ZSU.2025.314
ZSU.2025.314 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2026-05-28
28. Mai 2026Deutsch15 min
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.314 (VF.2021.7) Art. 37 Entscheid vom 28. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Beschwerdeführer A._____, […] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Unterhalt / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters -- 1 of 10 --
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer amtete in diversen Verfahren (darunter Verfahren VF.2021.7 und VF.2023.7) vor dem Gerichtspräsidium Zofingen als unentgeltlicher Vertreter von B._____. Offenbar auf entsprechende Aufforderung durch das Gerichtspräsidium Zofingen hin unterbreitete der Beschwerdeführer eine vom 21. Oktober 2024 datierte Kostennote über insgesamt Fr. 22'375.30 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____, davon Fr. 19'878.80 (inkl. Spesen von Fr. 537.60 und Mehrwertsteuer von 7.7 %) im Zusammenhang mit dem Verfahren VF.2021.7 und Fr. 2'496.50 (inkl. Spesen von Fr. 23.00 und Mehrwertsteuer von 7.7 %) im Zusammenhang mit dem Verfahren VF.2023.7. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde die Kostennote im Umfang von Fr. 2'496.65 für das Verfahren VF.2023.7 genehmigt (Dispositiv-Ziffer 2). Mit Bezug auf die für das Verfahren VF.2021.7 verlangten Fr. 19'878.80 erfolgte eine Kürzung auf Fr. 10'649.40 (Dispositiv-Ziffer 1).
2.
2.1. Gegen diese ihm am 14. Oktober 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 24. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.
Die beantragte Entschädigung für den Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei in der Höhe von Fr. 19'878.00 gutzuheissen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 2.2. Die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses durch instruktionsrichterliche Verfügung vom 31. Oktober 2025 veranlasste den Beschwerdeführer zu einer Ergänzung der Beschwerde mit Eingabe vom 12. November 2025. 2.3. Nachdem B._____ die Aufforderung zur Erstattung einer Beschwerdeantwort zufolge unbekannten Aufenthalts nicht hatte zugestellt werden können, ging am 27. November 2025 zweimal eine identische, vom Vortag -- 2 of 10 -datierte Eingabe ein, als deren Absender B._____ bezeichnet wird und die die gleiche Unterschrift trägt, in einem Fall mit der Ergänzung "I.V.".
Erwägungen
1.
Gegen einen Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die (Kosten-) Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht.
Gegen einen Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die (Kosten-) Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht.
2.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vorbehaltlich einer – vorliegend nicht ersichtlichen – gesetzlichen Ausnahme ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausgeschlossen ist – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – auch eine Verbesserung der – Rechtsmittelvoraussetzung bildenden (ZÜR-CHER bzw. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 90 zu Art. 59 ZPO bzw. N. 38 zu Art. 311 ZPO) – Rechtsmittelbegründung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
3.
3.1. In der angefochtenen Entschädigungsverfügung wurden dem Beschwerdeführer separat zwei Entschädigungen zugesprochen, die erste in gekürztem Umfang von Fr. 10'649.40 für das Verfahren VF.2021.7 (betreffend Kinderbelange, insbesondere Unterhalt), die zweite unter Genehmigung der Kostennote im Umfang von Fr. 2'469.65 für das Verfahren VF.2023.7 (offenbar betreffend ein von B._____ ursprünglich – ohne anwaltliche Vertretung – eingeleitetes Verfahren betreffend Anfechtung der Anerkennung seiner Vaterschaft). Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerdeantrag 1, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Nachdem ihm die Vorinstanz die von ihm für das Verfahren VF.2023.7 verlangte Entschädigung vollumfänglich zugesprochen hat (Dispositiv-Ziffer 2 sowie E. 2.3 der angefochtenen Verfügung), er diesbezüglich somit gar nicht beschwert ist, ist der Antrag in der Weise zu verstehen, dass der Beschwerdeführer (nur) die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verlangt. So verstanden ist auf die Beschwerde einzutreten.
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3.2. Die gekürzte Entschädigung über Fr. 10'649.40 für das Verfahren VF.2021.7 hat die Vorinstanz wie folgt festgelegt: Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 zuzüglich - Zuschlägen von 110 % (Fr. 3'300.00) für zusätzliche Eingaben vom 25. September 2021 (20 %), 3. November 2021, 18. November 2021, 26. November 2021 (je 10 %), 29. Oktober 2023, 31. Oktober 2023 und 30. November 2023 (je 20 %), - Zuschlägen von 80 % (Fr. 2'400.00) für zusätzliche Verhandlungen vom 20. Januar 2022 (20 %), 31. Januar 2023 und 6. Dezember 2023 (je
30 %), - einem Zuschlag von 30 % (Fr. 900.00) für die Durcharbeitung eines vom Gericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens und Besprechung mit Klienten sowie - Spesenpauschale von 3 % (Fr. 288.00) und 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 761.40).
4.
4.1. 4.1.1. Die von der Vorinstanz – unter Hinweis auf AGVE 2020 Nr. 60 – auf Fr. 3'000.00 veranschlagte Grundentschädigung ist an sich nicht gerügt. Immerhin wird in der Beschwerde (I.3) geltend gemacht, es sei "unglaublich, wie viel Aufwand im vorliegenden Fall von Anfang an verursacht wurde". Damit ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls eine Erhöhung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT vorzunehmen ist, weil das Verfahren als überdurchschnittlich zu qualifizieren ist, sodass sich eine Erhöhung der Entschädigung im von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT abgesteckten Rahmen rechtfertigt (vgl. AGVE 1996 Nr. 27 S. 91, Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 30. Juli 2025 [ZSU.2025.137] E. 2.2.2.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (E. 2.2.1 letzter Absatz) dafürgehalten, die vom Beschwerdeführer geleistete seelische und moralische Unterstützung von B._____ zeuge von der Schwierigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sich gegenüber seinem Klienten angemessen abzugrenzen. Dies führe jedoch zu keiner erhöhten Komplexität des Verfahrens oder zu zusätzlich zu entschädigenden Leistungen. 4.1.2. In der Tat ist nicht jeder vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand durch das Gemeinwesen zu entschädigen, sondern lediglich der objektiv gerechtfertigte. Während ein gewillkürter Rechtsvertreter frei ist, einem Klienten über das objektiv Erforderliche hinaus psychosoziale Betreuung – entgeltlich oder unentgeltlich – angedeihen zu lassen und – zumindest vertragsrechtlich (nach entsprechender Abmahnung, d.h.
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Aufklärung über die Konsequenzen; vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 105 ff. zu Art. 397 OR) – auch kaum erfolgversprechende rechtliche Vorkehrungen treffen kann, darf dies der unentgeltliche Rechtsvertreter, sofern er hierfür entschädigt werden möchte, nicht tun, weil er hinsichtlich der Generierung von kostenpflichtigem Aufwand in einer doppelten Verpflichtung steht: Zum einen gegenüber seinem Klienten, der sich im Zeitpunkt der unentgeltlichen Prozessführung der Kosten, die dabei letztlich zu seinen Lasten entstehen (und nur gestundet sind), oft nicht (genügend) bewusst ist, zum anderen gegenüber dem Gemeinwesen, das die Prozessführung (vorläufig) finanziert. Unter diesen Umständen hat sich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter gegenüber seinem Klienten abzugrenzen bzw. darf sich von diesem nicht vereinnahmen lassen. Vor diesem Hintergrund stellt es keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Einschätzung dar, wonach dem Verfahren (VF.2021.7) keine erhöhte Komplexität angehaftet habe, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einzig vorbringt, es könne keine Rede davon sein, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, sich gegenüber seinem Klienten abzugrenzen (Beschwerde Ziff. I.2) und es sei unglaublich, wie viel Aufwand im vorliegenden Fall von Anfang an verursacht worden sei (Beschwerde Ziff. I.3), ohne die eine Erhöhung der Grundentschädigung rechtfertigende Schwierigkeit oder Bedeutung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) des Verfahrens VF.2021.7 (exklusive der anderen Verfahren zwischen B._____ und C._____, in denen die unentgeltliche Rechtspflege separat zu beantragen war, vgl. SARBACH, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 19 ff. zu Art. 119 ZPO) aufzuzeigen. Unbeachtlich ist schliesslich auch das Schreiben von B._____ vom 26. November 2025, weil dort einzig allgemein bestätigt wird, dass dieser dem Beschwerdeführer über die Jahre der Mandatsverhältnisse "gewaltigen" Aufwand ("sogar bis zu 400 [Stunden]") bereitet hat, ohne dass der Aufwand auf die einzelnen Verfahren heruntergebrochen, geschweige denn konkretisiert wird. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerde enthält einen Abschnitt "zu den einzelnen Reduktionsstellen", womit wohl in vier Fällen konkrete Zuschläge, die zu tief veranschlagt worden sein sollen (vgl. E. 4.2.2-4.2.5), gemeint sind. Dagegen ist nicht klar, was der Beschwerdeführer mit seiner Bitte an das Obergericht "zu bedenken, dass meine 'superprovisorischen Begehren' nur notwendig wurden, weil von Seiten des Gerichts keine Reaktion erfolgte", geltend machen will.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich offenbar für die Verhandlung (vom 20. Januar 2022), für die ein (20 %-) Zuschlag von Fr. 600.00 gewährt wurde, als ungenügend entschädigt: Eine Verhandlungsdauer von 2 ¼ Stunden impliziere für ihn, der er in Q._____ wohne und sich nach Zofingen habe begeben müssen, einen Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden, sodass er faktisch nur mit Fr. 120.00 pro Stunde entschädigt worden sei. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm für diese erste Verhandlung gewährten Zuschlag von 20 % – isoliert betrachtet – nicht ausreichend entschädigt wird (für die beiden weiteren Verhandlungen vom 31. Januar 2023 und 6. Dezember 2023 mit fast identischer bzw. etwas längerer Dauer [2 ¼ Stunden bzw. 3 Stunden] wurden dem Beschwerdeführer Zuschläge von 30 % bzw. Fr. 900.00 gewährt, was nach der Logik des Beschwerdeführers bei einem gesamten Zeitaufwand von fünf bzw. sechs Stunden einen Stundenansatz von Fr. 180.00 [zu dessen Bedeutung sogleich] bzw. Fr. 150.00 ergibt). In einem Entschädigungssystem, das wie der Anwaltstarif (AnwT) mit Grundentschädigung und Zuschlägen arbeitet, kann grundsätzlich nicht argumentiert werden, mit dem Zuschlag für eine einzelne Prozesshandlung (Rechtsschrift oder Teilnahme an einer Verhandlung) werde der Mindeststundensatz von Fr. 180.00 verfehlt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von Verfassungs wegen bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters eingehalten werden muss (BGE 141 I 124 E. 3.2). Vielmehr ist bei entsprechenden (rechtzeitigen, d.h. nicht erst mit der Beschwerde erhobenen) Vorbringen zum tatsächlichen Aufwand (und dessen Notwendigkeit) nach der Ermittlung der nach dem AnwT geschuldeten Gesamtentschädigung gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich diese unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten als zu tief erweist. Anzufügen bleibt, dass es der Praxis des Obergerichts entspricht, eine (durchschnittliche) Verhandlung – und als solche ist eine Verhandlung von 2 ¼ Stunden Dauer zu qualifizieren – mit einem 20 %-Zuschlag (und nicht mit 30 %, wie von der Vorinstanz für die zweite und dritte Verhandlung zugesprochen) nach § 6 Abs. 3 AnwT zu entschädigen. 4.2.3. Ziff. II.3 der Beschwerde betrifft offensichtlich E. 2.2.3.3 der angefochtenen Verfügung. Dort hat die Vorinstanz einen Zuschlag von 10 % (statt der vom Beschwerdeführer verlangten 30 %) für die Eingabe vom 18. November 2021 gewährt, der ausdrücklich als "grosszügig" bezeichnet wurde, weil fünf Seiten der sechsseitigen Eingabe aus einem vom Klienten (B._____) selbst verfassten Text bestanden habe und der Beschwerdeführer darin selbst ausgeführt habe, es sei "am sinnvollsten, ganz einfach den Kommentar einzureichen, der von meinem Klienten persönlich verfasst worden und dem Unterzeichner geschickt worden ist".
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Die Rüge des Beschwerdeführers geht dahin, es sei zu bedenken, dass er dies geschrieben habe, als sein Klient bei ihm im Büro gewesen sei und er diesem jeden seiner Sätze vorgelesen habe und ihm (zeitaufwändig) habe erklären müssen, was das bedeute; die ganze "Übung" habe stundenlang gedauert, auch wenn sie sich schliesslich geeinigt hätten, seinen [d.h. B._____] Text einzureichen. Abgesehen davon, dass ein Gericht – ohne entsprechendes rechtzeitiges Vorbringen – nicht mit der Genese einer einzelnen Eingabe, wie sie nun erstmals in der Beschwerde beschrieben wird, rechnen muss, manifestiert sich darin eine kaum verständliche Arbeitsweise des Beschwerdeführers, für welche er als unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht zu entschädigen ist (vgl. E. 4.1.2). 4.2.4. Die im Grunde identische Feststellung ist für die in Ziff. II.4 der Beschwerde erhobene Rüge betreffend E. 2.2.3.4 der angefochtenen Verfügung zu treffen. Darin wurde der vom Beschwerdeführer am 26. November 2021 erklärte Widerruf einer Vereinbarung als mit einem – "gerade noch angemessen[en]" – Zuschlag von 10 % (= Fr. 300.00) entschädigungswürdig erachtet. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer diesbezüglich den Hinweis, er sei [damals] schon längst mit jeder Lösung einverstanden gewesen, mit der der "lange Streit" hätte abgeschlossen werden können; in langen Diskussionen habe er aber seinem Klienten [B._____] eingeräumt, dass er selbstverständlich das tun werde, was er sage, weshalb er in dessen Namen die Vereinbarung widerrufen habe. Das Gericht musste – ohne entsprechende rechtzeitige Behauptung des Beschwerdeführers – keinen solchen Hintergrund annehmen (zur "Gefolgschaftspflicht" eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber seinem Mandanten vgl. E. 4.1.2). Im Übrigen ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer als Beilage zur Eingabe vom 21. Oktober 2024 eingereichte Auflistung seines Aufwands unter dem Datum des 26. November 2021 (S. 2 der Auflistung) im Zusammenhang mit "Mein Widerruf des Vergleichs" einen Aufwand von "1 Std." festhält (act. 21). Damit wäre der Widerruf mit dem von der Vorinstanz gewährten 10 %-Zuschlag mit Fr. 300.00 pro Stunde entschädigt worden. Unter der – ohnehin verfehlten (vgl. E. 4.2.2) – Logik des Beschwerdeführers erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als geradezu trölerisch. 4.2.5. Ziff. II.5 der Beschwerde betrifft den Zuschlag von 30 % (= Fr. 900.00), den die Vorinstanz für die Besprechung des gut 50-seitigen psychiatrischen Gutachtens (act. der Hauptakten [H-act.] 207 ff.) zugebilligt hat:
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Man stelle sich vor: Ich erhielt ein 50-seitiges psychiatrisches Gutachten und musste meinen Klienten aufbieten, um dieses – Seite für Seite – mit ihm zu besprechen! Wenn ich dafür von der Vorinstanz Fr. 900.00 zugesprochen erhalten habe (Ziff. 2.2.3.11), so entspricht dies auch nicht annähernd den Stundenansätzen, wie sie im Aargau für Anwälte üblich sind. Wer meinen Klienten kennt, kann erahnen, dass ich stundenlange Diskussionen mit habe führen müssen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer (wiederum) seine bereits erwähnte eigene Auflistung des Aufwands (Beilage 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024) entgegenzuhalten. Darin (S. 7) wird unter dem Datum des 13. Juni 2023 unter dem Eintrag "Gutachten von Dr. med. D._____ Besprechung mit Klienten" ein Aufwand von "4 Std." deklariert (der Beschwerdeführer verfasste für den Beklagten keine Stellungnahme zum Gutachten), was, wiederum der Logik des Beschwerdeführers folgend, einer Entschädigung mit einem Stundenansatz von Fr. 225.00 (Fr. 900.00: 4) pro Stunde entspricht. Es kann keine Rede davon sein, dass ein Stundenansatz in dieser Höhe "auch nicht annähernd" an den heranreiche, der im Kanton Aargau für Anwälte üblich sei. 4.3. Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als unbegründet und eine unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten unzureichende Entschädigung des Beschwerdeführers ist nicht nachgewiesen. Unerheblich ist die Höhe der Entschädigung der Gegenanwältin. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, zumal es keine Gründe gibt, anzunehmen, dass die Vorinstanz die Gegenanwältin in dieser Hinsicht bevorzugt haben könnte. Selbst wenn sie unzulässig hoch entschädigt worden wäre, würde das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Gleichbehandlungsgebot dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verschaffen (BGE 136 I 65 E. 5.6). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 (§ 8 und 10 Abs. 1 GebührD) kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird in diesem Umfang mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs.
1 ZPO).
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella -- 10 of 10 --