ZSU.2026.117
ZSU.2026.117 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2026-05-12
12. Mai 2026Deutsch19 min
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.117 (SZ.2026.5) Art. 35 Entscheid vom 12. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Beschwerdeführer A._____, […] Beschwerdegegner B._____, […] Gegenstand Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren SZ.2026.5 -- 1 of 11 --
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind die getrenntlebenden und nicht verheirateten Eltern der Kinder D._____, geb. tt.mm. 2020, E._____, geb. tt.mm. 2021, und F._____, geb. tt.mm. 2023. Für alle drei Kinder besteht je seit Geburt eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
2.
2.1. Zur Regelung des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts hinsichtlich der Kinder D._____, E._____ und F._____ eröffnete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchsgegnerin im Nachgang zu deren Eingaben vom 2. bzw. 9. Juli 2025 das Hauptverfahren VF.2025.17. 2.2. Nach einem Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 eröffnete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ zur provisorischen Regelung des Kontaktrechts sowie des Kinderunterhalts für die Dauer des Hauptverfahrens VF.2025.17 das vorsorgliche Massnahmeverfahren SF.2025.54 und erkannte in diesem Verfahren mit Entscheid vom 18. November 2025 u.a.: " 1. Die Kinder D._____ […], E._____ […] und F._____ […] verbleiben unter der Obhut der Gesuchsgegnerin.
2.
Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder • bis 31.01.2026 jeweils am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen • ab 01.02.2026 die Kinder jeweils am Samstag von 09.00 Uhr bis
17.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. […]" 2.3. Mit Gesuch vom 19. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorsorglichen Massnahmeentscheids SF.2025.54 vom 18. November 2025, woraufhin das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ das Vollstreckungsverfahren SZ.2026.5 eröffnete und in diesem Verfahren am 3. März 2026 folgenden Entscheid fällte: " 1. Die Ziffer 2 des Urteils vom 18.11.2025 wird wie folgt vollstreckt:
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1.1 Der Gesuchsteller ist berechtigt, mit den Kindern D._____ und D._____ jeden Samstag bis auf weiteres während maximal 4 Stunden im Rahmen der BBT (begleitete Besuchstage Aargau) oder einer vergleichbaren Institution Zeit zu verbringen. 1.2 Mit der Organisation des Kontaktrechts des Gesuchstellers zu den Kindern D._____ und D._____ im Rahmen der BBT oder einer vergleichbaren Institution wird aufgrund ihres Aufgabenbereichs die amtende Beistandsperson der Kinder (seit 12.02.2026 G._____) betraut. 1.3 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder D._____ und D._____ jeden Samstag gemäss Anweisungen der Beistandsperson zur vereinbarten Zeit an den vereinbarten Ort zu bringen und mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Falls die Gesuchsgegnerin die Zusammenarbeit verweigert, ist die Beistandsperson berechtigt, zur Durchsetzung des Kontaktrechts gemäss Ziffer 1.1. vorstehend gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO geeignete polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
2.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 159.10 Total Fr. 1'159.10 Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 330.00, wenn der Entscheid begründet werden muss. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind von ihr an die Gerichtskasse Q._____ zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Dieser Entscheid wurde den Parteien am 10. bzw. 11. März 2026 vorerst (unbegründet) im Dispositiv zugestellt.
3.
3.1. Mit am 30. März 2026 dem Obergericht des Kantons Aargau persönlich überbrachter und mit "Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dringlichem Eilantrag" betitelter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer: " I. Dringlicher Eilantrag (vorsorgliche Anordnung ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei)
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1.
Es sei der Vorinstanz dringlich vorsorglich und ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei (Eilanordnung) per sofort aufzugeben, den Vollzug des gerichtlich angeordneten Kontaktrechts durch eine sofort umsetzbare, geeignete Übergangslösung sicherzustellen, welche den effektiven Kontakt unverzüglich und tatsächlich gewährleistet, insbesondere (aber nicht abschliessend) durch einen neutralen Übergabeort und/oder eine geeignete Drittperson, ohne Abhängigkeit von faktisch nicht verfügbaren wöchentlichen Begleitangeboten.
2.
Eventualiter sei der Vorinstanz per sofort aufzugeben, die gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmittel gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO stufenweise und wirksam zur Anwendung zu bringen, soweit der Vollzug weiterhin vereitelt wird, unter klarer Operationalisierung von Zuständigkeiten, Modalitäten und zeitlicher Umsetzung. II. Hauptanträge 3.
Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsverzögerung sowie eine faktische Rechtsschutzverweigerung vorliegt, da ein gerichtlich zugesprochenes und ausdrücklich als sofort vollstreckbar erklärtes Kontaktrecht seit Monaten vollständig wirkungslos geblieben ist.
4.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, innert fünf Tagen ab Zustellung des obergerichtlichen Entscheids eine konkret vollzugsfähige, realistisch und sofort umsetzbare Vollstreckungsregelung zu verfügen, welche den tatsächlichen Kontakt sicherstellt und nicht an strukturell nicht verfügbaren Hilfsangeboten scheitern.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Am 7. April 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Eingabe ein. 3.3. Am 10. April 2026 leitete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.4. Mit Eingabe vom 14. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welcher er unter anderem den ihm am 7. April 2026 zugestellten vollständig begründeten Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 (SZ.2026.5) beilegte. Er hielt dazu fest, dass seine Eingabe "ausschliesslich als Verfahrensaktualisierung im hängigen Beschwerdeverfahren" erfolge sowie "Streitgegenstand und Rechtsbegehren" des Beschwerdeverfahrens unverändert bleiben sollen.
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3.5. Auf richterliche Nachfrage vom 15. April 2026 hin, teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2026 mit, seine Eingabe vom 14. April 2026 sei nicht als Beschwerde gegen den vollständig begründeten Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 im Verfahren SZ.2026.5 zu verstehen und stelle somit keine neue Beschwerde dar. Mit zusätzlicher separater Eingabe vom 17. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.6. Auf das Einholen von Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Gesuchsgegnerin wurde verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 7. April 2026 zugestellten vollständig begründeten Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 im Verfahren SZ.2026.5 mit Eingaben vom 17. bzw. 20. April 2026 Beschwerde, welche vom Obergericht im dafür separat eröffneten Verfahren ZSU.2026.140 beurteilt wird.
Erwägungen
1.
Eine Rechtsverzögerung und damit auch eine Rechtsverweigerung, welche eine qualifizierte Form der Rechtsverzögerung darstellt, sind mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; SCHWENDENER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 319 ZPO), wobei eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit eingereicht werden kann (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO).
2.
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentliche vor, obwohl mit vollstreckbarem Vollstreckungsentscheid vom 3. März 2026 der Vollzug des Kontaktrechts neu strukturiert worden sei (jeden Samstag im Rahmen begleiteter Besuche; Organisation durch Beiständin; Pflicht der Mutter zur Übergabe), habe die eingesetzte Beiständin mit Schreiben vom 25. März 2026 bestätigt, dass bis heute kein einziger Besuch zwischen ihm und seinen Kindern stattgefunden habe und das eine wöchentliche Begleitlösung faktisch nicht verfügbar sei. Ein Vollstreckungsentscheid, der im Ergebnis zu null Kontakten führe, sei nicht nur praktisch untauglich, sondern rechtlich wirkungslos. Er verlange keine gewaltsame Wegnahme der Kinder, sondern einzig, dass ein vom Staat -- 5 of 11 -zugesprochenes Recht nicht folgenlos bleibe. Der Hinweis, polizeiliche Unterstützung sei zu vermeiden, rechtfertige den völligen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen nicht. Jeder weitere Aufschub vertiefe die Entfremdung und bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.
3.
3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), welches im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer entspricht; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Dieses Interesse muss aktueller Natur sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern haben (REETZ, ZPO-Komm., N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Einer Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde fehlt es an einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid bzw. die Verfahrenshandlung ergangen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 und 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Dies hat auch im kantonalen Verfahren zu gelten. Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ergeht grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt indessen das Rechtsschutzinteresse erst während des Verfahrens weg, ist das Verfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, die mit Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 im Verfahren SZ.2026.5 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen seien nicht umsetzbar und der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, anderweitige (umsetzbare) Vollstreckungsmassnahmen zu erlassen -- 6 of 11 -(Beschwerdebegehren Ziff. 1, 2, 4), richtet sich die Beschwerde gegen den Inhalt des ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erst im Dispositiv (und somit unbegründet) eröffneten Entscheids des Beschwerdegegners vom 3. März 2026. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann indessen zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids ist eine Beschwerdeerhebung dagegen möglich (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), was eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in dessen begründeten Entscheid bedingt. Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist eine begründete Beschwerdeerhebung nicht möglich. Der Beschwerdeführer erhob seine vorliegend zu beurteilende Beschwerde am 30. März 2026. Zu diesem Zeitpunkt existierte der begründete Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 (noch) nicht. Der vollständig begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wie auch der Gesuchsgegnerin erst am 7. April 2026 eröffnet (Verfahren SZ.2026.5 act. 84 f.). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lag der Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 lediglich unbegründet im Dispositiv vor, wogegen nach oben Ausgeführtem kein Rechtsmittel zulässig ist. Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sich diese gegen den Inhalt des unbegründeten Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 richtet. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auch gegen den ihm am 7. April 2026 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 Beschwerde erhoben hat, welche im vom Obergericht des Kantons Aargau dafür eröffneten Verfahren ZSU.2026.140 beurteilt wird. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Vollstreckungsverfahren SZ.2026.5 vorwerfen will (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 3), weil dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Entscheid vom 3. März 2026 noch nicht begründet hatte, ist die Beschwerde mit am 7. April 2026 erfolgter Eröffnung des vollständig begründeten Entscheids an den Beschwerdeführer gegenstandslos geworden. Auf den Antrag um Feststellung einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist sodann nicht einzutreten, da der -- 7 of 11 -Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern ihm an einer solchen Feststellung ein praktisches und schutzwürdiges Interesse zukommen soll. 3.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), welches im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer entspricht; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Dieses Interesse muss aktueller Natur sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern haben (REETZ, ZPO-Komm., N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Einer Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde fehlt es an einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid bzw. die Verfahrenshandlung ergangen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 und 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Dies hat auch im kantonalen Verfahren zu gelten. Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ergeht grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt indessen das Rechtsschutzinteresse erst während des Verfahrens weg, ist das Verfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, die mit Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 im Verfahren SZ.2026.5 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen seien nicht umsetzbar und der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, anderweitige (umsetzbare) Vollstreckungsmassnahmen zu erlassen -- 6 of 11 -(Beschwerdebegehren Ziff. 1, 2, 4), richtet sich die Beschwerde gegen den Inhalt des ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erst im Dispositiv (und somit unbegründet) eröffneten Entscheids des Beschwerdegegners vom 3. März 2026. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann indessen zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids ist eine Beschwerdeerhebung dagegen möglich (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), was eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in dessen begründeten Entscheid bedingt. Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist eine begründete Beschwerdeerhebung nicht möglich. Der Beschwerdeführer erhob seine vorliegend zu beurteilende Beschwerde am 30. März 2026. Zu diesem Zeitpunkt existierte der begründete Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 (noch) nicht. Der vollständig begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wie auch der Gesuchsgegnerin erst am 7. April 2026 eröffnet (Verfahren SZ.2026.5 act. 84 f.). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lag der Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 lediglich unbegründet im Dispositiv vor, wogegen nach oben Ausgeführtem kein Rechtsmittel zulässig ist. Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sich diese gegen den Inhalt des unbegründeten Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 richtet. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auch gegen den ihm am 7. April 2026 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 Beschwerde erhoben hat, welche im vom Obergericht des Kantons Aargau dafür eröffneten Verfahren ZSU.2026.140 beurteilt wird. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Vollstreckungsverfahren SZ.2026.5 vorwerfen will (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 3), weil dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Entscheid vom 3. März 2026 noch nicht begründet hatte, ist die Beschwerde mit am 7. April 2026 erfolgter Eröffnung des vollständig begründeten Entscheids an den Beschwerdeführer gegenstandslos geworden. Auf den Antrag um Feststellung einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist sodann nicht einzutreten, da der -- 7 of 11 -Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern ihm an einer solchen Feststellung ein praktisches und schutzwürdiges Interesse zukommen soll. 3.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
4.
Die vom Kläger gestellten Anträge um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens werden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
5.
Auf die Zustellung der Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme an den Beschwerdegegner sowie an die Gesuchsgegnerin wurde infolge offensichtlicher Unbegründetheit und Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) verzichtet.
6.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei die Kosten dem Kanton aufzuerlegen sind, sofern eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. BGE 139 III 471). Soweit auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt nach dem Gesagten der Beschwerdeführer als unterliegend. Im Übrigen wäre die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde bei summarischer Prüfung wohl abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. So ist eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nur dann zu bejahen, wenn das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht zügig durchgeführt worden ist. Einem Gericht ist insbesondere dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.1 und 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2). Das vorliegend zu beurteilende Verfahren SZ.2026.5 vor dem Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ dauerte ab Einreichung des Gesuch des Beschwerdeführers am 20. Januar 2026 bis zur Eröffnung des vollständig begründeten -- 8 of 11 -Endentscheids vom 7. April 2026 weniger als vier Monate (Verfahren SZ.2026.5 act. 1 und 84 f.). Für die Ausfertigung des vollständig begründeten Endentscheids vom 3. März 2026 nahm der Beschwerdegegner nach Erhalt des entsprechenden Begründungbegehren sodann weniger als einen Monat in Anspruch. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner auch noch andere Verfahren zu behandeln hat, ist mitnichten ersichtlich, inwiefern von einem nicht zügig durchgeführten Verfahren bzw. einer vorwerfbaren Untätigkeit des Beschwerdegegners ausgegangen werden könnte. Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung im Übrigen auch nicht vor. Nach Ausgeführtem ist die Spruchgebühr des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO). Sie ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 8 GebührD). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 17. April 2026 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 7.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 7.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
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3.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess -- 11 of 11 --