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Entscheid

ZSU.2026.140

ZSU.2026.140 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2026-05-12

12. Mai 2026Deutsch18 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

Die Parteien sind die getrenntlebenden und nicht verheirateten Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm. 2020, D._____, geb. tt.mm. 2021, und E._____, geb. tt.mm. 2023. Für alle drei Kinder besteht je seit Geburt eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

2.

2.1. Zur Regelung des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts hinsichtlich der Kinder C._____, D._____ und E._____ eröffnete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ zwischen den Parteien im Nachgang zu deren Eingaben vom 2. bzw. 9. Juli 2025 das Hauptverfahren VF.2025.17. 2.2. Nach einem Gesuch des Klägers vom 18. September 2025 eröffnete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ zur provisorischen Regelung des Kontaktrechts sowie des Kinderunterhalts für die Dauer des Hauptverfahrens VF.2025.17 das vorsorgliche Massnahmeverfahren SF.2025.54 und erkannte in diesem Verfahren mit Entscheid vom 18. November 2025 u.a.: " 1. Die Kinder C._____ […], D._____ […] und E._____ […] verbleiben unter der Obhut der Gesuchsgegnerin.

2.

Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder • bis 31.01.2026 jeweils am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen • ab 01.02.2026 die Kinder jeweils am Samstag von 09.00 Uhr bis

17.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. […]" 2.3. Mit Gesuch vom 19. Januar 2026 beantragte der Kläger sinngemäss die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorsorglichen Massnahmeentscheids SF.2025.54 vom 18. November 2025, woraufhin das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ das Vollstreckungsverfahren SZ.2026.5 eröffnete und in diesem Verfahren am 3. März 2026 folgenden Entscheid fällte: " 1. Die Ziffer 2 des Urteils vom 18.11.2025 wird wie folgt vollstreckt:

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1.1 Der Gesuchsteller ist berechtigt, mit den Kindern C._____ und D._____ jeden Samstag bis auf weiteres während maximal 4 Stunden im Rahmen der BBT (begleitete Besuchstage Aargau) oder einer vergleichbaren Institution Zeit zu verbringen. 1.2 Mit der Organisation des Kontaktrechts des Gesuchstellers zu den Kindern C._____ und D._____ im Rahmen der BBT oder einer vergleichbaren Institution wirf aufgrund ihres Aufgabenbereichs die amtende Beistandsperson der Kinder (seit 12.02.2026 F._____) betraut. 1.3 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ jeden Samstag gemäss Anweisungen der Beistandsperson zur vereinbarten Zeit an den vereinbarten Ort zu bringen und mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Falls die Gesuchsgegnerin die Zusammenarbeit verweigert, ist die Beistandsperson berechtigt, zur Durchsetzung des Kontaktrechts gemäss Ziffer 1.1. vorstehend gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO geeignete polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

2.

Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 159.10 Total Fr. 1'159.10 Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 330.00, wenn der Entscheid begründet werden muss. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind von ihr an die Gerichtskasse Q._____ zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Dieser Entscheid wurde den Parteien am 10. bzw. 11. März 2026 vorerst im Dispositiv und, nach einem entsprechenden Begründungsersuchen des Klägers, am 7. April 2026 in vollständig begründeter Fassung zugestellt.

3.

Mit am 30. März 2026 dem Obergericht des Kantons Aargau persönlich überbrachter und mit "Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dringlichem Eilantrag" betitelter Eingabe erhob der Kläger Beschwerde gegen diesen ihm bis dahin einzig im Dispositiv zugestellten Entscheid. Diese Beschwerde wird vom Obergericht im dafür separat geführten Verfahren ZSU.2026.117 beurteilt.

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4.

4.1. Mit am 17. April 2026 dem Obergericht persönlich überbrachter Eingabe teilte der Kläger das Folgende mit: " Das Obergericht soll ein neues beziehungsweise zusätzliches, kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren eröffnen. Die neue Beschwerde richtet sich separat gegen den Inhalt des vollständig begründeten Entscheids des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 3. März 2026.

Die Beschwerdeschrift reiche ich separat fristwahrend nach." 4.2. Mit am 20. April 2026 dem Obergericht persönlich überbrachter Eingabe erhob der Kläger Beschwerde gegen den vollständig begründeten Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 und beantragte: " A. Hauptanträge 1) Der [angefochtene Entscheid] sei aufzuheben. 2) Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung, innert fünf Tagen ab Zustellung des obergerichtlichen Entscheids eine strukturell vollzugsfähige Vollstreckungsregelung zu erlassen, welche den tatsächlichen wöchentlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern […] sicherstellt und nicht an faktisch nicht verfügbaren Begleitkapazitäten scheitert. B. Eilantrag 3) Es sei der Vorinstanz superprovisorisch, vorsorglich und ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei per sofort aufzugeben, den Vollzug des Kontaktrechts durch unmittelbar vollziehbare Anordnungen sicherzustellen, insbesondere durch: (a) Bestimmung eines neutralen Übergabeortes; (b) Festlegung fixer Übergabe- und Rückgabezeiten; (c) Benennung einer zuständigen Koordinations- und Dokumentationsstelle; (d) Terminierung des Erstkontakts am nächstmöglichen Termin; (e) Protokollierung jeder Vereitelung mit Angabe von Ort, Zeit, Anwesenheiten und Hinderungsgrund sowie Mitteilung innert 24 Stunden. 4) Eventualiter seien die gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmittel gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO stufenweise und wirksam zur Anwendung zu bringen, soweit der Vollzug weiterhin vereitelt wird. C. Eventualiter: Feststellungsanträge -- 4 of 10 -5) Eventualiter sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid vom 3. März 2026 einen inneren Widerspruch zwischen Begründung (E. 4.3.4) und Dispositiv (Ziff. 1.1 und 1.3) enthält und deshalb strukturell nicht vollzugsfähig ist. 6) Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollstreckungstitel trotz gerichtlicher Klarstellung vom 19. März 2026 über die sofortige Vollstreckbarkeit faktisch leer läuft (Beilage 3). D. Eventualantrag Wiederherstellung (Art. 148 ZPO) 7) Eventualiter, sollte das Obergericht die Schaltereingabe vom 17. April 2026 (Beilage 10) nicht als fristwahrende Beschwerdeerklärung anerkennen, sei die Beschwerdefrist gemäss Art. 148 ZPO wiederherzustellen und die vorliegende Beschwerdefrist als rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen. E. Kostenfolgen 8) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter nach Ermessen." 4.3. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). 1.2. Die Frist für die Beschwerde gegen Vollstreckungsentscheide beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO) und beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Beschwerde ist begründetet einzureichen und hat Rechtsmittelanträge zu enthalten (vgl. REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 34 zu Art. 311 ZPO betreffend das Rechtsmittel der Berufung). In der Beschwerdefrist ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und -- 5 of 10 -wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N. 1 und 4 zu Art. 321 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Eine Nachbesserung kommt nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). 1.4. Der (vollständig begründete) angefochtene Entscheid wurde dem Kläger am 7. April 2026 zugestellt (Beschwerdebeilage 13). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 8. April 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 17. April 2026. Mit im Verfahren ZSU.2026.117 eingereichter Eingabe vom 17. April 2026 – und somit innerhalb der Beschwerdefrist – erklärte der Kläger unter dem Titel "Separate neue Beschwerde gegen den begründeten Entscheid vom 3. März (SZ.2026.5)", das Obergericht solle ein neues bzw. zusätzliches Beschwerdeverfahren eröffnen. Die neue Beschwerde richte sich separat gegen den Inhalt des vollständig begründeten Entscheids des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 3. März 2026. "Die Beschwerdeschrift" werde er separat "fristwahrend" einreichen (Beschwerdebeilage 10). Diese Beschwerdefrist, inkl. Anträgen und Begründung, reichte der Kläger mit Eingabe vom 20. April 2026 – und somit nach Ablauf der Beschwerderist – ein. Die am 17. April 2026 vom Kläger eingereichte Eingabe enthielt weder Rechtsmittelanträge noch eine Begründung. Innerhalb der am 17. April 2026 ablaufenden Rechtsmittelfrist reichte der Kläger somit keine den formellen Anforderungen genügende Beschwerde ein (vgl. E. 1.3 oben). Daran ändern die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 20. April 2026 nachgelieferten Anträge mit Begründung nichts, zumal eine -- 6 of 10 -Nachreichung eine Beschwerdebegründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgeschlossen ist (vgl. E. 1.3 oben). 1.5. 1.5.1. Mit seiner Eingabe vom 20. April 2026 stellt der Kläger ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er bringt dazu vor, er sei nicht anwaltlich vertreten. Das Schreiben des Obergerichts vom 15. April 2026 (Beschwerdebeilage 9) habe um Klarstellung ersucht, ob ein zusätzliches Beschwerdeverfahren eröffnet werden solle. Er habe umgehend mit seiner Eingabe vom 17. April 2026 darauf reagiert und die versäumte Prozesshandlung sogleich nachgereicht. Er habe alles Zumutbare unternommen, um die Beschwerdefrist zu wahren (Beschwerde Ziff. 25). 1.5.2. Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Sachlich zuständig ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Ein Wiederherstellungsgesuch in einem hängigen Verfahren ist somit beim entsprechenden Gericht einzureichen. Wurde eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (GOZZI, BSK-ZPO, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Die Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO setzt voraus, dass eine Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde. Hat die Partei die Frist oder den Termin hingegen absichtlich, d. h. freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (GOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 148 ZPO). Eine blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, namentlich solcher verfahrensrechtlicher Natur, oder ein Irrtum über deren Tragweite vermögen -- 7 of 10 -eine Wiederherstellung verpasster Frist nicht zu rechtfertigen (vgl. GOZZI, a.a.O., N. 27 zu Art. 148 ZPO). 1.5.3. Als Wiederherstellungsgrund bringt der Kläger einzig vor, er sei anwaltlich nicht vertreten und er habe alles unternommen, um die Frist zu wahren. Damit legt er aber mitnichten dar, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innert der Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift mit Rechtsmittelanträgen und Begründung einzureichen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid angefügte Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich auf die Dauer sowie den Lauf der Beschwerdefrist und die Notwendigkeit einer Begründung hingewiesen wurde, hätte missverstanden werden können. Dazu kommt, dass der Kläger mit Schreiben des Obergerichts vom 15. April 2026 nochmals ausdrücklich auf diese Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Beschwerdebeilage 9). So bringt der Kläger in seinem Wiederherstellungsgesuch auch nicht vor, dass er die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids missverstanden habe. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist damit abzuweisen. 1.6. Zusammengefasst ist das Gesuch des Klägers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die den formellen Anforderungen nicht genügende bzw. verspätet erfolgte Beschwerde ist nicht einzutreten.

1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). 1.2. Die Frist für die Beschwerde gegen Vollstreckungsentscheide beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO) und beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Beschwerde ist begründetet einzureichen und hat Rechtsmittelanträge zu enthalten (vgl. REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 34 zu Art. 311 ZPO betreffend das Rechtsmittel der Berufung). In der Beschwerdefrist ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und -- 5 of 10 -wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N. 1 und 4 zu Art. 321 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Eine Nachbesserung kommt nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). 1.4. Der (vollständig begründete) angefochtene Entscheid wurde dem Kläger am 7. April 2026 zugestellt (Beschwerdebeilage 13). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 8. April 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 17. April 2026. Mit im Verfahren ZSU.2026.117 eingereichter Eingabe vom 17. April 2026 – und somit innerhalb der Beschwerdefrist – erklärte der Kläger unter dem Titel "Separate neue Beschwerde gegen den begründeten Entscheid vom 3. März (SZ.2026.5)", das Obergericht solle ein neues bzw. zusätzliches Beschwerdeverfahren eröffnen. Die neue Beschwerde richte sich separat gegen den Inhalt des vollständig begründeten Entscheids des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 3. März 2026. "Die Beschwerdeschrift" werde er separat "fristwahrend" einreichen (Beschwerdebeilage 10). Diese Beschwerdefrist, inkl. Anträgen und Begründung, reichte der Kläger mit Eingabe vom 20. April 2026 – und somit nach Ablauf der Beschwerderist – ein. Die am 17. April 2026 vom Kläger eingereichte Eingabe enthielt weder Rechtsmittelanträge noch eine Begründung. Innerhalb der am 17. April 2026 ablaufenden Rechtsmittelfrist reichte der Kläger somit keine den formellen Anforderungen genügende Beschwerde ein (vgl. E. 1.3 oben). Daran ändern die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 20. April 2026 nachgelieferten Anträge mit Begründung nichts, zumal eine -- 6 of 10 -Nachreichung eine Beschwerdebegründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgeschlossen ist (vgl. E. 1.3 oben). 1.5. 1.5.1. Mit seiner Eingabe vom 20. April 2026 stellt der Kläger ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er bringt dazu vor, er sei nicht anwaltlich vertreten. Das Schreiben des Obergerichts vom 15. April 2026 (Beschwerdebeilage 9) habe um Klarstellung ersucht, ob ein zusätzliches Beschwerdeverfahren eröffnet werden solle. Er habe umgehend mit seiner Eingabe vom 17. April 2026 darauf reagiert und die versäumte Prozesshandlung sogleich nachgereicht. Er habe alles Zumutbare unternommen, um die Beschwerdefrist zu wahren (Beschwerde Ziff. 25). 1.5.2. Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Sachlich zuständig ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Ein Wiederherstellungsgesuch in einem hängigen Verfahren ist somit beim entsprechenden Gericht einzureichen. Wurde eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (GOZZI, BSK-ZPO, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Die Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO setzt voraus, dass eine Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde. Hat die Partei die Frist oder den Termin hingegen absichtlich, d. h. freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (GOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 148 ZPO). Eine blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, namentlich solcher verfahrensrechtlicher Natur, oder ein Irrtum über deren Tragweite vermögen -- 7 of 10 -eine Wiederherstellung verpasster Frist nicht zu rechtfertigen (vgl. GOZZI, a.a.O., N. 27 zu Art. 148 ZPO). 1.5.3. Als Wiederherstellungsgrund bringt der Kläger einzig vor, er sei anwaltlich nicht vertreten und er habe alles unternommen, um die Frist zu wahren. Damit legt er aber mitnichten dar, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innert der Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift mit Rechtsmittelanträgen und Begründung einzureichen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid angefügte Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich auf die Dauer sowie den Lauf der Beschwerdefrist und die Notwendigkeit einer Begründung hingewiesen wurde, hätte missverstanden werden können. Dazu kommt, dass der Kläger mit Schreiben des Obergerichts vom 15. April 2026 nochmals ausdrücklich auf diese Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Beschwerdebeilage 9). So bringt der Kläger in seinem Wiederherstellungsgesuch auch nicht vor, dass er die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids missverstanden habe. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist damit abzuweisen. 1.6. Zusammengefasst ist das Gesuch des Klägers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die den formellen Anforderungen nicht genügende bzw. verspätet erfolgte Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.

Die vom Kläger gestellten Anträge um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens werden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

3.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO). Die (reduzierte) Spruchgebühr ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 8 sowie § 5 Abs. 3 GebührD). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

5.

Soweit der Kläger für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, wäre ein solches Gesuch nach oben Ausgeführtem infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen.

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1.

Das Gesuch des Klägers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

3.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

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