ZVE.2022.1
ZVE.2022.1 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-01-25
25. Januar 2022Deutsch6 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.1 (VZ.2021.21) Art. 4 Entscheid vom 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Scha...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2022.1 (VZ.2021.21) Art. 4
Entscheid vom 25. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, […]
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Schadenersatz
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 6. November 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Muri eine "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO, Art. 684 ZGB und weitere Artikel" ein. Unter den Ziffern 3.1 bis 3.51 wurden als "Beklagte Parteien" verschiedene Personen, darunter auch "Unbekannte" und "Weitere Personen", aufgeführt. Unter dem Titel "Rechtsbegehren Schadenersatzforderungen" nannte der Kläger unter den Ziffern 5a bis 5u jeweils "Entschädigung aufgrund" verschiedenster kurz genannter Sachverhalte. Unter dem Titel "Streitwert" wurde insbesondere ausgeführt: "Aufgrund der Punkte 5a bis und mit 5u wie im obigen Rechtsbegehren definiert, eine angemessene Schadenersatzleistung nach Ermessen und Bestimmung des Richters."
2.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 erkannte das Präsidium des Zivilgerichts Muri:
" 1. Auf die Klage vom 5. November 2021 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."
3.
Der Kläger reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 (Postaufgabe am 31. Dezember 2021) fristgerecht Berufung gegen den ihm am 18. Dezember 2021 zugestellten Entscheid ein.
Erwägungen
1.
Zur Begründung des angefochtenen Entscheids wurde zutreffend ausgeführt, dem Prozess vor Bezirksgericht habe gemäss Art. 197 ZPO ein Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Bei fehlender Einigung werde der klagenden Partei eine Klagebewilligung ausgestellt, welche sie mit der Klageschrift beim Gericht einzureichen habe, sofern nicht eine der in Art. 198 f. ZPO genannten Ausnahmen gegeben sei. Der Kläger mache Schadenersatzforderungen im vereinfachten Verfahren geltend. Weder die Verfahrensart, noch der Inhalt der Klage falle vorliegend unter den Katalog der Ausnahmen von Art. 198 f. ZPO, bei denen der gemäss Art. 197 ZPO dem Entscheidverfahren vorausgehende Schlichtungsversuch entfalle. Vorliegend sei also vor dem Gerichtsprozess zwingend eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und dabei eine Klagebewilligung zu erwirken. Eine solche sei vom Kläger jedoch nicht eingereicht worden und aus den Akten sei deren Vorhandensein auch nicht ersichtlich. Weil die eine Prozessvoraussetzung darstellende Klagebewilligung nicht vorliege, sei gemäss Art. 59 ZPO auf die Klage vom 5. November 2021 nicht einzutreten.
2.
2.1
Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, der Streitwert überschreite den maximalen Betrag von Fr. 30'000.00. Daher sei "ein Schlichtungsverfahren in Frage gestellt" und "die Taten mit versteckten Geräten in Gebäuden, in Fahrzeugen oder im Freien [seien] sehr hinterlistig".
Der Kläger bezieht sich mit diesen Ausführungen möglicherweise auf Art. 243 Abs. 1 ZPO, wonach das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zum einem Streitwert von Fr. 30'000.00 gilt. Selbst wenn die Klage des Klägers entgegen der von ihm in seiner Klage verwendeten Bezeichnung ("Klage im vereinfachten Verfahren") wegen eines höheren Streitwerts im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu behandeln wäre, änderte diese nichts daran, dass dem Verfahren ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hätte.
2.2
Der Kläger führt weiter aus, "die Täterschaft" sei mit ihren Mitteln imstande, kabellos Gehirnströme in Gebäuden, in Fahrzeugen und im Freien zu messen. Davon würden Gedanken und Bilder, die man sich gedanklich vorstelle, abgeleitet. Gedanken würden digital als Text erfasst und Bilder würden digital erfasst und dargestellt. Es handle sich um eine Art von audiovisueller Gedankenscannung. Weiter könnten solche Texte (z.B. auch Passwörter, Zahlencodes oder einfach alle Gedanken) mittels Audio-Signal direkt an einen Schall-Ultraschall Sender gezielt und bei Bedarf konzentriert mit Impulsen verbreitet und durch vorhandene Geräusche verstärkt werden. Digitale visualisierte Bilder könnten von der Täterschaft auf Bildschirmen dargestellt oder textförmig über Mikrophone mittels Audio-Signal verbreitet werden. Draussen und in Gebäuden sei ein unangenehmes ungewöhnliches, z.T. starkes störendes Brummen und oder ein Summen wahrnehmbar. Mit Schall- und Lautstärkemess-Apps könnten die Frequenzen und Lautstärken gemessen werden.
Diese unter dem Titel "Ausnahmekatalog nach Art. 198 f. ZPO" stehenden Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass die eine Prozess
voraussetzung für den von Kläger angestrebten Schadenersatzprozess bildende Schlichtung nicht durchgeführt wurde.
2.3
Soweit der Kläger in der Berufung auf Strafanzeigen verweist und die Durchführung einer gründlichen Untersuchung durch die Kriminalpolizei verlangt, ist er auf die Strafbehörden und die Erstattung einer allfälligen Strafanzeige bei den zuständigen Strafbehörden zu verweisen.
2.4. Im Entscheid der Vorinstanz liegt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Ar. 310 ZPO). Die Berufung des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
2.4. Im Entscheid der Vorinstanz liegt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Ar. 310 ZPO). Die Berufung des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden (§ 7, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VKD) Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.
30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella