ZSU.2025.288
ZSU.2025.288 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-11-21
21. November 2025Deutsch7 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.288 (SG.2025.205) Art. 200 Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Bekl...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.288 (SG.2025.205) Art. 200
Entscheid vom 21. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ GmbH, […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 25. Februar 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 15'590.35 (nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Februar 2025 auf Fr. 12'503.50).
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 17. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 6. Juni 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 8. Oktober 2025:
" 1. Über A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 8. Oktober 2025, 11:05 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI-MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).
2.
2.1. Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass sie die Konkursforderung der Klägerin noch vor der Konkurseröffnung vollumfänglich bezahlt habe.
2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 16'392.55 (act. 11). Die Konkurseröffnung erfolgte am 8. Oktober 2025 um 11:05 Uhr. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2025 bestätigte der Leiter des Regionalen Betreibungsamtes S._____ (B._____) gegenüber dem Konkursamt Aargau, dass die Beklagte die gesamte Konkursforderung über Fr. 16'392.55 mit Valutadatum 26. September 2025 beglichen habe (Beschwerdebeilage), was sich denn auch aus dem Geschäftsfallprotokoll und der Betreibungsabrechnung des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 25. September 2025 ergibt (Beschwerdebeilagen).
Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).
3.
3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
3.2. Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom 8. Oktober 2025 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 11). Die Beklagte behauptet zwar, der Vorinstanz die vollständige Tilgung der Konkursforderung mit Schreiben vom 29. September 2025 mitgeteilt zu haben (Beschwerdebeilage). Das entsprechende Schreiben befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten und wurde bei der vorinstanzlichen Entscheidfällung nicht berücksichtigt, womit davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz das Schreiben nicht erhalten hat. Nachdem die Beklagte den effektiven Versand des Schreibens vom 29. September 2025 (und die Zustellung bei der Vorinstanz) nicht nachweist, wobei es ohnehin nicht per Einschreiben versendet worden zu sein scheint, muss davon ausgegangen werden, dass sie die Vorinstanz nicht über die vollständige Zahlung der Konkursforderung informiert hat. Die Beklagte hat folglich durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die vor der Konkurseröffnung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.
Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser