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Entscheid

ZSU.2026.129

ZSU.2026.129 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2026-06-01

1. Juni 2026Deutsch11 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 23. Januar 2026 beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden (Eingang: 30. Januar 2026) das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. 1.2. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 27. März 2026 wie folgt: " 1. Über die B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 27. März 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1. Der Entscheid vom 27. März 2026 wurde am 1. April 2026 versendet und am 2. April 2026 von der Post an das Bezirksgericht Baden mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können, retourniert. 3.2. Die Beklagte erhob am 10. April 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen:

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" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 27. März 2026 sei aufzuheben.

2.

Der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs sei aufzuheben.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Unter Kostenfolge." 3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 16. April 2026 ab. 3.4. Am 16. April 2026 leitete das Konkursamt des Kantons Aargau ein Schreiben der Klägerin an das Obergericht des Kantons Aargau weiter, in welchem diese ihr Desinteresse an der Konkursdurchführung erklärte. 3.5. Es ergingen keine weiteren Eingaben.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG).

2.

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung -- 3 of 8 -des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Die Beklagte hat mit ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 10. April 2026 die Kopie eines Schreibens der Klägerin vom 9. April 2026 eingereicht, in welchem diese gestützt auf Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ausdrücklich ihr Desinteresse an der Durchführung des Konkurses erklärte. Das Original des Schreibens, welches an das Obergericht des Kantons Aargau gerichtet war, aufgrund der verlangten persönlichen Zustellung an eine Konkursbeamtin zunächst aber beim Konkursamt des Kantons Aargau einging, wurde dem Obergericht des Kantons Aargau am 16. April 2026 weitergeleitet. Die Desinteresseerklärung der Klägerin wurde durch C._____ und D._____ unterzeichnet, welche gemäss Handelsregisterauszug beide einzeln für die Klägerin zeichnen dürfen. Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses) ohne Weiteres erfüllt. 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

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Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 174 SchKG). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Die Beklagte macht in der Beschwerde geltend, dass wesentliche Forderungen getilgt und verbleibende Forderungen geregelt seien. Es sei ausreichend Liquidität vorhanden. Die Gesellschaft verfüge über gesicherte Mittelzuflüsse, eine bereinigte Gläubigerstruktur und eine laufende Finanzierung. Bezüglich der liquiden Mittel weist die Beklagte auf ein Zahlungsversprechen der E._____ AG über Fr. 2'420'000.00, den Verkauf einer Liegenschaft, die Tilgung eines Kredits bei der F._____ über Fr. 2'400'357.35, ein Darlehen der G._____ über Fr. 253'000.00 sowie eine Zusage der H._____ AG über einen Betrag von Fr. 100'000.00 hin. 2.3.3. Mit der zu erwartenden Zahlung der E._____ AG (Zahlungsversprechen vom 26. März 2026) über Fr. 2'420'000.00 wird zunächst die Hypothek bei der F._____ (samt aufgelaufenen Zinsen und weiteren Kosten) der im -- 5 of 8 -Verkauf stehenden beklagtischen Liegenschaft ([…]) im Umfang von Fr. 2'400'357.35 getilgt (vgl. dazu das der Beschwerde beigelegte E-Mail der F._____ vom 30. März 2026), womit der Beklagten hiervon gerade noch knapp Fr. 20'000.00 verbleiben. Aus dem Kaufvertrag vom 2. März 2026 über die erwähnte Liegenschaft ergibt sich zwar, dass die Beklagte bereits eine Anzahlung von Fr. 660'000.00 erhalten hatte. Ob und wenn ja in welcher Höhe dieser Betrag überhaupt noch in den Aktiven der Beklagten vorhanden ist, ist unbekannt, da die Beklagte keinerlei Buchhaltungsunterlagen ins Recht gelegt hat. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass dieser Betrag bereits anderweitig verbraucht wurde und nicht mehr zur Schuldentilgung zur Verfügung steht. Hiervon ist umso mehr auszugehen, weil nicht einzusehen ist, weshalb die Beklagte bei vorhandenen Fr. 660'000.00 für die Bezahlung der Forderung von I._____ von rund Fr. 8'000.00 vier Monate braucht (vgl. Beschwerde, S. 2). Ansonsten verweist die Beklagte hinsichtlich der liquiden Mittel einzig auf Fremdmittel, nämlich das Darlehen der G._____ über Fr. 253'000.00 sowie eine "Zusage" der H._____ AG über einen Betrag von Fr. 100'000.00. Die Tatsache, dass sich die Beklagte allein mittels Darlehen oder sonstiger Zahlungen von Dritten über Wasser halten will bzw. kann, ist bedenklich und spricht gegen ihre Zahlungsfähigkeit. Kommt hinzu, dass sie nicht belegt hat, dass sie das Darlehen der G._____ überhaupt erhalten hat (der Darlehensvertrag datiert vom 1. April 2026) und auch die angebliche Zusage der H._____ AG liegt nicht vor. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber künftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2021 E. 4.2). Die Sichtung des Betreibungsregisterauszugs der Beklagten, welcher

26 Einträge, davon fünf Konkursandrohungen, enthält, welche alle aus den Jahren 2024 und 2025 datieren, bestätigt den Eindruck von erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten. Die hängigen Betreibungen von über Fr. 500'000.00 können mit dem (angeblichen) Darlehen und der (angeblichen) Zusage von insgesamt Fr. 353'000.00 nicht getilgt werden. Von einer für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit ausreichenden Liquidität der Beklagten kann daher nicht die Rede sein. Inwiefern der auf die H._____ AG lautende Kontokorrentauszug der J._____ (vgl. die entsprechende Beschwerdebeilage) vorliegend etwas zur Sache tut, ist zudem nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen den vom Gerichtspräsidium Baden am 27. März 2026 eröffneten Konkurs ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m.

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Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SU-TER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT-SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -- 7 of 8 -elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro -- 8 of 8 --