ZSU.2026.89
ZSU.2026.89 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2026-06-01
1. Juni 2026Deutsch11 min
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.89 (SZ.2025.39) Art. 39 Entscheid vom 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz)
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Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am 27. November 2020 vor dem Zivilstandsamt Laufenburg. Sie leben seit dem 1. August 2022 getrennt. Derzeit ist das Scheidungsverfahren der Parteien hängig (OF.2024.63).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 20. August 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg sinngemäss ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den folgenden superprovisorischen Anträgen: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten sämtliche ruf- und ehrverletzenden Äusserungen gegen den Kläger zu unterlassen.
2.
Sollte sich die Beklagte nicht daranhalten, so sei sie zu verpflichten pro nachgewiesener Äusserung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 an den Kläger zu bezahlen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchs Gegnerin." 2.2. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen einstweilen ab. 2.3. Am 22. Oktober 2025 reichte der Kläger unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. 2.4. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 beantragte die Beklagte: " 1. Die Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Gesuchstellers. 2.5. Der Kläger reichte am 20. November 2025 sowie am 26. Februar 2026 und die Beklagte am 17. Februar 2026 weitere Eingaben ein.
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2.6. Mit Entscheid vom 2. März 2026 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: " 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers verletzt hat, indem sie ihn gegenüber von Drittpersonen bezichtigt hat, dass er sie stalke und dass er ein böser Mensch sei. 1.2 Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2.
2.1 Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 1'000.00 2.2 Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu ¾ mit Fr. 750.00 und der Gesuchsgegnerin zu ¼ mit Fr. 250.00 auferlegt. 2.3 Der Anteil des Gesuchstellers wird mit seinem Vorschuss verrechnet. 2.4 Der Anteil der Gesuchsgegnerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
3.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 534.45 (inkl. MwSt) auszurichten. Die Gesuchsgegnerin wird auf Art. 122 Abs. 2 ZPO hingewiesen. 3.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Q._____, eine Parteientschädigung von Fr. 534.45 (inkl. MwSt) auszurichten. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3.3 Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selber zu tragen."
3.
Gegen diesen ihm am 4. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau
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sinngemäss Berufung und beantragte dem Sinne nach die Feststellung von weiteren, mit Klage behaupteten Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte durch die Beklagte.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnamen mit Berufung anfechtbar. Der vorliegende Streit betreffend die Feststellung von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten ist nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 142 III 145 E. 6.1, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3), sodass der angefochtene Entscheid mit Berufung anfechtbar ist. 1.2. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dabei genügt es nicht, auf die bei der Vorinstanz vorgebrachten Gründe zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III
1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnamen mit Berufung anfechtbar. Der vorliegende Streit betreffend die Feststellung von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten ist nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 142 III 145 E. 6.1, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3), sodass der angefochtene Entscheid mit Berufung anfechtbar ist. 1.2. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dabei genügt es nicht, auf die bei der Vorinstanz vorgebrachten Gründe zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III
374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Eine Nachbesserung kommt grundsätzlich nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2).
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2.
2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Kläger habe eine Unterlassungsklage sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen beantragt. Dabei habe die klagende Partei den Nachweis der Persönlichkeitsverletzungen zu erbringen. Aus den Akten ergäben sich in Bezug auf die vermeintlichen Aussagen der Beklagten, der Kläger habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht, sei Mitglied der Mafia und organisiere Raubüberfälle, sei alkoholsüchtig, habe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, sei spielsüchtig, habe die Beklagte und ihre gemeinsamen Kinder mit dem Tod bedroht und die Lebensgefährtin des Klägers sei ein Ladyboy, keine Hinweise darauf, dass diese Aussagen wahr seien. Jedoch bringe der Kläger auch keine Hinweise vor, welche darauf schliessen liessen, dass die Beklagte solche Aussagen gegenüber Dritten getätigt habe. Aus diesem Grund erweise sich die Klage in diesen Punkten als unbegründet. Auch die vermeintlichen Aussagen der Beklagten, sie habe dem Kläger Geld für sein Haus gegeben und er habe ihr Geld gestohlen, seien unbegründet. Ohnehin seien diese Fragen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Betreffend die Aussagen der Beklagten, der Kläger stalke sie und sei ein böser Mensch, hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe mit diesen Aussagen die Persönlichkeit des Klägers verletzt. Diese Äusserungen seien widerrechtlich erfolgt, da keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich oder geltend gemacht worden seien. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt werde, könne dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirke. Der Kläger habe verlangt, jede künftige Persönlichkeitsverletzung der Beklagten mit einer Entschädigung von Fr. 5'000.00 zu sanktionieren. Dabei verkenne der Kläger, dass die Schadenersatzregelung im Persönlichkeitsrecht anderen Regeln als den Konventionalstrafen oder Pönalzahlungen unterliege. Sein Gesuch sei in diesem Punkt folglich abzuweisen. Ferner sei das Unterlassungsgesuch für die vermeintlich getätigten Aussagen der Beklagten, die der Kläger nicht nachweisen könne, unbegründet und folglich abzuweisen. Werde keine Persönlichkeitsverletzung nachgewiesen, könne auch nicht verlangt werden, dass diese Aussagen in Zukunft nicht erneut getätigt würden. 2.2. Der Kläger bringt dagegen mit Berufung einzig vor, es sei nicht korrekt, dass keine Hinweise für die Aussagen der Beklagten, er habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht, sei Mitglied der Mafia und organisiere Raubüberfälle, sei alkoholsüchtig, habe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und habe die Beklagte und ihre gemeinsamen Kinder mit dem Tod bedroht, in den Akten seien. Es seien die Akten aus dem laufenden -- 5 of 8 -Eheschutzverfahren und dem Strafurteil des Obergerichts (Urteil vom 15. Januar 2025; SST.2024.153) beizuziehen. Da er heute geschäftlich ins Ausland fliegen müsse, komme er schlicht nicht mehr dazu, alle Unterlagen zu suchen und beizulegen. Er werde die entsprechenden Unterlagen am 24. März 2026 nachreichen. 2.3. Mit seinem pauschalen Vorbringen, die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach es bezüglich der von ihm hier monierten Persönlich-keitsverletzungen an Hinweisen fehle, seien nicht korrekt, setzt sich der Kläger mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Er verweist zudem nicht auf konkrete Belege bzw. Aktenstellen, sondern verlangt einzig den Beizug der Akten aus dem laufenden Eheschutzverfahren und des Strafurteils des Obergerichts (Urteil vom 15. Januar 2025; SST.2024.153). Dabei verkennt er, dass es nicht der Rechtsmittelinstanz obliegt, im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel aus den vorinstanzlichen oder anderweitigen Akten zusammenzusuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.4 m.H.; vgl. auch REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Soweit der Kläger in der Berufung sodann vorbringt, er reiche Unterlagen nach, verkennt er, dass Noven in der Berufung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Eine inhaltliche Ergänzung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist zudem nicht zulässig (vgl. E. 1.2). Abgesehen davon ist der Kläger seiner Ankündigung ohnehin nicht nachgekommen. Insgesamt fehlt es nach dem Gesagten an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung der Berufung, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
3.
Auf eine Zustellung der Berufung zur Stellungnahme an die Beklagte wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die (reduzierte) Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 und § 5 Abs. 3 GebührD). Der Beklagten ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
5.
Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
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wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Begehren ist als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2). Mit Verweis auf die vorangestellten Erwägungen erweist sich die Berufung als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -- 7 of 8 -Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett -- 8 of 8 --