ZSU.2025.32
ZSU.2025.32 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-05-07
7. Mai 2025Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.32 (SF.2024.77) Art. 36 Entscheid vom 7. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner B._____, Gerichtspräsi...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.32 (SF.2024.77) Art. 36
Entscheid vom 7. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin
Gesuchsteller A._____, […]
Gesuchsgegner B._____, Gerichtspräsident Q._____, […]
Gegenstand Eheschutzverfahren / Ausstandsgesuch
Sachverhalt
1.
1.1. Der Gesuchsteller hat beim Zivilgerichtpräsidium Q._____ am 21. Juni 2024 ein Eheschutzgesuch eingereicht und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Daraufhin eröffnete das Gerichtspräsidium Q._____ das Verfahren SF.2024.77.
1.2. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Juni 2024 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Q._____ Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. November 2024 ein. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung.
1.4. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 (Postaufgabe) stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens SF.2024.77 und der Bezahlung des Kostenvorschusses, welcher am 25. November 2024 verfügt wurde.
1.5. Am 19. Dezember 2024 verfügte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____:
" Der Gesuchsteller hat den Gerichtskostenvorschuss gemäss Verfügung vom 25. November 2024 (Fr. 2'400.00) bis spätestens 6. Januar 2025 zu leisten. Soweit datumsmässig darüberhinausgehend, wird sein Sistierungsgesuch vom 3. Dezember 2024 demnach abgewiesen."
1.6. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) auf das Eheschutzgesuch vom 21. Juni 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig eröffnete das Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) das Verfahren SF.2025.12 mit den umgekehrten Parteirollen und hielt fest, dass die im Verfahren SF.2024.77 erfolgten Prozessschritte der Parteien sowie die gerichtlichen Verfügungen auf das neue Verfahren übertragen würden und diese ihre Gültigkeit behielten.
2.
Bereits mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) im Verfahren SF.2024.77 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ (B._____; Gesuchsgegner) ein.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 übermittelte der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 6. Januar 2025 samt seiner Stellungnahme sowie der Stellungnahme der Gegenpartei vom 29. Januar 2025 dem Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung.
3.2. Die Eingabe des Gesuchsgegners wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. Februar 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Der Gesuchsteller liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen den Bezirksgerichtspräsidenten gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (BGE 145 III 469 Regeste, Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4).
2.
2.1
Auf ein Gesuch ist nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mithin muss die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren haben (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.],
4.
Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 59 ZPO). Das Interesse muss persönlich und aktuell sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_190/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1).
2.2. Das vom Gesuchsteller eingereichte Eheschutzgesuch vom 21. Juni 2024 betraf das Verfahren SF.2024.77, in welchem das vorliegende Ausstandsgesuch eingereicht wurde. Im Verfahren SF.2024.77 erging am 31. Januar 2025 ein Nichteintretensentscheid. Mit selbem Entscheid wurde das
2.2. Das vom Gesuchsteller eingereichte Eheschutzgesuch vom 21. Juni 2024 betraf das Verfahren SF.2024.77, in welchem das vorliegende Ausstandsgesuch eingereicht wurde. Im Verfahren SF.2024.77 erging am 31. Januar 2025 ein Nichteintretensentscheid. Mit selbem Entscheid wurde das
Verfahren SF.2025.12 mit umgekehrten Parteirollen eröffnet und festgehalten, dass die im Verfahren SF.2024.77 erfolgten Prozessschritte der Parteien sowie die gerichtlichen Verfügungen auf das neue Verfahren übertragen und ihre Gültigkeit behalten würden. Das Verfahren SF.2025.12 wird ebenfalls vom Gesuchsgegner geleitet und Verfahrensgegenstand ist dieselbe Angelegenheit wie im ursprünglichen Verfahren SF.2024.77. Aufgrund dieser Umstände besteht von Seiten des Gesuchstellers weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des gegen den Gesuchsgegner gerichteten Ausstandsgesuchs. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich einzutreten.
3.
3.1. Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen vor, die Unterlagen für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien durch seinen damaligen Rechtsvertreter nicht korrekt und unvollständig eingereicht worden. Nach der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe er beim Obergericht des Kantons Aargau am 4. Dezember 2024 (recte: 25. November 2024 mit Ergänzung vom 4. Dezember 2024) Beschwerde eingereicht. Trotzdem sei er mit Verfügung vom 25. November 2024 vom Gesuchsgegner aufgefordert worden, im hängigen Eheschutzverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zu leisten. Daraufhin habe er am 1. Dezember 2024 einen Sistierungsantrag bezüglich Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gestellt. Obwohl er dem Bezirksgericht am 4. Dezember 2024 noch einmal alle relevanten Unterlagen, welche mit Beweisverfügung vom 25. Juli 2024 verlangt worden seien, zugestellt habe, sei der Sistierungsantrag innerhalb eines Tages nach Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 abgewiesen worden, obwohl der Gesuchsgegner gestützt auf seine Unterlagen von seiner Mittellosigkeit gewusst habe.
Der Gesuchsgegner habe auf Grundlage eines Antrags der Gegenpartei die superprovisorische Verfügung vom 20. November 2024 erlassen. Er (der Gesuchsteller) habe zwei Mal fristgerecht Stellung zu dieser Verfügung genommen und alle Beweismittel seiner Mittellosigkeit eingereicht. Bis heute sei jedoch keine Zweitverfügung erlassen worden, obwohl der Gesuchsgegner über seine Mittellosigkeit informiert und eine zeitnahe Entscheidung notwendig gewesen sei. Ausserdem seien superprovisorische Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt worden, was aus rechtlicher Sicht unzulässig sei.
Durch die zögerliche Bearbeitung seiner Anliegen im Vergleich zur schnellen Behandlung der Anträge der Gegenpartei würden die Zweifel an der Unparteilichkeit des Gesuchsgegners verstärkt. Zusätzlich bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsgegner die Gesetzesgrundlage eigenwillig interpretiere und anwende.
Da er momentan ohne anwaltliche Vertretung dastehe, entstehe der Eindruck, dass sowohl das Gericht als auch die anwaltlich vertretene Gegenpartei sein fehlendes juristisches Fachwissen zu ihrem Vorteil nutzten oder ihn gezielt benachteiligten. Ein solches Vorgehen entspreche nicht dem Grundsatz der Fairness und Gleichbehandlung vor Gericht.
3.2. Die Gegenpartei im Eheschutzverfahren bestritt, dass ein rechtsrelevanter Ausstandsgrund vorliegt.
3.3. Der Gesuchsgegner brachte in seiner Stellungnahme vor, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei wohl begründet gewesen, sei der Gesuchsteller doch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gutgeheissen würde, wäre dies noch kein Ausstandsgrund, so umfasse der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, ein inhaltlich falscher Entscheid oder ein Fehler in der Verhandlungsführung könnten nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssten objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Handlung manifestiere, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruhe. Es müsse sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen würden. Davon könne hier nicht die Rede sein.
Der Gesuchsteller störe sich offensichtlich daran, dass er im vorliegenden Verfahren sein Sistierungsgesuch vom 1. Dezember 2024 mit Verfügung vom 20. [recte:19.] Dezember 2024 abgewiesen habe. Auch habe er am 20. November 2024 eine superprovisorische Verfügung gegen den Gesuchsteller erlassen. Der Gesuchsteller übersehe, dass gegen ablehnende verfahrensleitende Entscheide nur dann ein Rechtsmittel gegeben sei, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dies sei bezüglich den Verfügungen vom 20. November 2024 und 19. Dezember 2024 ausgeschlossen. Ein Ausstandsgrund lasse sich damit nicht einmal ansatzweise belegen.
Der Gesuchsteller verkenne, dass er seine schwierige prozessuale Situation seinem eigenen, auch prozessual teilweise unsorgfältigem Verhalten zuzuschreiben habe. Seine Unzufriedenheit damit auf den Unterzeichneten zu richten, gehe nicht an und vermöge auch nicht ansatzweise einen Ausstandsgrund zu begründen.
4.
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1).
4.2. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (WEBER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
4. Aufl. 2024 [BSK ZPO], N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtsprechung).
Ein Ausstandsverfahren dient weiter nicht dazu, Zwischenentscheide, die als solche nicht oder nur beschränkt selbständig anfechtbar sind, der Beurteilung zuzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2019 vom 28. März 2019 E. 3.3.1; 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2 f.). Das
heisst aber – entgegen der vom Gesuchsgegner offenbar vertretenen Meinung – nicht, dass derartige Zwischenentscheide nicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs angerufen werden und, sofern sie sich als im obigen Sinne krass fehlerhaft erweisen, ausstandsbegründend sein können.
5.
Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO sind Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. auch WULLSCHLEGER, ZPO-Komm., Art. 49 N. 6 ff.). Es ist nicht zulässig, mit der Geltendmachung [je nach Ausgang des Verfahrens] zuzuwarten. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGE 132 II 485 E. 4.3 f.).
Auslöser für das Ausstandsgesuch dürfte letztlich die Verfügung des Gesuchsgegners vom 19. Dezember 2024 gewesen sein, mit welcher das vom Gesuchsteller gestellte Sistierungsbegehren abgewiesen wurde. Wann diese Verfügung dem Gesuchsteller zugestellt, d.h. zur Kenntnis gebracht wurde, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. Zu Gunsten des Gesuchstellers ist der mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verlangte Ausstand deshalb als rechtzeitig zu erachten.
6.
6.1. 6.1.1. Der Gesuchsteller bringt vor, der Gesuchsgegner habe seinen Sistierungsantrag bezüglich Kostenvorschuss abgelehnt, obwohl er Kenntnis von seiner finanziellen Situation gehabt habe und er (der Gesuchsteller) gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde beim Obergericht eingereicht habe.
6.1.2. Der Gesuchsteller erhob gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. November 2024 Beschwerde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schiebt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses auf, bis über das Gesuch entschieden wurde (BGE 138 III 163 E. 4.2; BGE 138 III
672 E. 4.2.1). In der Sache geht es darum, die Folgen der Säumnis wegen Nichtleistung des Vorschusses zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2014 vom 18. September 2014 E. 2.2.1).
Der Gesuchsgegner wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. November 2024 ab, wogegen der Gesuchsteller am 25. November 2024 Beschwerde erhob. In Kenntnis dessen sowie der Tatsache, dass der Gesuchsteller am 3. Dezember 2024 (Postaufgabe) um
Sistierung des mit Verfügung vom 25. November 2024 verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'400.00 ersuchte, weil er gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde erhoben hatte, hielt der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 an der Bezahlung des Kostenvorschusses bis 6. Januar 2025 fest und wies das Gesuch um Sistierung ohne Begründung ab. Wenngleich der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, erscheint mit Blick auf die Konsequenzen eines Säumnis in der vorliegenden Sache fraglich, ob dieses Vorgehen im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung stand, dies auch deshalb, weil der Gesuchsteller ausdrücklich um Sistierung der Verfügung vom 25. November 2024 ersuchte, was im Ergebnis dem Antrag um aufschiebende Wirkung gleichkommt. Auf fehlende Distanz oder Neutralität des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller ist deshalb aber nicht zu schliessen, war der Gesuchsgegner letztlich doch nicht verpflichtet, den Sistierungsantrag gutzuheissen. Dass der Gesuchsgegner Kenntnis von seiner Mittellosigkeit gehabt haben soll, ist die Sicht des Gesuchstellers. Tatsächlich vertritt der Gesuchsgegner aber die Auffassung, dass ein Eingriff in das Existenzminimum des Gesuchstellers selbst unter Berücksichtigung der der Gegenpartei superprovisorisch zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht ersichtlich beziehungsweise "weit weniger wahrscheinlich als bei der Gegenpartei" sei (vgl. Verfügung vom 20. November 2024 E. 10.4). Folglich geht der Gesuchsgegner nach wie vor nicht von einer Mittellosigkeit des Gesuchstellers aus.
6.2. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, seine Anträge würden – im Vergleich zur schnellen Behandlung der Anträge der Gegenpartei – zögerlich behandelt. Der Gesuchsteller verkennt, dass er im Gegensatz zur Gegenpartei keine superprovisorischen Anträge gestellt hat. Superprovisorische Anträge sind von spezieller Dringlichkeit und umgehend zu bearbeiten (SPRE-CHER, BSK ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 265 ZPO). Im Gegensatz zu superprovisorischen Anträgen ist bei "gewöhnlichen" Anträgen der Gegenpartei vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 53 Abs. 3 ZPO), was naturgemäss Zeit in Anspruch nimmt. Im Übrigen substanziiert der Gesuchsteller seinen Vorwurf nicht, d.h. er legt nicht dar, worin er die zögerliche Behandlung seiner Anträge erblickt. Dem den Akten SF.2024.77 beiliegenden Aktenverzeichnis lässt sich jedenfalls keine Verfahrensverschleppung entnehmen. Eine "eigenwillige" Interpretation der Gesetzesgrundlagen ist mit Blick auf die superprovisorisch angeordneten Unterhaltsbeiträge (vgl. nachfolgend) ebenfalls nicht ersichtlich.
6.3. Dass der Gesuchsgegner im Nachgang zur Verfügung vom 20. November 2024, mit welcher der Gesuchsteller superprovisorisch zu Geldzahlungen verpflichtet wurde, noch keine "Zweitverfügung" erlassen hat, stellt jedenfalls kein gravierender Verfahrensfehler dar, zumal die Verfügung vom
20. November 2024 mit Verfügung vom 30. Januar 2025 bereits wieder aufgehoben wurde und das Gesuch der Gegenpartei dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zugestellt wurde. In der Sache bleibt der Gesuchsteller aber "superprovisorisch" zu Geldzahlungen verpflichtet, indes betrifft es nun Kinderunterhaltsbeiträge. In der Lehre ist umstritten, ob im Eheschutzverfahren superprovisorische Massnahmen zulässig sind. Das Bundesgericht hat die Frage bislang offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2.2 m.H.a. PFÄNDER BAUMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 13 f. zu Art. 273 ZPO). Ein schwerwiegender Mangel ist deshalb auch in der Verfügung vom 20. November 2024 bzw. vom 30. Januar 2025 nicht zu erkennen.
6.4. Das Vorbringen des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner nutze sein fehlendes juristisches Fachwissen aus, da er momentan ohne anwaltliche Vertretung dastehe, bleibt vom Gesuchsteller völlig unsubstantiiert, weshalb sich die in diesem Zusammenhang behauptete Befangenheit nicht gerichtlich überprüfen lässt.
6.5. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Gesuchstellers weder im Einzelnen noch im Sinne einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen des Anscheins der Befangenheit zu begründen. Folglich ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.
7.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Anträge sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Aarau, 7. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin