ZSU.2025.46
ZSU.2025.46 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-06-20
20. Juni 2025Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.46 (SG.2025.2) Art. 93 Entscheid vom 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Konkurs / Kost...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.46 (SG.2025.2) Art. 93
Entscheid vom 20. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____, […]
Beklagte B._____ AG, […]
Gegenstand Konkurs / Kostenbeschwerde
Sachverhalt
1.
1.1. Am 6. Januar 2025 verlangte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg die Eröffnung des Konkurses über die Beklagte.
1.2. Am 24. Januar 2025 lud der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg die Parteien zur Verhandlung auf den 10. Februar 2025, 14.30 Uhr, vor. Die zu bezahlende Konkursforderung setzte sich gemäss Vorladung wie folgt zusammen:
Forderung Fr. 812.30 Zins zu 5 % seit 22.07.2023 Fr. 62.95 Verfahrenskosten SR.2023.235 Fr. 150.00 Parteientschädigung SR.2023.235 Fr. 333.10 Betreibungskosten Fr. 127.30 Parteientschädigung SG.2025.2 Fr. 300.00 Gerichtskosten Fr. 200.00 Total Fr. 1'985.65
1.3. Am 7. Februar 2025 überbrachte die Beklagte dem Bezirksgericht Lenzburg die "Zahlungsbestätigung E-Finance" der PostFinance AG über die Konkursforderung (Fr. 1'985.65).
2.
Am 10. Februar 2025 entschied der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg Folgendes:
" 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet.
Es wird festgestellt, dass dieser Betrag der Gesuchstellerin durch die Bezahlung des Gesamtbetrages ersetzt worden ist.
3.
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass dieser Betrag der Gesuchstellerin durch die Bezahlung des Gesamtbetrages ersetzt worden ist."
3.
3.1. Gegen den ihr am 19. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 24. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Februar 2025 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019, E. 3.5.5.).
2.
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Februar 2025 sei aufzuheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.1.).
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Am 7. April 2025 erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Beschwerde vom 24. Februar 2025 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Erwägungen
1.
Die Beklagte wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Auferlegung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung). Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (zum Rechtsschutzinteresse vgl. E. 3.1).
2.
2.1
Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage an die Beklagte mit Art. 68 SchKG. Die Kostenauflage an die Beklagte rechtfertige sich hier selbst bei Abweisung des Begehrens, da die Beklagte die Schuld erst im Hinblick auf die drohende Konkurseröffnung bezahlt habe und die Einleitung des Konkursverfahrens damit notwendig gewesen sei.
2.2
Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, dass die Klägerin nicht Gläubigerin des in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ ausgestellten Zahlungsbefehls vom 28. Juli 2023 und der Konkursandrohung vom 7. Mai 2024 gewesen sei. Als Gläubigerin werde auf dem Zahlungsbefehl und auf der Konkursandrohung nicht die Klägerin (natürliche Person), sondern eine C._____ AG (juristische Person) genannt. Es handle sich somit um unterschiedliche Personen. Die Konkursandrohung sei deshalb nichtig. Die Beklagte sei deshalb auch nicht richtig vorgeladen worden.
Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie der Beklagten Kosten auferlege. Seit dem 27. Mai 2024 werde gegen die Konkursandrohung und seit dem 7. Februar 2025 gegen die Vorladung zur Konkursverhandlung Beschwerde geführt. Die Klägerin habe hiervon bei Einleitung des Konkursbegehrens am 6. Januar 2025 Kenntnis gehabt. Die Beklagte habe die Konkursforderung allein im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht bezahlt, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen seien.
Die Klägerin habe keinen Ersatz von Parteikosten verlangt, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eine Parteientschädigung sei auch deshalb nicht geschuldet, weil sich die Klägerin nicht anwaltlich habe vertreten lassen und mangels besonderer Begründung kein Raum für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO bleibe.
2.3
Die Klägerin führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sie persönlich Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung sei. Dies sei der Beklagten bestens bekannt. Es werde bestritten, dass die Konkursandrohung vom 7. Mai 2024 nichtig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei in erster Instanz abgewiesen worden. Im Übrigen habe die Beklagte die Forderung vorbehaltlos bezahlt, anstatt anlässlich der Konkursverhandlung ihr Argumentarium vorzubringen. In Anbetracht der Bezahlung fehle es der Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse.
Die Klägerin habe in ihrem Konkursbegehren eine Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung verlangt. Mit ihrer vorbehaltlosen Bezahlung der Konkursforderung habe die Beklagte diese bereits beglichen und damit anerkannt, womit es ihr an einem Rechtsschutzinteresse fehle.
3.
3.1. Es trifft nicht zu, dass es der Beklagten am Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde fehlt, weil sie sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. Februar 2025 bezahlt hatte. Eine endgültige Verpflichtung zur Bezahlung der Prozesskosten und damit einhergehend eine entsprechende Beschwer der Beklagten ergibt sich erst aus dem Dispositiv des Entscheids vom 10. Februar 2025.
3.1. Es trifft nicht zu, dass es der Beklagten am Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde fehlt, weil sie sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. Februar 2025 bezahlt hatte. Eine endgültige Verpflichtung zur Bezahlung der Prozesskosten und damit einhergehend eine entsprechende Beschwer der Beklagten ergibt sich erst aus dem Dispositiv des Entscheids vom 10. Februar 2025.
3.2. Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, wonach die Beklagte ihre Argumente bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung hätte vorbringen können, weshalb es sich bei ihren erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Behauptungen um Noven handelt, welche – soweit sie tatsächlicher Natur sind – grundsätzlich unzulässig sind (vgl. E. 1). Den vorinstanzlichen Akten (act. 23) lässt sich indes eine Notiz entnehmen, woraus sich ergibt, dass die Beklagte einige Stunden vor der Verhandlung beim Bezirksgericht Lenzburg telefonisch nachgefragt hatte, ob sie zur Verhandlung erscheinen müsse, was verneint wurde, weil die Forderung bereits bezahlt worden und das Verfahren demzufolge abzuschreiben sei. Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten kann deshalb das Fernbleiben von der vorinstanzlichen Verhandlung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Folglich ist sie mit ihrem Argumentarium im Beschwerdeverfahren zu hören.
3.3. 3.3.1. Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass die in der Betreibung Nr. xxx auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 28. Juli 2023 sowie auf der Konkursandrohung vom 7. Mai 2024 genannte Gläubigerin nicht Inhaberin der Forderung sei. Die Konkursandrohung sei deshalb nichtig.
Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 129 I 361 E. 2.1).
Die gegen die Konkursandrohung vom 7. Mai 2024 von der Beklagten wegen Nichtigkeit erhobene Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde mit Entscheid BE.2024.16 vom 2. Dezember 2024 abgewiesen. Darüber hinaus hat die Beklagte die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 7. Februar 2025 vollumfänglich bezahlt, womit sie offensichtlich keine Zweifel hinsichtlich der Identität zwischen der betreibenden und der im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin hatte. Die erneute Behauptung der Nichtigkeit der Betreibung steht dazu im Widerspruch. Eine fehlende Gläubigeridentität ist vorliegend auch alles andere als offensichtlich oder leicht erkennbar. Sowohl auf dem Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2023 als auch auf der Konkursandrohung vom 7. Mai 2024 lassen sich in der Rubrik "Gläubiger" direkt unterhalb von "C._____ AG" der Vorname und der Name der Klägerin entnehmen, was nicht der Fall wäre, wenn die Forderung nicht ihr, sondern der Anwaltskanzlei C._____ AG zustünde.
3.3.2. Soweit verständlich, macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin bei Beantragung der Konkurseröffnung Kenntnis von ihrer Beschwerde gegen die Konkursandrohung gehabt habe, was sie der Vorinstanz hätte mitteilen müssen. Diese Begründung erscheint gesucht und geht an der Sache vorbei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Vorinstanz über die Beschwerde der Beklagten gegen die Konkursandrohung hätte informieren müssen, hätte dies die Beklagte doch genau so gut selber tun können. Ebenso ist der Klägerin nicht anzulasten, dass sie trotz hängigem Beschwerdeverfahren gegen die Konkursandrohung die Konkurseröffnung beantragt hat. Es ist Sache der Klägerschaft, Risiken und Chancen eines Prozesses abzuschätzen. Abgesehen davon hätte die Beklagte ihre Einwände gegen die Konkursandrohung, insbesondere dass dieselbe nichtig sein soll, anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorbringen können. Dies hat sie nicht getan, sondern stattdessen die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Verhandlung vollumfänglich und kommentarlos bezahlt. Mit einer "Schadenminderungspflicht" hat dieses Vorgehen nichts zu tun. Vielmehr dürfte auch die Beklagte ihre Prozesschancen abgeschätzt haben und zum Ergebnis gekommen sein, dass die Verlustgefahren grösser als die Gewinnchancen waren. Die vollumfängliche Bezahlung der Konkursforderung ist grundsätzlich als eine Schuldanerkennung zu würdigen. Weshalb dies vorliegend anders sein sollte, wird von der Beklagten nicht überzeugend dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beklagte die Schuld erst im Hinblick auf die drohende Konkurseröffnung bezahlt habe, ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.3.3. 3.3.3.1. Nach dem Gesagten hat die Beklagte durch ihre Zahlungssäumigkeit das Konkursverfahren verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen
(Art. 68 SchKG). Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von Fr. 200.00 steht im Einklang mit Art. 52 GebV SchKG. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 10. Februar 2025 ist somit abzuweisen.
3.3.3.2. Eine Parteientschädigung ist demgegenüber trotz grundsätzlicher Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Prozesskosten nicht geschuldet. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist eine solche nur bei einer anwaltlichen Vertretung zu bezahlen und besteht ohne eine solche Vertretung nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zielt vor allem auf Selbständigerwerbende, die aufgrund des Prozesses einen nachweisbaren Verdienstausfall erleiden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7293).
Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat vor Vorinstanz keine Umtriebsentschädigung, sondern eine Parteientschädigung verlangt. Ausführungen zu allfälligen Umtrieben fehlen deshalb. Da es sich um einen äusserst einfachen Fall mit einem unkomplizierten Sachverhalt handelt, ist ein Anspruch auf Umtriebsentschädigung auch nicht ohne weiteres erkennbar. Der Klägerin ist daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 10. Februar 2025 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind.
Die Beklagte hat die in der Vorladung vom 24. Januar 2025 auf Fr. 300.00 bezifferte Parteientschädigung zugunsten der Klägerin bereits an das Betreibungsamt Q._____ bezahlt. Nachdem der Konkurs über die Beklagte nicht eröffnet wurde, wird das Betreibungsamt Q._____ diesen Betrag der Klägerin überweisen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der Beklagten die Fr. 300.00 zurückzuerstatten.
4.
Gemäss den obigen Ausführungen obsiegt die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu 60 %, während die Klägerin zu 40 % obsiegt. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 mit Fr. 120.00 der Beklagten und mit Fr. 180.00 der Klägerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu verrechnen, so dass die Klägerin der Beklagten Fr. 180.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 68 SchKG). Da es sich vorliegend bloss um eine falsche Rechtsanwendung und nicht etwa um eine Justizpanne handelt, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anlass dafür, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren an einer Parteibzw. Umtriebsentschädigung festhält. Allein deshalb besteht kein Anlass vom üblichen Verteilungsgrundsatz (Art. 106 Abs. 2 ZPO) abzuweichen. Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Februar 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die von der Gesuchsgegnerin hierfür bereits bezahlten Fr. 300.00 sind ihr von der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 ist mit Fr. 120.00 der Beklagten und mit Fr. 180.00 der Klägerin aufzuerlegen. Sie wird mit dem von der Beklagten bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 verrechnet, so dass die Klägerin der Beklagten noch Fr. 180.00 zu ersetzen hat.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 500.00
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 20. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber