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Entscheid

ZSU.2025.45

ZSU.2025.45 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-04-17

17. April 2025Deutsch13 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.45 (SR.2024.236) Art. 31 Entscheid vom 17. April 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.45 (SR.2024.236) Art. 31

Entscheid vom 17. April 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2024)

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 29. Oktober 2024 betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 13'548.90 (Kaufvertrag-Nr. bbb + ccc vom 16.06.2024 Kaufsumme CHF 45'163.00 Annullationskosten 30 %), von Fr. 1'000.00 (Lagergebühren) und von Fr. 300.00 (Betreibungs- und Administrationskosten).

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Dezember 2024 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Kulm um die "Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens" und stellte für den Betrag von Fr. 14'848.00 ein Rechtsöffnungsbegehren.

2.2. Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 wies das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 400.00. Parteientschädigung wurde keine zugesprochen.

3.

3.1. Gegen den Entscheid vom 13. Februar 2025 erhob die Klägerin am 21. Februar 2025 beim Bezirksgericht Kulm sinngemäss Beschwerde. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids sowie die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens.

3.2. Am 24. Februar 2025 überwies das Bezirksgericht Kulm die sinngemäss erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau.

3.3. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. März 2025 wurde die Klägerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.00 innert 10 Tagen aufgefordert. Dieser ging am 12. März 2025 bei der Obergerichtskasse ein.

3.4. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Entscheid erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 analog). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Entscheid erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 analog). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

1.2.2. Die Klägerin führt in der Beschwerde aus, dass ihr Rechtsöffnungsbegehren wegen unvollständiger Unterlagen abgewiesen worden sei. Sie hätte die fehlenden Unterlagen nachreichen können, wäre sie dazu aufgefordert worden. Sie fechte den Entscheid deshalb an und reiche die erforderlichen Unterlagen nach. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen nicht nachkomme und ihr einen grossen finanziellen Schaden zufüge.

Ausdrückliche Rechtsbegehren stellte die Klägerin nicht. Aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann allerdings geschlossen werden, dass sie sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Klägerin lediglich die Vorderseite des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. aaa eingereicht habe. Es

sei daher nicht überprüfbar, ob gegen diesen Zahlungsbefehl überhaupt Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Dem Rechtsöffnungsbegehren könne daher bereits aus diesem Grund nicht entsprochen werden (angefochtener Entscheid E. 1).

Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Klägerin Kaufverträge zwischen ihr und dem Beklagten über verschiedene […] im Gesamtbetrag von Fr. 45'163.00 eingereicht habe. Die Kaufverträge seien von beiden Parteien unterzeichnet und es sei eine Anzahlung vereinbart worden. Zudem sei in den Kaufverträgen festgehalten, dass der Käufer mit seiner Unterschrift ausdrücklich den Inhalt des Kaufvertrages sowie die auf der Rückseite aufgeführten allgemeinen Vertragsbedingungen der Verkäuferin anerkenne. Die in Betreibung gesetzten Beträge seien allerdings in den eingereichten Kaufverträgen nicht ausgewiesen. Zwar dürften die Annullationskosten sowie die Lager- und Administrationsgebühren in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten sein, jedoch seien diese dem Rechtsöffnungsgesuch nicht beigelegt worden. Folglich sei nicht nachgewiesen, dass darüber eine Schuldanerkennung bestehe, weshalb für die betriebene Forderung kein Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtener Entscheid E. 2).

2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, dass im Schreiben vom 9. Januar 2025 nicht erwähnt worden sei, dass die Unterlagen unvollständig seien. Darin sei lediglich die Frist, welche dem Beklagten gesetzt worden sei, mitgeteilt worden. Sie hätte die fehlenden Unterlagen nachreichen können. Sie lege nun alle für die "Einleitung des Verfahrens" erforderlichen Unterlagen erneut vor.

3.

3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

3.2. 3.2.1. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2), der Prozessstoff muss von den Parteien beigebracht werden (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsöffnungsbegehren muss den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO entsprechen und der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen, es trifft ihn eine grundsätzliche Präsentationspflicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO;

STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 36a zu Art. 84 SchKG und N. 53 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Rechtsöffnungsrichter, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3.2.2. 3.2.2.1. Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die gerichtliche Fragepflicht abgeschwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht greift nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m.w.H.). Gerade im Rechtsöffnungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summarischen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt, eingeschränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 51 zu Art. 84 SchKG).

3.2.2.2. Von der gerichtlichen Fragepflicht abzugrenzen ist Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, wonach die Parteien mangelhafte, unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern haben, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Diese Norm soll verhindern, dass auf Eingaben, die mit formellen Mängeln behaftet oder in ihrer Form und ihrem Inhalt an sich für das Gericht und die Gegenparteien unzumutbar sind, jedoch korrigiert und verbessert werden können, aus rein formellen Gründen, mithin aus überspitztem Formalismus nicht eingetreten wird (GSCHWEND, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 132 ZPO m.H.). Eine Nachbesserung kommt indes nur bei behebbaren formalen Mängeln infrage. Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1). Auch Unzulänglichkeiten betreffend die Rechtsbegehren können nicht i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO verbessert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4 m.H.). Die Aufzählung in Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ist beispielhaft und nicht abschliessend. Ebenso können einzelne fehlende Seiten einer Rechtsschrift, zwingende Beilagen, einzelne in der Eingabe erwähnte aber fehlende oder nicht lesbare (schlecht kopierte) Beilagen und ein fehlendes Beweismittelverzeichnis, wenn dies erforderlich ist, innert Nachfrist nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass der Mangel auf ein Versehen zurückzuführen ist. Wer seine Eingaben bewusst mangelhaft einreicht, wird nicht geschützt (BACHOFNER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 132 ZPO mit Hinweisen).

3.2.3. Die Klägerin traf eine Präsentationspflicht hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels, des Zahlungsbefehls und weiterer Urkunden. Sie war entsprechend gehalten, den Rechtsöffnungstitel und weitere Urkunden, auf welche sie ihre Forderung stützte, ihrem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen. Die (anwaltlich nicht vertretene) Klägerin reichte vom Zahlungsbefehl und den ihr als Rechtsöffnungstitel dienenden Kaufverträgen Kopien und hiervon lediglich die Vorderseiten ein. Dies hat die Vorinstanz ebenso erkannt wie die Tatsache, dass sich die allgemeinen Vertragsbedingungen, auf welche sich die Klägerin (auch stützte) auf der "Rückseite" der Kaufverträge befinden (E. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids). Dennoch sah sie sich aber weder gestützt auf Art. 56 noch auf Art. 132 ZPO verpflichtet, die Klägerin innert einer kurzen Nachfrist aufzufordern, vom Zahlungsbefehl und von den Kaufverträgen die jeweiligen Rückseiten einzureichen. Nachdem es sich beim Mangel um ein offensichtliches Versehen beim Kopieren handelte, bestand allerdings ein Anrecht auf Nachbesserung innert Nachfrist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.1 und 3.2.2). Die Vorinstanz hätte der Klägerin daher gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist ansetzen müssen, um dieser zu ermöglichen, vom Zahlungsbefehl sowie von den Kaufverträgen die Rückseiten einzureichen. Indem sie dies nicht getan hat, liegt eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 ZPO vor. Soweit die Klägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, ist ihre Beschwerde gutzuheissen.

4.

4.1. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sieht Art. 327 Abs. 3 ZPO vor, dass die Beschwerdeinstanz entweder (kassatorisch) den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zurückweist (lit. a) oder (reformatorisch) neu entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist eine Angelegenheit dann, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt auf Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise resp. der im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu erhebenden Beweise vollständig feststeht, so dass es für die Rechtsanwendung keiner weiteren tatsächlichen Abklärungen mehr bedarf. Kassatorisch ist zu entscheiden, wenn die Sache noch nicht spruchreif ist, der entscheidrelevante Sachverhalt also noch nicht vollständig erstellt ist (STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 635 ff.).

4.2. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren die Unterlagen vervollständigt. Allerdings können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1). Zudem steht dem Obergericht vorliegend nicht dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zu (vgl. E. 1.1). Damit steht der entscheidrelevante Sachverhalt nicht fest, gilt es doch mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zu prüfen, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde und die verlangte Rechtsöffnung gestützt auf die vollständigen Kaufverträge zu erteilen ist. Der Entscheid ist daher nicht spruchreif (Art. 327 Abs. 3 ZPO) und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zurückzuweisen.

5.

5.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.

5.2. 5.2.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Entschädigungen sind den anwaltlich nicht vertretenen Parteien keine zuzusprechen.

5.2.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 13. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zurückgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren ausgesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 14'848.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 17. April 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari De Martin