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Entscheid

ZSU.2025.30

ZSU.2025.30 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-04-14

14. April 2025Deutsch19 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.30 (SF.2024.57) Art. 21 Entscheid vom 14. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] unentgeltlich...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.30 (SF.2024.57) Art. 21

Entscheid vom 14. April 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, […]

Beklagter C._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder, […]

Gegenstand Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Sachverhalt

1.

Die Klägerin (geb. tt.mm. 2023) ist die Tochter des Beklagten und von B._____.

2.

2.1. Am 4. Juli 2024 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q._____ im Verfahren betreffend Kinderunterhalt und weitere Kinderbelage (VF.2024.12) u.a., der Beklagte solle ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 bezahlen.

2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2024 die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.3. Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____:

" 1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 für die Verfahren SF.2024.57 und VF.2024.12 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin abgewiesen.

3.

Das Gesuch des Gesuchgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 300.00 auferlegt.

5.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 2025 begründet zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 31. Januar 2025 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde seien Ziffer 1. bis 3 des Entscheids des [angefochtenen Entscheids] wie folgt anzupassen:

' 1. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird für die Verfahren SF.2024.57 und VF.2024.12 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Rebecca Leiser-Schneider, Rechtsanwältin, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannt.

3. Dem Gesuchsgegner wird für die Verfahren SF.2024.57 und VF.2024.12 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Raffael Sommerhalder-Hegglin, Rechtsanwältin, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt.'

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 beantragte die Klägerin:

" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.

Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es sei der Klägerin für die erstinstanzlichen Verfahren SF.2024.57 und VF.2024.12 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3.

3.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.

3.1 Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

3.3. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung des Antrags der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2014 E. 3, 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2014 E. 3, 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 für die Verfahren SF.2024.57 und VF.2024.12 zu bezahlen.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Verpflichtung der Eltern zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie für die Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit (Heranziehung der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze) zutreffend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bedarfsermittlung die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt bilden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) anzuwenden sind.

2.3. 2.3.1. Die von der Vorinstanz festgestellte Prozessbedürftigkeit der heute rund zwei Jahre alten Klägerin (angefochtener Entscheid, E. 3) ist aktenkundig und auch unbeanstandet geblieben. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann das Kind alternativ vom Kindsvater oder der Kindsmutter einen Prozesskostenvorschuss einfordern, zumal beide Elternteile im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht (Art. 272, Art. 276 und Art. 285 ZGB) für die Prozesskosten ihres minderjährigen Kindes aufzukommen haben (angefochtener Entscheid, E. 4.1; vgl. auch Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.40 vom 19. April 2023 E. 3.1). Um den Anteil am Prozesskostenvorschuss eines eingeklagten Elternteils bestimmen zu können, hat das Gericht daher die Leistungsfähigkeit des anderen – nicht eingeklagten – Elternteils vorfrageweise zu prüfen. Bei der Beurteilung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Klägerin sind somit auch die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Kindsmutter in der Lage ist, ganz oder zumindest anteilsmässig für die von der Klägerin prognostizierten und in ihrer Höhe von den Parteien unbeanstandet gebliebenen Prozesskosten von Fr. 5'000.00 aufzukommen.

2.3.2. Die Vorinstanz errechnete für die Kindsmutter anhand von deren Nettomonatseinkommen (Fr. 3'087.50) abzüglich deren erweiterten Existenzminimums (Fr. 3'066.55) einen Überschuss von monatlich Fr. 20.95 bzw. von jährlich Fr. 251.40 (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Die Ermittlung des erweiterten Existenzminimums erfolgte gestützt auf die SchKG-Richtlinien und die von der Kindsmutter vorgelegten Belege. Sämtliche Existenzminimumpositionen sowie das Einkommen der Kindsmutter sind nachvollziehbar begründet und belegt, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen (E. 4.2) zu verweisen und abzustellen ist.

2.3.3. Der Beklagte bringt vor, dass die Kindsmutter – zusätzlich zu ihrem Vermögen von Fr. 5'000.00 – über ein nicht ausgewiesenes Konto bei der D._____ verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kindsmutter der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss bezahlen könnte (Beschwerde, Rz. 14). Der Beklagte hatte dies schon in erster Instanz vorgebracht, allerdings ohne seine Behauptung näher zu substantiieren (vgl. act. 29). Entgegen dem Beklagten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf nicht näher eingegangen ist und insbesondere keine weiteren Belege eingefordert hat.

