ZSU.2025.308
ZSU.2025.308 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-11-28
28. November 2025Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.308 (SG.25.243) Art. 210 Entscheid vom 28. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin Suva Aarau, […] Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.308 (SG.25.243) Art. 210
Entscheid vom 28. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber
Klägerin Suva Aarau, […]
Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, Firststrasse 25, 8835 Feusisberg
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 19. März 2025 für eine Forderung von Fr. 3'944.95 (provisorische Prämien der obligatorischen Unfallversicherung Januar 25 – Dezember 25, fällig 01.01.2025) nebst Zins zu 6 % seit 19. März 2025 und aufgelaufene Zinsen von Fr. 31.55.
1.2. Gegen den ihr am 28. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 7. April 2025 Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen der Klägerin für den Betrag von Fr. 3'944.95 nebst Zins zu 6 % seit 1. Februar 2025 definitive Rechtsöffnung.
2.
2.1. Am 27. August 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 2. Juli 2025 der Beklagten am 21. Juli 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 14. Oktober 2025:
" 1. Über A._____ AG, […] wird mit Wirkung ab Dienstag, 14. Oktober 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 21. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 23. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin vom
14.10.2025 (Geschäftsnummer SG.2025.243/em) durch das Bezirksgericht Zofingen sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen.
2.
Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Aargau und es seien die Sicherungsmassnahmen des Konkursamtes aufzuheben."
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
2.
2.1. Die Beklagte macht in Rz. 8 ihrer Beschwerde geltend, sie habe die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von total Fr. 4'925.25 am 9. Oktober 2025 an die Klägerin überwiesen. Daraufhin sei diese Betreibung bereits aus dem Betreibungsregister gelöscht worden. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Klägerin oder das Betreibungsamt dies dem Konkursgericht mitteilen würden. Deshalb sei sie nicht zur Konkursverhandlung erschienen, um Quittungen vorzulegen.
2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 4'945.25 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 12). Die Beklagte hat der Klägerin am 9. Oktober 2025 (Valuta) Fr. 4'945.25 mit dem Vermerk "Konkursbegehren, Referenz yyy" überwiesen (Beschwerdebeilage [BB] 5). Dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 16. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass die Forderung aus der Betreibung Nr. xxx als bezahlt registriert wurde (BB 6).
Die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung wurde somit vor der Konkurseröffnung getilgt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.
3.
3.1. Trotz seines Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamts sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
3.2. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom 14. Oktober 2025, 08:00 Uhr, vor das Präsidium des Zivilgerichts Zofingen vorgeladen und ihr ein Informationsschreiben zum Verfahren zu-
gestellt. Das Erscheinen zur Konkursverhandlung wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Ausserdem wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls sie sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (VA act. 12, 14).
Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die am 9. Oktober 2025 vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.
Die Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
4.
Die Beklagte hat am 23. Oktober 2025 für die Kosten des Konkursamts Fr. 500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerde Rz. 14). Dieser Betrag ist folglich dem Konkursamt Aargau zu überweisen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Konkurshinterlage der Beklagten von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber