ZSU.2025.97
ZSU.2025.97 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-06-04
4. Juni 2025Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.97 (SG.2025.80) Art. 88 Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanw...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.97 (SG.2025.80) Art. 88
Entscheid vom 4. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____ AG, […]
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Spahr, Täfernstrasse 26, 5405 Dättwil AG
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 21. November 2024 für eine Forderung von Fr. 3'688.50 nebst Zins zu 7 % seit 2. Juni 2024.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 8. Januar 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 7. April 2025:
" 1. Über B._____ AG, […] wird mit Wirkung ab 7. April 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 16. April 2025 als zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. April 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid vom 07.04.2025 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts (SG.2025.80), sei aufzuheben.
2.
Der Konkurs über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben.
3.
Das Konkursamt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin zu informieren.
4.
Der Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin seien umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.
5.
Die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde sei zu gewähren.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
2.
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).
2.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Selbst wenn gegen den Schuldner in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen angehoben und durchgeführt wurden, kann der Umstand, dass der Schuldner in jüngster Vergangenheit (Ab-)Zahlungen in beträchtlichem Umfang leisten und neue Betreibungen weitestgehend vermeiden konnte, für dessen Zahlungsfähigkeit sprechen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).
Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutragen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abzutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebenshaltungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).
3.
3.1. Die Beklagte hat am 24. April 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 4'456.95 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 9). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 4'395.70 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 8) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.
3.2. Die Beklagte bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau […]. Nach Angaben der Beklagten fällt ihr einziger Verwaltungsrat und Inhaber seit einigen Monaten krankheitshalber aus. Dies habe zur Konkurseröffnung geführt, obwohl die Beklagte über ausreichend Liquidität verfügen würde. Der Verwaltungsrat habe nun entsprechende Massnahmen ergriffen. Aktuell führe C._____ mittels Vollmacht die Geschäfte der Beklagten, und es sei angedacht, dass er in das Handelsregister eingetragen werde, sobald die Konkurseröffnung beseitigt sei (Beschwerde Rz. 5).
Ungeachtet dessen hat die Beklagte Liquiditätsprobleme, wovon der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Q._____ vom 24. April 2025 (BB 13) zeugt. Darin aufgeführt sind 19 Betreibungen (ohne die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundeliegende), wovon acht durch Zahlung an die Gläubiger oder das Betreibungsamt vollständig erledigt sind. Mithin waren bei Einreichung der Beschwerde am 24. April 2025 noch elf Betreibungen im Betrag von total Fr. 62'763.80 offen, wobei in den sechs Betreibungen vom 20. Juni, 11. Juli, und 6. Dezember 2022, vom 28. März und 14. August 2023 sowie vom 26. Februar 2024 im Gesamtbetrag von Fr. 54'569.00 Rechtsvorschlag erhoben worden war, mithin mehr als ein Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehls verstrichen ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Aus dem Umstand, dass die Gläubiger den jeweiligen Rechtsvorschlag nicht beseitigen liessen, ist indessen – entgegen der Beklagten (Beschwerde Rz. 14) – nicht zwingend zu schliessen, dass es sich dabei um Betreibungen ohne ausreichenden Rechtsgrund gehandelt haben muss. Vom Bestehen rechtsgültiger Forderungstitel in Form von rechtskräftigen Verfügungen ist jedenfalls bei den Betreibungen des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau, der Suva, der Staatsanwaltschaft Baden und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auszugehen. Verlustscheine sind im Betreibungsregisterauszug (BB 13) hingegen nicht verzeichnet.
Zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit stützt sich die Beklagte auf die Vermögensübersicht der Raiffeisenbank R._____ vom 24. April 2025, wonach sie über ein Kontokorrent mit einem Guthaben von Fr. 63'181.37 verfügt (BB 12), auf die Ratenzahlungsvereinbarung mit der D._____ AG betreffend eine Forderung der E._____ AG (BB 14), auf die Belastungsbelege der Raiffeisenbank R._____ für die am 24. und 25. März sowie am 10. und 17. April 2025 erfolgte Bezahlung von Rechnungen von insgesamt Fr. 30'627.15 (BB 15 – 18), auf die Gutschriftsbelege der Raiffeisenbank R._____ vom 19. März 2025 (BB 26) und vom 24. April 2025 (BB 19) über total Fr. 176'531.55 für Zahlungen der F._____ AG bzw. von G._____, auf die Akontorechnungen vom 12. und 25. März 2025 über total Fr. 50'000.00 an die H._____ AG für den Neubau E gemäss Werkvertrag Nr. 20250225 vom 25. Februar 2025 (BB 20 und 21), auf die Akontorechnungen vom 27. November 2024 und 11. Februar 2024 (recte: 2025) über total Fr. 65'000.00 (BB 22 und 23) sowie die Nachtragsrechnung vom 27. November 2024 über Fr. 3'783.50 (BB 24) an die I._____ GmbH für den Neubau des Mehrfamilienhauses S-Strasse in T._____, auf die gemäss Bauprogramm im Juni 2025 erwartete zweite Akontozahlung in der Höhe von Fr. 118'750.00 für den Neubau von drei Reiheneinfamilienhäusern in U._____ (BB 25) sowie auf die Werkverträge mit der H._____ AG betreffend den Neubau E (BB 27) und G._____ (vertreten durch die I._____ GmbH) betreffend den Neubau des Mehrfamilienhauses S-Strasse in T._____ (BB 28).
Mit diesen Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Beschwerde (Rz. 13 ff.) hat die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation (Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag) allerdings nicht hinreichend dargelegt und belegt. Insbesondere hat sie weder die definitiven Jahresrechnungen 2023 und (falls bereits vorhanden) 2024 noch einen Zwischenabschluss eingereicht. Aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten fehlen ebenfalls. Auch über abgeschlossene Werkverträge, welche ihr einen Umsatz von rund Fr. 2 Mio. einbringen sollen (Beschwerde Rz. 17) hat sich die Beklagte nicht ausgewiesen; die beiden mit der Beschwerde verurkundeten Werkverträge (BB 27 und 28) beziehen sich auf die bereits in Ausführung befindlichen Neubauprojekte E und Mehrfamilienhaus S-Strasse in T._____. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es aber nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden.
Damit ist es der Beklagten in ihrer Beschwerde nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI-ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde des Beklagten mit Verfügung vom 2. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet hat.
6.
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 4'456.95 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 7. April 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Über die B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 4. Juni 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 4'456.95 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber