ZVE.2022.22
ZVE.2022.22 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-08-09
9. August 2022Deutsch17 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.22 / TR (VZ.2018.22) Art. 23 Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, [...] Zustelladresse: c/o [...] Beklagte B.___...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2022.22 / TR (VZ.2018.22) Art. 23
Entscheid vom 9. August 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella
Klägerin A._____, [...] Zustelladresse: c/o [...]
Beklagte B._____, [...] vertreten durch LL.M. Patrik Salzmann und MLaw Tobias Thaler, Rechtsanwälte, [...]
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Arbeitsvertrag (Lohnzahlung)
Sachverhalt
1.
Die Klägerin war ab dem 9. Oktober 2017 bei der von der Beklagten als Einzelunternehmen geführten C. angestellt (Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2017; Klagesammelbeilage 3). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2018 "unter Einhaltung der vertraglich geregelten Kündigungsfrist" (Klagesammelbeilage 3).
2.
2.1. Mit vom 8. November 2018 datierter Eingabe leitete die Klägerin beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Zurzach gegen die Beklagte Klage ein, wobei sie hinsichtlich der Rechtsbegehren auf die beigelegte Klagebewilligung vom 10. Oktober 2018 verwies. Nachdem die Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Klage die dort erwähnte "Begründung gemäss separater Beilage" fehle und sie ohne solche an der Hauptverhandlung mündlich zu plädieren haben werde, stellte sie die Nachreichung einer Begründung in Aussicht und bezeichnete eine Zustelladresse in der Schweiz. Unter dem Datum des 19. November 2018 reichte die Klägerin ein als "Rechtsbegehren" bezeichnetes Schreiben ein, das sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Rechtsbegehren enthielt.
2.2. Mit Klageantwort vom 12. Dezember 2018 beantragte die Beklagte ein Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abweisung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
2.3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde der Klägerin die Klageantwort zur Erstattung der Replik bis 19. Januar 2019 zugestellt, dies unter Hinweis, dass mit Blick auf die gleichzeitig auf den 6. Februar 2019 anberaumte Hauptverhandlung, an der die Beklagte mündlich werde duplizieren können, keine Fristerstreckung gewährt würde und bei Ausbleiben einer fristgerechten Replik der Schriftenwechsel als geschlossen gelte.
2.4. Anlässlich der auf den 13. Februar 2019 verschobenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Zurzach, zu der die Beklagte unentschuldigt nicht erschien, wurden ein Zeuge (D.) sowie die Klägerin befragt. Sodann erstattete diese eine mündliche Stellungnahme zum Beweisergebnis und zur Sache.
2.5. 2.5.1. Nach Eröffnung des Konkurses über die Beklagte am 4. Juli 2019 (14.00 Uhr) durch das Obergericht des Kantons Zürich sistierte das Gerichtspräsidium Zurzach das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG (Verfügung vom 15. Juli 2019).
2.5.2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 ersuchte die Beklagte um zeitnahe Mitteilung der Kontoverbindung, auf die den vom Konkursamt Thalwil im Konkurs der Beklagten zugelassenen Forderungen der Klägerin entsprechende Geldbeträge von Fr. 15'866.59 und Fr. 2'581.00 "im Sinne einer Hinterlegung" beim Gericht überwiesen werden könnten. Begründet wurde dies damit, dass es rechtsstaatlich höchst stossend wäre, wenn die Beklagte gezwungen würde, die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen durch Zahlung zu tilgen, bevor diese vom Gericht auf ihre Begründetheit geprüft worden seien. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 wies die Gerichtspräsidentin den Antrag mangels Rechtsgrundlage ab.
2.5.3. Nach Mitteilung der Beklagten, der über sie eröffnete Konkurs sei mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 2021 widerrufen worden, wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2021 die Sistierung aufgehoben und die Beklagte aufgefordert, innert 10 Tagen das Urteil des Konkursgerichts sowie einen Nachweis darüber einzureichen, dass die im Rahmen des Konkurses bzw. Konkurswiderrufs erfolgte Zahlung an die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte die Beklagte das eingeforderte Urteil des Konkursgerichts ein und begründete, weshalb ihre Zahlung an die Klägerin im Rahmen des Konkurswiderrufs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei.
2.6. 2.6.1. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wurden die Arbeitslosenkasse X und Y, aufgefordert anzuzeigen, ob und wenn ja, welche Zahlungen sie vor dem Hintergrund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien wann und unter welchem Titel an die Klägerin entrichtet hätten, und ob sie gegebenenfalls das Verfahren anstelle der Klägerin weiterführen wollten oder nicht.
2.6.2. Mit Eingabe vom 3. November 2021 teilte Arbeitslosenkasse X, mit, dass es zugunsten der Klägerin keine Leistungen ausgerichtet habe. Es bestehe deshalb keine Forderung gegenüber der Beklagten, womit es zu keinem Parteiwechsel komme.
2.6.3. Mit Eingabe vom 8. November 2021 teilte die Arbeitslosenkasse Y mit, dass für die Klägerin für die Periode vom Dezember 2017 bis Juni 2018 von der Beklagten Löhne deklariert worden seien. Leistungen seien keine ausbezahlt worden und es werde kein Parteiwechsel beantragt.
2.7. Am 9. Dezember 2021 reichte die Beklagte eine als "Noveneingabe" betitelte Rechtsschrift ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
" Es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin."
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 ergänzte die Beklagte ihre Noveneingabe vom 9. Dezember 2021 um weitere Tatsachen und Beweismittel.
2.8. Am 14. Februar 2022 erging folgender Entscheid des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Zurzach:
" 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2017, Mai 2018 sowie Juni 2018, respektive eine Schlussabrechnung, zu erstellen und zuzustellen.
1.2 In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin korrigierte Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2018 bis einschliesslich April 2018 zuzustellen.
2.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) aus- und zuzustellen.
3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 15. Februar 2022 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 17. März 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
" Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Arbeitsgericht, vom 14. Februar 2022 (Verfahrens-Nr. VZ.2018.22) insofern aufzuheben und abzuändern und die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten abzuweisen, als dass die Klageforderung der Klägerin und Berufungsbeklagten in Abänderung der Erwägungen des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Arbeitsgericht, vom 14. Februar 2022 (Verfahrens-Nr. VZ.2018.22) lediglich in der Höhe von CHF 5'634.20 (netto) ausgewiesen und in diesem Umfang zufolge Verrechnung mit der von der Beklagten und Berufungsklägerin am 11. März 2021 geleisteten Zahlung von CHF 18'447.59 untergegangen ist, und es sei mithin festzustellen, dass die Forderung der Klägerin und Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 5'634.20 zufolge Verrechnung untergegangen ist;
eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Arbeitsgericht, vom 14. Februar 2022 (Verfahrens-Nr. VZ.2018.22) aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."
3.2. Die Klägerin erstattete keine Berufungsantwort.
Erwägungen
1.
Der vorinstanzliche Entscheid ist bei einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Sodann hat die Beklagte die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.
Der vorinstanzliche Entscheid ist bei einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Sodann hat die Beklagte die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.
2.
2.1. Näher zu prüfen ist indessen die Beschwer der Beklagten als Anwendungsfall des Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren. Ohne Rechtsschutzinteresse ist auf eine Klage (Begehren/Antrag), ohne Beschwer auf ein Rechtsmittel gar nicht erst einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO bzw. REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 30 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO).
2.2. Die Vorinstanz hat die Klage hinsichtlich einzelner Begehren zumindest teilweise bzw. im Wesentlichen gutgeheissen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids, worin die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Lohnabrechnungen überhaupt [für die Monate Dezember 2017, Mai und Juni 2018 sowie Schlussrechnung] bzw. korrigiert [für die Monate Januar und April 2018] sowie ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen). Diesbezüglich hat die insoweit beschwerte Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid offensichtlich nicht angefochten. Zum einen fehlt es ihrer Berufung an einem expliziten, auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 lautenden Rechtsmittelantrag, zum andern aber auch an einer Begründung, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid insoweit sachlich und/oder rechtlich fehlerhaft (vgl. Art. 310 ZPO) sein soll (vgl. REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 35 und 38 zu Art. 311 ZPO, wonach sowohl ein [eindeutiger] Rechtsmittelantrag als auch dessen [ausreichende] Begründung Rechtsmittelvoraussetzungen bilden). Damit ist davon auszugehen, dass der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 rechtskräftig geworden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.3. 2.3.1. Im übrigen Umfang und insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin eingeklagten Geldforderung (Bruttolohn) über insgesamt Fr. 17'153.89 (vgl. act. 9) hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen, dies mit der Begründung, die von der Vorinstanz für die Klägerin errechneten Nettolohnansprüche von Fr. 12'206.10 seien zufolge der von der Beklagten erklärten Verrechnung mit einer Gegenforderung über Fr. 18'447.59 zufolge Zahlung der in deren Konkurs kollozierten klägerischen Forderung in dieser Höhe untergegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.11). Grundsätzlich ist aber eine beklagte Partei, soweit die Klage abgewiesen worden ist, nicht beschwert.
2.3.2. Die Beklagte erachtet sich dennoch als beschwert. In der Begründung ihrer Berufung (S. 6 f., aber auch S. 12 [Ziff. 26]) führt sie diesbezüglich aus, beschwert sei auch diejenige Partei, deren Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Entscheid entsprochen worden sei, und zwar dann, wenn sie durch den anzufechtenden Entscheid dennoch in ihrer Rechtsstellung betroffen werde, so etwa im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Verrechnungsforderung. Wie aufgezeigt werde, habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid den eingeklagten Anspruch der Klägerin zu hoch beziffert, der infolge Gutheissung der Verrechnungseinrede als untergegangen betrachtet werde. Liesse die Beklagte das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, würde ein zu grosser Betrag ihrer Verrechnungsforderung untergehen.
2.3.3. Wie bereits erwähnt, ist eine beklagte Partei, soweit die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen worden ist, grundsätzlich nicht beschwert, sodass auf ein dagegen gerichtetes Rechtmittel nicht eingetreten werden könnte (vgl. vorstehende E. 2.1 und 2.3.1 in fine). Sodann kann eine Partei einen Entscheid nicht deshalb anfechten, weil sie eine vom Gericht zu dessen Begründung gemachte Erwägung als unrichtig erachtet. Denn solche Erwägungen nehmen grundsätzlich an der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids nicht teil (vgl. BGE 141 III 257 E. 3.2; ZÜRCHER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 42 zu Art. 59 ZPO; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 241 f.).
Ausnahmen sind indes für den Fall zuzulassen, dass die beklagte Partei dem eingeklagten Anspruch eine Verrechnungseinrede entgegengesetzt hat (so – vermeintlich [vgl. dazu nachfolgende E. 2.3.4] – die Beklagte im vorliegenden Fall, vgl. deren Eingabe vom 9. Dezember 2021, act. 109 f.). Wird eine Forderungsklage infolge Verrechnung abgewiesen, erwächst auch die Feststellung, dass eine (Gegen-) Forderung – in ebendiesem Umfang (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 1979, S. 369) – bestanden hat, in Rechtskraft, obwohl sich dies lediglich den Erwägungen entnehmen lässt (MEIER, a.a.O., 2010, S. 242).
2.3.4. Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte und ihr folgend die Vorinstanz zu Unrecht eine Verrechnungsforderung angenommen haben:
Zur Begründung der Verrechnungseinrede über Fr. 18'447.59 führte die Beklagte in ihrer Noveneingabe vom 9. Dezember 2021 aus, der Anspruch der Klägerin für Überstunden, nicht bezogene Ferien-, Feier- und Ruhetage sowie 13. Monatslohn habe Fr. 7'422.43 betragen, wobei sie (Klägerin) in Abgeltung dieser Ansprüche bereits Fr. 3'227.61 erhalten habe; damit wären ihr noch Fr. 4'194.82 zugestanden; nachdem nun aber die Beklagte unter dem Druck des hängigen Konkursverfahrens (d.h. zwecks Erwirkung von dessen Widerruf im Sinne von Art. 195 SchKG) mit Valuta 11. März 2021 der Klägerin einen weiteren Betrag von Fr. 18'447.59 bezahlt habe, habe sie Fr. 14'252.77 zu viel bezahlt, in welchem Umfang sie einen Rückforderungsanspruch dieser gegenüber habe, der "für den Fall der teilweisen oder vollständigen Klagegutheissung" eventualiter zur Verrechnung gestellt werde (act. 109 f. Ziff. 30 ff.).
Auch wenn die von der Beklagten im Konkurs bzw. zwecks Erlangung von dessen Widerruf vorgenommene Zahlung der von der Klägerin eingegebenen Konkursforderung von Fr. 18'447.59 (Beilage 10 zur beklagtischen Eingabe vom 9. Dezember 2021) den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderungsbetrag von Fr. 17'153.89 übersteigt, ist zumindest vermutungsweise davon auszugehen, dass die von der Klägerin im beklagtischen Konkurs eingegebenen Forderungen die im vorliegenden Verfahren eingeklagten (vollumfänglich) mit umfassen. Dies ergibt sich daraus, dass im Konkurs ein Gläubiger alle ihm gegenüber dem Gemeinschuldner zustehenden Forderungen (auch bereits eingeklagte) einzugeben hat (vgl. Art. 208 und Art. 211 Abs. 1 SchKG). Dass die Klägerin im Konkurs der Beklagten nicht alle vor Vorinstanz eingeklagten Forderungen eingegeben hat, wird denn auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
Damit ist aber – in Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) – festzustellen, dass die in dem Umfang, in dem die von der Klägerin eingeklagten Forderungen tatsächlich bestanden haben, die Erfüllung im Sinne von Art. 114 OR in Verbindung mit Art. 68 OR der Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch E. 6.3 des angefochtenen Entscheids, wo an sich richtig festgehalten wurde, die Lohnforderung der Klägerin [über netto Fr. 12'206.10] sei durch die Zahlung der Beklagten von Fr. 18'447.59 "getilgt" worden). Die Erfüllung einer Forderung lässt entgegen beklagtischer und vorinstanzlicher Auffassung keine Verrechnungsforderung entstehen, die alsdann mit der/den zu erfüllenden Forderung(en) zu verrechnen wäre, sondern führt direkt zu deren Erlöschen/Untergang.
Entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung lässt der Umstand, dass ein Schuldner im Betreibungsverfahren zur Abwendung einer Pfändung oder des Konkurses dem betreibenden Gläubiger zu viel bezahlt, nicht im Umfang der ganzen Zahlung einen Rückforderungsanspruch nach Art. 86 SchKG entstehen (der dann zur Verrechnung gestellt werden könnte). Vielmehr entsteht ein solcher (Rückforderung-) Anspruch einzig in dem Umfang, als es sich dabei um die Bezahlung einer "Nichtschuld" (Art. 86 Abs. 1 SchKG) gehandelt hat (vgl. dazu nachfolgende E. 2.3.5). In dem Umfang, in dem aber tatsächlich eine Schuld bestanden hat, kann von vornherein keine Bezahlung einer Nichtschuld stattfinden, sondern wird die Schuld erfüllt (vgl. den vorstehenden Absatz).
2.3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachten Forderungen unbesehen darum, in welchem Umfang sie zu Recht eingeklagt wurden, zufolge Erfüllung/Tilgung nicht mehr bestehen (zur Prozesserledigung vgl. nachstehende E. 2.4). Ein Interesse einer der Parteien, dass im vorliegenden Verfahren – dazu noch ohne entsprechende rechtzeitige (Widerklage-) Begehren – in den Erwägungen ausziseliert werde, in welchem Umfang klägerische Forderungen wirklich bestanden und damit in welchem Umfang eine Tilgung stattfand, ist nicht ersichtlich.
Im Umfang, in dem ein Schuldner (hier die Beklagte) unter Beitreibungszwang bzw. umfassender unter dem Druck drohender Zwangsvollstreckung Nichtgeschuldetes gezahlt hat, steht ihm die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG (vgl. auch Art. 63 Abs. 3 OR) als Leistungsklage analog offen (vgl. dazu BANGERT, Basler Kommentar 3. Aufl., 2021, N. 11 f. [vor allem N. 12 in fine] zu Art. 86 SchKG). In einem solchen (allfälligen) Rückforderungsprozess ist über den Rückforderungsanspruch sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach zu befinden, ohne dass der vorliegende Entscheid diesbezüglich irgendeine Bindungswirkung zu entfalten vermöchte.
Entgegen vorinstanzlicher Auffassung ist aber ebenso wenig der Klägerin ein "durchaus noch erhebliches Interesse […], das vorliegende Verfahren weiterzuführen" zuzubilligen, weil sie sonst "angesichts der nachdrücklichen Bestreitung ihrer Forderungen durch die Beklagte mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer Rückforderungsklage" ausgesetzt wäre; weder könne es der Klägerin zugemutet werden, noch sei es prozessökonomisch sinnvoll, die vorliegende Streitigkeit im Rahmen eines neuen Verfahrens (wenn auch mit anderer Beweislastverteilung und Prozessmaximen) komplett neu aufzurollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3.2.2). Auch wenn die Verhinderung eines weiteren Verfahrens (Rückforderungsprozess) "prozessökonomisch" erscheinen mag, übersieht die Vorinstanz, dass in einem Zivilverfahren nur über gestellte Begehren zu befinden ist, nicht aber über irgendwelche (materiellrechtlichen Vor-) Fragen, die für die Beurteilung dieser Begehren ohne Bedeutung sind. Im Übrigen und vor allem kann schon gar nicht die Klägerin ein Interesse daran haben, dass im vorliegenden Verfahren darüber entschieden werde, in welchem Umfang allenfalls eine Nichtschuld bezahlt wurde. Ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung dieser Frage kann naturgemäss nur der Beklagten zugebilligt werden, die die Zahlung einer Nichtschuld behauptet. Eine entsprechende gerichtliche Prüfung setzt ihrerseits ein (rechtzeitiges) Begehren voraus (vgl. aber Art. 224 ZPO, wonach eine beklagte Partei eine Widerklage mit der Klageantwort erheben muss). Ein solches ist hier nicht ersichtlich, nachdem die unter Vollstreckungszwang erfolgte Zahlung erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Behauptungsverfahrens erfolgte.
2.4. Zusammenfassend ist auf die Berufung der Beklagten mangels Beschwer nicht einzutreten. Immerhin ist zu beachten, dass die Bezahlung einer eingeklagten Forderung während des Prozesses jedenfalls dann, wenn sie – wie hier (vgl. dazu E. 6.3 des angefochtenen Entscheids) – dem Gericht novenrechtlich rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird, nicht zur Abweisung der Klage, sondern zur Gegenstandslosigkeit führt (LEUMANN LIEBSTER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 ZPO; a.M. ZÜRCHER [ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 28 zu Art. 60 ZPO], der für ein Nichteintreten wegen nachträglich entfallenen Rechtsschutzinteresses plädiert, sowie BAUM-GARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
10. Aufl., 2018, § 35 Rz. 173, die von einer konkludenten Klageanerkennung ausgehen; letztere Auffassung ist zu verwerfen, weil so für die bereits erfüllte Forderung ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen würde, vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Prozesserledigung in Rechtsanwendung von Amtes wegen zu korrigieren (zur Rechtskraft bei Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Erfüllung während des hängigen Verfahrens vgl. LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 242 ZPO).
3.
Im vorliegenden Verfahren mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 sind weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO bzw. § 25 Abs. 1 EG ZPO).
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
2.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgerichts) Zurzach vom 14. Februar 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben wird.
3.
Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 15'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 9. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella