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Entscheid

ZSU.2025.373

ZSU.2025.373 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2026-06-10

10. Juni 2026Deutsch13 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen folgendes Begehren: "1. Der jetzige Arbeitgeber des Gesuchsgegners [= Beklagter], derzeit die E._____ GmbH, […], S._____ bzw. alle zukünftigen Arbeitgeber oder Sozialversicherungsanstalten seien im Sinne von ZGB Art. 132 Abs. 1 und 291 richterlich anzuweisen, vom Lohn des Arbeitnehmers monatlich zum Voraus folgende Kinderalimente zuhanden der Einwohnergemeinde Q._____, Alimenteninkasso, […], Q._____, F._____, Q._____, Konto Nr. aaa zu bezahlen: ab sofort Fr. 980.00 für A._____, geb. tt.mm.2016 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners." 1.2. Nachdem der Beklagte die ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 gesetzte Frist zur Erstattung der Stellungnahme unbenützt hatte verstreichen lassen, erging am 28. November 2025 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen: "1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, E._____ GmbH, […], S._____, wird angewiesen, von dessen Guthaben monatlich den Betrag von Fr. 980.00 abzuziehen und auf das Konto des Gesuchstellers (F._____, Q._____, Konto Nr. aaa) zu überweisen. In diesem Umfang kann sich die Arbeitgeberin von ihrer Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, dem Gesuchsteller seinen Vorschuss zurückzuerstatten. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 750.00 zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.

2.1. Gegen diesen ihm am 4. Dezember 2025 in begründeter Fassung zustellten Entscheid erhob der Beklagte am 15. Dezember 2025 Berufung mit folgenden Anträgen:

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"1. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.

2.

Es sei die Vollstreckbarkeit des im Verfahren SF.2025.68 ergangenen Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 28. November 2025 aufzuschieben.

3.

Es sei der im Verfahren Nr. SF.2025.68 ergangene Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 28. November 2025 aufzuheben und das Verfahren zur Einholung einer Stellungname des Berufungsklägers an das Familiengericht Zofingen zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

5.

Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Philip Schneiter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 erteilte der Instruktionsrichter der Berufung die aufschiebende Wirkung. 2.3. Der Kläger erstattete keine Berufungsantwort.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Beklagte hat die in Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 314 Abs. 2 ZPO statuierten Formund Fristvorschriften eingehalten. Zwar enthält die Berufung keinen – grundsätzlich erforderlichen – Antrag in der Sache (wie materiell anders und nach Auffassung des Beklagten richtig zu entscheiden ist), sondern nur einen blossen Rückweisungsantrag, doch muss dies im vorliegenden Fall im Lichte der nachfolgenden Ausführungen (E. 3) genügen (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl., 2025, N. 34 zu Art. 311 ZPO). Damit ist auf die Berufung einzutreten.

Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Beklagte hat die in Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 314 Abs. 2 ZPO statuierten Formund Fristvorschriften eingehalten. Zwar enthält die Berufung keinen – grundsätzlich erforderlichen – Antrag in der Sache (wie materiell anders und nach Auffassung des Beklagten richtig zu entscheiden ist), sondern nur einen blossen Rückweisungsantrag, doch muss dies im vorliegenden Fall im Lichte der nachfolgenden Ausführungen (E. 3) genügen (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl., 2025, N. 34 zu Art. 311 ZPO). Damit ist auf die Berufung einzutreten.

2.

Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

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3.

3.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt: Mit rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17. August 2020 sei der Beklagte u.a. zu einem monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag an den Kläger von Fr. 980.00 in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 28. Februar 2032 verpflichtet worden. Die Ausführungen des Klägers, wonach der Beklagte die festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahle, seien unbestritten geblieben, weshalb von der Richtigkeit der behaupteten Sachverhaltsdarstellung auszugehen sei. Da die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht seit mehreren Jahren ernsthafter Natur sei, sei die verlangte Schuldneranweisung ohne Weiteres verhältnismässig. 3.2. Nach der vom Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung ist der angefochtene Entscheid wegen Verletzung prozessualer Bestimmungen durch die Vorinstanz (kein Nachfristansetzung mit Säumnisdrohung nach Art. 223 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 3 ZPO, nachdem der Beklagte keine Stellungnahme eingereicht hatte) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem die Sache nicht spruchreif sei. 3.3. Zwar ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass das Gericht nach Ausbleiben einer Klageantwort das Verfahren mit dem Endentscheid abschliesst. Allerdings setzt dies Spruchreife des Verfahrens voraus, andernfalls ist zur Hauptverhandlung vorzuladen (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Da bei Ausbleiben der Klageantwort die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (nicht aber die Klage als anerkannt) betrachtet werden können, präsentiert sich die Sache immerhin in der Regel als spruchreif (LEUENBER-GER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 223 ZPO). Nach Art. 223 ZPO ist aber für einen sofortigen Endentscheid nicht nur Spruchreife, sondern weiter vorausgesetzt, dass der mit der Stellungnahme säumigen beklagten Partei (Gesuchsgegner) eine Nachfrist gesetzt worden ist (Abs. 1). Diese Nachfrist ist mit der Androhung der Säumnisfolge zu versehen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Mit anderen Worten ist die beklagte Partei darauf aufmerksam zu machen, dass bei Ausbleiben der Klageantwort die klägerischen Tatsachenbehauptungen als unbestritten dem Entscheid zugrunde gelegt werden können (LEUENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 223 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das Ansetzen einer Nachfrist (mit Androhung der Säumnisfolge) durch die Vorinstanz unterblieben. Es fragt sich, ob die Vorinstanz auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichten durfte, weil ein summarisches Verfahren vorliegt (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 219 ZPO statuiert, dass die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss auch auf die anderen in der ZPO vorgesehenen -- 4 of 8 -Verfahren anwendbar seien, soweit das Gesetz nichts anderes vorsehe. Abweichungen können sich dabei allerdings nicht nur direkt aus Gesetz ergeben, sondern auch durch die Natur eines besonderen Verfahrens bestimmt sein (BGE 138 III 483 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat für das Rechtsöffnungsverfahren im Besonderen entschieden, dass Art. 223 ZPO nicht anzuwenden sei, weil "[e]ine Möglichkeit des Schuldners, die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch zu versäumen und Nachfrist zu erhalten, […] dem Zweck, dem Gläubiger die Anschlussfrist gewährleisten zu wollen", widerstrebe (BGE 138 III 483 E. 3.2.4). Dabei steht aufgrund dieses höchstrichterlichen Entscheids immerhin fest, dass ein direkter Entscheid bei Säumnis ohne Ansetzung einer Nachfrist nur dann zulässig ist, wenn die Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 3 ZPO einen Hinweis auf die Säumnisfolge, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung [d.h. Stellungnahme] fortgeführt werde, enthalten hat (BGE 138 III 483 E. 3.2.5). Für den vorliegenden Fall fehlte es der Verfügung vom 27. Oktober 2025 schon an einer solchen Androhung der Säumnisfolgen (act. 7 f.). Entsprechend erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft. Das Bundesgericht hat in E. 3.2.3 seines Entscheids BGE 138 III 483 offengelassen, ob Art. 223 ZPO bei allen Summarverfahren keine Anwendung finden soll. MAZAN (in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 253 ZPO) vertritt die Auffassung, dass in atypischen Summarverfahren, weil sie zu rechtskräftigen Entscheiden führen, bei Säumnis mit einer schriftlichen Stellungnahme eine Nachfrist zu setzen sei, ehe der Entscheid gefällt werde. Höchste Bedenken gegenüber einer direkten Verfahrensbeendigung wegen Säumnis der beklagten Partei mit einer schriftlichen Stellungnahme ist aber auf jeden Fall in familienrechtlichen Summarsachen (so das vorliegende Verfahren betreffend Schuldneranweisung) angebracht, und zwar selbst für den Fall, dass eine entsprechende Säumnisandrohung bereits mit der Aufforderung zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme ergangen ist. Denn die ZPO statuiert für die familienrechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte (Art. 272 ZPO) bzw. – in Kinderbelangen – uneingeschränkte (Art. 296 Abs. 1 ZPO) Untersuchungsmaxime und schreibt die Durchführung einer Verhandlung vor. Darauf darf nur dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (so ausdrücklich Art. 273 ZPO, was für Summarsachen in Kinderbelangen allerdings nicht wiederholt wird: vgl. auch BGE 138 III 483 E. 3.2.1, wo darauf hingewiesen wird, dass die kantonale Praxis in eine differenzierende Richtung zu gehen scheine, wenn in familienrechtlichen Summarsachen eine Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO angesetzt werde, nicht aber bei den übrigen Summarsachen). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Schuldneranweisung nach der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 III 489) nicht um eine Zivilsache (besonderes familienrechtliches Institut des ZGB), sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui -- 5 of 8 -generis handelt (zur Kontroverse über die Rechtsnatur vgl. MORET, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 19a zu Art. 302 ZPO). Denn auch wenn der Anweisungsrichter bei Bejahung einer Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (so die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid) grundsätzlich die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag aussprechen kann, ohne sich mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltsentscheids erneut befassen zu müssen, hat er den – vom Beklagten in der Berufung für sich reklamierten – Schutz des Existenzminimums zu beachten (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.5.2; vgl. auch Art. 93 Abs. 1 SchKG für den Fall der Einkommenspfändung im Pfandverwertungsverfahren). Bei einer direkten Verfahrensbeendigung ohne Einbezug des Schuldners bleibt dessen aktuelle Leistungsfähigkeit von vornherein ungeprüft. Nach dem Gesagten ist – in Gutheissung der Berufung – der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens (ab Ansetzung einer mit Androhung der Säumnisfolgen versehenen Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung zugunsten des Klägers für das Berufungsverfahren entfällt von vornherein mangels Aufwands. Darüber, ob für das Rechtsmittelverfahren allenfalls eine Parteientschädigung an den Beklagten auszurichten ist, wird die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dessen Parteikosten sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Anweisungsverfahren von Fr. 1'800.00 (nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT, vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.247 vom 23. Januar 2023 E. 5.2) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % auf Fr. 1'202.50 (= Fr. 1'800.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.

5.

Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies setzt seine Mittellosigkeit voraus sowie, dass seine Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt (für die Mittelosigkeit vgl. die der Berufung beigefügte Existenzminimumberechnung des Regionalen Betreibungsamts Zofingen).

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1.

In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 28. November 2025 vollständig aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.

3.

Über die allfällige Zusprechung einer Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten in der Höhe von Fr. 1202.50 für das Berufungsverfahren hat die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden.

4.

Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, U._____, bewilligt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -- 7 of 8 -sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Tognella -- 8 of 8 --