ZVE.2021.62
ZVE.2021.62 - Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer - 2022-03-04
4. März 2022Deutsch19 min
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2021.62 (VZ.2016.33) Art. 12 Entscheid vom 4. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, L...
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Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZVE.2021.62 (VZ.2016.33) Art. 12
Entscheid vom 4. März 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiberin M. Stierli
Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Dr. iur. Thomas Ender, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden
Gegenstand Werkeigentümerhaftung
Sachverhalt
1.
1.1. Die Parteien stehen hinsichtlich eines Unfalls am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle in Q. im Streit. Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund einer ungesicherten Geländerstange von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und habe sich am Kopf, im Schulterbereich und am Knie verletzt, weshalb er bis heute arbeits- und erwerbsunfähig sei. Es liege ein Werkmangel vor, weshalb die Beklagte als Eigentümerin des Gerüsts hafte.
1.2. Der Kläger beantragte mit Klage vom 22. August 2016:
1.
Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 27‘570.78 als Gegenwert von CHF 30’000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung von 0.9190 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % - ausmachend € 2‘356.70 (Gegenwert von CHF 12‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - auf € 27‘570.78 (Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) ab 23. August 2016.
2.
Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Euro den Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% - in Euro den Gegenwert von CHF 12‘000.00 zu einem Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt für die Zeit ab 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - in Euro auf dem Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt ab 23. August 2016.
3.
Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30‘000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % - ausmachend CHF 2‘564.40 auf CHF 12‘000.00 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - auf CHF 30‘0000.00 seit dem 23. August 2016.
4.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt und sich der Kläger Mehrforderungen unter allen Titeln vorbehält.
5.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
1.3. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 31. Oktober 2016:
1.
Auf die Teilklage vom 22. August 2016 sei nicht einzutreten.
2.
Soweit auf die Teilklage vom 22. August 2016 eingetreten wird, sei sie vollumfänglich abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers.
1.4. Nach einem zweiten Schriftenwechsel, beschränkt auf die Eintretensfrage, trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Zwischenentscheid vom 28. April 2017 auf die Klage ein.
1.5. Der Kläger änderte seine Rechtsbegehren mit Replik vom 9. Oktober 2017 wie folgt ab:
1.
Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 27‘570.78 als Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung von 0.9190 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % - ausmachend € 4'470.90 (Gegenwert von CHF 18‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 9. Oktober 2017 und - auf € 27‘570.78 (Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) ab 10. Oktober 2017.
2.
Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Euro den Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% - in Euro den Gegenwert von CHF 18‘000.00 zu einem Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt für die Zeit ab 15. Mai 2012 bis zum 9. Oktober 2017 und - in Euro auf dem Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt ab 10. Oktober 2017.
3.
Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30‘000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % - ausmachend CHF 4'864.95 auf CHF 18‘000.00 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 9. Oktober 2017 und - auf CHF 30‘0000.00 seit dem 10. Oktober 2017.
4.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt und sich der Kläger Mehrforderungen unter allen Titeln vorbehält.
5.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
1.6. Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 12. Dezember 2017 die vollumfängliche Abweisung der Teilklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
1.7. Mit rechtshilfeweiser Einvernahme vom 30. September 2019 und vom 14. März 2020 wurde der Zeuge C. befragt.
1.8. Am 4. Juni 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugen D., E. und F. sowie der Parteien statt.
1.9. Mit Urteil vom 7. Juli 2021 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'635.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 35.75 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 2'725.15 Total Fr. 7'395.90
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'635.– sowie den Beweisführungskosten von Fr. 35.75 und Übersetzungskosten von Fr. 2'725.15, betragen Fr. 7'395.90. Die Gerichtskosten von Fr. 7'395.90 werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss von gesamthaft Fr. 3'990.– sowie demjenigen der Beklagten in der Höhe von Fr. 900.– verrechnet. Der Kläger hat dem Gericht Fr. 2'505.90 nachzuzahlen und der Beklagten Fr. 900.– direkt zu ersetzen.
3.
Die Parteikosten der Beklagten werden richterlich auf Fr. 9'656.40 (inkl. MwSt von Fr. 690.40) festgesetzt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 9'656.40 zu bezahlen.
2.
2.1. Der Kläger erhob am 13. Dezember 2021 Berufung gegen das ihm am 12. November 2021 zugestellte begründete Urteil und beantragte:
1.
Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 (VZ.2016.33) aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
a) Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 27‘570.78 als Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung von 0.9190 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % - ausmachend € 2‘356.70 (Gegenwert von CHF 12‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - auf € 27‘570.78 (Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) ab 23. August 2016.
b) Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Euro den Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % - in Euro den Gegenwert von CHF 12‘000.00 zu einem Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt für die Zeit ab 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - in Euro auf dem Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt ab 23. August 2016.
c) Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30‘000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % - ausmachend CHF 2‘564.40 auf CHF 12‘000.00 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - auf CHF 30‘0000.00 seit dem 23. August 2016.
2.
Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 (VZ.2016.33) aufzuheben und es sei die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es seien die erstinstanzlichen o/e-Kosten zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vollumfänglich der Berufungsbeklagten/Beklagten aufzuerlegen.
4.
Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten/Beklagten.
2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Erwägungen
1.
Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, insbesondere wurde die Berufungsfrist eingehalten.
2.
Mit der vor der Vorinstanz eingereichten Teilklage machte der Kläger eine Genugtuungsforderung von Fr. 18'000.00 und eine Schadenersatzforde-
rung für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 12'000.00 gegen die Beklagte geltend. Er beruft sich auf die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 OR. Er sei am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle in Q. aufgrund einer ungesicherten Geländerstange von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und habe sich am Kopf, im Schulterbereich und am Knie verletzt, weshalb er bis heute arbeits- und erwerbsunfähig sei. Es liege ein Werkmangel vor, weshalb die Beklagte als Eigentümerin des Gerüsts hafte.
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass das streitgegenständliche Baugerüst im Eigentum der Beklagten gestanden habe und als Werk im Sinne von Art. 58 OR gelte. Es sei bewiesen, dass der Kläger am 15. Mai 2012 auf der Baustelle Arbeiten ausgeführt und sich Verletzungen zugezogen habe, welche ihn zu einer medizinischen Erstversorgung veranlasst hätten. Wie es zu diesen Verletzungen gekommen sei, sei unklar. Der Zeuge C. habe den vom Kläger geschilderten Unfall nicht gesehen. Die Unfallschilderungen von C. gegenüber der SUVA und bei der rechtshilfeweisen Einvernahme wichen voneinander ab und stimmten beide nicht mit der Unfallschilderung des Klägers überein. Weitere Unfallzeugen gebe es nicht, weshalb nur auf die Unfallschilderungen des Beschuldigten [recte: Klägers] abgestellt werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1). Die Vorinstanz prüfte in der Folge anhand der Unfallschilderung des Klägers, ob er das Gerüst bestimmungsgemäss benützt hat. Sie erwog, gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. h der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141, BauAV; Stand 1. November 2011) seien Leitern, Treppen oder gleichwertige Arbeitsmittel zu verwenden, wenn zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 1 m zu überwinden seien. Der Höhenunterschied beim Ab- und Aufsteigen auf den untersten Gerüstboden habe unbestrittenermassen über 1 m betragen, weshalb der Kläger Hilfsmittel hätte beiziehen sollen. Der Treppenaufgang sei von der Innenseite des Gerüsts nicht begehbar gewesen, es sei dem Kläger aber zumutbar gewesen, eine Leiter zu verwenden, zumal gemäss seinen Angaben sogar Leitern auf dem Boden unter dem untersten Gerüstboden gelegen seien. Die Kletterversuche des Klägers seien unnötig, gefährlich und unerlaubt gewesen, denn dafür seien Gerüste nicht ausgerichtet. Es könne dahingestellt bleiben, ob und wie es dazu gekommen sei, dass der Sicherheitsbolzen rausgefallen sei. Der Kläger habe das Gerüst nicht bestimmungsgemäss gebraucht. Demzufolge könne nicht darauf geschlossen werden, dass das Gerüst ungenügende Sicherheit geboten habe. Die Mangelhaftigkeit des Gerüsts sei insofern nicht nachgewiesen und die Klage abzuweisen (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2).
3.2
Mit der Berufung bringt der Kläger vor, dass eine Geländerstange, die nicht befestigt und lose sei und sich sofort löse, sobald sich jemand daran festhalte, mehrere Artikel der BauAV (Art. 16 Abs. 6, Art. 37 Abs. 2 lit. e, Art. 38 und Art. 39 BauAV) verletze und damit ohne Weiteres ein Werkmangel des Baugerüsts angenommen werden müsse (Berufung, Rz. 52). Es sei Sinn und Zweck eines Baugerüsts, den Bauarbeitenden grösstmögliche Sicherheit für die ungefährdete Benutzung zu bieten. Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Baugerüst sicher erstellt sei, stelle die feste Montage und Verbindung aller Gerüstteile dar. Dies gelte umso mehr für Geländerstangen, die der seitlichen Absicherung dienten und Bauarbeitende vor Stürzen – sei es nach Innen oder nach Aussen – bewahren sollten (Berufung, Rz. 54 f.). Weiter bestreitet der Kläger ein bestimmungswidriges Verhalten. Im Zeitpunkt, als er die ungesicherte Geländerstange ergriffen habe, um sich aufzurichten, habe er bereits mit beiden Beinen auf dem Gerüstboden gestanden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass er zuvor Klettereien betrieben habe, habe er diese im Zeitpunkt, in welchem die ungesicherte Geländerstange die Ursache für seinen Unfall gesetzt habe, bereits beendet gewesen. Das blosse Ergreifen der Gerüststange, um Halt zu finden und sich aufzurichten, stelle keine bestimmungswidrige Benutzung des Gerüsts dar (Berufung, Rz. 57 ff.). Das Hinab- und Hinaufsteigen des Klägers wäre völlig ungefährlich gewesen, wenn das Gerüst die Sicherheit geboten hätte, die der Kläger habe erwarten dürfen, nämlich, dass sämtliche Gerüstteile fest verankert installiert und gesichert seien (Berufung, Rz. 72).
3.3
Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk für den Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet (statt vieler: BGE 130 III 736 E. 1.3; BGE 118 II 36 E. 4a).
Der Werkeigentümer haftet kausal und ohne Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Eine Schranke der Haftung bildet jedoch die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer hat nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen. Mithin darf er Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Eine weitere Schranke der Haftung bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3).
Die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR knüpft zunächst nicht an einen konkreten Unfallhergang, sondern an das Vorliegen eines nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Werkmangels an. Dabei ist massgebend, ob das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch (oder bei einer vorhersehbaren Fehlnutzung) genügende Sicherheit bietet. Ist diese Frage aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu verneinen, liegt ein Werkmangel vor, unabhängig davon, ob sich der Geschädigte im konkreten Fall unvernünftig verhalten hat. Falls dieser Werkmangel den Unfall bewirkt hat, das in Frage stehende schädigende Ereignis bei vorsichtigem Verhalten des Benutzers aber nicht eingetreten wäre, ist erst in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob ein haftungsausschliessendes oder ein zur Schadenersatzreduktion führendes Selbstverschulden vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2).
3.4
Die Vorinstanz geht demgemäss fehl, wenn sie aus der von ihr angenommenen nicht bestimmungsgemässen Nutzung des Gerüsts durch den Kläger auf das Fehlen eines Werkmangels schliesst. Dass ein Werkmangel vorliegt, wenn ein Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass ein Werk bei bestimmungswidrigem Gebrauch eo ipso genügende Sicherheit bietet. Ein Werkmangel liegt auch dann vor, wenn das Werk sowohl bei bestimmungsgemässer als auch bei bestimmungswidriger Nutzung keine genügende Sicherheit bietet. Eine bestimmungswidrige Nutzung ist für die Beurteilung eines Werkmangels nur dann relevant, wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch genügende Sicherheit geboten hätte.
Das Vorliegen eines Werkmangels ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist somit zu fragen, welchem Zweck das Gerüst dient und welche Sicherheit von einem Gerüst im Rahmen dieser Zweckbestimmung erwartet werden darf. Für die Beurteilung kann auf Bestimmungen, die der Sicherheit und der Unfallverhütung dienen, zurückgegriffen werden (vgl. KESSLER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 58 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3). Solche finden sich, wie vom Kläger vorgebracht, in der BauAV (in der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung, Stand 1. November 2011). Art. 16 Abs. 6 BauAV sieht betreffend Absturzsicherungen vor, dass ein Seitenschutz so zu befestigen ist, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann. Gerüste müssen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. e BauAV alle einwirkenden Kräfte, namentlich dynamische Einwirkungen wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen, aufnehmen können. Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). An ein Gerüst werden demnach hohe Sicherheitsanforderungen gestellt. Es ergibt sich im Übrigen bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es essenziell ist, dass ein Gerüst den auf einer Baustelle zu erwartenden Kräfteeinwirkungen standhält. Ein Benutzer des Gerüsts darf daher erwarten, dass dieses dynamischen Einwirkungen standhält und dessen Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.
Das Vorliegen eines Werkmangels ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist somit zu fragen, welchem Zweck das Gerüst dient und welche Sicherheit von einem Gerüst im Rahmen dieser Zweckbestimmung erwartet werden darf. Für die Beurteilung kann auf Bestimmungen, die der Sicherheit und der Unfallverhütung dienen, zurückgegriffen werden (vgl. KESSLER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 58 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3). Solche finden sich, wie vom Kläger vorgebracht, in der BauAV (in der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung, Stand 1. November 2011). Art. 16 Abs. 6 BauAV sieht betreffend Absturzsicherungen vor, dass ein Seitenschutz so zu befestigen ist, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann. Gerüste müssen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. e BauAV alle einwirkenden Kräfte, namentlich dynamische Einwirkungen wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen, aufnehmen können. Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). An ein Gerüst werden demnach hohe Sicherheitsanforderungen gestellt. Es ergibt sich im Übrigen bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es essenziell ist, dass ein Gerüst den auf einer Baustelle zu erwartenden Kräfteeinwirkungen standhält. Ein Benutzer des Gerüsts darf daher erwarten, dass dieses dynamischen Einwirkungen standhält und dessen Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.
Der Kläger behauptet, er habe nach Reinigungsarbeiten auf einem Gartensitzplatz wieder an der Innenseite auf die unterste Ebene des Gerüsts auf rund 1.5 m Höhe steigen wollen. Er sei zunächst mit dem linken Fuss auf einen etwas erhöhten Sockel des Gerüsts gestiegen, wobei er sich mit dem linken Arm an einem Geländerpfosten des Gerüsts festgehalten habe. Anschliessend habe er den rechten Fuss auf die unterste Ebene des Gerüsts gesetzt und mit Schwung und in leichter Rücklage mit der rechten Hand eine Geländerstange auf der gegenüberliegenden Seite des Gerüstgangs ergriffen, um sich nach oben zu ziehen. Im Moment, als er die Geländerstange ergriffen habe und sich habe hochziehen wollen, habe diese nachgegeben, sodass er mitsamt der losen Stange in der Hand rücklings vom Gerüst auf den Kopf und auf den Nacken zu Boden gefallen sei (Klage, Rz. 18 f.). Bei näherer Betrachtung der Unfallstelle habe sich herausgestellt, dass am Gerüstpfosten, an welcher die Gerüststange hätte befestigt und gesichert sein sollen, eine Sicherungsvorrichtung – ein Sicherungsbolzen – gefehlt habe (Klage, Rz. 20).
Nach dieser Unfallschilderung läge ein Werkmangel vor, denn eine Geländerstange, die nicht gesichert ist und beim Ergreifen nachgibt, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und bietet damit keine genügende Sicherheit. Es handelt sich dabei nicht um eine abwegige Gefahr, sondern eine, die sich aus der normalen Benutzung des Werks ergibt. Es ist dabei unerheblich, ob sich dieser Mangel im konkreten Fall bei bestimmungsgemässem oder bestimmungswidrigem Gebrauch äussert, denn auch wenn der Kläger das Gerüst – wie nach Art. 8 Abs. 2 lit. h BauAV vorgeschrieben – zum Beispiel mit einer Leiter bestiegen hätte und dabei die Geländerstange zum Halt ergriffen hätte, hätte diese sich nicht lösen dürfen. Dass der Kläger ebenfalls gegen eine Bestimmung der BauAV verstossen hat, indem er einen Niveauunterschied von mehr als 1 m nicht mittels Leiter, Treppe oder gleichwertigen Arbeitsmitteln überwunden hat, wäre erst im Rahmen des Kausalzusammenhangs oder einer Schadenersatzreduktion zu prüfen. Indem die Vorinstanz allein aufgrund der von ihr angenommenen bestimmungswidrigen Nutzung einen Werkmangel ausschloss, hat sie Art. 58 OR fehlerhaft angewendet. Die Berufung ist damit begründet.
4.
Die Rechtsmittelinstanz kann nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1), oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Die ratio legis der Rückweisung besteht darin, dass den Parteien nicht Nachteile entstehen sollen, weil nur die Berufungsinstanz über wichtige Tat- und Rechtsfragen entschieden hat (REETZ/HIL-BER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 318 ZPO).
Die Vorinstanz führte aus, es sei unklar, wie es am Unfalltag zu den Verletzungen des Klägers gekommen sei (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1). Für die Beurteilung der nicht bestimmungsgemässen Nutzung stellte sie zwar auf die Unfallschilderung des Klägers ab. Dass sie diesen Unfallhergang als bewiesen erachtet, ergibt sich aus dem Entscheid allerdings nicht. Weiter liess die Vorinstanz offen, ob und wie es dazu kam, dass der Sicherheitsbolzen rausgefallen sei (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2), womit auch eine Feststellung darüber fehlt, ob das Gerüst überhaupt defekt war. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Teilen zu vervollständigen. Kommt die Vorinstanz – unter Beachtung der Verhandlungsmaxime – nach der Feststellung des relevanten Sachverhalts zum Schluss, dass ein Werkmangel vorliegt, sind selbstverständlich auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung des Eventualantrags der Berufung der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auf Fr. 3'090.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VKD). Über deren Verlegung sowie die Regelung der Parteikosten wir die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
1.
Der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'090.00 wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und zusammen mit den obergerichtlichen Parteikosten von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.
44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00.
Aarau, 4. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Marbet M. Stierli