ZVE.2022.23
ZVE.2022.23 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-06-28
28. Juni 2022Deutsch28 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.23 / rb (VZ.2021.2) Art. 17 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Sarah Bru...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2022.23 / rb (VZ.2021.2) Art. 17
Entscheid vom 28. Juni 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Sarah Brunner, Rechtsanwältin, […]
Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, […]
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG
Sachverhalt
1.
1.1. Die Parteien sind verheiratet, leben aber seit dem 1. März 2016 getrennt.
1.2. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens SF.2016.42 vor dem Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Familiengerichts, schlossen die Parteien am 3. November 2016 eine Vereinbarung und am 18. / 21. November 2016 eine Zusatzvereinbarung. Gestützt darauf wurde das Eheschutzverfahren am 28. November 2016 als erledigt abgeschrieben.
In Ziff. 2.4 und 6.1 der Vereinbarung vom 3. November 2016 wurde was folgt geregelt:
" 2.4 2.4.1 Die Parteien vereinbaren, dass die im gemeinsamen Eigentum stehende Ferienwohnung [...] in Q. in den geraden Kalenderwochen vom Gesuchsteller [= Kläger], in den ungeraden Kalenderwochen von der Gesuchstellerin [= Beklagte] genutzt werden kann.
2.4.2 Es wird festgestellt, dass die Parteien die Hypothekarzinsen, die Unterhaltskosten sowie die Amortisation für die Ferienwohnung je zur Hälfte bezahlen.
2.4.3 Die Wohnung ist in gereinigtem Zustand zu hinterlassen.
6.1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. März 2016 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.00 zu bezahlen."
In Ziff. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 wurde was folgt geregelt:
" 1. In Abänderung von Ziff. 6.1 des Vergleichs vom 3. November 2016 vereinbaren die Parteien was folgt:
1.1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.
1.2 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Januar 2017 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbetrag von Fr. 4'500.00 zu bezahlen. Zusätzlich wird der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2017 monatlich vorschüssig aus den Erträgen der gemeinsamen Liegenschaften ein Betrag von Fr. 2'000.00 überwiesen. Der Gesuchsteller garantiert die Leistung dieses Betrages erforderlichenfalls aus seinen eigenen Einnahmen.
Die Gesuchsteller halten fest, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sämtliche aus den gemeinsamen Liegenschaften erwirtschafteten Nettomietzinserträge aufgeteilt werden wie folgt:
Die Mietzinserträge werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Der Anspruch der Gesuchstellerin berechnet sich, indem von ihrem hälftigen Anteil die vorerwähnten Bezüge im Umfang von monatlich Fr. 2'000.00 abgezogen werden. Sollte nach diesem Abzug ein Minus-Betrag beim hälftigen Anteil der Gesuchstellerin resultieren, so ist die Gesuchstellerin nicht zu einer Rückerstattung oder Ausgleichung dieser Differenz verpflichtet. Allfällige effektiv getätigte Bezüge des Gesuchstellers werden zur Berechnung seines Anspruches ebenfalls von seinem hälftigen Anteil in Abzug gebracht. Sollte nach diesem Abzug ein Minus-Betrag beim hälftigen Anteil des Gesuchstellers resultieren, so ist der Gesuchsteller im Gegensatz zur Gesuchstellerin zur Rückerstattung und Ausgleichung dieser Differenz verpflichtet.
2.
Der Gesuchsteller bewirtschaftet die gemeinsamen Liegenschaften und ist verantwortlich für eine transparente und nachvollziehbare Buchhaltung über die Einnahmen und Ausgaben aus den gemeinsamen Liegenschaften."
1.3. Am 17. Januar 2019 reichte die Beklagte im Verfahren OF.2019.8 vor dem Bezirksgericht Brugg die Scheidungsklage ein. Das Scheidungsverfahren ist noch rechtshängig.
1.4. Mit Gesuch vom 3. September 2019 beantragte die Beklagte im Verfahren SF.2019.37 vor dem Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Familiengerichts, eine Abänderung der im Rahmen des Eheschutzverfahrens genehmigten Vereinbarungen. Mit Entscheid vom 25. Mai 2020 wies das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Familiengerichts, das Gesuch ab. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung der Beklagten im Verfahren ZSU.2020.182 mit Entscheid vom 2. November 2020 ab.
1.5. 1.5.1. Mit Zahlungsbefehl vom 11. August 2020 liess die Beklagte den Kläger in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Lupfig u.a. für den Betrag von Fr. 9'600.00 zzgl. Zins für angeblich ausstehende Unterhaltsbeiträge der Monate Dezember 2019 – August 2020 betreiben (Klagebeilage 2).
1.5.2. Nachdem der Kläger am 12. August 2020 Rechtsvorschlag erhoben hatte, hiess das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, mit Entscheid vom 4. Januar 2021 das Rechtsöffnungsgesuch der Beklagten im Verfahren SR.2020.90 im Umfang von Fr. 7'200.00 zzgl. Zins gut und erteilte der Beklagten hierfür definitive Rechtsöffnung (Klagebeilage 3).
1.5.3. Am 19. Januar 2021 wurde dem Kläger die Pfändung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Lupfig angekündigt (Klagebeilage 4).
2.
2.1. Mit Klage vom 21. Januar 2021 stellte der Kläger im Verfahren VZ.2021.2 vor dem Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl vom 11. August 2020 vom Betreibungsamt Lupfig im Verfahren Nr. [...] in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 9’600.00 nebst Zins von 5 % seit 1. April 2020 nicht besteht.
2.
Das Betreibungsamt Lupfig sei anzuweisen, die Betreibung Nr. [...] aufzuheben und den betreffenden Eintrag zu löschen.
3.
Das Betreibungsamt Lupfig sei anzuweisen, die Betreibung Nr. [...] vorläufig für die Dauer dieses Verfahrens einzustellen. Diese Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen, und das Betreibungsamt Lupfig sei unverzüglich anzuweisen, die Betreibung Nr. [...] vorläufig einzustellen."
2.2. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 im Verfahren SZ.2021.5 wies das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, das Betreibungsamt Lupfig superprovisorisch an, die Betreibung Nr. […] vorläufig einzustellen.
2.3. Mit Klageantwort vom 24. Februar 2021 beantragte die Beklagte, die Klage kostenfällig abzuweisen.
2.4. Mit Replik vom 8. April 2021 hielt der Kläger an seinen Begehren und mit Duplik vom 3. Mai 2021 die Beklagte an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage fest.
2.5. Mit Entscheid vom 9. August 2021 im Verfahren SZ.2021.5 bestätigte das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, seine mit Verfügung vom 24. Februar 2021 superprovisorisch angeordnete Einstellung der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Lupfig.
2.6. Am 10. Dezember 2021 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt. Die Parteien erhielten dabei die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen und sich zum Beweisergebnis zu äussern.
2.7. Mit Entscheid vom 20. Januar 2022 erkannte das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Es wird festgestellt, dass die mit Zahlungsbefehl vom 11. August 2020 vom Betreibungsamt Lupfig im Verfahren Nr. […] in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 9'600.00 nebst Zins von 5 % seit 1. April 2020 nicht besteht.
2.
Das Betreibungsamt Lupfig wird angewiesen, die Betreibung Nr. [...] aufzuheben und den betreffenden Eintrag zu löschen.
3.
Die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Entscheidgebühr aus dem Verfahren SZ.2021.5 von Fr. 800.00, zusammen somit Fr. 2'600.00, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 1'800.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'800.00 direkt zu ersetzen und dem Gericht Fr. 800.00 nachzuzahlen hat.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'328.05 (inkl. MwSt von Fr. 309.45) sowie eine Parteientschädigung im Verfahren SZ.2021.5 von Fr. 1'696.30 (inkl. MwSt von Fr. 121.30), zusammen somit Fr. 6'024.35 (inkl. MwSt von Fr. 430.75), zu bezahlen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 4. März 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 31. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg, Zivilgerichtspräsidium, vom 20. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
'1. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die mit Entscheid vom 9. August 2021 in der Betreibung Nr. [...] vorläufig angeordnete Einstellung wird aufgehoben und das Betreibungsamt Lupfig wird angewiesen, das Betreibungsverfahren fortzusetzen.
3.
Die Gerichtskosten bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'800.00 sowie die Entscheidgebühr aus dem Verfahren SZ.2021.5 von CHF 800.00, zusammen somit CHF 2'600.00, werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet, so dass der Kläger dem Gericht noch CHF 800.00 nachzuzahlen hat.
4.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'024.35 (inkl. MWSt von CHF 430.75) zu bezahlen.'
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragte der Kläger, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
3.3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Beklagte sowohl die für die Beschwerde statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten als auch den ihr mit Verfügung vom 5. April 2022 auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen.
Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Beklagte sowohl die für die Beschwerde statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten als auch den ihr mit Verfügung vom 5. April 2022 auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfest-
stellung ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREI-BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],
3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 320 ZPO; BRUNNER/VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 320). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 139 III
334 E. 3.2.5).
Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Zu begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. In seinen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar [a.a.O.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Die Rechtsmittelinstanz ist somit grundsätzlich nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten; abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Immerhin ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
3.
Bei der vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Klage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene – vorliegend der Kläger – jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei bei der vorliegenden Klage nach Art. 85a SchKG zu prüfen, ob die mit Zahlungsbefehl vom 11. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Lupfig in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 9'600.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. April 2020 nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei. Diesbezüglich habe die Beklagte behauptet, der Kläger schulde ihr monatlich einen Betrag von Fr. 2'000.00. Er habe ihr aber vom Dezember 2019 bis und mit Juli 2020 monatlich nur Fr. 800.00 überwiesen. Dementsprechend sei noch die Differenz von Fr. 9'600.00 (8 * Fr. 1'200.00) geschuldet. Der Kläger habe indessen nachweisen können, dass er der Beklagten für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 tatsächlich noch je Fr. 2'000.00 anstelle der von der Beklagten behaupteten Fr. 800.00 bezahlt habe. Insofern bestehe die in Betreibung gesetzte Schuld im Umfang von Fr. 2'400.00 (2 * Fr. 1'200.00) zufolge Tilgung nicht bzw. nicht mehr (angefochtener Entscheid E. 4.3.1 f.).
Darüber hinaus mache der Kläger geltend, der restliche Teil der Forderung in der Höhe von Fr. 7'200.00 (Fr. 9'600.00 – Fr. 2'400.00 bzw.
6 * Fr. 1'200.00) sei infolge Verrechnung untergegangen (angefochtener Entscheid E. 4.3.3). Zur Verrechnungsforderung des Klägers erwog die Vorinstanz, hätten die Parteien im Eheschutzverfahren vereinbart, dass die Beklagte sich zur Hälfte an den Hypothekarzinsen, den Unterhaltskosten sowie der Amortisation in Bezug auf die Ferienwohnung in Q. beteilige. Vom August bis und mit November 2019 hätten die Parteien denn auch monatlich je Fr. 1'200.00 auf das gemeinsame Konto für die Ferienwohnung in Q. überwiesen. Demnach hätten die Parteien konkludent vereinbart, dass die entsprechenden Auslagen der Ferienwohnung von den Parteien monatlich im Umfang von je Fr. 1'200.00 vorzuschiessen gewesen seien. Nachdem die Beklagte ihre monatlichen Einzahlungen eingestellt habe, habe der Kläger deren Beitrag von monatlich Fr. 1'200.00 auf seine Kosten auf das gemeinsame Konto einbezahlt, um die Auslagen der Ferienwohnung damit tilgen zu können. Da die Parteien die Ferienwohnung in Q. gemeinsam zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft erworben hätten, habe der Kläger damit Beiträge an diese einfache Gesellschaft geleistet. Der Kläger habe somit mehr als seinen Anteil der Gesellschaftsschulden bezahlt und könne daher auf die Beklagte Regress nehmen. Für den Zeitraum vom Februar 2020 bis Juli 2020 habe der Kläger Auslagen von total Fr. 15'182.40 für die Ferienwohnung belegen können. Der hälftige Anteil der Beklagten daran betrage somit Fr. 7'591.20. In diesem Umfang habe der Kläger somit einen Mehrbetrag geleistet und stehe ihm, gegenüber der Beklagten, ein direktes Regressrecht zu. Diese Regressforderung sei sodann bereits fällig geworden. Das Argument der Beklagten, wonach sich der Kläger in der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 zur Führung einer transparenten und nachvollziehbaren Buchhaltung verpflichtet habe, womit die endgültige Abrechnung über die Nettomietzinserträge sämtlicher Liegenschaften erst im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erstellen sei, ergo auch die Kostenanteile der Liegenschaft in Q. erst zu diesem Zeitpunkt fällig seien, verfange nicht. Denn die Kostenverteilung für die Ferienwohnung in Q. sei gar nicht Gegenstand der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 gewesen. Diese sei einzig in Ziff. 2.4.2 der Vereinbarung vom 3. November 2016 sowie der gelebten Übung der Parteien zu entnehmen (angefochtener Entscheid E. 4.3.4). Zur Hauptforderung der Beklagten erwog die Vorinstanz, diese sei erstellt und ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016, in der sich der Kläger verpflichtet habe, der Beklagten monatlich Fr. 2'000.00 zu überweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3.5). Die Gegenseitigkeit der Verrechnungs- und der Hauptforderung sei ebenso zu bejahen, zumal die Beklagte gegenüber dem Kläger Anspruch auf eine monatliche Zahlung von Fr. 2'000.00 habe und der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch in der Höhe von Fr. 7'591.20 habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.6). Da schliesslich die beiden Geldforderungen gleichartig seien (angefochtener Entscheid E. 4.3.7), der Kläger gegenüber der Beklagten die Verrechnung erklärt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.8) und auch kein Verrechnungsausschluss nach Art. 125 OR vorliege (angefochtener Entscheid E. 4.3.9), seien die Voraussetzungen einer Verrechnung allesamt erfüllt. Demnach sei die mit Zahlungsbefehl vom 11. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Lupfig in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 9'600.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. April 2020 im Umfang von Fr. 2'400.00 durch Tilgung sowie im Umfang von Fr. 7'200.00 durch Verrechnung untergegangen und bestehe nicht mehr. Demnach sei das Betreibungsamt Lupfig anzuweisen, die entsprechende Betreibung aufzuheben und den entsprechenden Eintrag zu löschen (angefochtener Entscheid E. 4.3.10).
4.2. Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde vor, die Parteien hätten in Ziff. 2.4.2 der richterlich genehmigten Vereinbarung vom 3. November 2016 festgehalten, sie würden die Kosten der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Ferienwohnung in Q. je zur Hälfte tragen (Beschwerde S. 6 f.). Die Annahme der Vorinstanz, die Beklagte sei gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet gewesen, die hälftigen Auslagen der Ferienwohnung in Q. auf das gemeinsam gehaltene Liegenschaftskonto einzuzahlen, sei falsch. Sie verkenne damit, was die Parteien in Ziff. 1.2 und 2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 vereinbart hätten. Teil der im Scheidungsverfahren vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung bildete nicht nur die Ferienwohnung in Q., sondern insgesamt zwölf Liegenschaften, von denen der Kläger eine bewohne, zehn Liegenschaften drittvermietet seien, wovon sieben Liegenschaften auf die Namen beider Parteien und fünf Liegenschaften nur auf den Namen des Klägers im Grundbuch eingetragen seien (Beschwerde S. 7 f.). In besagter Ziff. 1.2 hätten die Parteien vereinbart, wie und wann die Nettomietzinserträge der Liegenschaften aufgeteilt würden, nämlich hälftig (wie), nicht etwa laufend alle paar Monate oder per Kalenderjahr, sondern erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (wann). Zusätzlich sei der Kläger in besagter Ziff. 2 berechtigt worden, die Liegenschaften zu bewirtschaften, und verpflichtet worden, eine transparente und nachvollziehbare Buchhaltung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Buchhaltung diene dabei der Abrechnung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Erst dann könne und müsse abgerechnet werden. Weil der finanzielle Anspruch der Beklagten an den Nettomietzinserträgen über einen langen Zeitraum aufgeschoben worden sei, habe sich der Kläger in Ziff. 1.2 zusätzlich verpflich-tet, der Beklagten ab dem 1. Januar 2017 wenigstens Fr. 2'000.00 pro Monat akonto zu bezahlen (Beschwerde S. 8). Damit sei verbindlich vorgegeben, dass i) der Kläger die Liegenschaftseinnahmen wie -ausgaben aller zwölf Liegenschaften ab 1. Januar 2017 bis zur späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung verwalten dürfe und müsse, ii) die detaillierte Abrechnung erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorzunehmen sei und vorgenommen werden könne und iii) der Kläger der Beklagten akonto ihres Anspruchs an den hälftigen Nettomietzinseinnahmen ab dem 1. Januar 2017 monatlich vorschüssig Fr. 2'000.00 überweisen bzw. auszahlen müsse (Beschwerde S. 9).
Diese verbindlichen Berechnungs- wie Abrechnungsmodalitäten habe die Vorinstanz verletzt. Sie habe erstens eine fälschliche Beurteilung vorgenommen, wer wieviel der Unterhaltskosten der Ferienwohnung in Q. zu tragen habe, zweitens dies fälschlich nur auf die Monate Dezember 2019 bis Juli 2020 anstatt für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 getan und drittens dies fälschlich nur auf die Ferienwohnung in Q., d.h. nur auf eine der zwölf Liegenschaften, beschränkt, die für die Berechnung des den Parteien je zustehenden hälftigen Anteils an den Nettoeinnahmen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 bis zur Auflösung der Ehe miteinzubeziehen sein würden (Beschwerde S. 9).
4.3. Der Kläger führt demgegenüber aus, die Parteien seien Mit- oder Gesamteigentümer nur von vier Liegenschaften. Dazu gehörten nebst der Ferienwohnung in Q. auch ein Einfamilienhaus sowie zwei Mehrfamilienhäuser in R.. Nur der Kläger sei sodann Eigentümer weiterer Liegenschaften. Die Beklagte sei an diesen weiteren Liegenschaften sachenrechtlich nicht beteiligt (Beschwerdeantwort S. 3).
Mit der Vereinbarung vom 3. November 2016 und der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 sei in Bezug auf die Liegenschaften was folgt geregelt worden: Das Einfamilienhaus in R. sei dem Kläger zur Benutzung zugewiesen worden. Entsprechend habe er deren Kosten selber zu tragen (Ziff. 2.1 f. der Vereinbarung vom 3. November 2016). Die hälftige Nutzung und die entsprechende hälftige Kostentragung in Bezug auf die Ferienwohnung in Q. sei in Ziff. 2.4 der Vereinbarung vom 3. November 2016 geregelt worden. Die Verteilung der Mietzinseinnahmen der vermieteten Liegenschaften (Einliegerwohnung im Einfamilienhaus in R. und die beiden Mehrfamilienhäuser in R.) sei schliesslich in Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung vom
18. / 21. November 2016 festgelegt worden (Beschwerdeantwort S. 4 f.).
Im Dezember 2019 habe die Beklagte ihre Kostenbeiträge für die Ferienwohnung in Q. unvermittelt und unbegründet eingestellt und seither trotz Aufforderung nie mehr geleistet. Ihr sei daraufhin mitgeteilt worden, dass ihr Kostenanteil künftig aus ihrem Anteil an den Nettomietzinsen von akonto Fr. 2'000.00 pro Monat geleistet würde. Letztlich habe der Kläger dann auch monatlich zusätzliche Fr. 1'200.00 auf das gemeinsame Liegenschaftskonto für die Ferienwohnung Q. bezahlt und dies von den an die Beklagte geschuldeten Fr. 2'000.00 abgezogen, sodass ihr nur noch Fr. 800.00 pro Monat ausbezahlt worden seien (Beschwerdeantwort S. 6).
Die Argumentation der Beklagten sei unberechtigt, aktenwidrig und stelle eine willkürliche Verdrehung der im Eheschutzverfahren abgeschlossenen Vereinbarungen dar. Sie widerspreche sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Parteiwillen, der sich aus den Akten des Eheschutzverfahrens ergebe und sich überdies im Verhalten der Parteien zwischen November 2016 und Dezember 2019 zeige (Beschwerdeantwort S. 7).
Die Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 sei nur deshalb zustande gekommen, weil im gerichtlichen Vergleichsvorschlag anlässlich des Eheschutzverfahrens das Argument des Klägers nicht berücksichtigt worden sei, dass das Einkommen der Beklagten um die Hälfte der Mietzinserträge der gemeinsamen Liegenschaften zu erhöhen sei. Dementsprechend hätten die Parteien nach der Eheschutzverhandlung die besagte Zusatzvereinbarung abgeschlossen und gleichermassen den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 5'000.00 um Fr. 500.00 auf Fr. 4'500.00 gekürzt. Die Regelung zur Zahlung von zusätzlichen Fr. 2'000.00 pro Monat an die Beklagte habe daher der finanziellen Absicherung der Beklagten gedient, sodass diese von allenfalls tieferen Mietzinserträgen nicht tangiert würde (Beschwerdeantwort S. 9 f.).
Die Ferienwohnung in Q. werde nicht vermietet und werfe keine Mietzinserträge ab. Entsprechend dem Umstand, dass es sich bei ihr somit um eine Nichtertragsliegenschaft handle, sei für diese mit Ziff. 2.4 der Vereinbarung vom 3. November 2016 eine separate Regelung getroffen worden. Sie werde von der Ziff. 1.2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 nicht tangiert und sei nicht Gegenstand einer dereinstigen Abrechnung über die Nettomietzinserträge (Beschwerdeantwort S. 12 f.). Unbegründet und aktenwidrig sei daher die Behauptung der Beklagten, sie müsse ihren hälftigen Anteil an den Kosten der Ferienwohnung in Q. nicht bereits heute, sondern erst anlässlich einer dereinstigen Gesamtabrechnung über die Mietzinserträge im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung leisten (Beschwerdeantwort S. 12). In Ziff. 2.4.2 der Vereinbarung vom 3. November 2016 sei keinerlei Rede davon, dass die Zahlungspflicht der Beklagten aufgeschoben oder der Kläger vorleistungspflichtig sei (Beschwerdeantwort S. 13). Dementsprechend sei der Kostenanteil der Beklagten bei der Berechnung deren Unterhaltsanspruch auch in deren Bedarf berücksichtigt worden. Sie selber habe im Eheschutzverfahren ausgeführt, dass bei ihr im Bedarf die Hälfte der Kosten für die Liegenschaft in Q. zu berücksichtigen seien. Die Parteien hätten im Eheschutzverfahren daher den übereinstimmenden Willen geäussert, dass die laufend anfallenden Kosten von beiden Parteien zur Hälfte zu bezahlen seien, was die Parteien im Anschluss auch so gehandhabt hätten (Beschwerdeantwort S. 14).
4.4. 4.4.1. Die Beklagte macht im Ergebnis geltend, die Parteien hätten in Ziff. 1.2 und
2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 eine Abrechnungsmodalität vereinbart, die eine vorzeitige Verrechnung der vorliegend umstrittenen Haupt- und Verrechnungsforderung ausschliesse (vgl. auch Duplik, act. 55 f.). Damit greift sie das Auslegungsergebnis der Vorinstanz an, wonach die Kostenverteilung der Ferienwohnung in Q. weder Bestandteil der Ziff. 1.2 und 2 noch sonst einer Ziffer der Zusatzvereinbarung vom
18. / 21. November 2016 sei.
4.4.2. Weder die Vorinstanz noch die Beklagte führen explizit aus, ob sie gestützt auf eine subjektive oder eine objektivierte Vertragsauslegung zu ihrem jeweiligen Ergebnis gelangten. Dies wäre insofern relevant, als die subjektive Vertragsauslegung auf einer Beweiswürdigung basiert (BGE 121 III 118 E. 4b/aa, 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1), und im Beschwerdeverfahren nur eine offensichtlich falsche, d.h. willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gerügt werden kann. Demgegenüber stellt die objektivierte Vertragsauslegung eine Rechtsfrage dar (BGE 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1), die grundsätzlich uneingeschränkt gerügt werden kann (vgl. allgemein zum Auslegungsstreit: GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I,
11. Aufl. 2020, N. 1196 ff.). Immerhin berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer Erwägung 4.3.4 das nachvertragliche Parteiverhalten, indem sie vom Umstand, wonach beide Parteien vor dem vorliegenden Streit jeweils monatlich Fr. 1'200.00 auf das gemeinsame Liegenschaftskonto betreffend die Ferienwohnung in Q. überwiesen (vgl. Klagebeilage 7), auf zumindest konkludent geäusserte, übereinstimmende wirkliche Willen (tatsächlicher Konsens) schloss ("konkludente Übung"). Damit legte sie die massgebenden Bestimmungen implizit subjektiv aus, da nachvertragliches Parteiverhalten nur bei der subjektiven, nicht aber bei der objektivierten Vertragsauslegung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGE 144 III 93 E. 5.2.3).
Soweit die Vorinstanz eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien festgestellt hat, ist die Beklagte auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Eine solche vermag sie indessen nicht aufzuzeigen:
Ihre Argumentation basiert auf der Annahme, dass die Pflicht des Klägers, ihr monatlich Fr. 2'000.00 zu überweisen und später darüber abzurechnen (vgl. hierzu Ziff. 1.2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016), auch die Ferienwohnung in Q. betreffe. Indessen nutzen die Parteien die Ferienwohnung in Q. selber in einem wöchentlichen Rhythmus (vgl. Ziff. 2.4.1 der Vereinbarung vom 3. November 2016), sodass sie mit dieser Liegenschaft gar keine Einnahmen erzielen. Die Beklagte behauptet denn auch gar nicht, sie würden mit der Ferienwohnung in Q. Mietzinsen einnehmen, die es unter ihnen aufzuteilen gäbe. Ziff. 1.2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016, die sich nebst dem monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 4'500.00 nur mit den Erträgen bzw. den Nettomietzinserträgen der gemeinsamen Liegenschaften und deren Aufteilung, die eine Abrechnung voraussetzt, befasst, kann bereits aus diesem Grund die Ferienwohnung in Q. nicht betreffen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.4).
Dies ergibt sich auch aus der weiteren Überlegung, wonach die Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 – wie in deren Ziff. 1 explizit statuiert – einzig die Ziff. 6.1 der Vereinbarung vom 3. November 2016 betreffend die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten abändert. Sämtliche anderen vorliegend relevanten Ziffern der Vereinbarung vom 3. November 2016 blieben von der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 demnach unberührt. Hierzu gehört auch die Ziff. 2.4, die explizit die Modalitäten der Nutzung und die Kostentragung der Ferienwohnung in Q. regelt – eine Regelung der Verteilung von Einnahmen war nicht notwendig, da die Parteien mit der Ferienwohnung in Q. gerade keine Einnahmen erzielten.
Da die beklagtische Annahme, wonach die gestützt auf Ziff. 1.2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 noch vorzunehmende Abrechnung über die Nettomietzinsen auch die Ferienwohnung in Q. betreffe, unzutreffend ist, fällt ihre Argumentation in sich zusammen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016, wonach der Kläger die gemeinsamen Liegenschaften, wozu auch die Ferienwohnung in Q. gehört, zu bewirtschaften und für eine transparente und nachvollziehbare Buchhaltung zu sorgen hat. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Kläger eigene Forderungen gegenüber der Beklagten nicht mit deren Forderungen ihm gegenüber verrechnen dürfte bzw. eine Verrechnung vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeschlossen wäre.
Ob und wann demnach die Parteien über die vereinnahmten Mietzinsen abzurechnen haben, ist nach dem Gesagten für den vorliegenden Entscheid, anders als es die Beklagte vorträgt, irrelevant.
Insofern die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Pflicht der Parteien zur Kostentragung betreffend die Ferienwohnung in Q. falsch beurteilt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht nur ergibt sich die hälftige Kostentragung beider Parteien explizit aus Ziff. 2.4.2 der Vereinbarung vom 3. November 2016. Vielmehr behauptet auch die Beklagte selber, die Parteien hätten die hälftige Kostentragung vereinbart (Beschwerde S. 6 f.).
Der Beklagten gelingt es in ihrer Beschwerde daher nicht darzulegen, dass die Vorinstanz gestützt auf die schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Willenserklärungen und dem nachvertraglichen Parteiverhalten den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien offensichtlich falsch feststellte.
4.4.3. Im Übrigen würde auch eine objektivierte Vertragsauslegung zum selben Ergebnis führen, zumal der Wortlaut der relevanten Bestimmungen klar ist und aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Vereinbarung vom 3. November 2016 und der Zusatzvereinbarung vom 18. / 21. November 2016 ersichtlich wird, dass sich Ziff. 1.2 der letzteren nicht auf die Ferienwohnung in Q. bezieht. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte an einem entsprechenden Verrechnungsverbot bzw. -aufschub hätte, zumal sie, wenn der Kläger ihr die Fr. 2'000.00 effektiv ausbezahlt hätte, davon gestützt auf die Ziff. 2.4.2 der Vereinbarung vom 3. November 2016 wiederum monatlich Fr. 1'200.00 – entsprechend der hälftigen Auslagen für die Ferienwohnung in Q. – auf das gemeinsame Liegenschaftskonto zu bezahlen gehabt hätte und ihr unter dem Strich auch in diesem Fall nur Fr. 800.00 pro Monat geblieben wären, was exakt jenem Betrag entspricht, den der Kläger der Beklagten effektiv jeden Monat überwies. Ergänzende Auslegungsmittel, die zu einem anderen Schluss führen würden, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgebracht. Im Übrigen wäre im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorrang zu geben, die dem dispositiven Recht entspricht (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1230; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar zu Art. 18 OR, 4. Aufl. 2014, N. 492 f. zu Art. 18 OR, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), womit vorliegend also eine Verrechnung für zulässig zu erachten wäre. Demnach könnte der Vorinstanz auch keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden.
4.4.4. Weitere Rügen bringt die Beklagte nicht vor. Insbesondere stört sie sich nicht an den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 9'600.00 durch Zahlung von zusätzlichen Fr. 2'400.00 getilgt wurde, dem Kläger eine Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 7'591.20 zusteht, die weiteren Voraussetzungen zur Verrechnung (Erfüllbarkeit der Hauptforderung, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, Vorliegen einer Verrechnungserklärung, kein Verrechnungsausschluss) zu bejahen sind und die Verrechnung des Klägers mit der nach der Tilgung noch verbliebenen Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 7'200.00 demnach zulässig war. Entsprechend ist die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 9'600.00 im Umfang von Fr. 2'400.00 durch Tilgung und im Umfang von Fr. 7'200.00 durch Verrechnung untergegangen, womit die Vorinstanz im Rahmen der Klage nach Art. 85a SchKG zu Recht deren Nichtbestehen feststellte.
4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss wird die Beklagte im Beschwerdeverfahren für die Gerichts- und die Parteikosten kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 9'600.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD). Sie werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).
Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 3'150.00. Ausgehend davon ist die dem Kläger zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 2'089.00 (= [Fr. 3'150.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen.
1.
Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'089.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'600.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 28. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella