ZSU.2026.32
ZSU.2026.32 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2026-06-01
1. Juni 2026Deutsch14 min
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.32 (SR.2025.434) Art. 38 Entscheid vom 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marius Reinhardt, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2025)
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Sachverhalt
1.
Der Beklagte ist Vorsitzender der Geschäftsführung der C._____ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Hauptschuldnerin; Handelsregisterauszug, Gesuchsbeilage 6). Diese schloss mit der Klägerin und der D._____ den auf den 29. Januar 2024 datierten Darlehensvertrag ab (Gesuchsbeilage 3), in welchem sich die Klägerin verpflichtete, einen Betrag von EUR 25'270.00 an die D._____ zu bezahlen, um die Lieferung eines Pools an die Klägerin sicherzustellen. Die Hauptschuldnerin verpflichtete sich dagegen, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen an die Klägerin zurückzubezahlen. Am 31. Januar 2024 unterzeichnete der Beklagte für dieses Darlehen eine als Bürgschaft bezeichnete Urkunde über einen Höchstbetrag von EUR 25'270.00 (Gesuchsbeilage 4).
2.
Mit Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 23'629.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 15. Februar 2024. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "Forderung gemäss Vereinbarung vom 29.01.2024 / Bürgschaft vom 31.01.2024" Der Beklagte erhob gegen den ihm am 3. Juli 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
3.
3.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 30. Oktober 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 3.2. Mit Verfügung vom 13. November 2025 stellte die Vorinstanz dem Beklagten das Rechtsöffnungsbegehren zur Stellungnahme zu. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. 3.3. Mit Entscheid vom 8. Januar 2026 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen:
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" 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
4.
4.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 erhob die Klägerin gegen diesen ihr am 14. Januar 2026 zugestellten Entscheid fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom 8. Januar 2026 vom Bezirksgericht Zofingen sei aufzuheben und die Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2025) in Höhe von CHF 23'629.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 15. Februar 2024 und CHF 104.00 Zahlungsbefehlskosten sei zu erteilen.
2.
Eventualiter sei der Entscheid vom 8. Januar 2026 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners." 4.2. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Rechtsöffnungsrichter habe von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger
2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Rechtsöffnungsrichter habe von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger
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Rechtsöffnungstitel vorliege, auch wenn der Schuldner keine entsprechenden Einwendungen erhebe. Für die provisorische Rechtsöffnung gegen einen Bürgen bedürfe es einerseits einer vom Hauptschuldner unterzeichneten Schuldanerkennung und andererseits einer formgültigen Bürgschaftsurkunde. Aus der von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichten und als Bürgschaft bezeichneten Urkunde gehe der Wille des Beklagten, für die Forderung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin zu haften, grundsätzlich hervor. Der Bürgschaftserklärung fehle es jedoch an der öffentlichen Beurkundung, welche bei Bürgschaften natürlicher Personen zwingend vorausgesetzt werde (Art. 493 Abs. 2 OR). Es seien keine Hinweise auf die Mitarbeit einer Urkundsperson i.S.v. § 1 BeurG erkennbar und die Urkunde entspreche auch nicht den formellen Voraussetzungen von § 44 ff. BeurG, weshalb sie den gesetzlichen Formvorschriften nicht genüge. Die Bürgschaftserklärung sei somit ungültig und absolut nichtig. Mangels eines rechtsgültigen Rechtsöffnungstitels sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 2.2. Die Klägerin bringt dagegen mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, indem sie ohne Weiteres davon ausgegangen sei, die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten stelle eine Bürgschaft dar, ohne eine Vertragsqualifikation der von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunde vorgenommen zu haben. Da der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelte, hätte die Vorinstanz im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens summarisch eine Vertragsqualifikation der als Bürgschaft bezeichneten Urkunde vornehmen müssen. Die Vorinstanz hätte demnach die Urkunde nicht nur bezüglich des Vorliegens einer Bürgschaft, sondern auch einer bürgschaftsähnlichen Garantie gemäss Art. 111 OR oder einer kumulativen Schuldübernahme prüfen müssen, wodurch sie zum Schluss gekommen wäre, dass es sich bei der als Bürgschaft bezeichneten Urkunde nicht um eine solche, sondern vielmehr um eine kumulative Schuldübernahme handle, die keiner besonderen Formvorschrift bedürfe. Aus dem Wortlaut der Urkunde und den Verweisen auf die Bestimmungen des Bürgschaftsrechts lasse sich zwar schliessen, dass die Urkunde eine formungültige Bürgschaft darstelle, jedoch sei nur bei geschäftsgewandten Personen von einer strikten Auslegung des Wortlauts der Vereinbarung auszugehen. Weder die Klägerin noch der Beklagte seien geschäftsgewandte Personen, weshalb zur Auslegung der Urkunde vielmehr entscheidend sei, dass der Beklagte bei der Schuldübernahme ein erkennbares eigenes Interesse an dem zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin geschlossenem Geschäft gehabt habe. Von einem blossen Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Hauptschuld sei vorliegend nicht auszugehen. Der Beklagte habe als einziger Geschäftsführer der Hauptschuldnerin den Weiterbestand des Werkvertrages sowie dessen Abwicklung zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin sicherstellen wollen, um seinen eigenen Interessen gerecht zu -- 4 of 10 -werden. Die Vereinbarung bezwecke somit nicht primär die Sicherung der Rückzahlung des Darlehensbetrages, sondern der Beklagte habe ein erkennbares eigenes Interesse an der Zahlung der Darlehenssumme durch die Klägerin an die D._____ gehabt, womit er selbst von der Leistung profitiere. Auch habe die Vorinstanz das aktenkundige rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beklagten geschützt, indem sie dieses nicht von Amtes wegen berücksichtigt habe und sich – trotz der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschränkenden Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – auf die Formnichtigkeit der Bürgschaft berufen habe. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beklagten ergebe sich daraus, dass er die Klägerin zur Zahlung der Darlehenssumme veranlasst habe, indem er ihr mit der Unterzeichnung der als Bürgschaft bezeichneten Urkunde eine Sicherheit vermittelt habe, obwohl weder er noch die Hauptschuldnerin je beabsichtigt hätten, die Darlehensforderung an die Klägerin zurückzuzahlen, und dies bislang auch nicht getan hätten.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 und 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.). 3.2. Wird provisorische Rechtsöffnung für eine Bürgschaftsverpflichtung verlangt, sind jedenfalls, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind (vgl. Art. 493 OR: Schriftlichkeit [Art. 13 ff. OR], öffentliche Beurkundung und Angabe des [Höchst-]Betrags der Haftung), die an einen Rechtsöffnungstitel gestellten Anforderungen grundsätzlich erfüllt. Wegen der Akzessorietät der Bürgschaftsschuld (Art. 492 Abs. 1 OR; vgl.
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BINDSCHEDLER/PESTALOZZI, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 13 zu Art. 492 OR: ohne Hauptschuld keine Bürgschaftsschuld) stellt sich indes zusätzlich die Frage, ob auch für die Hauptschuld ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegen muss. Nach quasi einhelliger Rechtsprechung und Lehre bedarf es für die provisorische Rechtsöffnung für eine Bürgschaftsverpflichtung zusätzlich zur schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Bürgschaftsverpflichtung und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrags einer unterschriebenen oder in öffentlicher Urkunde ausgestellten Schuldanerkennung für die Hauptschuld, die vom Hauptschuldner oder Bürgen stammen kann (vgl. die zahlreichen Hinweisen bei STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 134 zu Art. 82 SchKG, der selber eine abweichende Auffassung vertritt). 3.3. 3.3.1. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe keine Auslegung der von ihr als Rechtsöffnungstitel eingereichten und als Bürgschaft bezeichneten Urkunde vorgenommen, sondern habe (fälschlicherweise) angenommen, dass es sich bei der Urkunde um eine formungültige Bürgschaftserklärung handle. Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzipes so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1 m.w.H.). Der Klägerin ist insofern zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz mit der Vertragsqualifikation der als Bürgschaft bezeichneten Urkunde nicht auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand aber auch kein Anlass, war es doch Sache der Klägerin, darzulegen, woraus sie den geltend gemachten Anspruch herleitet (STÜCHELI, a.a.O., S. 118). Die Klägerin sprach vor Vorinstanz ausnahmslos von einer Bürgschaft und stellte diese Qualifikation nie in Frage (vgl. Rechtsöffnungsgesuch Rz. 7, 16 f., 23 f. und 28 ff.). Die Urkunde ist zudem als Bürgschaft bezeichnet und verweist auch auf die einschlägigen Artikel des Obligationenrechts. Die Klägerin hat vor Vorinstanz nie behauptet, dass der wirkliche Wille der Parteien nicht auf den Abschluss einer Bürgschaft gerichtet war. Der Beklagte liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen, wodurch die Behauptungen der Klägerin im -- 6 of 10 -Zusammenhang mit dem Vertragsinhalt unbestritten geblieben sind. Der wirkliche Parteiwille (Abschluss einer Bürgschaft) stand damit fest, weshalb die Vorinstanz keine Vertragsauslegung vorzunehmen hatte, welche, unabhängig davon, dass diese von Amtes wegen zu erfolgen hat, entsprechende Parteibehauptungen voraussetzt (BGE 132 III 626 E. 3.1; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Art. 18 OR – Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation,
4. Aufl. 2014, N. 309 und 328 zu Art. 18 OR). Erstmals im Beschwerdeverfahren bringt die Klägerin vor, dass die Parteien nicht eine Bürgschaft, sondern eine kumulative Schuldübernahme abgeschlossen hätten und stellt hierzu entsprechende Behauptungen auf (Beschwerde, Rz. 27 ff.). Im Beschwerdeverfahren gilt aber das absolute Novenverbot (E. 1), weshalb auf die Vorbringen und Behauptungen nicht einzugehen ist. Abgesehen davon ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Sicherungsgeschäften im Zweifelsfall ohnehin von einer Bürgschaft auszugehen, um die Durchsetzung der Formvorschriften des Bürgschaftsrechts zu wahren und dessen Umgehung zu verhindern (BGE 129 III 702 E. 2.5; vgl. auch KRATZ, in: Berner Kommentar, Art. 143 – 150 OR, 2015, N. 177 zu Art. 143 OR). Die Vermutung einer Bürgschaft muss umso mehr greifen, wenn – wie vorliegend – der Wortlaut der Urkunde klar auf eine Bürgschaft schliessen lässt, zahlreiche Verweise auf das Bürgschaftsrecht in der Urkunde enthalten sind und das Leistungsversprechen des als Solidarbürgen bezeichneten Beklagten akzessorisch zu der Leistungspflicht der Hauptschuldnerin ist. 3.3.2. Der Klägerin und der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Wille des Beklagten, für die Forderungen der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin zu haften, aus der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunde klar hervorgeht. Auch liegt für die Hauptschuld ein provisorischer Rechtsöffnungstitel (vgl. E. 3.2) in Form des Darlehensvertrags zwischen der Hauptschuldnerin, der Klägerin und der D._____ vor. Wie die Vorinstanz jedoch korrekterweise festhielt, bedarf es für den Abschluss einer Bürgschaftserklärung der öffentlichen Beurkundung durch eine Person mit Beurkundungsbefugnissen (vgl. § 1 und § 44 ff. BeurG). Die vorliegende Bürgschaftserklärung wurde nicht öffentlich beurkundet, weswegen das Begehren um provisorische Rechtsöffnung mangels eines formgültigen Rechtsöffnungstitels zurecht nicht erteilt wurde. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde ferner geltend, der Beklagte habe sich im Verlauf des Vertragsverhältnisses offensichtlich missbräuchlich verhalten. Die Vorinstanz habe das aktenkundige und belegte rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beklagten nicht gewürdigt, obwohl dies zu einer Einschränkung der Nichtigkeitsfolgen der Bürgschaft führen müsse. Die -- 7 of 10 -Klägerin verkennt mit dieser Argumentation, dass sich nicht der Beklagte auf die Formnichtigkeit der Bürgschaft berief, sondern die Vorinstanz dies im Rahmen ihrer Prüfung, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorlag, festgestellt hat. Wie die Klägerin in ihrer Beschwerde selbst festhielt, war die Vorinstanz von Amtes wegen dazu verpflichtet, zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Beschwerde, Rz. 34). Die Klägerin hat das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beklagten vor Vorinstanz weder gerügt noch besondere Umstände, aufgrund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 134 III 52 E. 2.1), behauptet, sondern diese Umstände erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Beim Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sich im Verlauf des Vertragsverhältnisses offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten, handelt es sich daher wiederum um eine neue Tatsachenbehauptung, auf welche aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (E. 1) nicht einzugehen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 23'629.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Aarau, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett
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