ZVE.2021.48
ZVE.2021.48 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-05-31
31. Mai 2022Deutsch33 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2021.48 / ML / rb (VF.2020.16) Art. 13 Entscheid vom 31. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Porchet Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. i...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2021.48 / ML / rb (VF.2020.16) Art. 13
Entscheid vom 31. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Porchet
Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, Badenerstrasse 9, Postfach, 5201 Brugg AG
Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Wilhelm Boner, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Unterhaltsklage
Sachverhalt
1.
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.
2020.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Laufenburg um einen Vaterschaftstest bezüglich des Beklagten und eine Alimentenberechnung. Diese Eingabe wurde vom Bezirksgericht Laufenburg als Vaterschafts- und Unterhaltsklage entgegengenommen.
2.2. Mit Klageantwort vom 2. Januar 2021 beantragte der Beklagte die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2.3. Zur Abklärung der Vaterschaft liess der Gerichtspräsident von Laufenburg beim Kantonsspital Aarau ein Gutachten erstellen, welches am 12. Februar 2021 vorgelegt wurde. Gestützt darauf hiess der Gerichtspräsident von Laufenburg mit Teilentscheid vom 17. März 2021 die Vaterschaftsklage gut und stellte das Kindsverhältnis von C. zum Beklagten fest.
2.4. Am 11. Mai 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien befragt und (erfolglos) Vergleichsgespräche geführt wurden.
2.5. Am 21. Mai 2021 sandte der Gerichtspräsident von Laufenburg den Parteien einen weiteren Vergleichsvorschlag zu.
2.6. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 beantragte der Beklagte:
" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C. beginnend ab Juli 2021 monatlich vorschüssig, maximal CHF 550.00 (Barbedarf) zuzüglich allfällige bezogene Kinderzulagen zu bezahlen; ein Betreuungsunterhalt ist mangels geringem Einkommen nicht geschuldet.
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsleistungen November 2020 bis und mit Juni 2021 für C. an die Sozialen Dienste
bis zu einem Maximalbetrag von CHF 4'400.00 (CHF 550.00 pro Monat) gemäss direkter Vereinbarung zu bezahlen.
3.
Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Rechtsvertreter zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestimmen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.7. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 bewilligte der Gerichtspräsident von Laufenburg dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlichem Rechtsvertreter.
2.8. Am 13. Juli 2021 erfolgte eine weitere Eingabe des Beklagten.
2.9. Mit Entscheid vom 12. August 2021 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg:
" 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Tochter C. monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von
Fr. 1'960.00 ab tt.mm. 2020 bis Eintritt von C. in den Kindergarten (31. Juli), Fr. 1'245.00 ab Eintritt von C. in den Kindergarten (1. August) bis zum 31. Oktober 2030, Fr. 1'395.00 ab 1. November 2030 bis Eintritt von C. in die Oberstufe (31. Juli), und Fr. 1'085.00 ab Eintritt von C. in die Oberstufe (1. August) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulage zu bezahlen.
Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten.
2.
Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 =
100 Punkte) per Ende Juli 2021 mit 101.0 Punkten.
Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022.
Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
neuer Un- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November terhalts- = --------------------------------------------------------------------------------------beitrag ursprünglicher Indexstand per Ende Juli 2021 mit 101.0 Punkten
Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden.
3.
Der Klägerin wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4.
4.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 1010.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 3010.00
4.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'505.00 auferlegt.
4.3. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 23. August 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 20. September fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
" 1. Dispositiv Ziffer 1 des Teilentscheides des Gerichtspräsidenten von Laufenburg vom 12. August 2021 betreffend Unterhalt für das am tt.mm. 2020 geborene Kind C. als Tochter der Parteien, die nicht verheiratet sind und die nicht zusammenleben, sei aufzuheben.
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C. (geb. tt.mm. 2020) ab tt.mm. 2020 monatlich vorschüssig CHF 550.00 zu überweisen, dies bis zum zurückgelegten 10. Altersjahr, und anschliessend monatlich vorschüssig CHF 750.00, dies bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung unter Berücksichtigung von Art. 276 Abs. 3 und 286 Abs. 3 ZGB
3.
Dem Beklagten sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2021 beantragte die Klägerin:
" 1. Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Es sei der Klägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu einzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten."
3.3. Mit Eingaben vom 26. und 28. Oktober 2021 reichten die Parteien je eine Kostennote ein.
3.4. Am 1. November 2021 reichte der Beklagte zusätzliche Unterlagen ein.
3.5. Mit Verfügung vom 25. April 2022 forderte der Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer des Obergerichts die Klägerin auf, zu ihren aktuellen Wohnkosten Stellung zu nehmen, was diese mit Eingabe vom 27. April 2022 tat.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.2. Verfahren, in welchen wie vorliegend Kinderbelange streitig sind, unterstehen der unbeschränkten Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Demgemäss kann das Gericht über die Parteianträge hinausgehen (Art. 58 Abs. 2 ZPO) und das Verschlechterungsverbot hat keine Geltung (BGE 129 III 417 Erw. 2.1.1.). Die Novenschranke von Art. 317 ZPO gilt nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1).
2.
Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge für C. in vier Phasen festgesetzt: Von der Geburt bis zum Eintritt in den Kindergarten (Phase 1), danach bis zum 31. Oktober 2030 (Phase 2), ab 1. November 2030 bis zum Eintritt in die Oberstufe (Phase 3) sowie ab Eintritt in die Oberstufe bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung (Phase 4).
3.
3.1. Für alle Phasen ist die Vorinstanz von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'000.00 ausgegangen. Sie hielt fest, der Beklagte sei eigentlich gelernter Fachmann für Betriebsunterhalt. Er sei nun auf Abruf bei fünf bis sechs Arbeitsstellen – viel in der Landwirtschaft – tätig. Gemäss den Angaben des Beklagten sei der Arbeitsanfall entsprechend der jeweiligen Jahreszeit, der Witterung und des Zustandes der Vegetation sehr unterschiedlich.
Die Vorinstanz ermittelte für das Jahr 2020 einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'167.55 netto. Gestützt darauf hielt sie fest, ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 5'000.00 sei dem Beklagten möglich und zumutbar (E. 3.6.4. des angefochtenen Urteils). Trotz XX-Erkrankung sei es dem Beklagten bis anhin möglich gewesen, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 zu erzielen. Eine tatsächliche Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit müsste in einem allfälligen Abänderungsverfahren berücksichtigt werden (E. 3.6.4. des angefochtenen Urteils).
3.2. Der Beklagte macht geltend, bei Berücksichtigung der Perioden 2019, 2020 und bis Mai 2021 habe er ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3'477.00 erzielen können, wobei dieser Durchschnittswert durch einen ausserordentlichen, nicht vorgesehenen Sonder- oder Zusatzeinsatz bei der Firma D. AG im Jahr 2020 nach oben gedrückt worden sei. Aus den Teilzeitstellen im Zeitraum Januar bis Juli 2021 habe ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'020.70 resultiert (Berufung N. 2).
3.3. Die Klägerin bringt dazu vor, es sei nicht von einem (zufälligen) Durchschnittseinkommen für den Zeitraum Januar bis Juli 2021 auszugehen. Der Beklagte könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, er gehe nicht einem Vollzeitarbeitspensum nach. Massgeblich für die Eigenversorgungskapazität sei zwar das tatsächlich erzielte Einkommen. Schöpfe der Beklagte sein Leistungsvermögen indessen nicht voll aus, so dürfe ihm anstelle des tatsächlich erzielten ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit ihm eine entsprechende Einkommenssteigerung bei gutem Willen zumutbar und möglich sei. Die Vorinstanz sei unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Beklagten im Jahr 2020 und seiner gesundheitlichen Situation korrekterweise von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 5'000.00 ausgegangen (Berufungsantwort Ziff. II./2.).
3.4. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen, und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3.).
3.5. Die Vorinstanz hat in korrekter und unumstrittener Weise den tatsächlichen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn des Beklagten im Jahr 2020 mit Fr. 5'167.55 berechnet (E. 3.6.4. des angefochtenen Entscheids). Darauf kann verwiesen werden. Es ist daher für die für die Unterhaltsberechnung relevanten Monate November und Dezember 2020 von einem Einkommen des Klägers von Fr. 5'167.55 auszugehen.
3.6. Für das Jahr 2021 behauptet der Beklagte für die Monate Januar bis Juli 2021 mit Verweis auf den Auszug seines Bankkontos (Berufungsbeilage 5) und eine selbst erstellte Liste (Berufungsbeilage 6) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2'020.70. In der erwähnten Liste wird für den Januar 2021 der Arbeitgeber E. GmbH zwar erwähnt, der aus diesem Arbeitsverhältnis fliessende und aus dem Kontoauszug ersichtliche Lohn für diesen Monat von Fr. 802.95 aber nicht berücksichtigt. Die anderen Angaben auf der Liste stimmen mit dem Kontoauszug überein und werden auch nicht bestritten. Daraus ergeben sich folgende monatliche Einkommen:
Januar 2021: Fr. 1'752.40 Februar 2021: Fr. 2'086.60 März 2021: Fr. 1'518.65 April 2021: Fr. 672.30 Mai 2021: Fr. 3'112.75 Juni 2021: Fr. 2'985.95 Juli 2021: Fr. 2'819.10
3.7. Für die Zeit ab August 2021 sind keine Angaben zum tatsächlichen Einkommen des Beklagten aktenkundig. Im Übrigen wusste der Beklagte aber spätestens seit dem schriftlichen Vergleichsvorschlag der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 (act. 55 f.) resp. in verbindlicher Form seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 23. August 2021 (act. 109), dass die Vorinstanz ihm mit Verweis auf sein durchschnittliches Einkommen im Jahr 2020 die Erzielung eines Einkommens von Fr. 5'000.00 zumutete.
3.8. Gemäss den Angaben des Beklagten in der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. Juni 2021 (N. 2.2., act. 73) wäre sein monatliches Einkommen im Jahr 2020 ohne den ausserordentlichen Zusatzeinsatz bei der D. AG um rund Fr. 1'200.00 tiefer ausgefallen. Gemäss diesen Angaben wäre das monatliche Einkommen ohne diesen Zusatzeinsatz somit bei knapp Fr. 4'000.00 gelegen (Fr. 5'167.55./. Fr. 1'200.00).
Sodann ist dem Beklagten für den Fall, dass er mit den bisherigen befristeten (Teilzeit-)Anstellungen kein solches Lohnniveau mehr erreicht, möglich und zumutbar, eine Anstellung in seinem gelernten Beruf als Fachmann Betriebsunterhalt (vgl. act. 49) anzunehmen. Gemäss den Lohnempfehlungen des Schweizerischen Fachverbands Betriebsunterhalt, Sektion Zürich, verdient ein Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehre in diesem Beruf einen Bruttojahreslohn von Fr. 56'160.00 (<www.betriebsunterhalt.ch/organisation-zh>, zuletzt besucht am 9. März 2022; darauf abstützend dieselben Angaben: Lohnbuch 2021, herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, S. 455). Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben von rund 15% ergibt dies einen monatlichen Nettolohn von ebenfalls knapp Fr. 4'000.00 (Fr. 56'160.00 / 12 x 0.85= Fr. 3'978.00).
3.9. Dem Beklagten war es somit ab dem Zeitpunkt, ab dem er von der Obliegenheit zur Erzielung eines bestimmten Einkommens Kenntnis hatte, möglich und zumutbar, einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'000.00 zu erzielen, wie er dies bereits im Jahr 2020 ohne Berücksichtigung des Sondereinsatzes bei der D. AG getan hat und wie es auch in seinem angestammten Beruf möglich ist. Hingegen kann entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft (wie im Jahr 2020) ein Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 oder mehr erzielen kann. Ab August 2021 ist dem Beklagten somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 anzurechnen.
4.
4.1. Zum Einkommen der Klägerin führte die Vorinstanz aus, sie sei zurzeit von der Sozialhilfe abhängig. Sie habe eine Ausbildung als Hotelfachfrau. Nach
ihrem Abschluss im Jahr 2018 habe sie drei Monate als Festangestellte und danach in verschiedenen Bars aushilfsweise gearbeitet. Am 21. Juni 2021 habe die Klägerin der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie einen Job habe und an drei Tagen für jeweils drei Stunden arbeiten könne. Sie verdiene ungefähr Fr. 800.00. Davon sei auszugehen. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Klägerin mit dem Kindergarteneintritt von C. eine Erwerbstätigkeit von 50 % und ab Eintritt in die Oberstufe eine Erwerbstätigkeit von 80 % aufzunehmen. Als gelernte Hotelfachfrau ohne langjährige Berufspraxis sei von einem möglichen und zumutbaren Erwerbseinkommen bei 100% von Fr. 4'100.00 brutto, das heisst ungefähr Fr. 3'600.00 netto, auszugehen. Das entspreche bei einem Pensum von
50 % ungefähr einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'800.00 und bei einem Pensum von 80 % einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'880.00.
4.2. Wenn ein Elternteil gemeinsame Kinder zu betreuen hat, bemisst sich der Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit grundsätzlich nach dem sog. Schulstufenmodell, wonach eine 50%-Erwerbstätigkeit ab dem Beginn der Schulpflicht des jüngsten Kindes (in Kanton Aargau also ab dem Eintritt in den Kindergarten, vgl. § 4 Abs. 1 Schulgesetz), eine 80%-Erwerbstätigkeit ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und eine 100%-Erwerbstätigkeit ab dessen vollendeten 16. Altersjahr zumutbar ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 144 III 481 E. 4.7.6. ff.).
4.3. Das von der Vorinstanz festgelegte Einkommen der Klägerin wird im Berufungsverfahren von keiner Partei substanziiert gerügt. Der Beklagte bringt zwar vor (Berufung N. 7), die Klägerin sei bereits wieder in einer Anstellung im Gastgewerbe tätig; inwiefern sie dabei aber mehr als die ihr von der Vorinstanz angerechneten Fr. 800.00 verdienen soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich aus den beklagtischen Ausführungen nicht. Von Amtes wegen ist aber insofern eine Korrektur vorzunehmen, als einerseits die (nach dem Schulstufenmodell bis zum Kindergarteneintritt nicht zur Erzielung eines eigenen Einkommens verpflichtete) Klägerin nicht bereits ab der Geburt der Tochter am tt.mm. 2020 ein Einkommen erzielte, sondern erst ab dem Juni 2021 (vgl. act. 50 f., act. 70 und Berufungsantwortbeilage 4).
Andererseits ist die Klägerin gemäss dem Schulstufenmodell ab dem
16. Geburtstag der Tochter zur Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Damit ist ihr ab November 2036 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'600.00 anzurechnen.
5.
5.1. Das Existenzminimum des Beklagten legte die Vorinstanz für alle Phasen auf Fr. 2'904.05 fest (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 800.00, Krankenkasse Fr. 384.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitswegkosten Fr. 300.00, weitere Gesundheitskosten Fr. 100.00).
5.2. 5.2.1. Beim Grundbetrag und den Wohnkosten berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beklagte bei seinen Eltern wohnt.
5.2.2. Mit der Berufung bringt der Beklagte dazu vor, er habe die feste Absicht, in nächster Zukunft in eine eigene Wohnung – je nach Schwergewicht bzw. Hauptort seiner beruflichen Tätigkeiten – zu ziehen. Somit müsse ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und betreffend Wohnkosten ein durchschnittlicher Mietzins für eine 2-3-Zimmerwohnung von Fr. 1'200.00 zzgl. Nebenkosten, mindestens Fr. 1'350.00, angerechnet werden (Berufung Ziff.II/4.2.).
5.2.3. Diese Ausführungen des Beklagten gehen fehl. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse und damit darauf abzustellen, dass der Beklagte soweit aktenkundig nach wie vor bei seinen Eltern wohnt. Der Beklagte konkretisiert seine Absichten nicht, in eine eigene Wohnung zu ziehen und legt keinen neuen Mietvertrag vor. Falls er diese Absicht in die Tat umsetzt, können die neuen Verhältnisse erst in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.
5.3. 5.3.1. Zu den (weiteren) Gesundheitskosten ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, der Beklagte habe eine seltene Erbkrankheit (XX-Erkrankung), die immer wieder ärztliche Untersuchungen und Behandlungen notwendig machten. Es seien daher Fr. 100.00 für weitere Gesundheitskosten im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts einzusetzen.
5.3.2. Mit der Berufung verlangt der Beklagte eine angemessene Erhöhung der berücksichtigten Gesundheitskosten infolge Risiken bezüglich der latenten schwierigen chronischen Situation (Berufung Ziff.II/4.4).
5.3.3. Der Beklagte macht keine konkreten Angaben zu seinen tatsächlichen Gesundheitskosten und er legte auch keine entsprechenden Belege vor. Es
hat daher bei der plausiblen Annahme der Vorinstanz sein Bewenden. Sollten sich die Gesundheitskosten des Beklagten infolge eines gesteigerten Behandlungsbedarfs in Zukunft erhöhen, wird dies in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen sein.
5.4. 5.4.1. Im Weiteren berücksichtigt der Beklagte in seiner eigenen Existenzminimumberechnung gemäss Berufung ohne weitere Begründung einen Betrag von Fr. 300.00 für Steuern. Für Beiträge an die 3. Säule möchte er sich einen Betrag von Fr. 480.00 anrechnen lassen, insbesondere da er nicht über eine 2. Säule verfüge (Berufung Ziff.II/4.3.).
5.4.2. Zu den Beiträgen für die 3. Säule führte die Vorinstanz aus, diese seien nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen, insbesondere da auch die Klägerin nicht über eine zweite oder dritte Säule verfüge und bei beiden Parteien keine guten finanziellen Verhältnisse vorlägen (angefochtener Entscheid E. 3.5.1./5).
5.4.3. Sowohl ein Betrag für die Steuern als auch ein solcher für die private Vorsorge sind nicht Teil des betreibungsrechtlichen, sondern höchstens allenfalls des familienrechtlichen Existenzminimums, und auch dort bezüglich des letzteren grundsätzlich nur bei Selbständigerwerbenden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). Das familienrechtliche Existenzminimum kann nur berücksichtigt werden, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person voll gedeckt werden kann. Dies ist vorliegend erst ab dem Kindergarteneintritt von C. der Fall. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt selbständig erwerbend sein wird; vielmehr ist davon auszugehen, dass er als Angestellter mit einem den Koordinationsabzug übersteigenden Einkommen über eine Pensionskasse (2. Säule) verfügen wird. Damit hat die Vorinstanz zu Recht keine Einzahlungen in die 3. Säule im Existenzminimum des Beklagten berücksichtigt. In Bezug auf die geltend gemachten Steuern ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Jahr 2020, in dem er ein für seine Verhältnisse hohes Monatseinkommen von Fr. 5'167.55 erzielte (vgl. oben E. 3.1), eine monatliche Steuerbelastung von rund Fr. 300.00 hatte (vgl. die am 1. November 2021 eingereichte Steuerberechnung 2020). In den späteren Jahren, in welchem ihm ein wesentlich geringeres Einkommen angerechnet wird, fällt die Steuerbelastung auch unter Berücksichtigung der von ihm zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge wesentlich tiefer aus (vgl. dazu unten E. 8.7 f.).
5.5. In Bezug auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten hat es damit bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 2'904.00 sein Bewenden.
6.
6.1. 6.1.1. Bei der Klägerin ging die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.5.) bei der Berechnung des Existenzminimums für alle Phasen von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und Wohnkosten von Fr. 930.00 aus (Fr. 1'180.00 gemäss Mietvertrag./. Wohnkostenanteil der Tochter von Fr. 250.00). Der Beklagte macht dazu geltend, die Klägerin lebe inzwischen in einer festen Lebenspartnerschaft, weshalb ihr nur der hälftige Grundbetrag für Konkubinatspartner (Fr. 850.00) und zwei Drittel der Wohnkosten anzurechnen seien (Berufung Ziff.II/7).
6.1.2. Die Klägerin ist erst per April 2022 mit ihrem neuen Lebenspartner zusammengezogen (vgl. Berufungsantwort Ziff.II/7 und Eingabe der Klägerin vom 27. April 2022). Bis März 2022 bleibt es somit beim Grundbetrag und den Wohnkosten gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid. Ausweislich des Auszugs aus dem neuen Mietvertrag (Beilage zur Eingabe vom 27. April 2022) beträgt der Bruttomietzins für die Wohnung, welche die Klägerin seit 1. April 2022 zusammen mit ihrem Lebenspartner und dem Kind C. bewohnt, Fr. 1'620.00. Davon ist ihr die Hälfte (Fr. 810.00) abzüglich des Wohnkostenanteils von C. von Fr. 250.00 anzurechnen, ausmachend Fr. 560.00. Sodann ist bei ihr ab diesem Zeitpunkt mit Fr. 850.00 der hälftige Grundbetrag für ein Konkubinatspaar zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3).
6.2. Bei den Krankenkassenprämien der Klägerin hat die Vorinstanz bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe ein Betrag von Fr. 0.00 angenommen mit Verweis auf die der Klägerin zustehende Prämienverbilligung (angefochtener Entscheid E. 3.5.1./3). Dies wird nicht gerügt und erscheint mit Blick auf das noch geringe eigene Einkommen nachvollziehbar. Für die Zeit danach hat die Vorinstanz ohne Begründung einen Betrag von Fr. 350.00 eingesetzt. Nachdem die tatsächliche Krankenkassenprämie (KVG) der Klägerin derzeit Fr. 191.45 beträgt (vgl. E. 3.5.1./3 des angefochtenen Urteils und an der Verhandlung vom 11. Mai 2021 eingereichte Beilage 5) ist dies nicht nachvollziehbar und es ist ihr stattdessen für die Zeit nach dem Eintritt der Tochter in die Oberstufe der Betrag von Fr. 191.45 anzurechnen.
6.3. Für die auswärtige Verpflegung gewährt die Vorinstanz der Klägerin bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe Fr. 0.00 und danach Fr. 176.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.1. f.). Der Betrag von Fr. 176.00 erscheint nachvollziehbar für die Phase zwischen dem Eintritt der Tochter in die Oberstufe und dem Erreichen ihres 16. Altersjahres, in welcher der Klägerin eine 80-prozentige Arbeitstätigkeit zugemutet wird, wobei der Betrag von Fr. 176.00 80 % des dem Beklagten gewährten Betrages von Fr. 220.00 entspricht. Folgerichtig ist der Klägerin aber für die Phase ab Eintritt der Tochter in den Kindergarten bis zum Eintritt in die Oberstufe entsprechend dem ihr zugemuteten 50-prozentigen Arbeitspensum ein Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 110.00 zu gewähren, und nach dem Erreichen des 16. Altersjahrs der Tochter entsprechend dem 100-prozentigen Pensum ein solcher von Fr. 220.00. Aber auch vor dem Eintritt der Tochter in den Kindergarten wird der Klägerin ein eigenes Erwerbseinkommen angerechnet, weshalb ihr ermessensweise ab Juni 2021 bis zum Eintritt der Tochter in den Kindergarten ein Betrag von Fr. 50.00 für auswärtige Verpflegung zu gewähren ist.
6.4. Für die Arbeitswegkosten gewährt die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag von Fr. 80.00 bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe und von Fr. 200.00 danach, während dem Beklagten durchwegs Fr. 300.00 angerechnet werden (angefochtener Entscheid E. 3.5.1. f.). Nachdem bei beiden Parteien keine stabile Anstellungssituation vorliegt und kaum zu prognostizieren ist, wo und in welchem Beruf sie in Zukunft arbeiten werden, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, bei beiden von den gleichen Arbeitswegkosten auszugehen, bei der Klägerin wiederum jeweils angepasst auf das von ihr verlangte Arbeitspensum. Bei einem Betrag von Fr. 300.00 für eine Vollzeitanstellung ergibt dies für die Phase von Juni 2021 bis zum Eintritt der Tochter in den Kindergarten von Fr. 65.00, für die Phase danach bis zum Eintritt in die Oberstufe von Fr. 150.00 und ab dem Eintritt in die Oberstufe bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs der Tochter von Fr. 240.00.
6.5. Zusammenfassend präsentiert sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin für die einzelnen Phasen wie folgt:
November 2020 bis Mai 2021: Fr. 2'130.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 930.00)
Juni 2021 bis März 2022: Fr. 2'245.00 (neu: Verpflegungskosten: Fr. 50.00; Arbeitswegkosten Fr. 65.00)
April 2022 bis zum Eintritt in den Kindergarten: Fr. 1'525.00 (neu: Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 560.00)
Eintritt in den Kindergarten bis zum Eintritt in die Oberstufe: Fr. 1'670.00 (neu: Verpflegungskosten: Fr. 110.00; Arbeitswegkosten Fr. 150.00)
Eintritt in die Oberstufe bis Oktober 2036: Fr. 2'017.45 (neu: KVG-Prämien: Fr. 191.45; Verpflegungskosten: Fr. 176.00; Arbeitswegkosten: Fr. 240.00)
ab Oktober 2036: Fr. 2'121.45 (neu: Verpflegungskosten: Fr. 220.00; Arbeitswegkosten Fr. 300.00)
7.
7.1. Den ungedeckten Barbedarf der Tochter C. im Sinne ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums bezifferte die Vorinstanz wie folgt (vgl. E. 3.4. des angefochtenen Entscheids):
vom tt.mm. 2020 bis 31. Oktober 2030: Fr. 550.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämien Fr. 0.00; Kinderbetreuung Fr. 100.00; abzüglich Kinderzulage Fr. 200.00);
vom 1. November 2030 bis zum Eintritt in die Oberstufe: Fr. 750.00 (neu: Grundbetrag Fr. 600.00);
ab Eintritt in die Oberstufe: Fr. 750.00 (neu: Krankenkassenprämien: Fr. 100.00 und Kinderbetreuung Fr. 0.00)
7.2. Dies erscheint nachvollziehbar und wird von keiner der Parteien gerügt. Es kann darauf abgestellt werden.
8.
Daraus ergeben sich folgende vom Beklagten zu zahlende Kinderunterhaltsbeiträge.
8.1. In der Phase von November 2020 bis Dezember 2020 erzielte der Beklagte einen Überschuss von gerundet Fr. 2'265.00 (eigenes Einkommen Fr. 5'167.55./. betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'904.00). Damit kann er den Barbedarf der Tochter von Fr. 550.00 voll decken und zusätzlich Fr. 1'715.00 Betreuungsunterhalt bezahlen. Die Klägerin weist in dieser Phase ein Defizit von Fr. 2'130.00 auf (= betreibungsrechtliches Existenzminimum, kein Einkommen), welches von diesem Betreuungsunterhalt nur teilweise gedeckt wird. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen damit Fr. 415.00.
8.2. In der Phase von Januar bis April 2021 konnte der Beklagte sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum mit seinem Einkommen nicht decken. Dennoch hat er mit seinen Berufungsanträgen seine Bereitschaft bekundet, auch in dieser Phase Fr. 550.00 an Kindesunterhalt zu bezahlen, worauf er zu behaften ist. Damit ist der Barbedarf voll gedeckt, ungedeckt bleibt der Betreuungsunterhalt von Fr. 2'130.00.
8.3. Im Mai 2021 erzielte der Beklagte ein Einkommen von Fr. 3'112.95 und im Juni 2021 von Fr. 2'985.95. Der Überschuss über sein Existenzminimum beträgt somit im Mai 2021 Fr. 208.95 (Fr. 3'112.95./. Fr. 2'904.00) und im Juni 2021 Fr. 81.95 (Fr. 2'985.95./. Fr. 2'904.00). Dennoch hat sich der Beklagte mit seinen Berufungsanträgen zur Bezahlung von Fr. 550.00 Kindesunterhalt bereit erklärt, worauf er zu behaften ist. Für die Bezahlung eines Betreuungsunterhalts (ungedecktes Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'130.00 im Mai bzw. Fr. 1'445.00 im Juni [Aufnahme der Erwerbstätigkeit: neu Einkommen der Klägerin von Fr. 800.00, Verpflegungskosten von Fr. 50.00, Arbeitswegkosten von Fr. 65.00]) bleibt kein Raum.
8.4. Im Juli 2021 bleibt erneut mangels Leistungsfähigkeit an sich kein Raum für die Verpflichtung zur Bezahlung eines Kinderunterhaltsbeitrags, der Beklagte ist aber wiederum auf seiner Bereitschaft zur Bezahlung von Fr. 550.00 zu behaften (vgl. oben E. 3.6). Damit ist der Barbedarf gedeckt, Betreuungsunterhalt (ungedecktes Existenzminium der Klägerin von Fr. 1'445.00) kann der Beklagte nicht leisten.
8.5. In der Phase von August 2021 bis März 2022 ist dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 4'000.00 anzurechnen. Bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'904.00 bleibt ihm somit ein Überschuss von Fr. 1'096.00. Damit kann er den Barbedarf der Tochter von Fr. 550.00 voll decken. Der Klägerin wird in dieser Phase ein Einkommen von Fr. 800.00 angerechnet (vgl. oben E. 4). Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 2'145.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 930.00, Verpflegungskosten Fr. 50.00, Arbeitswegkosten Fr. 65.00; vgl. oben E. 6). Ihr Defizit beträgt somit Fr. 1'345.00. Entsprechend seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit hat der Beklagte daher einen Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 545.00 zu bezahlen (Überschuss von Fr. 1'096.00./. Barbedarf von Fr. 550.00). Ein Anteil von Fr. 800.00 am Betreuungsunterhalt bleibt ungedeckt.
8.6. In der Phase vom 1. April 2022 bis zum Kindergarteneintritt von C. beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin neu Fr. 1'670.00. Mit ihrem Einkommen von Fr. 800.00 vermag sie dieses nach wie vor nicht zu decken. Es bleibt somit bei einem Barunterhalt von Fr. 550.00 und einem Betreuungsunterhalt von Fr. 545.00. Neu ist nur noch ein Anteil von Fr. 325.00 am Betreuungsunterhalt ungedeckt.
8.7. 8.7.1. In der Phase vom Kindergarteneintritt von C. bis zum 31. Oktober 2030 (Vollendung 10. Altersjahr) ist der Klägerin neu ein Einkommen von Fr. 1'800.00 anzurechnen und ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 1'670.00. Der Beklagte hat nach wie vor Fr. 550.00 an den Barunterhalt von C. zu bezahlen, damit deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gedeckt ist. Nach dieser Zahlung verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 545.00 und der Klägerin von Fr. 130.00. Somit ist, soweit die Mittel dafür ausreichen, auch das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten zu berücksichtigen.
8.7.2. Unter Verwendung des Steuerrechners des Kantons Zürich ist beim Beklagten (unter Berücksichtigung des ihm angerechneten Einkommens, der von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge und der mit der Steuerklärung 2019 [Beilage 1 zur Eingabe vom 29. Juni 2021] gemachten Abzüge, welche in vergleichbarer Höhe auch zukünftig zu erwarten sind) von einer Steuerbelastung von Fr. 60.00 und bei der Klägerin unter Verwendung des Steuerrechners des Kantons Aargau (unter Berücksichtigung ihres Einkommens, der Unterhaltsbeiträge für das Kind, der Kinderzulagen und der allgemein üblichen Abzüge) von einer solchen von Fr. 70.00 auszugehen; davon entfällt in Anbetracht des Verhältnisses der Einnahmen des Kindes (Unterhaltsbeiträge, Kinderzulagen) zum gesamten von der Klägerin zu versteuerndem Einkommen ein Steueranteil von Fr. 25.00 auf das Kind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Im Weiteren ist bei beiden Elternteilen eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von je Fr. 150.00 zu berücksichtigen. Im Übrigen reichen die Mittel auch zur Deckung der VVG-Prämien der Beteiligten aus. Diese betragen beim Beklagten Fr. 47.60 (Beilage zur Eingabe vom 5. Januar 2021), bei der Klägerin Fr. 39.60 (Berufungsantwortbeilage 8: Gesamtprämie Fr. 462.65./. KVG-Prämie Fr. 386.05) und bei C. Fr. 59.50 (Berufungsantwortbeilage 9: Gesamtprämie Fr. 138.75./. KVG-Prämie Fr. 79.25). Die verbleibenden Mittel von Fr. 98.30 (Überschuss Beklagter Fr. 545.00 + Überschuss Klägerin Fr. 130.00./. Fr. 130.00 Steuern [Fr. 60.00 Beklagter + Fr. 45.00 Klägerin + Fr. 25.00 C.)./. Fr. 300.00 Kommunikations- und Versicherungspauschalen [2x Fr. 150.00]./. Fr. 146.70 VVG-Prämien [Fr. 47.60 Beklagte + Fr. 39.60 Klägerin + Fr. 59.50 C.] sind nach sogenannten "grossen und kleinen Köpfen" auf den Beklagten (Fr. 65.55) und C. (Fr. 32.75) zu verteilen. Der Betreuungsunterhalt hingegen partizipiert nicht am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beträgt damit in dieser Phase gerundet Fr. 665.00 (Fr. 550.00 ungedecktes betreibungsrechtliches Existenzminimum + Fr. 25.00 Steueranteil + Fr. 59.50 VVG-Prämien + Fr. 32.75 Überschussanteil) und der Betreuungsunterhalt gerundet Fr. 105.00 (Fr. 1'670.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin + Fr. 45.00 Steuern + Fr. 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale + Fr. 39.60 VVG-Prämien./. Fr. 1'800.00 Einkommen der Klägerin).
8.8. In der Phase vom 31. Oktober 2030 (Vollendung 10. Altersjahr) bis zum Eintritt in die Oberstufe von C. ist in deren betreibungsrechtlichem Existenzminimum ihr um Fr. 200.00 erhöhter Grundbedarf (neu: Fr. 600.00) zu berücksichtigen. Es stehen damit Fr. 200.00 weniger zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten bzw. zur Überschussverteilung zur Verfügung. Nach Berücksichtigung der Steuern und der Kommunikations- und Versicherungspauschale bleibt nur noch ein Überschuss von Fr. 46.00 (Einkommen Beklagter Fr. 4000.00 + Einkommen Klägerin Fr. 1'800.00./. betreibungsrechtliches Existenzminimum Beklagter Fr. 2'904.00./. betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin Fr. 1'670.00./. ungedecktes betreibungsrechtliches Existenzminimum C. Fr. 750.00./. Steuern Fr. 130.00 [Fr. 60.00 Beklagter + Fr. 45.00 Klägerin + Fr. 25.00 C.)./. Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 300.00 [2x Fr. 150.00]). An die VVG-Prämien ist den Beteiligten daher nur noch je ein ungefähr anteilsmässiger Betrag anzurechnen (Fr. 15.00 beim Beklagten, Fr. 10.00 bei der Klägerin und Fr. 20.00 bei C.). Damit beträgt der vom Beklagten zu bezahlende Unterhalt von C. in dieser Phase Fr. 795.00 (ungedecktes Existenzminimum Fr. 750.00 + Steueranteil Fr. 25.00 + Anteil VVG-Prämien Fr. 20.00). Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 75.00 (Betreibungsrechtliches Existenzminimum der Klägerin Fr. 1'670.00 + Steuern Fr. 45.00 + Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 + Fr. 10.00 Anteil VVG-Prämien./. Fr. 1'800.00 Einkommen der Klägerin). Es verbleibt kein zu verteilender Überschuss.
8.9. In der Phase vom Eintritt von C. in die Oberstufe bis zum 31. Oktober 2036 (Vollendung des 16. Altersjahres) ist der Klägerin ein Einkommen von Fr. 2'880.00 anzurechnen. Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 2'017.45 und ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'327.05 (unter Berücksichtigung der Kommunikations- und Versicherungspauschale und der VVG-Prämien wie in der vorherigen Phase sowie eines aufgrund des höheren Einkommens erhöhten Steueraufwands von Fr. 120.00 [ohne Steueranteil des Kindes von Fr. 40.00]). Die Klägerin kann damit auch ihr familienrechtliches Existenzminimum vollständig selber decken und es bleibt ihr ein Überschuss von rund Fr. 550.00, weshalb für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt kein Raum bleibt.
Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C. beträgt unter Berücksichtigung der VVG-Prämie und eines Steueranteils von Fr. 40.00 neu gerundet Fr. 850.00. Der Kläger verfügt über ein ihm anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 4'000.00 und über ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'161.60 (Betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'904.00 + Steuern Fr. 60.00 + Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 + VVG-Prämien Fr. 47.60). Der Überschuss des Beklagten über sein familienrechtliches Existenzminimum ist somit ungefähr deckungsgleich mit dem ungedeckten familienrechtlichen Existenzminimum von C.. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dass die Klägerin sich (neben ihrer Erziehungsleistung) im Umfang von rund Fr. 100.00 (aus ihrem Überschuss) am Barbedarf von C. beteiligt. Der vom Beklagten zu bezahlende Unterhalt ist damit (in Übereinstimmung mit seinem Berufungsantrag) auf Fr. 750.00 festzusetzen.
8.10. In der Phase vom 1. November 2036 (Vollendung des 16. Altersjahrs von C.) bis zur Volljährigkeit von C. bzw. bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung steigt das der Klägerin anzurechnende Einkommen weiter auf Fr. 3'600.00 und ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum auf Fr. 2'121.45. Bei C. ist anstatt von einer Kinderzulage von Fr. 200.00 von einer Ausbildungszulage von Fr. 250.00 auszugehen. Einkommen und Existenzminimum beim Beklagten ändern sich dagegen grundsätzlich nicht. Eine Steigerung der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge rechtfertigt sich dementsprechend nicht; er ist auf seinen Berufungsanträgen zu behaften, auch in dieser Phase weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 zu leisten.
9.
Gemäss Art. 301a lit a und c ZPO ist im Entscheid anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird und welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich von Amtes wegen zu ergänzen. Mangels massgeblichen Vermögens beider Parteien beschränken sich die Angaben im nachfolgenden Dispositiv auf das jeweilige Einkommen.
10.
10.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
10.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (lit. b).
10.3. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
11.
Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung im Umfang von rund 70 %. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 3'500.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 6 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten zu
30 % mit Fr. 1'050.00 und der Beklagten zu 70 % mit Fr. 2'450.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), aufgrund der beidseits gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten 40 % der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Bei einem durchschnittlichen Verfahren betreffend erstmalige Festsetzung des Kindesunterhalts ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und lit. d Satz 1 AnwT; AGVE 2020 Nr. 60 S. 494 f.) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Ab- und Zuschläge (20 % Abzug für fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]) sowie unter Berücksichtigung der Spesen und Auslagen von Fr. 277.30 (gemäss Kostennote vom 28. Oktober 2021) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'237.25, wovon die Klägerin dem Beklagten Fr. 894.90 zu ersetzen hat.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer
1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 12. August 2021 aufgehoben es wird stattdessen wie folgt neu erkannt:
" 1. 1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Tochter C. monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von
Fr. 2'265.00 ab tt.mm. 2020 bis 31. Dezember 2020,
Fr. 550.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021,
Fr. 1'095.00 ab 1. August 2021 bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten (31. Juli),
Fr. 770.00 ab Eintritt von C. in den Kindergarten (1. August) bis zum 31. Oktober 2030,
Fr. 870.00 ab 1. November 2030 bis Eintritt von C. in die Oberstufe (31. Juli),
Fr. 750.00 ab Eintritt von C. in die Oberstufe (1. August) bis zum Abschluss der Erstausbildung
zuzüglich allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulage zu bezahlen.
Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten.
1.2. Mit den unter Ziffer 1.1. festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt (Betreuungsunterhalt) von C. pro Monat um folgende Beträge nicht gedeckt:
tt.mm. 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 415.00
1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021: Fr. 2'130.00
1. Juni 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 1'445.00
1. August 2021 bis 31. März 2022: Fr. 800.00
1. April 2022 bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten (31. Juli): Fr. 325.00
1.3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen:
bei der Klägerin - tt.mm. 2020 bis 31. Mai 2020: Fr. 0.00
- 1. Juni 2020 bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten: Fr. 800.00
- ab Eintritt von C. in den Kindergarten bis zu ihrem Eintritt in die Oberstufe: Fr. 1'800.00
- ab Eintritt von C. on die Oberstufe bis zum 31. Oktober 2036: Fr. 2'880.00
- ab 1. November 2036: Fr. 3'600.00
beim Beklagten - tt.mm. 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 5'167.55
- 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021: schwankend
- ab 1. August 2021: Fr. 4'000.00
2.
Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, Brugg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
3.
Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. Wilhelm Boner, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem Beklagten zu 30 % mit Fr. 1'050.00 und der Klägerin zu 70 % mit Fr. 2'450.00 auferlegt, zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt.
5.
Die Klägerin hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten 40 % von dessen gerichtlich auf Fr. 2'237.25 festgelegten Anwaltskosten für das Berufungsverfahren, somit Fr. 894.90 zu ersetzen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.
30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 31. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Brunner Porchet