ZSU.2025.38
ZSU.2025.38 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-04-04
4. April 2025Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.38 (SG.2024.165) Art. 55 Entscheid vom 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsa...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.38 (SG.2024.165) Art. 55
Entscheid vom 4. April 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____, […]
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Anja Bürgisser, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 23. September 2024 für eine Forderung von Fr. 217.80 nebst Zins zu 5 % seit 12. September 2024, reglementarische Kosten von Fr. 150.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 und 5 % Verzugszins vor Betreibung von Fr. 2.18.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. Oktober 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Am 19. Dezember 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 18. November 2024 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 5. Februar 2025:
" 1. Über die B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 5. Februar 2025, 11:10 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht.
5.
Es wird eine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 10. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Lenzburg vom 5. Februar 2025 (SG.2024.165) sei aufzuheben;
2.
Der Konkurs über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben;
3.
Das Konkursamt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin zu informieren;
4.
Der Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin seien umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren."
Ausserdem beantragte die Beklagte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 3. März 2025, sie verzichte auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
2.
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).
2.2. 2.2.1. Tilgung der Schuld i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG verlangt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt wird. Sie entspricht damit der Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 21 zu Art. 174 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen (vgl. dazu Art. 209 SchKG), sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichtes, aber auch eine etwaige Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (BGE 133 III 687 E. 2.3; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 11 zu Art. 172 SchKG).
2.2.2. Die Beklagte reichte zum Nachweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten von total Fr. 1'042.30 (vorinstanzliche Akten act. 12) die Belastungsanzeige ihres Kontokorrents bei der C._____ AG vom 22. Januar 2025 für eine Zahlung im Betrag von Fr. 696.90 an das Betreibungsamts Q._____ (Beschwerdebeilage [BB] 8) und die E-Mail-Bestätigung des Betreibungsamts Q._____ betreffend den Eingang einer weiteren Zahlung von Fr. 360.25 am 10. Februar 2025 (BB 15) ein. Damit hat die Beklagte die vollständige Tilgung der Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 1'042.30 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid durch Urkunden nachgewiesen und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten) erfüllt.
2.3. 2.3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Selbst wenn gegen den Schuldner in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen angehoben und durchgeführt wurden, kann der Umstand, dass der Schuldner in jüngster Vergangenheit (Ab-)Zahlungen in beträchtlichem Umfang leisten und neue Betreibungen weitestgehend vermeiden konnte, für dessen Zahlungsfähigkeit sprechen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).
Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutragen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abzutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
2.3.2. Die Beklagte ist seit dem […] mit folgendem Zweck im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen: […]. Nach Angaben der Beklagten laufen ihre Geschäfte zur Zeit sehr gut, und nachdem 2023 nach Corona kein Verlust mehr geschrieben worden sei, habe das Unternehmen 2024 gemäss provisorischer Erfolgsrechnung 2024 ihres Treuhandbüros wieder einen Gewinn von Fr. 100'000.00 erzielt. Die Beklagte habe sich somit von den Coronajahren 2021/2022 sehr gut erholen können und plane nun sogar die Übernahme der Untermieterin D._____ per April 2025. Im Januar 2025 habe sie einen Umsatz von Fr. 36'626.00 erzielt. Für den Februar 2025 seien bis am 13. Februar 2025 bereits Abos für Fr. 17'590.00 verkauft worden, wovon aufgrund der gesperrten Konten ein Betrag von Fr. 8'721.00 noch nicht habe bezahlt werden können. Der Ausblick für die nächsten zwei Monate (Februar/März) mit rund 60 Abo-Erneuerungen liege gemäss Auszug aus dem Buchungssystem Wodify bei rund Fr. 60'000.00. Daneben generiere die Beklagte Einnahmen durch die Untervermietung. Bis zum 1. Februar 2025 seien die Untermieten bereits bezahlt und für den März 2025 seien erneut Mieteinnahmen in der Höhe von Fr. 8'490.00 zu erwarten.
Aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Q._____ vom 12. Februar 2025 (BB 32) ergibt sich, dass die Beklagte seit 2021 Liquiditätsprobleme hatte. Für die Zeit vom 6. Oktober 2021 bis 10. Dezember 2024 sind darin (ohne die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundeliegende) 30 Betreibungen aufgeführt, wovon 28 durch Zahlung an das Betreibungsamt Q._____ vollständig erledigt wurden. Nach einer weiteren Zahlung vom 17. Februar 2025 (BB 34) war somit bei Einreichung der Beschwerde am 17. Februar 2025 noch eine Betreibung im Betrag von Fr. 2'130.50 offen. Die monatlichen Einnahmen der Beklagten aus dem Verkauf von Abos und aus Untervermietung genügen, um diese noch offene, in Betreibung gesetzte Forderung zu tilgen. Damit hat die Beklagte kurzfristig als zahlungsfähig zu gelten. In ihrer Beschwerde legte sie überdies plausibel dar, dass dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird: So konnte die Beklagte ihren Ertrag aus Aboverkäufen seit 2021 kontinuierlich steigern, nämlich von Fr. 92'417.64 im Jahr 2021 auf Fr. 116'096.75 im Jahr 2022 und schliesslich auf Fr. 172'669.92 im Jahr 2023 (BB 17 ff.), wenngleich diese Ertragssteigerung (nebst dem "übrigen Nebenerfolg" [wohl Mieteinnahmen]) erst 2023 zu einem (bescheidenen) Gewinn von Fr. 142.41 führte. Dennoch zeigt sich bei der Ertragslage ein klarer Aufwärtstrend, der sich 2024 fortzusetzen schien. So belief sich der Ertrag aus Aboverkäufen gemäss provisorischer Auflistung 2024 auf Fr. 267'000.00 und wird provisorisch mit einem Gewinn von Fr. 108'000.00 gerechnet (BB 20). Im Januar 2025 wurden bereits wieder Abos für insgesamt Fr. 36'626.00 und bis am 13. Februar 2025 für Fr. 17'590.00 (BB 21) verkauft. Die Geschäftslage hat sich damit in den letzten zwei Jahren deutlich verbessert und scheint mit Blick auf die aktuellen Zahlen auch konstant gut. Mit der Untervermietung von Räumen und Parkplätzen wird die Beklagte zudem auch künftig regelmässige Mieteinnahmen von aktuell monatlich Fr. 8'490.00 erzielen (BB 24) und dadurch zusätzliche Liquidität erlangen. Demnach kann heute davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte wirtschaftlich wird erholen können.
Insgesamt erscheint daher die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Deshalb ist das Konkurserkenntnis der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
3.
Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet hat.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Februar 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber