ZSU.2025.383
ZSU.2025.383 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2026-06-10
10. Juni 2026Deutsch16 min
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.383 (SR.2025.76) Art. 44 Entscheid vom 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Rechtsöffnung / Kostenbeschwerde -- 1 of 11 --
Sachverhalt
1.
Mit Gesuch vom 7. September 2025 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri Rechtsöffnung für die von ihr gegen den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 327.80 zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Juli 2025 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.
2.1. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet." Mit gleichentags ergangener Verfügung gewährte die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte die von ihm mandatierte Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin. 2.2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 ersuchte der Beklagte um Wiedererwägung bzw. Berichtigung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die Parteientschädigung. 2.3. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 hielt die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri fest, dass weder eine Wiedererwägung noch eine Berichtigung i.S.v. Art. 334 ZPO des vorinstanzlichen Entscheides möglich ist.
3.
3.1. Gegen den ihm am 15. Dezember 2025 zugestellten Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Muri vom 9. Dezember 2025 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
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" 1. Ziffer 2 des Entscheids vom 09.12.2025 des Präsidiums des Zivilgerichts Muri sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Dem Gesuchsgegner wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.00 zugesprochen.
2.
Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 beantragte die Klägerin: " 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sei mangels Bedürftigkeit und wegen vorsätzlicher Täuschung abzuweisen, revidiert und geahndet werden." 3.3. Am 12. Januar 2026 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe beim Bezirksgericht Muri ein, welche am 14. Januar 2026 an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde, und beantragte: " 1. Die unentgeltliche Rechtspflege für Herrn B._____ sei mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
2.
Die Prozesskosten seien dem Beklagten rückwirkend vollumfänglich aufzuerlegen.
3.
Es sei zu prüfen, ob der Tatbestand des Prozessbetrugs erfüllt ist und ggf. Strafanzeige von Amtes wegen zu erstatten." 3.4. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. 3.5. Die Klägerin reichte am 11. und 12. März 2026 weitere Stellungnahmen ein.
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3.6. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurden die Akten des Verfahrens SR.2025.74 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Muri beigezogen.
Erwägungen
1.
Der Beklagte richtet sich mit seinem Rechtsmittel einzig gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Diese ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog).
2.
Soweit die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 12. Januar 2026 die Aufhebung bzw. den Widerruf der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Muri vom 9. Dezember 2025, mit welcher dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Klägerin ist mangels Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer solchen Beschwerde nicht legitimiert (vgl. RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 121 ZPO).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog zur umstrittenen Parteientschädigung im angefochtenen Entscheid, für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit könne keine Entschädigung beansprucht werden. Eine Umtriebsentschädigung sei nur in begründeten Fällen zuzusprechen. Vorliegend seien keine entsprechenden Gründe vorgebracht worden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten sei. 3.2. Der Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihm in der fälschlichen Annahme, seine Rechtsvertreterin habe keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht und keine Parteientschädigung beantragt, keine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. Nachdem seine Rechtsvertreterin von einer Kanzlistin der Vorinstanz telefonisch angefragt worden sei, seine unentgeltliche Vertretung zu übernehmen, habe diese am 23. Oktober 2025 eine Stellungnahme eingereicht, in welcher sie Ausführungen zum Rechtsöffnungsgesuch sowie der -- 4 of 11 -fehlenden formellen Verfügung betreffend die Einsetzung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vorgebracht habe. Am 18. Dezember 2025 habe sich seine Rechtsvertreterin telefonisch bei der Vorinstanz über den Grund der verweigerten Parteientschädigung erkundigt. Mit dem gleichentags datierten Schreiben habe die Vorinstanz den Parteien mitgeteilt, die Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 23. Oktober 2025 sei fälschlicherweise nicht den Akten beigelegt worden. Wären die Akten zum Urteilszeitpunkt vollständig gewesen, wäre die Stellungnahme berücksichtigt worden und der vorinstanzliche Entscheid anders ausgefallen. Der vorinstanzliche Entscheid erweise sich daher als fehlerhaft, nachdem er auf einem falschen Sachverhalt beruhe. Er habe vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 beantragt, welche in Anbetracht der jeweiligen Streitwerte und des effektiven Aufwandes seiner Rechtsvertreterin als angemessen gelte. Aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid zu korrigieren und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen. 3.3. Mit Beschwerdeantwort nimmt die Klägerin zur Kenntnis, dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Beklagten aufgrund eines Fehlers nicht berücksichtigt habe. Da dieser Fehler ausschliesslich im Verantwortungsbereich des vorinstanzlichen Gerichtes läge, seien ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Ferner führt die Klägerin aus, dem Beklagten sei infolge mannigfachster Gründe (u.a. Verschweigen von Geschäftsvermögen, systematischem Behördenbetrug, keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren.
3.1. Die Vorinstanz erwog zur umstrittenen Parteientschädigung im angefochtenen Entscheid, für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit könne keine Entschädigung beansprucht werden. Eine Umtriebsentschädigung sei nur in begründeten Fällen zuzusprechen. Vorliegend seien keine entsprechenden Gründe vorgebracht worden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten sei. 3.2. Der Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihm in der fälschlichen Annahme, seine Rechtsvertreterin habe keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht und keine Parteientschädigung beantragt, keine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. Nachdem seine Rechtsvertreterin von einer Kanzlistin der Vorinstanz telefonisch angefragt worden sei, seine unentgeltliche Vertretung zu übernehmen, habe diese am 23. Oktober 2025 eine Stellungnahme eingereicht, in welcher sie Ausführungen zum Rechtsöffnungsgesuch sowie der -- 4 of 11 -fehlenden formellen Verfügung betreffend die Einsetzung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vorgebracht habe. Am 18. Dezember 2025 habe sich seine Rechtsvertreterin telefonisch bei der Vorinstanz über den Grund der verweigerten Parteientschädigung erkundigt. Mit dem gleichentags datierten Schreiben habe die Vorinstanz den Parteien mitgeteilt, die Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 23. Oktober 2025 sei fälschlicherweise nicht den Akten beigelegt worden. Wären die Akten zum Urteilszeitpunkt vollständig gewesen, wäre die Stellungnahme berücksichtigt worden und der vorinstanzliche Entscheid anders ausgefallen. Der vorinstanzliche Entscheid erweise sich daher als fehlerhaft, nachdem er auf einem falschen Sachverhalt beruhe. Er habe vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 beantragt, welche in Anbetracht der jeweiligen Streitwerte und des effektiven Aufwandes seiner Rechtsvertreterin als angemessen gelte. Aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid zu korrigieren und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen. 3.3. Mit Beschwerdeantwort nimmt die Klägerin zur Kenntnis, dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Beklagten aufgrund eines Fehlers nicht berücksichtigt habe. Da dieser Fehler ausschliesslich im Verantwortungsbereich des vorinstanzlichen Gerichtes läge, seien ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Ferner führt die Klägerin aus, dem Beklagten sei infolge mannigfachster Gründe (u.a. Verschweigen von Geschäftsvermögen, systematischem Behördenbetrug, keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren.
4.
4.1. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Für die Festsetzung der Entschädigung von Anwälten und Anwältinnen gilt im Kanton Aargau das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung untersteht insoweit der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO), als einer Partei nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie verlangt hat (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 95 ZPO).
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4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten im angefochtenen Entscheid keine Parteientschädigung zu. Dabei ging die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass der Beklagte nicht berufsmässig vertreten gewesen sei. Dies obwohl die Vorinstanz am Tag des Erlasses des angefochtenen Entscheids auch die Einsetzung der Rechtsanwältin des Beklagten als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin verfügte (act. 20 f.; vgl. hinsichtlich des Lapsus auch das Schreiben der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025 [act. 28 f.]). Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 seine berufsmässige Vertretung angezeigt. Dem Beklagten, welcher mit seinem Antrag um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin vollständig obsiegte, kommt somit im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO ein Anspruch auf eine durch die Klägerin zu leistende Parteientschädigung zu. 4.2.2. 4.2.2.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 AnwT nach den §§ 3–8 AnwT. Durch die Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–
6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Überflüssige Eingaben sind nicht zu entschädigen (§ 6 Abs. 2 AnwT; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Die freiwillige Stellungnahme des anwaltlich vertretenen Beklagten vom 22. Oktober 2025 erweist sich als überflüssig, zumal darin in Bezug auf das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin einzig bereits in der Eingabe des Beklagten vom 15. September 2025 Vorgetragenes, nämlich das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, wiederholt wurde, und keine (massgeblichen) rechtlichen oder tatsachenbegründenden Ausführungen enthalten waren. Folglich hat die Rechtsvertreterin des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren keine für die Entschädigung zu berücksichtigende Rechtsschrift erbracht. Demgemäss erschiene für die Vertretung des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung (vor Mehrwertsteuer und Auslagen) von (gerundet) Fr. 236.40 tarifgemäss (Grundentschädigung von Fr. 591.05 [Fr. 1182.10 {Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 327.80;
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vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 60 % wegen fehlender Rechtsschrift und Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]). 4.2.2.2. Zusätzlich reichte die Rechtsvertreterin des Beklagten gestützt auf die Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2025 (act. 34) am 25. November 2025 weiterführende Unterlagen und Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazu gehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340). Nachdem der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren persönlich bzw. ohne Vertretung ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und er dieses aber nachträglich durch seine Rechtvertreterin mit den notwendigen Unterlagen belegte, rechtfertigt es sich, die den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege betreffende Eingabe der Rechtsvertreterin des Beklagten mit einem Betrag von Fr. 350.00 zu entschädigen. Da der Beklagte bzw. dessen Rechtsvertreterin diese Bemühungen lediglich einmalig für drei verschiedene Verfahren vornehmen musste (der Beklagte reichte für die Verfahren SR.2025.74, SR.2025.77 und das vorinstanzliche Verfahren dieselben Belege ein und brachte dieselben Ausführungen vor), rechtfertigt es sich, die pauschale Entschädigung von Fr. 350.00 für die Bemühungen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf diese drei Verfahren gleichmässig aufzuteilen. Der auf dieses Verfahren festzusetzende Betrag beläuft sich somit auf (gerundet) Fr. 117.00. 4.2.2.3. Demnach wäre vorliegend von einer Entschädigung von Fr. 236.40 für die Vertretung in der Sache und einer Entschädigung von Fr. 117.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auszugehen, was unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % für das vorinstanzliche Verfahren eine tarifgemässe Parteientschädigung von insgesamt Fr. 393.50 ergebe. Beantragt hat der Beklagte eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. In Gutheissung der Beschwerde und in Anwendung der Dispositionsmaxime (E. 4.1), ist die Parteientschädigung des Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 300.00 festzusetzen.
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5.
5.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Abweichung vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO kommt aus Billigkeitsgründen sodann auch die Auferlegung der Gerichtskosten an den Kanton in Betracht, wenn diese weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dabei vermag allerdings nicht genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4). Vielmehr muss ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels geführt haben ("Justizpanne") und der Rechtsmittelbeklagte muss entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrags enthalten haben (BGE 138 III 471 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). Vorliegend kann der Klägerin keine Mitverantwortung an den Gründen, die dazu geführt haben, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, angelastet werden, sie stellte keinen Antrag betreffend die (Nicht-)Gewährung der Parteientschädigung und das Rechtsmittelverfahren wurde dadurch verursacht, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beklagten vom 22. Oktober 2025 ungerechtfertigterweise nicht gewürdigt hat. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 5.2. Art. 107 Abs. 2 ZPO beschränkt die Kostenfolgen zu Lasten des Kantons explizit auf die Gerichtskosten, weshalb keine gesetzliche Grundlage besteht, um den Kanton zur Tragung der Parteikosten zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; MARTI/STERCHI, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 25 zu Art. 107 ZPO; HOF-MANN/BAECKERT, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024, N. 11 zu Art. 107 ZPO). Folglich hat die Klägerin dem anwaltlich vertretenen Beklagten die gerichtlich festgelegten Parteikosten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) von (gerundet) Fr. 491.00 (Grundentschädigung von Fr. 588.00 [Fr. 1'176.00 {Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 300.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 2 Satz
1 AnwT}]; Abzug von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], welcher durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die zusätzliche Eingabe des Beklagten vom 23. Februar 2026 [§ 6 Abs. 3 AnwT] ausgeglichen wird; Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuer) zu ersetzen.
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6.
Nachdem dem Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten anfallen und ihm von der Klägerin eine Parteientschädigung ausbezahlt wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Sollte sich die Parteientschädigung dennoch als uneinbringlich erweisen, steht es dem Beklagten frei, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dannzumal beim Obergericht zu erneuern (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Muri vom 9. Dezember 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
2.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 491.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 300.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Aarau, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Holliger Everett
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