2.3.4. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz bejahte prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin und der Kindsmutter nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beklagte den Vorschuss von Fr. 5'000.00 leisten kann.

2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz ging von einem erweiterten Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'377.45 aus (angefochtener Entscheid, E. 4.3.1), bestehend aus folgenden Positionen:

Position Betrag in Fr. Grundbetrag 1'200.00 Sozialzuschlag (25 %) 300.00 Wohnkosten 1'535.00 Krankenkasse 419.45 Auswärtige Verpflegung 200.00 Arbeitsweg 129.00 Kommunikationspauschale 0.00 Steuern 0.00 Kredit (monatliche Rückzahlungen) 0.00 Unterhalt 594.00 Total Bedarf 4'377.45

Gestützt auf ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'403.85 (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2) errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'026.40 bzw. von Fr. 12'316.80 pro Jahr. Der Beklagte sei daher gemäss Vorinstanz ohne Weiteres – auch bei Berücksichtigung von Steuerverpflichtungen – in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten zu bestreiten. Die von ihm behauptete Prozessbedürftigkeit sei zu verneinen (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1).

2.4.2. 2.4.2.1. Unbeanstandet geblieben sind die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für die Existenzminimumpositionen Grundbetrag, Sozialzuschlag und Wohnkosten, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

2.4.2.2. In Bezug auf die Position Krankenkasse ist mit der Vorinstanz von Fr. 419.45 auszugehen, da der vom Beklagten vor Vorinstanz geltend gemachte Betrag von Fr. 456.00 (act. 30) zusätzlich zu den gemäss den SchKG-Richtlinien dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzurechnenden obligatorischen Krankenversicherung (KVG) auch Kosten für private Versicherungen (VVG) von Fr. 36.55 enthält (BGE 134 III 323 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 5.2 und 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2). Soweit der Beklagte vorbringt, die KVG-Prämien beliefen sich im Jahr 2025 auf Fr. 482.55 (Beschwerde, Rz. 3), kann er damit nicht gehört werden. Es ist (mit der Vorinstanz) auf die KVG-Prämien des Jahres 2024 abzustellen, da die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den Prämien 2025 wegen des umfassenden Novenverbots (vgl. E. 1 oben) keine Berücksichtigung finden können. Die vom Beklagten erstmals mit Beschwerde geltend gemachten selbst getragenen Gesundheitskosten im Jahr 2024 von Fr. 115.00 pro Monat wurden ebenfalls verspätet geltend gemacht, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind.

2.4.2.3. Der Beklagte verlangt für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung einen Zuschlag von Fr. 220.00; die Vorinstanz sei "fälschlicherweise" bloss von Fr. 200.00 ausgegangen (Beschwerde, Rz. 4). Die Klägerin will ihm keinen höheren Betrag zugestehen (Beschwerdeantwort, S. 5). Gemäss Ziff. II/4 lit. b der SchKG-Richtlinien werden die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung mit einem Zuschlag von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit im Notbedarf berücksichtigt. Ausgehend von durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat ([365 Tage./. 104 Tage {Wochenenden}./.

20 Tage {Ferien}./. 10 Tage {variable Feiertage}]: 12 [Monate]) ergibt sich – bei einem Mittelwert von Fr. 10.00 pro Hauptmahlzeit – ein monatlicher Betrag von Fr. 200.00, welcher von der Vorinstanz veranschlagt wurde. Dass dieser unangemessen wäre, brachte der Beklagte nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.

2.4.2.4. Der Arbeitsweg vom Wohnort des Beklagten ([…] R._____) zu dessen Arbeitsort ([…] S._____) ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln (inkl. Strecken zu Fuss) innert rund einer Stunde erreichbar (vgl. www.sbb.ch). Mit dem Auto beträgt der Fahrtweg gemäss Google Maps 22 Minuten. Mit Blick auf die zeitliche Einsparung bei Bewältigung des Arbeitswegs von rund einer halben Stunde pro Weg bzw. rund einer Stunde pro Tag und die gute grundsätzliche Erreichbarkeit des Arbeitsorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist mit der Vorinstanz nicht vom Kompetenzcharakter des Autos auszugehen (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 322). Dies umso weniger, als dem Beklagten auch der Weg vom Bahnhof Q._____ zum Arbeitsort (1415 m) zu Fuss oder zumindest mit dem Fahrrad zumutbar ist. Mit dem Fahrrad reduziert sich der Fussweg von

23 Minuten auf lediglich rund 4 Minuten Fahrzeit. Bei der Fahrt mit dem Auto ist weiter zu beachten, dass erfahrungsgemäss gerade beim Arbeitsweg zuweilen Verzögerungen infolge von Staus oder dergleichen

hinzukommen. Ohnehin vermögen eine blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel oder andere Unannehmlichkeiten die Notwendigkeit eines Autos grundsätzlich noch nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3; vgl. auch WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 322). Statt der geltend gemachten Autokosten von Fr. 515.00 (Beschwerde, Rz. 5) sind folglich lediglich jene für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Ein A-Welle-Abonnement für 4 Zonen (Basis: Jahresabonnement) schlägt mit monatlich (gerundet) Fr. 124.00 zu Buche (vgl. https://meinabo.aargauverkehr.ch/home/ [Fr. 1'485.00: 12]). Zusätzlich sind Fr. 15.00 monatlich für ein Fahrrad (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 321) zu berücksichtigen, d.h. insgesamt Fr. 139.00 pro Monat. Soweit der Kläger erstmals mit Beschwerde einen Betrag von Fr. 95.00 für die Nutzung des Autos zur Ausübung des Besuchsrechts geltend macht, ist darauf infolge des Novenverbots (vgl. E. 1 oben) nicht näher einzugehen. Bereits in erster Instanz hat der Beklagte sodann zwar vorgebracht, er benötige das Auto, um die Tochter abzuholen (act. 30). Dazu ist aber anzumerken, dass auch der Wohnort der Klägerin durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen ist und der Beklagte auch dafür kein Auto braucht: Gemäss Google Maps benötigt er von seinem Arbeitsort zum Wohnort der Klägerin ([…] T._____) 18 Minuten, wobei der grosse Teil auf den Fussweg zur jeweiligen Busstation entfällt.

2.4.2.5. Die monatlichen Kosten von Fr. 400.00 für die Abzahlung des Kredits bei der E._____ AG (Beschwerde, Rz. 8) sind nicht zu berücksichtigen. In erster Instanz hat der Beklagte den Kreditvertrag nicht eingereicht und damit nicht nachgewiesen, dass er zu den von ihm vorgenommenen Schuldabzahlungen verpflichtet ist. Der erst im Beschwerdeverfahren nachgereichte Kreditvertrag ist aufgrund des Novenverbots (vgl. E. 1 oben) nicht zu berücksichtigen.

2.4.2.6. Die Kommunikationskosten für TV, Radio, Internet und Telefon sind in den SchKG-Richtlinien nicht separat aufgeführt und gelten damit (praxisgemäss) als im Grundbetrag inbegriffen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 272 mit Hinweisen). Die vom Beklagten geltend gemachte Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 (Stellungnahme vom 13. September 2024, S. 8; Beschwerde, Rz. 6) hat die Vorinstanz damit zu Recht nicht in die Bedarfsberechnung einbezogen.

2.4.2.7. Die Bezahlung der Steuern 2023 von Fr. 2'848.70 hat der Beklagte – entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 4.3.1) – mit Beilage 5 zur Stellungnahme vom 13. September 2024 nachgewiesen, weshalb ihm hierfür monatlich Fr. 237.40 anzurechnen sind.

2.4.2.8. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde (Rz. 9 und 13) vor, "allenfalls" (abhängig vom Endentscheid) müssten höhere Unterhaltsbeiträge als Fr. 594.00 (gemäss Vorinstanz) in seinem erweiterten Existenzminimum berücksichtigt werden. Diesem Einwand ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht (nur) auf die bis anhin effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge abgestellt hat (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 335).

2.4.2.9. Aus dem vorstehend Dargelegten resultiert folgender Bedarf des Beklagten (Änderungen zur Vorinstanz kursiv):

Position Betrag in Fr. Grundbetrag 1'200.00 Sozialzuschlag (25 %) 300.00 Wohnkosten 1'535.00 Krankenkasse 419.45 Auswärtige Verpflegung 200.00 Arbeitsweg 139.00 Kommunikationspauschale 0.00 Steuern 237.40 Kredit (monatliche Rückzahlungen) 0.00 Unterhalt 594.00 Total Bedarf 4'624.85

2.4.2.10. Die Vorinstanz legte das durchschnittliche Nettomonatseinkommen des Beklagten unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns auf Fr. 5'403.85 fest (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2). Dies wird vom Beklagten mit Beschwerde nicht bestritten (Beschwerde, Rz. 12).

2.4.2.11. Bei der Gegenüberstellung des Einkommens des Klägers (Fr. 5'403.85) mit dessen Bedarf (Fr. 4'624.85) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 779.00 bzw. (ca.) Fr. 9'350.00 pro Jahr. Dieser Überschuss ermöglicht es dem Beklagten, den Prozesskostenvorschuss der Klägerin und seine eigenen Prozesskosten, die sich in einer vergleichbaren Höhe wie bei der Klägerin (also ebenfalls rund Fr. 5'000.00) bewegen dürften, in (ganz) wenig mehr als einem Jahr zu bezahlen. Damit kann offengelassen werden, ob der Beklagte einen Bonus erhält oder nicht, was er – nachdem die Klägerin dies in erster Instanz geltend gemacht hatte (Gesuch, S. 9) und dies von der Vorinstanz nicht weiter abgeklärt wurde – im Beschwerdeverfahren nunmehr (jedenfalls für die Jahre 2024 und 2025) grundsätzlich zugestanden hat (Stellungnahme vom 25. Februar 2025, S. 2).

2.5. 2.5.1. Zusammengefasst ist die Klägerin – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter – in Bezug auf die Finanzierung des Prozesses betreffend Kinderunterhalt und weitere Kinderbelange (unbestritten) als bedürftig anzusehen und der Beklagte – im Gegensatz zur Kindsmutter – zur Leistung des Vorschusses von Fr. 5'000.00 in der Lage. Dementsprechend hat die Vorinstanz sowohl den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, als auch den Antrag des Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels Bedürftigkeit des Beklagten gutgeheissen bzw. abgewiesen.

2.5.2. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde des Beklagten abzuweisen.

3.

Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist ihm zu gewähren, zumal ihm nach Bezahlung des Prozesskostenvorschusses der Klägerin und Deckung seiner eigenen erstinstanzlichen Prozesskosten (vgl. E. 2.4.2.11 oben) keine Mittel mehr verbleiben, um für seine Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzukommen.

4.

Die Klägerin verlangt für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 3'000.00), eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Vertreterin.

Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin ist zufolge fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten vorab abzuweisen (vgl. E. 3 oben). Es ist damit zu prüfen, ob ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die (subsidiäre; BGE 142 III 39 E. 2.3) unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Da ihr keine Gerichtskosten anfallen (vgl. E. 5 unten), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten zwar als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 946). Nachdem von der Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen ist (vgl. E. 3 oben), erweist sich die der Klägerin zu seinen Lasten zuzusprechende Parteientschädigung aber als uneinbringlich. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 5 unten) nicht davon, über das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.1 f.). Die Klägerin ist nach dem Gesagten zivilprozessual bedürftig (Art. 117 ZPO), weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich zu bewilligen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD). Beim vorliegenden Streitwert (Fr. 5'000.00) ist die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (vgl. E. 4 oben) zu bezahlende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) Parteientschädigung ausgehend von einer vorliegend ungekürzten (vgl. § 3 Abs. 2 AnwT) Grundentschädigung von Fr. 2'210.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 1'366.00 festzusetzen. Die Klägerin hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6).

1.

Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO).

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'366.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.

4.

Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.

Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Rebecca Leiser, U._____, bestellt.

6.

Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihm Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder, V._____, bestellt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 14. April 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess