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Entscheid

ZSU.2026.80

ZSU.2026.80 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2026-05-13

13. Mai 2026Deutsch21 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 46'120.50 (angegebene Forderungsurkunde: "Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG vom tt.mm.2023") sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 8. Mai 2025 zugestellt, woraufhin dieser am 14. Mai 2025 Rechtsvorschlag erhob.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 19. Mai 2025 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Muri unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 46'120.50 zuzüglich der Betreibungs- und Gerichtskosten die definitive Rechtsöffnung. 2.2. Mit Entscheid vom 6. Februar 2026 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 17. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 26. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 6. Februar 2026 (Eingang 16.02.2026; "Entscheid", im summarischen Verfahren betreffend Rechtsöffnung sei aufzuheben.

2.

Die Rechtsöffnung gegenüber dem Gesuchgegner aufgrund der Schadenersatzverfügung der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2023 ("Schaden-

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ersatzverfügung") sei zu gewähren - und der Gesuchsgegner sei folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die verfügte Schadenersatzsumme in der Höhe von CHF 46'120.50 zu ersetzen.

3.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen des Gesuchsgegners." 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Nachdem die Klägerin die in Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (für Beschwerden im summarischen Verfahren) statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den ihr mit Verfügung vom 2. März 2026 auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) bezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren – vorbehaltlich hier nicht gegebener Ausnahmen – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

3.

3.1. Bei der von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 46'120.50, für die Rechtsöffnung verlangt wird (Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____, Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025), handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG, die gegen den Beklagten mit Verfügung vom 5. Januar 2023 verhängt wurde. Dies bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 82 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Gegen das Rechtsöffnungsbegehren, das die Klägerin zur Beseitigung des vom Beklagten in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags vor Vorinstanz gestellte hatte, berief sich der Beklagte zum einen auf Immunität vor Gerichtsbarkeit und Vollstreckung zufolge seiner Stellung als Attaché der als Unterorganisation UNIDO bei der UNO akkreditierten C._____ (Eingaben vom 16. Juni 2025 und 18. August 2025 [Postaufgabe], act. 12 ff. und 29 ff.). Zum andern berief er sich darauf, dass die -- 3 of 10 -Schadenersatzverfügung vom 5. Januar 2023 nicht rechtsgültig zugestellt worden und damit als nichtig zu erachten sei, da ihm die Verfügung von der Klägerin im Wissen darum, dass er sich im Strafvollzug befunden habe und er "innert der möglichen Frist zur Einsprache mangels Kenntnis und Möglichkeit nicht [habe] reagieren" können, an seine Privatadresse zugestellt worden sei. 3.2. In der angefochtenen Verfügung verwarf die Vorinstanz die vom Beklagten für sich reklamierte Immunität vor schweizerischer Gerichtsbarkeit (angefochtener Entscheid E. 2.2). Hinsichtlich der Zustellungsfrage hielt sie fest, nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung werde vollstreckbar, weil die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginne. Immerhin habe der Gläubiger die korrekte Eröffnung der Verfügung nur auf entsprechende Einwendung des Schuldners nachzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Der Beklagte bringe vor, die Klägerin vor Erlass der Verfügung in einer Stellungnahme darauf hingewiesen zu haben, dass er sich im Strafvollzug befinde unter Angabe der Dauer des Strafvollzugs (angeblich 3. Mai 2021 bis 7. September 2023). Dennoch habe die Klägerin die Verfügung vom 5. Januar 2023 an seine Privatadresse zugestellt, im Wissen darum, dass er dort gar nicht anzutreffen sei. Aus diesem letzten beklagtischen Teilsatz sei zu schliessen, dass die Zustellung noch während des Strafvollzugs erfolgt sei, auch wenn dies nicht explizit gesagt sei. Die vom Beklagten erwähnte Stellungnahme liege dem Gericht zwar nicht vor, weshalb eine genaue Auslegung derselben nicht erfolgen könne. Da die diesbezüglichen Ausführungen aber nicht bestritten worden seien, sei davon auszugehen, dass die Stellungnahme wie geschildert erfolgt sei. Eine solche Mitteilung wolle nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass für die Vollzugsdauer die Vollzugsanstalt Zustelladresse sei. Damit sei die Klägerin nicht befugt gewesen, ihre Verfügung vom 5. Januar 2023 an die reguläre Wohnadresse des Beklagten zu senden. An der Mangelhaftigkeit der Zustellung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Verfügung möglicherweise an eine zur Familie des Beklagten gehörende und in dessen Wohnung lebende Person ausgehändigt worden sei. Denn Art. 38 Abs. 2bis ATSG bzw. die analogen Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2bis VwVG und Art. 44 Abs. 2 BGG dienten nicht dazu, dass die Behörden die vom Betroffenen angegebene Zustelladresse ignorieren könnten (angefochtener Entscheid E. 3.3). Eine mangelhafte Zustellung bewirke indes nicht die Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung. Der betroffenen Partei dürfe lediglich kein Nachteil daraus erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die mangelhafte Zustellung könne daher grundsätzlich geheilt werden, wenn die Verfügung trotz der mangelhaften Zustellung erwiesenermassen an die betroffene Partei gelangt sei, wofür die Behörde die Beweislast trage. Der Beklagte führe aus, die Verfügung vom 5. Januar 2023 sei ihm "nie zugestellt" worden, und mache damit sinngemäss geltend, er habe nie Kenntnis von der Verfügung erlangt. Dies erscheine -- 4 of 10 -insgesamt zwar unwahrscheinlich (die Unterschrift auf dem von der Klägerin verurkundeten Zustellnachweis könnte vom Beklagten stammen, allerdings sei sie nicht eindeutig identifizierbar). Gegenteiliges sei jedoch nicht erwiesen. Zwar sei dokumentiert, dass sich der Beklagte ab März 2023 bei der Klägerin um eine Regulierung der Schadenersatzforderung bemüht habe. Soweit erkennbar, habe er dabei aber nie Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2023 genommen. In seiner E-Mail vom 16. Juli 2023 (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 28. August 2025) habe er vielmehr ausdrücklich das Mahnschreiben der Klägerin vom 27. Februar 2023 referenziert, worin die Klägerin zwar eine angeblich rechtskräftige Verfügung erwähnt, diese in der Betreffzeile aber auf den 12. März 2019 datiert habe (offenbar das Datum der Konkurseröffnung über die Beitragsschuldnerin, wodurch die subsidiäre Organhaftung [des Beklagten] nach Art. 52 Abs. 2 AHVG erst in Frage gekommen sei). Entsprechend habe das Mahnschreiben vom 27. Februar 2023 für den Beklagten keine zwingende Veranlassung geschaffen, nach dem Verbleib der dort gar nicht erwähnten, mangelhaft zugestellten Verfügung vom 5. Januar 2023 zu forschen. Unter diesen Umständen sei eine Heilung der mangelhaften Zustellung nicht als erwiesen anzusehen (angefochtener Entscheid E. 3.4). 3.3. Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz: Diese habe es unterlassen, den vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen, weshalb beantragt werde, den Beklagten aufzufordern, Nachweise zu erbringen, dass er die Klägerin über einen Gefängnisaufenthalt und dessen voraussichtliche Dauer informiert habe. Da der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, ob und wie lange sich der Beklagte in einem Gefängnis aufhalte, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Verfügung am ordentlichen Wohnsitz eröffnet werden könne. Entgegen vorinstanzlicher Auffassung dürfe sich eine verfügende Ausgleichskasse auf den von der Post ausgestellten Zustellnachweis verlassen, zumal die Zustellung gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG auch an eine andere berechtigte Person erfolgen könne. Der Zustellnachweis sei von einer Person unterzeichnet worden, die den Nachnamen des Beklagten trage, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser selber oder eine von ihm autorisierte Person unterzeichnet habe. Die Argumentation der Vorinstanz greife zu kurz. Es treffe zwar zu, dass im Mahnschreiben vom 27. Februar 2023 mit dem 12. August 2019 irrtümlich ein falsches Datum für die Schadenersatzverfügung erwähnt sei, doch sei die korrekte Verfügung beigelegt worden. Im Übrigen habe der Beklagte die Mahnung entgegengenommen und darauf reagiert. Es sei nicht einzusehen, wie die Klägerin hätte erkennen sollen, dass im Januar 2023 die korrekte Zustelladresse des Beklagten ein Gefängnis gewesen sei, während auf ein im Februar 2023 an dessen Wohnadresse gesandtes Einschreiben entgegengenommen und vom Beklagten darauf reagiert worden sei. Die Verfügung sei somit am 16. Januar 2023 ordnungsgemäss zugestellt worden.

3.1. Bei der von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 46'120.50, für die Rechtsöffnung verlangt wird (Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____, Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025), handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG, die gegen den Beklagten mit Verfügung vom 5. Januar 2023 verhängt wurde. Dies bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 82 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Gegen das Rechtsöffnungsbegehren, das die Klägerin zur Beseitigung des vom Beklagten in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags vor Vorinstanz gestellte hatte, berief sich der Beklagte zum einen auf Immunität vor Gerichtsbarkeit und Vollstreckung zufolge seiner Stellung als Attaché der als Unterorganisation UNIDO bei der UNO akkreditierten C._____ (Eingaben vom 16. Juni 2025 und 18. August 2025 [Postaufgabe], act. 12 ff. und 29 ff.). Zum andern berief er sich darauf, dass die -- 3 of 10 -Schadenersatzverfügung vom 5. Januar 2023 nicht rechtsgültig zugestellt worden und damit als nichtig zu erachten sei, da ihm die Verfügung von der Klägerin im Wissen darum, dass er sich im Strafvollzug befunden habe und er "innert der möglichen Frist zur Einsprache mangels Kenntnis und Möglichkeit nicht [habe] reagieren" können, an seine Privatadresse zugestellt worden sei. 3.2. In der angefochtenen Verfügung verwarf die Vorinstanz die vom Beklagten für sich reklamierte Immunität vor schweizerischer Gerichtsbarkeit (angefochtener Entscheid E. 2.2). Hinsichtlich der Zustellungsfrage hielt sie fest, nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung werde vollstreckbar, weil die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginne. Immerhin habe der Gläubiger die korrekte Eröffnung der Verfügung nur auf entsprechende Einwendung des Schuldners nachzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Der Beklagte bringe vor, die Klägerin vor Erlass der Verfügung in einer Stellungnahme darauf hingewiesen zu haben, dass er sich im Strafvollzug befinde unter Angabe der Dauer des Strafvollzugs (angeblich 3. Mai 2021 bis 7. September 2023). Dennoch habe die Klägerin die Verfügung vom 5. Januar 2023 an seine Privatadresse zugestellt, im Wissen darum, dass er dort gar nicht anzutreffen sei. Aus diesem letzten beklagtischen Teilsatz sei zu schliessen, dass die Zustellung noch während des Strafvollzugs erfolgt sei, auch wenn dies nicht explizit gesagt sei. Die vom Beklagten erwähnte Stellungnahme liege dem Gericht zwar nicht vor, weshalb eine genaue Auslegung derselben nicht erfolgen könne. Da die diesbezüglichen Ausführungen aber nicht bestritten worden seien, sei davon auszugehen, dass die Stellungnahme wie geschildert erfolgt sei. Eine solche Mitteilung wolle nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass für die Vollzugsdauer die Vollzugsanstalt Zustelladresse sei. Damit sei die Klägerin nicht befugt gewesen, ihre Verfügung vom 5. Januar 2023 an die reguläre Wohnadresse des Beklagten zu senden. An der Mangelhaftigkeit der Zustellung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Verfügung möglicherweise an eine zur Familie des Beklagten gehörende und in dessen Wohnung lebende Person ausgehändigt worden sei. Denn Art. 38 Abs. 2bis ATSG bzw. die analogen Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2bis VwVG und Art. 44 Abs. 2 BGG dienten nicht dazu, dass die Behörden die vom Betroffenen angegebene Zustelladresse ignorieren könnten (angefochtener Entscheid E. 3.3). Eine mangelhafte Zustellung bewirke indes nicht die Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung. Der betroffenen Partei dürfe lediglich kein Nachteil daraus erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die mangelhafte Zustellung könne daher grundsätzlich geheilt werden, wenn die Verfügung trotz der mangelhaften Zustellung erwiesenermassen an die betroffene Partei gelangt sei, wofür die Behörde die Beweislast trage. Der Beklagte führe aus, die Verfügung vom 5. Januar 2023 sei ihm "nie zugestellt" worden, und mache damit sinngemäss geltend, er habe nie Kenntnis von der Verfügung erlangt. Dies erscheine -- 4 of 10 -insgesamt zwar unwahrscheinlich (die Unterschrift auf dem von der Klägerin verurkundeten Zustellnachweis könnte vom Beklagten stammen, allerdings sei sie nicht eindeutig identifizierbar). Gegenteiliges sei jedoch nicht erwiesen. Zwar sei dokumentiert, dass sich der Beklagte ab März 2023 bei der Klägerin um eine Regulierung der Schadenersatzforderung bemüht habe. Soweit erkennbar, habe er dabei aber nie Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2023 genommen. In seiner E-Mail vom 16. Juli 2023 (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 28. August 2025) habe er vielmehr ausdrücklich das Mahnschreiben der Klägerin vom 27. Februar 2023 referenziert, worin die Klägerin zwar eine angeblich rechtskräftige Verfügung erwähnt, diese in der Betreffzeile aber auf den 12. März 2019 datiert habe (offenbar das Datum der Konkurseröffnung über die Beitragsschuldnerin, wodurch die subsidiäre Organhaftung [des Beklagten] nach Art. 52 Abs. 2 AHVG erst in Frage gekommen sei). Entsprechend habe das Mahnschreiben vom 27. Februar 2023 für den Beklagten keine zwingende Veranlassung geschaffen, nach dem Verbleib der dort gar nicht erwähnten, mangelhaft zugestellten Verfügung vom 5. Januar 2023 zu forschen. Unter diesen Umständen sei eine Heilung der mangelhaften Zustellung nicht als erwiesen anzusehen (angefochtener Entscheid E. 3.4). 3.3. Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz: Diese habe es unterlassen, den vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen, weshalb beantragt werde, den Beklagten aufzufordern, Nachweise zu erbringen, dass er die Klägerin über einen Gefängnisaufenthalt und dessen voraussichtliche Dauer informiert habe. Da der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, ob und wie lange sich der Beklagte in einem Gefängnis aufhalte, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Verfügung am ordentlichen Wohnsitz eröffnet werden könne. Entgegen vorinstanzlicher Auffassung dürfe sich eine verfügende Ausgleichskasse auf den von der Post ausgestellten Zustellnachweis verlassen, zumal die Zustellung gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG auch an eine andere berechtigte Person erfolgen könne. Der Zustellnachweis sei von einer Person unterzeichnet worden, die den Nachnamen des Beklagten trage, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser selber oder eine von ihm autorisierte Person unterzeichnet habe. Die Argumentation der Vorinstanz greife zu kurz. Es treffe zwar zu, dass im Mahnschreiben vom 27. Februar 2023 mit dem 12. August 2019 irrtümlich ein falsches Datum für die Schadenersatzverfügung erwähnt sei, doch sei die korrekte Verfügung beigelegt worden. Im Übrigen habe der Beklagte die Mahnung entgegengenommen und darauf reagiert. Es sei nicht einzusehen, wie die Klägerin hätte erkennen sollen, dass im Januar 2023 die korrekte Zustelladresse des Beklagten ein Gefängnis gewesen sei, während auf ein im Februar 2023 an dessen Wohnadresse gesandtes Einschreiben entgegengenommen und vom Beklagten darauf reagiert worden sei. Die Verfügung sei somit am 16. Januar 2023 ordnungsgemäss zugestellt worden.

-- 5 of 10 --

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behauptungen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren klar bestritten würden. Die eingereichten Unterlagen belegten eindeutig, dass ihm die Schadenersatzverfügung vom 5. Januar 2023 bekannt gewesen sei und er gegenüber der Klägerin darauf reagiert habe, um eine Lösung zur Tilgung der ausstehenden Forderung zu erarbeiten.

4.

Zunächst ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass es nicht genügt, wenn ein um Rechtsöffnung ersuchender Gläubiger die Behauptungen des Schuldners erst im Beschwerdeverfahren bestreitet. Vielmehr hat die Bestreitung in erster Instanz zu erfolgen. Unterbleibt sie, liegt ein unbestrittener Sachverhalt vor, der jedenfalls in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren wie dem vorliegenden – vorbehaltlich von Art. 153 Abs. 2 ZPO (erhebliche gerichtliche Zweifel an der Richtigkeit an einer nicht streitigen Tatsache) – der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, ohne dass er eines Beweises bedarf (Art. 150 ZPO). Soweit die Klägerin in der Beschwerde verlangt, der Beklagte sei gerichtlich aufzufordern, Nachweise zu erbringen, dass er sie über einen Gefängnisaufenthalt und dessen voraussichtliche Dauer informiert habe, weil die Vorinstanz dies unterlassen habe, wäre dies – vorbehaltlich Art. 153 Abs. 2 ZPO (dazu sogleich) – nur angängig, wenn die Klägerin diese Behauptung des Beklagten bereits vor Vorinstanz substantiiert bestritten hätte. Eine solche Bestreitung der beklagtischen Sachdarstellung durch die Klägerin ist nicht bzw. auch nicht sinngemäss ersichtlich. Immerhin fällt auf, dass die Unterschrift auf der von der Klägerin der Vorinstanz vorgelegten Zustellbescheinigung vom 16. Januar 2023 (Beilage 1 zur klägerischen Stellungnahme vom 28. August 2025) mit derjenigen auf der beklagtischen Eingabe vom 16. Juni 2025 angebrachten mutmasslich übereinstimmt (act. 14). Unter diesen Umständen erscheint durchaus wahrscheinlich, dass der Beklagte selbst am 16. Januar 2023 die Verfügung an seinem Wohnort (genauer: am Schalter der Poststelle seines Wohnorts, vgl. die besagte Zustellbescheinigung) entgegengenommen hat. Unter diesen Umständen wären durchaus gerichtliche Abklärungen nach Art. 153 ZPO angezeigt gewesen, ob sich der Beklagte am 16. Januar 2023, wie behauptet, im Strafvollzug und, wenn ja, allenfalls in Hafturlaub befunden hat. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Für die Rechtswirksamkeit einer Verfügung ist nämlich nicht abschliessend ausschlaggebend, ob eine unrichtige Zustellung an den Adressaten stattgefunden hat. Entgegen beklagtischer Auffassung bewirkt die mangelhafte Zustellung einer Verfügung nicht deren Nichtigkeit. Vielmehr darf dem Verfügungsadressaten aus der mangelhaften Eröffnung lediglich kein Nachteil entstehen (so ausdrücklich Art. 49 Abs. 3 des auf die Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG -- 6 of 10 -anwendbaren ATSG). Wie im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt, wird somit die mangelhafte Zustellung dadurch geheilt, dass der Adressat auf anderem Weg von dieser bzw. deren Existenz Kenntnis erlangt. Ab jenem Zeitpunkt kann und muss nach Treu und Glauben von ihm verlangt werden, dass er nachträglich das Rechtsmittel ergreift (BGE139 IV 228 E. 1.3 und 134 V 306 E. 4.2), wobei die Rechtsmittelfrist selbstredend mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen beginnt. Daran, dass der Beklagte von der Verfügung vom 5. Januar 2023 auf jeden Fall nach dem 16. Januar 2023 Kenntnis erlangt hat, kann – entgegen der Vorinstanz – keinerlei Zweifel bestehen. Dies ergibt sich aus der Sachdarstellung der Klägerin im Rechtsöffnungsgesuch (act. 1 f.) und in der Stellungnahme vom 28. August 2025 (act. 35 f.), die vom Beklagten mit keinem Wort bestritten wurde. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellte die Klägerin dem Beklagten ein vom 27. Februar 2023 datiertes Einschreiben zu, worin er auf die Möglichkeit eines gemeinsam zu erarbeitenden Tilgungsplans aufmerksam gemacht wurde. Dieses eingeschriebene Schreiben hat der Beklagte, obwohl er sich gemäss Stellungnahme noch immer im Strafvollzug befunden haben soll, offensichtlich entgegengenommen (vgl. seine ausdrückliche Bezugnahme in seiner – wiederum noch während des angeblichen Gefängnisaufenthalts verfassten – E-Mail vom 16. Juli 2023 [Beilage 4 zur klägerischen Stellungnahme vom 28. August 2025]). In der Folge (6. Juni 2023) erliess die Klägerin eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung betreffend Zahlungsaufschub mit Abzahlungsplan gemäss Art. 34b AHVV. Diese veranlasste den Beklagten offenbar zu der bereits erwähnten, wiederum noch während der angeblichen Strafverbüssung verfassten E-Mail vom 16. Juli 2023 (Beilage 4 zur klägerischen Stellungnahme vom 28. August 2025). Es kann nach aller Lebenserfahrung (Art. 151 ZPO) schlicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte – selbst wenn er die Schadenersatzverfügung der Klägerin vom 5. Januar 2023 nicht selbst am Schalter abgeholt haben sollte (vgl. den vorstehenden Absatz) – von der Existenz der Verfügung keine Kenntnis erlangt hat. Im Gegenteil anerkannte er in der E-Mail vom 16. Juli 2023 die in der Verfügung vom 5. Januar 2023 festgesetzte Schadenersatzforderung von Fr. 46'120.50 ausdrücklich. Bezeichnenderweise argumentiert der Beklagte denn auch in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2025 (act. 13 f.; mit identischem Wortlaut, act. 30) ausschliesslich, aber offensichtlich verkürzt bzw. falsch damit, die Verfügung vom 5. Januar 2023 sei nichtig, weil sie ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Nie hat er behauptet, er habe nie von dieser bzw. deren Inhalt Kenntnis erlangt. Anstatt mit der Klägerin darüber, wie die dort festgesetzte Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG von Fr. 46'120.50 zu begleichen sei, zu verhandeln (vgl. seine E-Mail vom 16. Juli 2023), hätte er nachträglich das Rechtsmittel (Einsprache) gegen die Verfügung einreichen können und müssen.

-- 7 of 10 --

5.

Abschliessend ist auf die vom Beklagten für sich reklamierte Immunität vor Gerichtsbarkeit und Vollstreckung einzugehen. Eine vollständige Immunität geniessen lediglich diplomatische Vertreter ausländischer Staaten. Ansonsten ist die Immunität (von diplomatischem Personal, aber auch Konsularbeamten und Konsularangestellten) auf in Ausübung des Dienstes bzw. bei Konsularbeamten und konsularischen Angestellten bei Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangene Handlungen beschränkt, wobei selbst dafür jedenfalls für diplomatische Angestellte die Immunität entfällt, wenn es sich um Schweizer handelt (WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, § 2 II/III). Vorliegend soll der Beklagte gemäss eigenen Angaben nicht Mitglied einer internationalen Organisation, sondern Attaché eines (angeblich) von einer Unterorganisation der UNO (UNIDO) akkreditierten NGO (C._____, einem Verein nach schweizerischem Recht) sein. Die (öffentlich-rechtliche) Forderung, die vorliegend vollstreckt werden soll, rührt aus der privatrechtlichen Tätigkeit des Beklagten als Organ einer in Konkurs gefallenen Gesellschaft her (Unterlassung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die AHV, was zur Haftung des "Arbeitgebers" [bei einer Aktiengesellschaft deren Organe, BGE 129 V 11 E. 3.3] nach Art. 52 AHVG führt). Der Beklagte hat diese privatrechtliche Tätigkeit als Schweizer Staatsangehöriger ausgeübt, die im Übrigen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner behaupteten aktuellen Tätigkeit für die C._____ steht. Im Lichte der rechtlichen Ausführungen im vorstehenden Absatz ist nicht ersichtlich, wie er dafür im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren Immunität geniessen könnte.

6.

Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG gegen die von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingebrachte Schadenersatzverfügung vom 5. Januar 2023 bringt der Beklagte weder vor, noch sind solche ersichtlich.

7.

Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für die von der Klägerin in der Verfügung vom 5. Januar 2023 festgesetzte Schadenersatzforderung von Fr. 46'120.50 zu erteilen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Entscheidgebühren in beiden Instanzen dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Klägerin verlangt eine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren. Da sie weder Belege für ihr entstandene Auslagen eingereicht hat, noch begründet, aus welchen besonderen -- 8 of 10 -Gründen ihr eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden solle, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Muri vom 6. Februar 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025) für den Betrag von Fr. 46'120.50 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

[bleibt unverändert]

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 13. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Tognella -- 10 of 10 --