ZSU.2025.304
ZSU.2025.304 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-11-21
21. November 2025Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.304 (SG.2025.247) Art. 202 Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Insolvenzerklärung Sachverhal...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.304 (SG.2025.247) Art. 202
Entscheid vom 21. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand Insolvenzerklärung
Sachverhalt
1.
A._____ stellte mit Eingabe vom 28. August 2025 beim Konkursamt Aargau das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung). Das Konkursamt Aargau überwies das Gesuch am 1. September 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Lenzburg.
2.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 9. Oktober 2025:
" 1. Das Konkurseröffnungsbegehren des Gesuchstellers (Insolvenzerklärung) vom 29. August 2025 wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Gerichtskasse Lenzburg dem Gesuchsteller CHF 3'800.00 zurückzuerstatten hat.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
Gegen diesen ihm am 13. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (Eingang am 20. Oktober 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2.
Der Privatkonkurs über den Beschwerdeführer sei zu eröffnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse."
Erwägungen
1.
1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid
1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid
kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG).
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG).
2.
2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im Wesentlichen wie folgt: Den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juli 2025 sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller aus seiner Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'681.85 erziele. Gemäss dem Sanierungsbudget der Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn werde jeden Monat Fr. 904.00 für Kinderalimente vom Lohn des Gesuchstellers abgezogen. Das Guthaben auf dem Konto der UBS AG per 30. September 2025 habe Fr. -739.48 betragen. Weiter lege der Gesuchsteller mit Einreichung der Steuerveranlagung 2023 dar, dass er über kein Vermögen verfüge. Entsprechend habe er keine Vermögenswerte, welche auf die Gläubiger übertragen werden könnten. Da keine wesentlichen Aktiven vorhanden seien, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, sei davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen sei, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten, sondern im Gegenteil die Hürden für die Geltendmachung der ausstehenden Schulden erhöhen. So könnten die Gläubiger nach Konkurseröffnung eine Betreibung gestützt auf einen Verlustschein nur noch bei Vorliegen von neuem Vermögen anheben (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Nach der zitierten Rechtsprechung sei sein Konkursbegehren deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit seien nicht alle Voraussetzungen für das Aussprechen eines Privatkonkurses gegeben. Aus diesem Grund dürfe der Privatkonkurs im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen werden.
2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, die Beurteilung der Vorinstanz, dass keine verwertbaren Aktiven vorhanden seien und die Gläubiger schlechter gestellt würden, entspreche den aktuellen Gegeben-
heiten nicht mehr. Aufgrund gesetzlicher und branchenüblicher Vorschriften sei es ihm ohne bewilligten Privatkonkurs nicht mehr möglich, seine Tätigkeit fortzusetzen. Ein negativer Entscheid würde zwingend zur Arbeitslosigkeit führen. Weiter habe seine Arbeitgeberin, die B._____ AG, bestätigt, dass auf seinem internen Stornokonto ein positiver Betrag vorhanden sei. Schliesslich werde sich seine finanzielle Lage verbessern, indem ab dem kommenden Jahr eine seiner Alimentenverpflichtungen entfalle. Die Vorinstanz habe Art. 191 Abs. 2 SchKG zu eng ausgelegt und damit das Recht i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO unrichtig angewendet. Durch die anhaltende Lohnpfändung und den drohenden Verlust seiner beruflichen Tätigkeit sei seine wirtschaftliche Existenz akut gefährdet. Ein Konkursverfahren würde hingegen eine geregelte Bereinigung der finanziellen Situation ermöglichen, einerseits im Interesse seiner Gläubiger (gerechte Verteilung der verfügbaren Mittel) und andererseits in seinem Interesse, denn ohne Konkurseröffnung drohe ihm der Verlust seiner beruflichen Existenz und damit jede Möglichkeit, seine Schulden zu regulieren (Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit).
3.
3.1. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, die über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1).
Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Antrag dazu nicht einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellt. Da die Insolvenzerklärung ein Konkursgrund ist und ein Konkursverfahren – wie erwähnt – in erster Linie auf Verteilung von Geld an Konkursgläubiger ausgerichtet ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG), ist eine Insolvenzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde. Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch kein Institut kennt, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Vermögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.).
3.2. Dem als Versicherungsvermittler tätigen Gesuchsteller wurde gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnung seiner Arbeitgeberin B._____ AG im Juli 2025 ein Nettolohn von Fr. 4'681.85 ausbezahlt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich um eine Provisionsbevorschussung handelte. Gemäss Lohnausweis 2024 betrug das jährliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers Fr. 66'472.00, mithin durchschnittlich Fr. 5'539.35 pro Monat. Ausweislich der Akten verfügt der Gesuchsteller über keinerlei Vermögen. Sein Privatkonto bei der UBS wies am 30. September 2025 einen negativen Saldo von Fr. 739.48 auf. Weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren reichte er Belege über weitere Bankkontoguthaben ein. Ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen er auf sein Guthaben von Fr. 9'651.57 auf dem internen Stornokonto bei seiner Arbeitgeberin zugreifen könnte, legte er in der Beschwerde nicht dar und geht aus der Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 17. Oktober 2025 nicht hervor. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Gesuchsformular in der Rubrik "Vermögenswerte" unter "Sparhefte, Bankkonten, Wertschriften etc." sowie unter "Motorfahrzeug" Werte von je Fr. 0.00 einsetzte (das Auto "[…]" gehört seiner Arbeitgeberin; in der Steuererklärung 2023 hat er kein privates Fahrzeug deklariert), ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden (in der Schuldnerinformation des Betreibungsamts Lenzburg Seetal vom 4. August 2025 sind insgesamt 61 offene Verlustscheine über total Fr. 262'257.70 und 13 offene Betreibungen im Betrag von total Fr. 127'301.75 verzeichnet), ist davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Konkursverlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Der (nicht belegte) allfällige Wegfall einer Alimentenverpflichtung des Gesuchstellers sowie die angebliche Möglichkeit zur Weiterführung seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit im Falle einer Konkurseröffnung könnten daran nichts ändern. Ein Konkurs würde seinen Gläubigern mithin gar nichts bieten, sondern einzig dem Gesuchsteller zu deren Lasten eine finanzielle Erholung ermöglichen. Nach der in E. 3.1 hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Konkursbegehren des Gesuchstellers deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
3.3. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber