ZSU.2025.60
ZSU.2025.60 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-08-27
27. August 2025Deutsch12 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.60 (SR.2024.243) Art. 53 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____ […] vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […] Bekl...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2025.60 (SR.2024.243) Art. 53
Entscheid vom 27. August 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____ […] vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch C._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung
Sachverhalt
1.
Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ für Forderungen von Fr. 2'457.10 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2024 (1), Fr. 100.00 (2), Fr. 175.00 (3) und Fr. 179.80 (4) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:
" (1) Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt. Kirchensteuern, Ausstand 2021, Ordentliche Steuern
(2) Gebühren neu
(3) Gebühren bisher
(4) Verzugszins bis 17.10.2024"
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Gesuch vom 6. November 2024 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht S._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderungen von Fr. 2'457.10 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2024 und Fr. 179.80 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.2. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2025 (am 6. Januar 2025 dem Gericht überbracht) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie einen Steuererlass für das Jahr 2021, die Löschung der damit zusammenhängenden Betreibung sowie die Übernahme von ausstehenden Krankenkassenrechnungen.
2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts S._____ erkannte mit Entscheid vom 28. Januar 2025:
" 1. Dem Gesuchsteller [= Kläger] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 18.10.2024) für den Betrag von Fr. 2'457.10 nebst Zins zu 5% seit 18.10.2024 sowie für den bis dahin aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 179.80 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner [=Beklagter] zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.
3.
Die Parteikosten des Gesuchstellers sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 4. März 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. März 2025 (Postaufgabe: 13. März 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klägerin. Zudem beantragte er von der Steuerrechnung für das Jahr 2021 entbunden zu werden, eine Korrektur des Steuerveranlagung 2021 sowie die Bereinigung der dadurch entstandenen Krankenkassenkosten.
3.2. Mit Eingabe vom 31. März 2025 (Postaufgabe: 1. April 2025) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.3. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beklagte habe nicht bestritten, die Steuerveranlagung 2021 erhalten zu haben. Im Steuerregisterauszug werde bestätigt, dass die Steuerveranlagung unangefochten im Jahr 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus der Abschrift der definitiven Steuerrechnung vom 17. Februar 2023 ergebe sich zudem, dass sich der geschuldete Betrag auf Fr. 2'457.10 belaufe. Damit liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid, E. 2.4). Mit seinen Vorbringen, wonach er die Steuererklärung 2021 sowie die dazu erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht und im Jahr 2021 kein Einkommen erzielt habe, weshalb die Steuerrechnung 2021 auf einer Fehleinschätzung beruhe, mache der Beklagte sinngemäss geltend, dass die Veranlagungsverfügung der Finanzverwaltung Q._____ inhaltlich falsch bzw. nicht angemessen sei. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens werde indessen einzig geprüft, ob der Gläubiger über einen gültigen Rechtsöffnungstitel verfüge oder nicht und ob die drei Identitäten gegeben seien. Die Einwendungen des Beklagten, die sich gegen die Höhe der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und damit gegen den Inhalt der Veranlagungsverfügung richteten, seien daher nicht zu hören. Derartige Einwendungen hätten bereits nach Erhalt der Veranlagungsverfügung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen. Eine nachträgliche Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Verfügungsinhaltes durch den Rechtsöffnungsrichter sei unzulässig. Gleiches gelte in Bezug auf den ablehnenden Entscheid betreffend Steuererlass. Der Antrag des Beklagten um Steuererlass sei infolge Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht zu überprüfen (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Auch beim Vorbringen des Beklagten, wonach die aufgrund der Fehleinschätzung entstandenen Krankenkassenrechnungen zu übernehmen seien, handle es sich um Einwendungen, die sich der Überprüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters entzögen und daher nicht zu hören seien (angefochtener Entscheid, E. 4.3).
2.2. Dagegen bringt der Beklagte mit Beschwerde im Wesentlichen vor, die Steuerveranlagung 2021 sei nicht unangefochten akzeptiert worden. Bereits im Vorfeld sei frühzeitig und wiederholt – u.a. mit Schreiben vom 5. November und 7. Juni 2022 – darauf hingewiesen worden, dass im Jahr 2021 kein Einkommen erzielt worden sei. Die Einsprache gegen die Steuerveranlagung habe sich lediglich um einen halben Tag verzögert. Diese minimale Verzögerung sei auf gesundheitliche Umstände zurückzuführen gewesen, die durch ein ärztliches Attest einer Ärztin bestätigt worden seien. Es sei mit grösster Sorgfalt versucht worden, die Frist einzuhalten. Leider sei dies aufgrund der gesundheitlichen Ereignisse nicht möglich gewesen. Die Steuererklärung sei fristgerecht sowie vollständig eingereicht und sämtliche erforderlichen sowie verlangten Beweise seien erbracht worden. Die durch die Fehleinschätzung entstandenen Konsequenzen, insbesondere schwerwiegende Folgen im Zusammenhang mit der Krankenkasse [nicht gewährte Prämienverbilligung], seien der Steuerkommission mitgeteilt worden. Ein Steuererlassgesuch sei eingereicht, jedoch abgelehnt worden.
3.
3.1. Der Betriebene kann das gegen ihn eingeleitete Betreibungsverfahren innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls mit Erhebung des Rechtsvorschlags zum Stillstand bringen (BESSENICH/FRANK, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 74 SchKG). Beruht eine Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Im Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG wird somit ausschliesslich die Frage behandelt, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 22). Mit anderen Worten ist die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung gerade nicht Inhalt des Rechtsöffnungsverfahrens. Vielmehr wird im Rechtsöffnungsverfahren lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür beurteilt (BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und Zahlungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt (BGE 132 III 140 [= Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1).
3.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____
vom 28. Januar 2025. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde über diesen Verfahrensgegenstand hinaus für das Steuerjahr 2021 eine neue Ermessensveranlagungsverfügung oder einen Steuererlass sowie die Bereinigung von entstandenen Krankenkassenkosten beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren ist und der Rechtsöffnungsrichter zur Behandlung dieser Anträge folglich nicht zuständig ist, was auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits korrekt festgehalten hat (angefochtener Entscheid, E. 4.2 f.).
3.3. Die übrigen vom Beklagten vor Vorinstanz geltend gemachten Einwände (act. 23) beziehen sich einzig auf die materielle Begründetheit der von den Klägern als Rechtsöffnungstitel verurkundeten definitiven Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2021 (Gesuchsbeilage 2 f.). Wie die Vorinstanz in E. 4.2 f. des angefochtenen Entscheids einlässlich und zu Recht festgehalten hat, kann darauf im Rechtsöffnungsverfahren indessen nicht eingegangen werden, nachdem die Steuerveranlagung 2021, welche vom Beklagten kritisiert wird, in Rechtskraft erwachsen ist (Gesuchsbeilage 3) und sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung zu befassen hat (vgl. E. 3.1 oben). Die Rechtskraft der Steuerveranlagung 2021 wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Vielmehr bringt er mit seiner Beschwerde selbst vor, er habe nicht innert Frist Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2021 erhoben. Die vor Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen des Beklagten beziehen sich vielmehr einzig auf das Zustandekommen des von der Klägern ins Recht gelegten Rechtsöffnungstitels. Soweit der Beklagte im Beschwerdeverfahren erstmals anderweitige Einwendungen vorbringen will und dazu neue Belege einreicht, sind diese infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 oben) nicht zu hören. Weil sich der Rechtsöffnungsrichter nicht damit zu befassen hat, ob die Steuerveranlagungsverfügung 2021 materiell richtig ist oder nicht, ist die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz nach Ausgeführtem vielmehr abzuweisen.
3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
5.
Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Kläger wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
6.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Den Klägern ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 27. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess