ZSU.2025.36
ZSU.2025.36 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-05-13
13. Mai 2025Deutsch19 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.36 / ik (SZ.2024.164) Art. 68 Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagter Kanton Aargau, vertreten durch S...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.36 / ik (SZ.2024.164) Art. 68
Entscheid vom 13. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____ AG, […]
Beklagter Kanton Aargau, vertreten durch Staatskanzlei des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […]
Gegenstand vorläufige Einstellung der Betreibung
Sachverhalt
1.
1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erteilte der Klägerin mit Entscheid SR.2022.222 vom 8. Februar 2023 in der gegen den Beklagten geführten Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Z._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Aargau im Verfahren ZSU.2023.39 am 28. März 2023 bestätigt.
1.2. Mit Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 hiess die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Beklagten vom 8. Februar 2024 gut und stellte die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) vorläufig ein.
2.
2.1. Mit Gesuch vom 2. Oktober 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die mit Entscheid vom 1. März 2024 verfügte vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ sei aufzuheben.
2.
Die Gerichtskosten seien dem Kanton Aargau als Gesuchsgegner aufzuerlegen, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess.
3.
Der Kanton Aargau sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'156.45 für die Rechtsberatungskosten (Kosten für das Rechtsgutachten) zu bezahlen."
2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 Folgendes:
" 1. Die Anträge seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten [gemeint: Klägerin]."
2.3. Am 27. Dezember 2024 liess sich die Klägerin erneut vernehmen und hielt an den in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren fest.
2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom 22. Januar 2025 wie folgt:
" 1. Das Gesuch vom 2. Oktober 2024 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'627.95 (inkl. Fr. 122.00 MWSt.) zu bezahlen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 31. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgericht Aarau vom 22. Januar 2025 sei aufzuheben und das Gesuch der Berufungsklägerin um Aufhebung der vorläufigen Einstellung der Betreibung gutzuheissen.
2.
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgericht Aarau vom 22. Januar 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) vor beiden Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten."
3.2. Der Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 13. März 2025:
" 1. Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Erwägungen
1.
1.1
Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 4A_276/2022 vom 2. August 2022 E. 1.1 m.w.H.). Er unterliegt angesichts des Streitwerts von Fr. 43'399.10 somit der Berufung (vgl. JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 28a zu Art. 85a SchKG).
Der angefochtene Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 4A_276/2022 vom 2. August 2022 E. 1.1 m.w.H.). Er unterliegt angesichts des Streitwerts von Fr. 43'399.10 somit der Berufung (vgl. JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 28a zu Art. 85a SchKG).
1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).
Die Berufungsklägerin trifft eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Auch die Aktenstücke sind zu nennen, auf die sich die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bezieht. In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen. Mittels klarer Verweisungen hat eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen rechtlichen und/oder tatsächlichen Erwägungen zu erfolgen (vgl. KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Gleiches muss gelten, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1 f., 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
2.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Gesuch der Klägerin stütze sich einzig auf das von ihr eingeholte Parteigutachten vom 30. September 2024. Sie beanstande die rechtliche Qualifikation der "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" im Entscheid vom 1. März 2024. Dass sich die tatsächlichen Umstände seit dem Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung der Betreibung geändert hätten, mache sie zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig erweise sich die vorläufige Einstellung der Betreibung aufgrund des Parteigutachtens nachträglich als ungerechtfertigt. Nach dessen Lektüre werde vollumfänglich an der rechtlichen Qualifikation der "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto", wie sie im Entscheid vom 1. März 2024 vorgenommen worden sei, festgehalten. Das Gutachten komme ebenfalls zum Schluss, dass es sich nicht um eine Anweisung, sondern um die Bezeichnung einer Zahlstelle handle, wobei den weiteren Überlegungen des Gutachters, wonach die auftragsrechtlichen Bestimmungen und das jederzeitige Widerrufsrecht gelten sollten, nicht gefolgt werden könne. Im Übrigen stimme der Entscheid vom 1. März 2024 im Ergebnis auch mit demjenigen des Obergerichts vom 27. Februar 2024 überein, wonach die Gerichtskasse mit befreiender Wirkung an die C._____ GmbH habe leisten können, weshalb die Forderung getilgt worden sei. Es liege keine krass unzutreffende Würdigung des Prozessstoffes vor, welche eine Änderung des Entscheids vom 1. März 2024 gebieten würde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der darin angeordneten vorläufigen Einstellung der Betreibung seien nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Forderung der Klägerin getilgt worden sei und die negative Feststellungsklage des Beklagten sehr wahrscheinlich begründet erscheine.
3.
3.1. Die Klägerin warf der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, die Begründungspflicht verletzt zu haben, indem sie es unterlassen habe, darzulegen, weshalb sie den Ausführungen des Gutachtens vom 30. September 2024 nicht folgen könne. Dabei umfasse dieses 14 Seiten und sei von einem Rechtsanwalt verfasst worden, welcher seine Überlegungen ausführlich darlege und mit Rechtsprechung sowie herrschender Lehre untermauere. Die Vorinstanz behandle die zentrale Frage der rechtlichen Qualifikation der Erklärung und der daraus resultierenden Folgen lediglich auf einer knappen halben Seite, wobei sie eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Einordnung gemäss Gutachten unterlasse und nicht erläutere, weshalb das Auftragsrecht nicht anwendbar sei. Da die Kernfrage unbehandelt geblieben, sei es der Klägerin nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.).
3.3. Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat sich die Vorinstanz mit dem Gutachten vom 30. September 2024 auseinandergesetzt und es in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Sie hielt insbesondere fest, das Gutachten komme ebenfalls zum Schluss, dass es sich bei der "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" nicht um eine Anweisung, sondern um eine Bezeichnung einer Zahlstelle handle. Ferner legte die Vorinstanz dar, dass sie dem Gutachter hinsichtlich der Anwendbarkeit der auftragsrechtlichen Bestimmungen und des jederzeitigen Widerrufsrechts nach Art. 404 Abs. 1 OR nicht folgen könne (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Allein aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten 14 Seiten umfasst und von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, welcher sich mit Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auseinandergesetzt hat, muss sich die Vorinstanz nicht ausführlich damit befassen, stellt es doch lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich vor dem Hintergrund, dass sie auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.2 vom 27. Februar 2024 und ihren eigenen Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 verweist, in welchem sie sich zur selben Frage ausführlich geäussert hat, nicht als zu knapp. Zu berücksichtigen gilt es insbesondere, dass die Vorinstanz einzig zu prüfen hatte, ob die Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 ZPO gegeben sind, demnach ob sich die Umstände geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin hinsichtlich Anwendbarkeit des jederzeitigen Widerrufsrechts nach Art. 404 OR in ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2024 lediglich einen Absatz verfasst hat, worin sie festhält, dass das Gutachten die Anwendbarkeit bejaht (VA, act. 4), musste auch die Vorinstanz keine detaillierten Erwägungen anstellen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie hat sich zu Recht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Der Klägerin war es möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.
4.
4.1. 4.1.1. In materieller Hinsicht kopierte die Klägerin exakt ihre Ausführungen aus dem Gesuch vom 2. Oktober 2024 Ziff. 9 bis 20 (VI, act. 4 ff.). Sie begründete dies mit der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz und führte aus, dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass es sich bei der Erklärung betreffend Abwicklungskonto um die Bezeichnung einer Zahlstelle handle. Dies sei ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem sich die C._____ GmbH zur Entgegennahme von Klientengeldern für die Klägerin verpflichte und diese im Gegenzug die C._____ GmbH als einzige Zahlstelle für die Abwicklung von Buchgeldtransaktionen erklärt habe. Die Entgegennahme von Klientengeldern durch einen Anwalt sei prototypisch für einen Auftrag und stelle eine typische Geschäftsbesorgung im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit dar. Ein Anwalt verwalte die Gelder im Interesse und im Auftrag des Klienten. Aufgrund der Qualifikation als Auftrag sei das zwingende jederzeitige Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zu berücksichtigen. Der Beklagte hätte den Widerruf beachten und die Restbeträge der geleisteten der Gerichtskostenvorschüsse auf das von der Klägerin angegebene Konto überweisen müssen. Aufgrund des Widerrufs habe der Beklagte nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das Abwicklungskonto der C._____ GmbH leisten können und seine Schuld gegenüber der Klägerin nicht getilgt. Folglich hätte das Betreibungsverfahren nicht vorläufig eingestellt werden dürfen. Die negative Feststellungsklage sei mangels Tilgungswirkung zum Scheitern verurteilt. Der Gutachter habe sich auch mit der Erwägung 3.4.1. des Entscheids SZ.2024.28 vom 1. März 2024 auseinandergesetzt und sei zum Ergebnis gekommen, dass die Ausführungen nicht zur vorliegenden Konstellation passten, weil die C._____ GmbH selbst als Zahlstelle eingesetzt worden sei. Der Beklagte habe die Restanzen der Gerichtskostenvorschüsse an eine Drittpartei ausbezahlt, obwohl die Klägerin die Auszahlung auf ihr eigenes Bankkonto verlangt und ihn über die Beendigung des Mandatsverhältnisses orientiert habe.
4.1.2. Der Beklagte führte in der Berufungsantwort aus, zu prüfen sei vorliegend einzig, ob die Vorinstanz das Vorliegen geänderter Umstände, welche eine Anpassung der vorsorglichen Massnahme rechtfertige, zu Recht verneint habe. Die Klägerin habe nichts vorgebracht, was die Beurteilung der Vorinstanz im Entscheid vom 1. März 2024 bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage als krass unzutreffend erscheinen liesse. Wenngleich die rechtliche Qualifikation der unwiderruflichen Erklärung nicht abschliessend erfolgt sei, ergebe sich sowohl aus dem obergerichtlichen Entscheid vom 27. Februar 2024 als auch aus dem Entscheid der Vorinstanz vom 1. März 2024, dass die Erklärung der Klägerin vom 29. November 2021 unwiderruflich gewesen sei und der Beklagte mit befreiender Wirkung nur an die in der Erklärung angegebene Person habe leisten können. An dieser Sichtweise vermöge auch das von der Klägerin eingereichte Gutachten nichts zu ändern. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass der Beklagte die Forderung getilgt habe und ihm gegenüber kein Anspruch der Klägerin bestehe. Die negative Feststellungsklage des Beklagten sei begründet, womit die Einstellung der Betreibung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu Recht erfolgt sei.
4.2. 4.2.1. Die Begründung der Berufung entspricht wörtlich den Ausführungen der Klägerin im Gesuch an die Vorinstanz vom 2. Oktober 2024 (Berufung, S. 8, Ziff. 14 ff.; VA, act. 4 ff.). Sie wiederholte einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz und die Berufung enthält demzufolge in materieller Hinsicht keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Januar 2025. Die Klägerin zeigte in ihrer Berufung nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht erkannt haben soll, dass sich die Umstände nachträglich nicht geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich nicht als ungerechtfertigt erweist und diese nach Art. 268 Abs. 1 ZPO nicht aufgehoben oder geändert werden müsse. Die Klägerin legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der im Entscheid vom 1. März 2024 angeordneten vorläufigen Einstellung der Betreibung gegeben sind. Die Eingabe vom 10. Februar 2025 genügt diesbezüglich den in E. 1.2 hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Berufung gemäss Art. 319 ff. ZPO somit nicht. Auf die Berufung ist in dieser Hinsicht deshalb nicht einzutreten.
4.2.2. Selbst wenn auf die Berufung der Klägerin betreffend die materiellen Rügen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Die Klägerin behauptet, die Vorinstanz habe im Entscheid vom 1. März 2024 die tatsächlichen Verhältnisse zwar korrekt festgestellt, aber (in der Eile) krass unzutreffend gewürdigt. Das Gericht muss vorsorgliche Massnahmen auch ändern oder aufheben können, wenn sich dies herausstellt. Der Entscheid muss sich als klar unzutreffend erweisen. Ein bereits einmal in vertretbarer Weise und also rechtmässig betätigtes Ermessen darf nicht ein zweites Mal ausgeübt werden (THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 268 ZPO). Als klar unzutreffend bzw. als grob fehlerhaft erweist sich ein Massnahmeentscheid, wenn etwa Beweise krass unzutreffend gewürdigt wurden oder Schweizer Recht anstatt dem an sich massgebenden ausländischen Recht angewendet wurde (LUCIUS HUBER/MICHEL JUTZELER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9a zu Art. 268 ZPO).
Mit Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 stellte die Vorinstanz die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vorläufig ein und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe sich am 29. November 2021 schriftlich in einer "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" verpflichtet, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der D._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich über die Kontoverbindung der C._____ GmbH abgewickelt werden sollten. Diese "unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungskonto" sei als Bezeichnung einer Zahlstelle zu qualifizieren. Jeder, dem diese Erklärung mitgeteilt worden sei, könne einzig an die Kontoverbindung der C._____ GmbH freiwerdend Zahlung leisten. Gemäss dem klaren Wortlaut der Erklärung sei die Bezeichnung der Zahlstelle im vorliegenden Fall unwiderruflich und falle somit auch nicht mit der Kündigung des Mandatsverhältnisses dahin. Da die Unwiderruflichkeit explizit vereinbart worden sei, könne die Klägerin die Bezeichnung der C._____ GmbH als Zahlstelle nicht einseitig widerrufen. Die Rückzahlung der Kostenvorschüsse habe im Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und der D._____ SA geschlossenen Vergleich gestanden, weshalb der Beklagte eine unwiderrufliche Befugnis gehabt habe, sich durch Rückzahlung der Kostenvorschüsse an die Zahlstelle zu befreien. Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 43'399.10 sei am 25. Oktober 2022 getilgt worden. Die negative Feststellungsklage des Beklagten erscheine als sehr wahrscheinlich begründet, weshalb die Betreibung vorläufig einzustellen sei (Beschwerdebeilage 4, E. 3.4.2).
Im Gutachten vom 30. September 2024 gelangte Rechtsanwalt G._____ zum Schluss, dass die C._____ GmbH als Zahlstelle eingesetzt worden sei und keine Anweisung vorliege. Es handle sich um einen zweiseitigen Vertrag, der dem Auftragsrecht unterliege. Dieser Auftrag sei zwingend jederzeit widerrufbar. Bei korrekter rechtlicher Einordnung hätte die Gerichtskasse den Widerruf beachten und die restanzlichen Gerichtskostenvorschüsse auf das von der Klägerin genannte Konto überweisen müssen. Aufgrund des Widerrufs habe die Gerichtskasse nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das Abwicklungskonto der C._____ GmbH leisten können. Indem die drei Rückvergütungsbeträge dennoch auf besagtes Abwicklungskonto überwiesen worden seien, habe der Beklagte seine Schuld gegenüber der Klägerin nicht getilgt. Das Betreibungsverfahren hätte nicht vorläufig eingestellt werden dürfen. Die negative Feststellungsklage sei mangels Tilgungswirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt (VA, GB 1, S.13).
Das Obergericht hat sich bereits im Entscheid ZSU.2024.2 vom 27. Februar 2024 im Rahmen einer Arresteinsprache mit der hier relevanten Frage beschäftigt und festgehalten, dass keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe, mit welcher sich Letzterer zur Zahlung der zurückzuerstattenden Kostenvorschüsse auf das Bankkonto der C._____ GmbH verpflichtet hätte. Die "unwiderrufliche Erklärung" vom 29. November 2021 habe die Klägerin vielmehr gegenüber der C._____ GmbH abgegeben. Anders als bei der Vereinbarung einer Zahlstelle, bei der auch eine Zahlung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung weiterhin möglich sei, könne zudem derjenige Schuldner, dem diese Erklärung mitgeteilt werde, Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und der D._____ SA abgeschlossenen Vergleich im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrags vom 28. Juni 2017 und Mietstreitigkeiten einzig an die C._____ GmbH mit befreiender Wirkung leisten. Aus diesen Gründen dürfte die "unwiderrufliche Erklärung" eher eine Anweisung als eine Bezeichnung einer Zahlstelle darstellen. Wie diese rechtlich zu qualifizieren sei, brauche nicht abschliessend geklärt zu werden. Entscheidend sei, dass die "unwiderrufliche Erklärung" dem Schuldner von Rechtsanwalt F.____ mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 mitgeteilt worden sei. Aufgrund dessen habe die Gerichtskasse Bremgarten die der Klägerin zustehenden Kostenvorschüsse für die vom Vergleich erfassten Gerichtsverfahren nur noch mittels Zahlung auf das in der Erklärung genannte Bankkonto mit befreiender Wirkung zurückerstatten können. Daran vermöge wegen der ausdrücklichen Unwiderruflichkeit der Erklärung nichts zu ändern, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und den Rechtsanwälten E._____ sowie F._____ gemäss Schreiben vom 7. Oktober 2023 nicht mehr bestanden haben solle. Die Tilgung der Schuld sei bereits am 25. Oktober 2022 erfolgt (ebenda, E. 4.2.3 f.). Es besteht kein Anlass von diesen Ausführungen abzuweichen.
Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern sich die Darlegungen der Vorinstanz im rechtskräftigen Entscheid vom 1. März 2024, welcher sich in den hier wesentlichen Aspekten mit dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2024 deckt, aufgrund des Gutachtens vom 30. September 2024 nachträglich als klar unzutreffend bzw. als grob fehlerhaft erweisen. Das Gericht wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an. Der Gutachter hat einzig die Erklärung der Klägerin betreffend Abwicklungskonto vom 29. November 2021 rechtlich anders gewürdigt. Das dieses Beweismittel von der Vorinstanz krass unzutreffend gewürdigt wurde, ist somit nicht erkennbar.
Zusammenfassend würde sich die vorsorgliche Massnahme nicht als nachträglich ungerechtfertigt erweisen und könnten gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO weder geändert noch aufgehoben werden.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 43'399.10 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 7'797.90, die um 75 % auf Fr. 1'949.50 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von
20 % auf Fr. 1'559.60 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von
25 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'169.70. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 35.10) und 8.1 % MWSt auf Fr. 1'204.80 (ausmachend Fr. 97.60), womit die Parteientschädigung Fr. 1'302.40 beträgt.
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'302.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'399.10.
Aarau, 13. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus