ZSU.2025.62
ZSU.2025.62 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-05-26
26. Mai 2025Deutsch10 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.62 / / nk (SG.2025.38) Art. 79 Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten dur...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.62 / / nk (SG.2025.38) Art. 79
Entscheid vom 26. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____ AG, […]
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib, […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Juni 2024 für eine Forderung von Fr. 3'196.75 nebst 5 % Zins seit 14. Juni 2024 (Forderungsgrund: "Honorarnote von Notariat C._____ R._____ vom 11. März 2024 über Total CHF 6'393.47 i.S. Liegenschaftsverkauf EFH S._____ = ½ Anteil der Rechnung -> CHF 3'196.75 [Solidarhaftung durch A._____ AG, Bezahlung an Notar C._____ per 14.06.2024]).
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 9. August 2024 zugestellten Zahlungsbefehl am 14. August 2024 Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 13. Dezember 2024 wurde der Beklagten am 21. Dezember 2024 zugestellt.
2.
2.1. Die Klägerin stellte am 10. Februar 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 10. März 2025 wie folgt: " 1. Über B._____ AG, […] wird mit Wirkung ab 10. März 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 12. März 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Die mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 10.03.2025 ausgesprochene Konkurseröffnung sei aufzuheben.
2.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2025 liess sich die Klägerin vernehmen und erklärte, auf die Konkursvollstreckung zu verzichten, unter der Voraussetzung, dass ihre Forderung vollständig beglichen sei.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2.
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 12. März 2025 zugestellt (act. 34). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 24. März 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'860.85 (act. 14). Die Beklagte hinterlegte am 17. März 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 3'866.00 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 17. März 2025, Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) ist demnach erfüllt.
2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das
schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (RO-GER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. März 2025 bestünden keine anderen Betreibungen als die vorliegende Konkursandrohung der Klägerin. Die Konkurseröffnung sei nicht auf fehlende Zahlungsfähigkeit zurückzuführen, sondern auf eine nicht korrekt erfolgte Wahrung von Fristen bzw. Fehler bei der Verarbeitung der Post. Im Übrigen ergebe sich aus dem Jahresabschluss 2023 – der Abschluss 2024 liege noch nicht vor – dass die Beklagte nicht überschuldet bzw. zahlungsunfähig sei.
2.3.2.2. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf die Konkursvollstreckung zu verzichten, wenn ihre Forderung vollständig beglichen sei.
2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der einen Eintrag umfassende Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. März 2025. Darin ist einzig die Konkursandrohung der Klägerin erfasst (BB 4).
Die Forderung, die zum Konkurs geführt hat, ist durch die hinterlegte Summe gedeckt, weshalb keine Betreibungen mehr offen sind.
2.3.3.2. Die Beklagte reichte hinsichtlich des Jahres 2023 jeweils Bilanz und Erfolgsrechnung ein, welche von ihr unterzeichnet wurden. Sie erzielte im Jahr 2023 einen Gewinn von Fr. 5'960.10 (BB 5, S. 2).
Die Beklagte reichte keine aktuellen Unterlagen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation ein. Es liegen weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz vor, weshalb kein umfassendes Bild ihrer finanziellen Situation möglich ist. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Kontoauszüge oder Debitoren- und Kreditorenlisten. Überdies fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer nicht in Betreibung gesetzter Schulden zur Verfügung stehen werden.
2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten (aktuelle) Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausgaben fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Sie hat nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 10. März 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS-TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
4.
Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 3'866.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 10. März 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Über B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 26. Mai 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 3'866.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus