ZSU.2026.61
ZSU.2026.61 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2026-05-28
28. Mai 2026Deutsch25 min
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.61 ([…]) Art. 36 Entscheid vom 28. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser Beschwerdeführer A._____, […] Gegenstand Ehescheidung / Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter -- 1 of 9 --
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren betreffend Ehescheidung […] vor dem Familiengericht des Bezirksgerichts Aarau als unentgeltlicher Rechtsvertreter der dort beklagten B._____ eingesetzt.
2.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2025 erkannte die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Aarau Folgendes betreffend die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren […]: " […] 14.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten wird mit Fr. 32'462.75 (inkl. MWSt. Fr. 2'432.45) vom Kanton entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."
3.
Gegen diesen ihm am 7. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 3. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 14.2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Aarau, Familiengerichtspräsidium, vom 21. Mai 2025 aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: '14.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten wird mit CHF 49'877.65 (inkl. MWSt CHF 3'737.35) vom Kanton entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).' eventualiter: '14.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten wird mit CHF 53'470.65 (inkl. MWSt CHF 4'006.60) vom Kanton entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).' subeventualiter, falls das Obergericht des Kantons Aargau die Festlegung der Entschädigung im Verfahren SF.2022.76 an die Vorinstanz delegiert '14.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten wird mit CHF 48'256.15 (inkl. MWSt CHF 3'615.85), eventualiter mit CHF 51'849.80 (inkl. MWSt CHF 3'885.15) vom Kanton entschädigt.
-- 2 of 9 --
Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).'
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eine verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen kommt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging oder eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde. Für Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO regeln die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zulasten der Staatskasse. Sie sind Teil des Kapitels "Unentgeltliche Rechtspflege", weshalb auf Entscheide, in welchen das Gericht über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verfügt, ebenfalls das summarische Verfahren anwendbar ist. Die Beschwerdefrist beträgt daher 10 Tage (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2024.46 vom 11. Dezember 2024 E. 1.2.2 und ZVE.2020.43 vom 7. Dezember 2020 E. 1.2.2; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.9 vom 14. März 2022 E. 2; vgl. dazu SARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2. Aufl. 2026 [BK ZPO II], N. 42 zu Art. 122 ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [BSK ZPO], N. 1 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). 1.2.2. Der begründete Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Aarau wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 -- 3 of 9 -zugestellt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter Hinweis auf die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO vor, seine Beschwerde, welche er am 3. Februar 2026 der schweizerischen Post übergeben habe, sei rechtzeitig eingereicht worden (Beschwerde S. 4). Dies trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte somit grundsätzlich verspätet. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich die Berufung – als in der Hauptsache einschlägiges Rechtsmittel – nannte, unter Hinweis auf die 30tägige Rechtsmittelfrist, nicht aber das Rechtsmittel der Beschwerde für die Anfechtung der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, für welche nach dem Gesagten die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt. 1.3. 1.3.1. Einer Partei darf aus einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, sofern sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durften. Dies trifft nach konstanter Praxis des Bundesgerichts auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, wobei nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Person oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Wann der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist. Von ihnen wird jedenfalls eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet. Dagegen wird grundsätzlich nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.4.1). 1.3.2. Nach der Rechtsprechung ist eine Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung nicht schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (Urteil des Bundesgerichts 5D_22/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Massgeblich ist, ob die Partei den Lauf der gesetzlichen Frist kannte oder – nach Treu und -- 4 of 9 -Glauben – hätte kennen müssen (vgl. BGE 98 V 277 E. 2). Bei einem Anwalt oder einer Anwältin darf in der Regel vorausgesetzt werden, dass Kenntnis der gesetzlichen Regelungen der Rechtsmittel und insbesondere der entsprechenden Fristen besteht (D. STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025 [SK ZPO], N. 28 zu Art. 238 ZPO, m.w.H.). Von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei darf hingegen lediglich erwartet werden, dass sie um die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist weiss (BGE 119 IV 330 E. 1c). Die Beschwerdeführung über drei Monate nach Zustellung des Entscheids wurde nicht mehr als Anfechtung innert üblicher oder nützlicher Frist qualifiziert (vgl. Urteil 5D_79/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). 1.3.3. Sowohl eine unrichtige als auch eine gänzlich fehlende Rechtsmittelbelehrung können nur dann eine Auswirkung haben, wenn diese für das Unterlassen der gesetzeskonformen Rechtsmitteleingabe kausal gewesen sind (D. STAEHELIN, in: SK ZPO, a.a.O. N. 29 zu Art. 238 ZPO, m.H. auf BGE 117 II 508 E. 2; EDELMANN, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 7 zu § 279 ZPO AG). 1.4. 1.4.1. Gemäss dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Mit dieser Bestimmung sollte die als zu streng empfundene Praxis des Bundesgerichts (E. 1.3.1) zugunsten der Laienfreundlichkeit korrigiert werden (CHEVALIER/BOOG, in: SK ZPO, a.a.O., N. 35 zu Art. 52 ZPO; DO-MENIG/HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2026 [BK ZPO I], N. 83 zu Art. 52 ZPO). Gestützt auf die parlamentarischen Beratungen geht die Lehre davon aus, mit Art. 52 Abs. 2 ZPO entfalle die bundesgerichtliche Differenzierung zwischen nicht rechtskundigen und rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien, wie sie bisher vorgenommen wurde. Mithin könnten sich auch anwaltlich vertretene Parteien auf falsche Rechtsmittelbelehrungen stützen (CHEVA-LIER/BOOG, in: SK ZPO, a.a.O., N. 35 zu Art. 52 ZPO; KILLIAS/LIENHARD, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. Aufl. 2026 [BK ZPO III], N. 30 zu Art. 238 ZPO; SCHMID/BRUNNER, in: BSK ZPO, a.a.O., N. 34a zu Art. 238 ZPO; D. STAEHELIN, in: SK ZPO, a.a.O., N. 35 zu Art. 238 ZPO; MUSTER, in: Orell Füssli Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [OFK ZPO], N. 6 zu Art. 52 ZPO; BAL-MER, Die falsche Rechtsmittelbelehrung [Art. 52 Abs. 2 nZPO], in: SZZP 5/2024, S. 557 ff., S. 560). Das Vertrauen in die Angabe einer Rechtsmittelfrist solle immerhin dort ihre Grenze finden, wo die Bösgläubigkeit beginne (z.B. bei einer Rechtsmittelfrist von 300 statt 30 Tagen; BALMER, -- 5 of 9 -a.a.O., S. 560 f.; DOMENIG/HURNI, in: BK ZPO I, a.a.O., N. 84 zu Art. 52 ZPO; MUSTER, in: OFK ZPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 ZPO; SIEBER/DROESE, in: Onlinekommentar, Zivilprozessordnung, 2025 [OK ZPO], N. 54 zu Art. 52 ZPO) bzw. bei Rechtsmissbrauch (D. STAEHELIN, in: SK ZPO, a.a.O., N. 27 zu Art. 238 ZPO; CHEVALIER/BOOG, in: SK ZPO, a.a.O., N. 37 zu Art. 52 ZPO; GÖKSU, in: DIKE Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 52 ZPO; SIEBER/DROESE, in: OK ZPO, a.a.O., N. 54 zu Art. 52 ZPO). Es gehe nicht darum, "de faire tout et n'importe quoi ou de récompenser les mauvais avocats, mais d'éviter des surprises pour le justiciable et l'avocat " (AB 2022 N 2254 [Votum Lüscher]; vgl. SIEBER/DROESE, in: OK ZPO, a.a.O., N. 54 zu Art. 52 ZPO). 1.4.2. Ob sich auch Anwälte, die – wie vorliegend – in eigener Sache auftreten, auf Art. 52 Abs. 2 ZPO berufen können, liesse sich unter teleologischen Gesichtspunkten zumindest hinterfragen, zumal ein Ziel der Revision die Verbesserung der Laienfreundlichkeit war. Die Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Ebenso die Frage, ob Art. 52 Abs. 2 ZPO intertemporalrechtlich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren überhaupt Anwendung fände (bejahend HELLER/DROESE, in: OK ZPO, a.a.O., N. 108 i.V.m. N. 19 ff. zu Art. 407f ZPO, wonach die Art. 404 ff. ZPO allgemeines Übergangsrecht darstellen sollen [str.] und im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO auf das im Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft stehende Recht abzustellen sei): Auch Art. 52 Abs. 2 ZPO, der letztlich eine Kodifizierung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutzes darstellt, kann nur dann Anwendung finden, wenn die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung für die nicht gesetzeskonforme Rechtsmitteleingabe kausal war, die Partei mithin überhaupt darauf vertraut hat (E. 1.3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer nämlich nicht Berufung erhoben, sondern (zu Recht) Beschwerde. In der Beschwerdebegründung verwies er denn auch explizit auf Rechtsprechung, wonach der unentgeltliche Rechtsvertreter erstinstanzlich festgesetzte Entschädigungen in eigenem Namen mit Beschwerde anfechten muss sowie auf die Frist zur Einreichung der Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 ZPO (Beschwerde S. 4), wenn auch richtigerweise dessen Abs. 2 einschlägig gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer als Anwalt war offenkundig bewusst, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nur den Entscheid in der Hauptsache betraf, nicht die Anfechtung seiner Vergütung als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Somit liegt kein zu schützendes Vertrauen in die abgegebene Rechtsmittelbelehrung vor, sondern ist der Fall so zu beurteilen, wie wenn gar keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt wäre. In einer solchen Konstellation findet Art. 52 Abs. 2 ZPO keine Anwendung (vgl. BALMER, a.a.O., S. 565; DO-MENIG/HURNI, in: BK ZPO I, a.a.O., N. 84 zu Art. 52 ZPO e contrario). Es ist -- 6 of 9 -demnach auf die bestehende Praxis in Fällen fehlender Rechtsmittelbelehrungen zurückzugreifen und findet der Schutz der beschwerten Partei seine Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben (E. 1.3.2). 1.5. Der Beschwerdeführer war bereits in den unter E. 1.2.1 zitierten Entscheiden des Obergerichts des Kantons Aargau, wonach für die Anfechtung der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht die 30-tägige, sondern die verkürzte 10-tägige Beschwerdefrist gilt, beschwerdeführende Partei (ZOR.2024.46 vom 11. Dezember 2024 E. 1.2.2 und ZVE.2020.43 vom 7. Dezember 2020 E. 1.2.2, wobei die zitierten Erwägungen vorstehend E. 1.2.1 entsprachen; vgl. auch ZOR.2022.9 vom 14. März 2022 E. 2 wo unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO zumindest summarisch erwogen wurde, dass die Beschwerde – gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes – innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist, wenn auch die Fristeinhaltung dort nicht näher thematisiert wurde, weil der Beschwerdeführer die Frist dort eingehalten hatte). Der jüngste der zitierten Entscheide (ZOR.2024.46 vom 11. Dezember 2024) wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2025, mithin gerade einmal ein Jahr vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 3. Februar 2026, zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend bereits wiederholt und zuletzt vor nicht geraumer Zeit aufgezeigt, dass für die Anfechtung der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht die 30tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO gilt, sondern die verkürzte 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO. Sowohl in ZOR.2024.46 (s. dort E. 1.2.3) als auch in ZVE.2020.43 (s. dort E. 1.2.4) war auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zwar trotz Nichtbeachtung der verkürzten Beschwerdefrist letztlich einzutreten, weil es die Vorinstanz in beiden Verfahren versäumte, auf den Umstand hinzuweisen, dass der Fristenstillstand im Summarverfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 3 ZPO), was, da es sich bei Art. 145 Abs. 3 ZPO um eine Gültigkeitsvorschrift handelt, zur Folge hatte, dass der Fristenstillstand zu berücksichtigen war. Art. 145 ZPO ist vorliegend jedoch nicht relevant; die Zustellung des angefochtenen Entscheids erfolgte am 7. Januar 2026 (vgl. Art. 145 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach auf die korrekte Beschwerdefrist hingewiesen wurde, kann er im vorliegenden Verfahren nicht mehr in guten Treuen angenommen haben, die Beschwerdefrist betrage 30 Tage, da er die korrekte Beschwerdefrist kannte (oder jedenfalls hätte kennen müssen). Die Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung wirkt sich unter diesen Umständen nicht zu seinen Gunsten aus.
1.1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eine verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen kommt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging oder eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde. Für Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO regeln die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zulasten der Staatskasse. Sie sind Teil des Kapitels "Unentgeltliche Rechtspflege", weshalb auf Entscheide, in welchen das Gericht über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verfügt, ebenfalls das summarische Verfahren anwendbar ist. Die Beschwerdefrist beträgt daher 10 Tage (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2024.46 vom 11. Dezember 2024 E. 1.2.2 und ZVE.2020.43 vom 7. Dezember 2020 E. 1.2.2; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.9 vom 14. März 2022 E. 2; vgl. dazu SARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2. Aufl. 2026 [BK ZPO II], N. 42 zu Art. 122 ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [BSK ZPO], N. 1 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). 1.2.2. Der begründete Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Aarau wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 -- 3 of 9 -zugestellt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter Hinweis auf die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO vor, seine Beschwerde, welche er am 3. Februar 2026 der schweizerischen Post übergeben habe, sei rechtzeitig eingereicht worden (Beschwerde S. 4). Dies trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte somit grundsätzlich verspätet. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich die Berufung – als in der Hauptsache einschlägiges Rechtsmittel – nannte, unter Hinweis auf die 30tägige Rechtsmittelfrist, nicht aber das Rechtsmittel der Beschwerde für die Anfechtung der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, für welche nach dem Gesagten die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt. 1.3. 1.3.1. Einer Partei darf aus einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, sofern sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durften. Dies trifft nach konstanter Praxis des Bundesgerichts auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, wobei nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Person oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Wann der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist. Von ihnen wird jedenfalls eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet. Dagegen wird grundsätzlich nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.4.1). 1.3.2. Nach der Rechtsprechung ist eine Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung nicht schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (Urteil des Bundesgerichts 5D_22/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Massgeblich ist, ob die Partei den Lauf der gesetzlichen Frist kannte oder – nach Treu und -- 4 of 9 -Glauben – hätte kennen müssen (vgl. BGE 98 V 277 E. 2). Bei einem Anwalt oder einer Anwältin darf in der Regel vorausgesetzt werden, dass Kenntnis der gesetzlichen Regelungen der Rechtsmittel und insbesondere der entsprechenden Fristen besteht (D. STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025 [SK ZPO], N. 28 zu Art. 238 ZPO, m.w.H.). Von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei darf hingegen lediglich erwartet werden, dass sie um die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist weiss (BGE 119 IV 330 E. 1c). Die Beschwerdeführung über drei Monate nach Zustellung des Entscheids wurde nicht mehr als Anfechtung innert üblicher oder nützlicher Frist qualifiziert (vgl. Urteil 5D_79/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). 1.3.3. Sowohl eine unrichtige als auch eine gänzlich fehlende Rechtsmittelbelehrung können nur dann eine Auswirkung haben, wenn diese für das Unterlassen der gesetzeskonformen Rechtsmitteleingabe kausal gewesen sind (D. STAEHELIN, in: SK ZPO, a.a.O. N. 29 zu Art. 238 ZPO, m.H. auf BGE 117 II 508 E. 2; EDELMANN, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 7 zu § 279 ZPO AG). 1.4. 1.4.1. Gemäss dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Mit dieser Bestimmung sollte die als zu streng empfundene Praxis des Bundesgerichts (E. 1.3.1) zugunsten der Laienfreundlichkeit korrigiert werden (CHEVALIER/BOOG, in: SK ZPO, a.a.O., N. 35 zu Art. 52 ZPO; DO-MENIG/HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2026 [BK ZPO I], N. 83 zu Art. 52 ZPO). Gestützt auf die parlamentarischen Beratungen geht die Lehre davon aus, mit Art. 52 Abs. 2 ZPO entfalle die bundesgerichtliche Differenzierung zwischen nicht rechtskundigen und rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien, wie sie bisher vorgenommen wurde. Mithin könnten sich auch anwaltlich vertretene Parteien auf falsche Rechtsmittelbelehrungen stützen (CHEVA-LIER/BOOG, in: SK ZPO, a.a.O., N. 35 zu Art. 52 ZPO; KILLIAS/LIENHARD, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. Aufl. 2026 [BK ZPO III], N. 30 zu Art. 238 ZPO; SCHMID/BRUNNER, in: BSK ZPO, a.a.O., N. 34a zu Art. 238 ZPO; D. STAEHELIN, in: SK ZPO, a.a.O., N. 35 zu Art. 238 ZPO; MUSTER, in: Orell Füssli Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [OFK ZPO], N. 6 zu Art. 52 ZPO; BAL-MER, Die falsche Rechtsmittelbelehrung [Art. 52 Abs. 2 nZPO], in: SZZP 5/2024, S. 557 ff., S. 560). Das Vertrauen in die Angabe einer Rechtsmittelfrist solle immerhin dort ihre Grenze finden, wo die Bösgläubigkeit beginne (z.B. bei einer Rechtsmittelfrist von 300 statt 30 Tagen; BALMER, -- 5 of 9 -a.a.O., S. 560 f.; DOMENIG/HURNI, in: BK ZPO I, a.a.O., N. 84 zu Art. 52 ZPO; MUSTER, in: OFK ZPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 ZPO; SIEBER/DROESE, in: Onlinekommentar, Zivilprozessordnung, 2025 [OK ZPO], N. 54 zu Art. 52 ZPO) bzw. bei Rechtsmissbrauch (D. STAEHELIN, in: SK ZPO, a.a.O., N. 27 zu Art. 238 ZPO; CHEVALIER/BOOG, in: SK ZPO, a.a.O., N. 37 zu Art. 52 ZPO; GÖKSU, in: DIKE Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 52 ZPO; SIEBER/DROESE, in: OK ZPO, a.a.O., N. 54 zu Art. 52 ZPO). Es gehe nicht darum, "de faire tout et n'importe quoi ou de récompenser les mauvais avocats, mais d'éviter des surprises pour le justiciable et l'avocat " (AB 2022 N 2254 [Votum Lüscher]; vgl. SIEBER/DROESE, in: OK ZPO, a.a.O., N. 54 zu Art. 52 ZPO). 1.4.2. Ob sich auch Anwälte, die – wie vorliegend – in eigener Sache auftreten, auf Art. 52 Abs. 2 ZPO berufen können, liesse sich unter teleologischen Gesichtspunkten zumindest hinterfragen, zumal ein Ziel der Revision die Verbesserung der Laienfreundlichkeit war. Die Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Ebenso die Frage, ob Art. 52 Abs. 2 ZPO intertemporalrechtlich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren überhaupt Anwendung fände (bejahend HELLER/DROESE, in: OK ZPO, a.a.O., N. 108 i.V.m. N. 19 ff. zu Art. 407f ZPO, wonach die Art. 404 ff. ZPO allgemeines Übergangsrecht darstellen sollen [str.] und im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO auf das im Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft stehende Recht abzustellen sei): Auch Art. 52 Abs. 2 ZPO, der letztlich eine Kodifizierung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutzes darstellt, kann nur dann Anwendung finden, wenn die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung für die nicht gesetzeskonforme Rechtsmitteleingabe kausal war, die Partei mithin überhaupt darauf vertraut hat (E. 1.3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer nämlich nicht Berufung erhoben, sondern (zu Recht) Beschwerde. In der Beschwerdebegründung verwies er denn auch explizit auf Rechtsprechung, wonach der unentgeltliche Rechtsvertreter erstinstanzlich festgesetzte Entschädigungen in eigenem Namen mit Beschwerde anfechten muss sowie auf die Frist zur Einreichung der Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 ZPO (Beschwerde S. 4), wenn auch richtigerweise dessen Abs. 2 einschlägig gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer als Anwalt war offenkundig bewusst, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nur den Entscheid in der Hauptsache betraf, nicht die Anfechtung seiner Vergütung als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Somit liegt kein zu schützendes Vertrauen in die abgegebene Rechtsmittelbelehrung vor, sondern ist der Fall so zu beurteilen, wie wenn gar keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt wäre. In einer solchen Konstellation findet Art. 52 Abs. 2 ZPO keine Anwendung (vgl. BALMER, a.a.O., S. 565; DO-MENIG/HURNI, in: BK ZPO I, a.a.O., N. 84 zu Art. 52 ZPO e contrario). Es ist -- 6 of 9 -demnach auf die bestehende Praxis in Fällen fehlender Rechtsmittelbelehrungen zurückzugreifen und findet der Schutz der beschwerten Partei seine Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben (E. 1.3.2). 1.5. Der Beschwerdeführer war bereits in den unter E. 1.2.1 zitierten Entscheiden des Obergerichts des Kantons Aargau, wonach für die Anfechtung der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht die 30-tägige, sondern die verkürzte 10-tägige Beschwerdefrist gilt, beschwerdeführende Partei (ZOR.2024.46 vom 11. Dezember 2024 E. 1.2.2 und ZVE.2020.43 vom 7. Dezember 2020 E. 1.2.2, wobei die zitierten Erwägungen vorstehend E. 1.2.1 entsprachen; vgl. auch ZOR.2022.9 vom 14. März 2022 E. 2 wo unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO zumindest summarisch erwogen wurde, dass die Beschwerde – gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes – innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist, wenn auch die Fristeinhaltung dort nicht näher thematisiert wurde, weil der Beschwerdeführer die Frist dort eingehalten hatte). Der jüngste der zitierten Entscheide (ZOR.2024.46 vom 11. Dezember 2024) wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2025, mithin gerade einmal ein Jahr vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 3. Februar 2026, zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend bereits wiederholt und zuletzt vor nicht geraumer Zeit aufgezeigt, dass für die Anfechtung der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht die 30tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO gilt, sondern die verkürzte 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO. Sowohl in ZOR.2024.46 (s. dort E. 1.2.3) als auch in ZVE.2020.43 (s. dort E. 1.2.4) war auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zwar trotz Nichtbeachtung der verkürzten Beschwerdefrist letztlich einzutreten, weil es die Vorinstanz in beiden Verfahren versäumte, auf den Umstand hinzuweisen, dass der Fristenstillstand im Summarverfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 3 ZPO), was, da es sich bei Art. 145 Abs. 3 ZPO um eine Gültigkeitsvorschrift handelt, zur Folge hatte, dass der Fristenstillstand zu berücksichtigen war. Art. 145 ZPO ist vorliegend jedoch nicht relevant; die Zustellung des angefochtenen Entscheids erfolgte am 7. Januar 2026 (vgl. Art. 145 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach auf die korrekte Beschwerdefrist hingewiesen wurde, kann er im vorliegenden Verfahren nicht mehr in guten Treuen angenommen haben, die Beschwerdefrist betrage 30 Tage, da er die korrekte Beschwerdefrist kannte (oder jedenfalls hätte kennen müssen). Die Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung wirkt sich unter diesen Umständen nicht zu seinen Gunsten aus.
2.
Nach dem Gesagten erfolgte die Beschwerde vom 3. Februar 2026 verspätet und ist darauf nicht einzutreten.
-- 7 of 9 --
3.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 8 GebührD), zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Seine Parteikosten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Unterliegen selbst zu tragen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -- 8 of 9 -Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser -- 9 of 9 --