ZSU.2025.321
ZSU.2025.321 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-11-12
12. November 2025Deutsch10 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.321 (ccc) Art. 69 Entscheid vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin von Salis Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanw...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2025.321 (ccc) Art. 69
Entscheid vom 12. November 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin von Salis
Kläger A._____, […]
Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Zeno Raveane, [...], […]
Gegenstand Vorsorgliches Massnahmenverfahren / Verfügung des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 17. Oktober 2025 betreffend superprovisorische Massnahme und Kostenvorschuss
Sachverhalt
1.
Die Parteien sind die Eltern von D._____, geb. tt.mm. 2018.
2.
2.1. Mit beim Gerichtspräsidium Q._____ eingereichter Klage vom 22. April 2025 stellte die Beklagte Anträge betr. die Obhuts- und Unterhaltsregelung von D._____. Unter anderem beantragte sie, dass ihr die Verlegung des Aufenthaltsorts von D._____ nach R._____ vorsorglich zu bewilligen sei. In der Folge eröffnete das Gerichtspräsidium Q._____ das Hauptverfahren aaa sowie das vorsorgliche Massnahmenverfahren bbb.
Das vorsorgliche Massnahmenverfahren bbb wurde mit auf einem Vergleich der Parteien basierenden Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 9. Juli 2025 abgeschlossen. Mit diesem Entscheid wurde u.a. D._____ unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. Das Hauptverfahren aaa wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 10. Juli 2025 sodann bis am 30. Juni 2026 sistiert.
2.2. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2025 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ in Abänderung des Entscheids vom 9. Juli 2025 (bbb) sowie in Aufhebung der Sistierung des Hauptverfahrens aaa sinngemäss die Unterstellung von D._____ in seine alleinige Obhut, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 265 ZPO die sofortige Verfügung einer allgemeinen Ausreisesperre für D._____. In der Folge wies das Gerichtspräsidium Q._____ im neu eröffneten vorsorglichen Massnahmenverfahren (ccc) mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 das Begehren des Klägers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. Mit gleicher Verfügung verlangte es vom Kläger die Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.00.
3.
3.1. Gegen diese Verfügung vom 17. Oktober 2025 erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 (Postaufgabe: 27. Oktober 2027) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Darin beantragte er in Aufhebung der angefochtenen Verfügung u.a. die Anordnung der von ihm mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 verlangten superprovisorischen Ausreisesperre für D._____, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Ausstand der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin.
Mit zusätzlicher separater Eingabe vom 25. Oktober 2025 (Postaufgabe: 27. Oktober 2027) an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte der Kläger abermals den Ausstand der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin und begründete diesen.
Bezüglich des vom Kläger gestellten Ausstandsgesuchs hat das Obergericht ein separates Verfahren eröffnet (ddd).
3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
Erwägungen
1.
Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Die vom Kläger eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die mit angefochtener Verfügung erfolgte Abweisung des vom Kläger gestellten Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme sowie gegen den mit angefochtener Verfügung beim Kläger einverlangten Gerichtskostenvorschuss (Beschwerde Ziff. 1.1; Rechtsbegehren Ziff. 3.1, 3.10 und 3.11). Weiter verlangt der Kläger mit Beschwerde den Ausstand der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin (Rechtsbegehren Ziff. 3.13). Zudem stellt er etliche Rechtsbegehren, welche Kindesschutzmassnahmen sowie die Obhuts- und Unterhaltsregelung von D._____ sowie ein Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffen (Rechtsbegehren Ziff. 3.2 bis 3.9).
3.
Das vom Kläger mit Beschwerde eingereichte Ausstandsgesuch wird vom Obergericht im separat eröffneten Verfahren ddd beurteilt (vgl. Ziff. 3.1 des Aktenzusammenzugs).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Oktober 2025, mit welcher der vom Kläger beantragte Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen und von diesem ein Gerichtskostenvorschuss einverlangt wurde. Soweit der Kläger im Rechtsmittelverfahren darüber hinaus Anträge zur Obhutsund Unterhaltsregelung sowie zu einem Mietverhältnis zwischen den Parteien stellt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Oktober 2025 ist. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist für die Behandlung solcher Vorbringen funktionell nicht zuständig. Soweit diese Anträge Belange von D._____ betreffen, hat sich vielmehr die Vorinstanz im laufenden vorsorglichen Massnahmenverfahren ccc und im Hauptverfahren aaa damit zu befassen.
5.
Soweit sich die Beschwerde gegen die mit angefochtener Verfügung erfolgte Abweisung des Gesuchs des Klägers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Gegen Entscheide über den Erlass von superprovisorischen ist kein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel gegeben, da von den Parteien verlangt wird, dass sie vor der Ergreifung eines Rechtsmittels das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht durchlaufen (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1).
6.
6.1
Zum vom Kläger mit angefochtener Verfügung eingeforderten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.00 erwog die Vorinstanz, es seien [im Gesuch des Klägers] keine ernsthaften Gründe glaubhaft gemacht worden, die ein Abänderungsverfahren rechtfertigen würden, weshalb sich die Gewinnchancen des Klägers als gering erwiesen, mit seinen Anträgen durchzukommen. Aus diesem Grund sei für das vorliegende Verfahren ein Kostenvorschuss einzuverlangen (angefochtene Verfügung, E. 4).
Dagegen bringt der Kläger mit Beschwerde im Wesentlichen vor, das Vorgehen der Vorinstanz sei unzulässig, da sie eine sachliche Prüfung seines Gesuchs faktisch verhindere und der Bedeutung des Verfahrens in einer Kindesschutzsache nicht gerecht werde (Beschwerde, S. 2).
6.2
Das Gericht und die Schlichtungsbehörden können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO umfasst die Befreiung von einer solchen Vorschussleistung (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person gemäss Art. 117 ZPO, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer mittellosen Partei nicht von Amtes wegen erteilt, sondern setzt ein entsprechendes Gesuch voraus (RÜ-EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4.
Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 119 ZPO). Das Armenrechtsgesuch kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO).
6.3
Der Kläger macht weder geltend noch ist den Akten zu entnehmen, dass er für das von ihm mit seinen Eingaben vom 14. Oktober 2025 bei der Vorinstanz eingeleitete vorsorgliche Massnahmenverfahren ccc ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, mit angefochtener Verfügung die Gewinnaussichten des Massnahmegesuchs des Klägers zu beurteilen. Mangels eines Gesuchs des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO mit angefochtener Verfügung vom Kläger einen – in seiner Höhe nicht gerügten – Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.00 einverlangt hat. Insoweit ist die Beschwerde des Klägers somit abzuweisen.
7.
Zusammengefasst ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
8.
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Klägers als aussichtslos im Sinne von Art. 117 Abs. lit. b ZPO (zur Definition der Aussichtslosigkeit: vgl. E. 6.2 oben). Sein für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
9.
Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Beklagte wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Parteikosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 GebührD). Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Entscheid
1.
Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 500.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 12. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger von Salis