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Entscheid

ZSU.2025.54

ZSU.2025.54 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-05-26

26. Mai 2025Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.54 / ik / ik (SG.2024.120) Art. 78 Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin E._____, […] Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.54 / ik / ik (SG.2024.120) Art. 78

Entscheid vom 26. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin E._____, […]

Beklagte A._____ GmbH, […]

Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 16. September 2024 beim Bezirksgericht Lenzburg das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen.

1.2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Verhandlung vom 28. November 2024 vorgeladen.

1.3. Die Beklagte entrichtete am 26. November 2024 insgesamt Fr. 8'945.15 an die Fr. 8'668.90 betragende Konkursforderung.

1.4. Die Klägerin bestätigte gegenüber dem Bezirksgericht Lenzburg am 27. November 2024, dass die Beklagte die Konkursforderung beglichen habe. Sie zog ihr Konkursbegehren in der Folge jedoch nicht zurück.

1.5. Die Beklagte nahm am 13. Februar 2025 gegenüber dem Bezirksgericht Lenzburg zum fehlenden Rückzug des Konkursbegehrens Stellung und beantragte, von der Eröffnung des Konkurses sei abzusehen.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 26. Februar 2025 wie folgt:

" 1. Über die A._____ GmbH mit Sitz in […], wird mit Wirkung ab 26. Februar 2025, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet.

Es wird festgestellt, dass dieser Betrag der Gesuchstellerin durch die Bezahlung am 26. November 2024 ersetzt worden ist.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Dagegen erhob die Beklagte am 7. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Überdies begehrte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 13. März 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

3.3. Mit Stellungnahme vom 7. April 2025 (Postaufgabe: 8. April 2025) beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG).

2.

Seit Januar 2025 ist die Konkursbetreibung nicht mehr für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte sowie Prämien der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen (vgl. Art. 43 Ziff. 1

und 1bis aSchKG und Art. 43 SchKG). Für die bis Ende 2024 nicht bezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen war sie es, weshalb weiterhin gilt, dass sich die Zahlungsunfähigkeit im Anstieg der unbezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen äussern kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.2). Ausweislich der Akten hat die Beklagte bereits mehrfach und regelmässig öffentlich-rechtliche Forderungen (u.a. an die Klägerin, die D._____ Aarau, das Kantonale Steueramt Aargau, das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau) nicht bezahlt und musste für diese betrieben werden (Beschwerdebeilage [BB] 6). Überdies bezahlte sie selbst kleinere Beträge nicht (z.B. Fr. 184.20 Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Fr. 50.50 Klägerin, Fr. 255.25 Inkasso B._____ AG [BB 6]). Damit lagen die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne weiteres vor (BGE 137 III 460 E. 3.4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.3).

3.

3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

3.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 8'668.90 (VA, act. 8). Die Beklagte entrichtete am 26. November 2024 Fr. 276.25 sowie Fr. 8'668.90 zu Gunsten der Klägerin (VA, act. 11 f.), was diese am 27. November 2024 bestätigte (VA, act. 13). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld) ist demnach erfüllt. Die Konkurseröffnung erfolgte am 26. Februar 2025 (VA, act. 27).

Die Abweisungsgründe gemäss Art. 172 SchKG sind gemäss Art. 194 Abs. 1 SchKG nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass die Tilgung der Forderung nicht zwingend die Erledigung des Begehrens bedeutet, wenn der Gläubiger das Begehren nicht freiwillig zurückzieht. Es besteht somit das Risiko, dass das Konkursgericht trotz Tilgung den Konkurs eröffnet (ALE-XANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI: in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 24a zu Art. 190 SchKG; PHILIP TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 190 SchKG).

Zieht der Gläubiger, der eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung erreicht hat, das Konkursbegehren vor der Rechtmittelinstanz zurück, liegt regelmässig ein Verzicht auf Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vor und es kann aufgrund des zivilprozessähnlichen Charakters des Konkursverfahrens ohne vorgängige Betreibung auf die Voraussetzung des Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (vgl. BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 8c zu Art. 194 SchKG). Die Klägerin hat vorliegend das Konkursbegehren im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zurückgezogen. Demzufolge kann nicht auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden.

3.3. 3.3.1. Zu prüfen ist, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, auflaufende Forderungen seien einerseits einem Liquiditätsengpass geschuldet, anderseits seien Beitragsforderungen "in Korrektur von Differenz von Lohnmeldung zu effektiver Abrechnung" abgewartet worden. Gläubiger, die ihre Forderungen über das Betreibungsamt eingereicht hätten, seien mit regelmässigen Zahlungen in Absprache mit diesem befriedigt worden. Die Verlustscheine gegenüber der Klägerin entstammten der Vergangenheit und es bestehe die Möglichkeit, diese Forderungen nach Absprache zu tilgen. Dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten liessen sich sehr viele bereits bezahlten Forderungen entnehmen, deren Tilgung darin noch nicht vermerkt worden sei. Die Beklagte habe die aktuelle Schuldner-Informationsliste vom 6. März 2025 handschriftlich überarbeitet und die bezahlten Forderungen sowie die mit Rechtsvorschlag belegten Beträge berücksichtigt. Aktuell seien Restschulden von max. Fr. 25'000.00 offen. Die in Pfändung gelisteten Schulden würden in Absprache mit dem Betreibungsamt getilgt. Die restlichen Gläubiger sollten bei Weiterführung des Betriebes ebenfalls angefragt werden, um die Zahlungsmöglichkeiten zu vereinbaren. Die flüssigen Mittel von Fr. 2'750.00 stellten eine Momentaufnahme dar. Unterdessen seien Debitoreneingänge verbucht und auch Zahlungen ausgeführt worden. Zudem stünden einige Aufträge kurz vor Abrechnung. Noch nie sei die Auftragslage so gut gewesen. Ferner seien Spezialisten in ihrem Tätigkeitsfeld sehr selten, und die Nachfrage habe zugenommen. Seit Mitte 2023 arbeite die Beklagte eng mit der C._____ AG Treuhand zusammen. Bei einer Konkursabwendung sei für die nächsten Monate eine regelmässige Meldung des Finanzstatus möglich, welche die Besserung der finanziellen Situation aufzeigen solle. Persönliche Ereignisse im Leben des Geschäftsführers der Beklagten (gesundheitliche Probleme, dementen Elternteil begleiten und betreuen bis zum Todesfall, zweiten an Krebs erkrankten Elternteil palliativ begleiten und betreuen) seien eine grosse Zusatzbelastung gewesen.

3.3.2.2. Die Klägerin führte betreffend Zahlungsfähigkeit der Beklagten aus, seit dem angefochtenen Entscheid seien erneut Beiträge von Fr. 7'480.60 ausstehend und hätten gemahnt werden müssen. Dem der Vorinstanz eingereichten Betreibungsregisterauszug lasse sich entnehmen, dass die Beklagte eine grosse Anzahl von Konkursandrohungen angehäuft habe.

3.3.3. 3.3.3.1. Zunächst hat die Beklagte es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Beim Fehlen des Betreibungsregisterauszuges lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen die Beklagte vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Partei, binnen Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Die eingereichte Schuldner-Information des Betreibungsamts Z._____ vom 6. März 2025 (BB 6) enthält keine Angaben über Verlustscheine.

Damit sind die Gesamtschulden der Beklagten im Dunkeln geblieben. Immerhin ergeben sich aus der Schuldner-Information 81 Betreibungen gegen die Beklagte. Der Gesamtbetrag der Forderungen beträgt Fr. 175'168.63 und der Rest der Schulden Fr. 63'981.16 (BB 6). Soweit die Beklagte geltend macht diverse Betreibungen seien erledigt und dies handschriftlich auf der Schuldner-Information selbst vermerkt (BB 6), hat sie keinerlei Belege für ihre Behauptungen eingereicht.

Der von der Klägerin der Vorinstanz eingereichte Betreibungsregisterauszug der Beklagten stammt vom 13. Mai 2024 und ist somit veraltet, ihm lassen sich jedoch 74 Betreibungen sowie 7 offene Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 39'845.45 entnehmen (Beilage 9 zum Konkursbegehren vom 16. September 2024).

Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt, dass sie sich dadurch über Wasser halten muss, dass sie öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 Ziff. 1 und 1bis aSchKG; z.B. Klägerin, D._____ Aarau, Kantonales Steueramt Aargau, Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau), dass sie insgesamt 21 Konkursandrohungen angehäuft hat und selbst kleinere Beträge (z.B. Fr. 184.20 Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Fr. 50.50 Klägerin, Fr. 255.25 Inkasso B._____ AG) nicht bezahlt (BB 6).

3.3.3.2. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht es sodann, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG), wie dies vorliegend passiert ist (VA, act. 11 f.).

3.3.3.3. Die Beklagte reichte der Vorinstanz eine Bilanz per 12. Februar 2025 ein. Diese ist allerdings nicht unterzeichnet (VA, act. 22) und stellt damit grundsätzlich eine reine Parteibehauptung dar.

Überdies liegt eine Aufstellung über diverse angeblich offerierte Arbeiten über Fr. 195'000.00 bei den Akten (BB 5). Diese wurde nicht mit den Auftragsbestätigungen dokumentiert, weshalb sie nur eine Behauptung der Beklagten darstellt. Selbiges gilt hinsichtlich der eingereichten Auftragsliste mit angeblich noch Fr. 149'500.00 offenen Restbeträgen aus Aufträgen (BB 4). Ohnehin würde es sich dabei lediglich um zukünftige und mögliche und nicht um liquide Mittel handeln.

Die Beklagte legte eine unterzeichnete Liste ihrer Debitoren per 6. März 2025 zu den Akten. Daraus geht ein Total von Fr. 16'042.20 hervor (BB 3). Deren Bestand erscheint aufgrund des Fehlens der entsprechenden Rechnung zweifelhaft. Selbst wenn die Mittel berücksichtigt würden, wäre die Beklagte damit nicht in der Lage, die angeblich nur Fr. 25'000.00 betragenden Schulden zu tilgen.

Die Beklagte reichte keine genügenden Unterlagen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation ein. Es liegen weder eine aktuelle unterzeichnete Jahresrechnung noch eine Bilanz vor, weshalb kein umfassendes Bild ihrer finanziellen Situation möglich ist. So sind insbesondere ihre gesamten Ausgaben im Dunkeln geblieben. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Kontoauszüge. Überdies fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung (der ohnehin im Dunkeln gebliebenen) Gesamtschulden zur Verfügung stehen werden.

3.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem im Dunkeln bleibt, wie hoch die Schulden der Beklagten sind und in den Akten Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. Februar 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus