ZVE.2022.24
ZVE.2022.24 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-08-08
8. August 2022Deutsch20 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2022.24 (VZ.2021.50) Art. 41 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin 1 A._____, […] vertreten durch B._____, Rechtsanwalt, […] K...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2022.24 (VZ.2021.50) Art. 41
Entscheid vom 8. August 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin 1 A._____, […] vertreten durch B._____, Rechtsanwalt, […]
Kläger 2 B._____, […]
Beklagter C._____, […] vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
Gegenstand Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 28. März 2022, betreffend Verfahrenssistierung / -vereinigung
Sachverhalt
1.
Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke an der X-Strasse in Q.
2.
2.1. Mit Klage vom 14. Juli 2021 beantragten die Kläger beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils seine Bambushecke entlang der Grenze zur Liegenschaft der Kläger zu entfernen.
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils seinen Mammutbaum in der südöstlichen Ecke seiner Liegenschaft zu entfernen.
3.
Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern die Kosten der Klagebewilligung von CHF 300 zurück zu erstatten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 beantragte der Beklagte die Sistierung des Verfahrens. Hintergrund des Sistierungsgesuchs war die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens betreffend den Mammutbaum des Beklagten beim Stadtrat Q.
2.3. Mit Stellungnahme vom 25. November 2021 beantragten die Kläger die Abweisung des Sistierungsgesuchs.
2.4. Der Beklagte reichte am 13. Dezember 2021 eine weitere Stellungnahme ein.
2.5. Die Kläger reichten am 25. Februar 2022 ebenfalls eine weitere Stellungnahme ein.
2.6. Der Beklagte reichte am 17. März 2022 erneut eine Stellungnahme ein und verwies namentlich auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des
Stadtrats Q. vom 14. März 2022, mit dem der streitgegenständliche Mammutbaum vorsorglich unter Schutz gestellt wurde.
2.7. Die Kläger liessen sich hierzu am 25. März 2022 vernehmen.
2.8. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verfügte am 28. März 2022:
" 1. Das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 14. Juli 2021 wird separat als Verfahren VZ.2022.24 fortgeführt.
2.
Das nach der Trennung verbleibende Verfahren – beschränkt auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage vom 14. Juli 2021 – wird bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Unterschutzstellung des Mammutbaums sistiert."
3.
3.1. Gegen diese Verfügung reichten die Kläger mit Eingabe vom 7. April 2022 (Postaufgabe: 8. April 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die gemeinsame Weiterführung des Verfahrens mit dem abgetrennten Verfahren VZ.2022.24, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erstattete der Beklagte eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3. Der Instruktionsrichter setzte den Parteien mit Verfügung vom 25. Mai 2022 eine Frist von 10 Tagen an, um zur Frage der Rechtskraft des Entscheids des Stadtrats Q. vom 14. März 2022 freiwillig Stellung zu nehmen.
3.4. Der Beklagte liess sich mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
3.5. Die Kläger liessen sich mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe: 10. Juni 2022) vernehmen.
3.6. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein.
3.7. Die Kläger reichten mit Eingabe vom 27. Juni 2022 eine weitere Stellungnahme ein.
3.8. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2022 eine weitere Stellungname ein.
Erwägungen
1.
Die mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2022 erfolgte Verfahrenssistierung ist grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz sistierte das Verfahren betreffend die Entfernung des Mammutbaums bis "zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Unterschutzstellung" desselben. Mit Entscheid des Stadtrats Q. vom 14. März 2022 wurde der Mammutbaum des Beklagten gestützt auf § 9 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz [NLD; SAR 785.110] vorsorglich unter Schutz gestellt. Gegen diesen Entscheid wurde gemäss Vorbringen der Parteien (auf Aufforderung mit Verfügung vom 25. Mai 2022) kein Rechtsmittel ergriffen, womit dieser zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Damit endet die von der Vorinstanz verfügte Sistierung ohnehin, sodass sich die Frage stellt, ob an der Beurteilung von deren Zulässigkeit noch ein Interesse besteht.
2.1. Die Vorinstanz sistierte das Verfahren betreffend die Entfernung des Mammutbaums bis "zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Unterschutzstellung" desselben. Mit Entscheid des Stadtrats Q. vom 14. März 2022 wurde der Mammutbaum des Beklagten gestützt auf § 9 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz [NLD; SAR 785.110] vorsorglich unter Schutz gestellt. Gegen diesen Entscheid wurde gemäss Vorbringen der Parteien (auf Aufforderung mit Verfügung vom 25. Mai 2022) kein Rechtsmittel ergriffen, womit dieser zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Damit endet die von der Vorinstanz verfügte Sistierung ohnehin, sodass sich die Frage stellt, ob an der Beurteilung von deren Zulässigkeit noch ein Interesse besteht.
2.2. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern haben; entsprechend fehlt ein solches praktisches Interesse, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen kann (REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO, m.w.H.). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides, infolge fehlender materieller Rechtskraftwirkung nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung (REETZ, a.a.O., N. 33 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO, m.w.H.). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2).
2.3. Die Kläger machen diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 geltend, die Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Stadtrats Q. sei bis am 19. April 2022 gelaufen. Demgegenüber habe die Beschwerdefrist gegen die Sistierungsverfügung der Vorinstanz bereits am 8. April 2022 geendet, weshalb die Kläger gezwungen gewesen seien, Beschwerde gegen die Sistierung zu erheben, ohne die Rechtsmittelfrist betreffend die Unterschutzstellung ausschöpfen zu können. Wieso der Sistierungsentscheid während der laufenden Rechtsmittelfrist bezüglich des Unterschutzstellungsentscheids ergangen ist, sei unverständlich. Weiter sei damit ein Grundsatzentscheid gefällt und verbindlich festgestellt worden, dass das nachträglich eingeleitete Unterschutzstellungsverfahren das Zivilverfahren gegenstandslos machen solle. Bei diesem müsse es nach dem Willen der Vorinstanz bleiben, wenn der Unterschutzstellungsentscheid unangefochten bliebe. Mit der vorläufigen Sistierung sei über den Grundsatz des Vorranges des Unterschutzstellungsverfahrens bereits abschliessend entschieden worden. Bei der definitiven Sistierung brauche über diesen Punkt nicht nochmals entschieden zu werden. Wenn die Kläger diesen Grundsatzentscheid nicht mittels Beschwerde anföchten, werde man ihnen bei einer neuerlichen Beschwerde gegen den absehbaren Entscheid zugunsten der definitiven Sistierung entgegenhalten, dass der Grundsatz bereits entschieden worden sei und sie damals hätten Beschwerde erheben müssen. Mit der gleichen Begründung wolle die Vorinstanz später auch gleich die Klage in der Sache abweisen. Die Kläger hätten ein eminentes Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde. Die Kläger führen weiter aus, das Rechtsschutzinteresse falle auch bei Verzicht auf die Anfechtung des vorläufigen Unterschutzstellungsentscheides nicht weg. Es sei durchaus denkbar, dass der (vorläufige wie auch ein allfälliger späterer definitiver) Unterschutzstellungsentscheid wieder aufgehoben werde, etwa zufolge Neigung des Mammutbaums, Nadelpilzbefalls oder Erreichen eines derartigen Ausmasses, das nicht mehr toleriert werden könne. Zwischenzeitlich würde aber die 30-jährige Klagefrist ablaufen. Schliesslich bringen die Kläger vor, im Sinne der Verfahrensökonomie sei entweder im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens die Grundsatzfrage materiell zu prüfen, oder es werde das Beschwerdeverfahren ausgesetzt, bis die Vorinstanz aufgrund der neuen Erkenntnis der Rechtskraft der vorläufigen Unterschutzstellung über die definitive Sistierung entschieden habe, worauf das Beschwerdeverfahren (mit oder ohne nochmalige Beschwerde) wieder aufgenommen und mittels materiellem Entscheid über die Grundsatzfrage abgeschlossen werden könne.
2.4. Die Vorbringen der Kläger sind im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Sie ändern nichts daran, dass die Sistierung, wie vorstehend erwähnt, beendet ist, womit sich deren Aufhebung (bzw. Abänderung) erübrigt. Damit fehlt es den Klägern zwischenzeitlich an der notwendigen Beschwer. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen auf BGE 139 I 206 E. 1.1 und BGE 137 I 23 E. 1.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Klägern nicht möglich sein sollte, rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen allfällige weitere verfahrensleitende Anordnungen der Vorinstanz zu ergreifen. Darüber hinaus ist ohnehin ungewiss, ob die Vorinstanz das Verfahren tatsächlich wieder sistieren wird. Eine abstrakte Kontrolle vor dem Hintergrund einer rein befürchteten künftigen Gesetzesverletzung durch die Vorinstanz hat daher zu unterbleiben.
Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung ein unumstössliches Präjudiz schaffen sollte. Wie ebenfalls bereits ausgeführt nimmt die Begründung grundsätzlich nicht an der materiellen Rechtskraftwirkung eines Entscheids teil (E. 2.2), und kann diese auch nicht losgelöst vom Dispositiv bzw. der Beschwer angefochten werden. Auch aus der Befürchtung, dass die Unterschutzstellung wieder aufgehoben, die "30-jährige Klagefrist" dann aber abgelaufen sein könnte, lässt sich im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse ableiten. Das vorliegende Verfahren ist zufolge Dahinfallens des Sistierungsgrunds grundsätzlich weiterzuführen und ein akuter Rechtsverlust ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Einwände der Kläger sind vielmehr rein hypothetischer Natur, sowohl hinsichtlich einer erneuten Sistierung durch die Vorinstanz, als auch einer allfälligen Aufhebung (bzw. Ablaufs) des öffentlich-rechtlichen Schutzes.
Am fehlenden Rechtsschutzinteresse ändert auch der klägerische Einwand der Prozessökonomie nichts. Einerseits bildet Anfechtungsobjekt und Gegenstand der vorliegenden Beschwerde lediglich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2022. Prozessökonomische Überlegungen vermögen das Nichtvorhandensein einer Prozessvoraussetzung nicht zu kompensieren. Auch wäre eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf eine allfällige weitere Sistierungsverfügung nicht zweckmässig. Namentlich ist der vorliegende Entscheid nicht vom Ausgang eines künftigen Sistierungsverfahrens abhängig (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO), und die "Auswechslung" des Anfechtungsobjekts durch eine künftige Sistierungsverfügung, wie dies die Kläger vorzuschlagen scheinen, ist ausgeschlossen.
2.5. Soweit die Beschwerde die Sistierung des Verfahrens hinsichtlich des Mammutbaums betrifft, ist sie folglich mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1. Angefochten ist weiter die verfügte Verfahrenstrennung. Hierbei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder bei Vorliegen eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b ZPO).
3.2. Die Voraussetzung eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO). Für das Bestehen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils als Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Beschwerdeführer beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht offenkundig ist (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Einen solchen machen die Kläger aber weder geltend, noch ist dieser geradezu offenkundig, sodass hinsichtlich der Verfahrenstrennung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Einwand der Kläger, dass zufolge beantragter Aufhebung der Sistierung die Verfahren zu vereinigen seien, reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
Im Übrigen sei erwähnt, dass Art. 125 lit. b ZPO eine "Kann-Vorschrift" ist, welche es dem Gericht erlaubt, jederzeit in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens darüber zu entscheiden, ob es gemeinsam eingereichte Klagen trennt oder nicht. Bei der objektiven Klagehäufung, wie vorliegend,
ist eine Verfahrenstrennung in aller Regel unproblematisch (Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.1). Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass die Vorschriften des kantonalen öffentlichen Rechts betreffend Unterschutzstellung dem kantonalen Zivilrecht im Konfliktfall grundsätzlich vorgehen. Auch der Zivilrichter hat, entgegen der Meinung der Kläger, öffentliches Recht zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_69/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.2, 5A_749/2007 vom 2. Juni 2008 E. 2.3; BGE 132 III 6 E. 3; zum Ganzen auch ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, 228 ff.). Vor diesem Hintergrund scheint es jedenfalls im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, als der damals noch nicht rechtskräftige Entscheid des Stadtrats Q. vorlag, zweckmässig gewesen zu sein, das Verfahren hinsichtlich des Mammutbaums abzutrennen und zu sistieren. Namentlich war damals für die Vorinstanz noch nicht klar, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden würde. Dass dies letztlich nicht der Fall war, kann nicht retrospektiv dazu führen, dass die Sistierung und damit die Verfahrenstrennung unzweckmässigerweise erfolgt wäre, wie dies die Kläger geltend machen, und führte letztlich auch dazu, dass das Verfahren effektiv nur wenige Wochen sistiert war, was auch mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist (vgl. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wie nun, da der Entscheid des Stadtrats Q. rechtskräftig und der Mammutbaum provisorisch unter Schutz gestellt wurde, fortzufahren ist, ist gerade vor dem Hintergrund, dass das zweite Verfahren hinsichtlich der Bambushecke zwischenzeitlich fortgeführt worden sein dürfte, der Vorinstanz zu überlassen.
4.
4.1. Was den Vorwurf der Kläger anbelangt, die Vorinstanz habe nach dem Sistierungsgesuch vom 13. Oktober 2021 das Verfahren zunächst fünfeinhalb Monate "kalt sistiert" und dem Beklagten so den Rücken für das Unterschutzstellungsverfahren freigehalten, ist dem Beklagten beizupflichten, dass die Kläger eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätten erheben können und müssen, wenn sie sich daran gestört haben. Dies haben sie nicht getan. Die allenfalls sinngemäss erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.
4.2. Nicht zielführend und im Übrigen auch unzutreffend ist weiter der Einwand, dass im Gesuchsverfahren ein (unbedingtes) Replikrecht praxisfremd sei. Den Parteien steht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und
2 BV das Recht zu, zu jeder Eingabe Stellung zu nehmen (statt vieler BGE 144 III 117). Die Stellungnahme der Kläger wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 29. November 2021 denn auch bloss "zur Kenntnis" zugestellt, bzw. erst nach entsprechendem Antrag des Beklagten vom 10. Dezember
2021 eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Dies ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass die Vorinstanz die daraufhin erfolgten Eingaben des Beklagten den Klägern jeweils lediglich zur Kenntnisnahme zustellte, ohne von sich aus eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, zumal die Kläger Anwälte bzw. anwaltlich vertreten sind (BGE 138 I 484 E. 2.5). Soweit die Kläger sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, so ist eine solche jedenfalls nicht ersichtlich.
4.3. Schliesslich machen die Kläger geltend, die Unterschutzstellung des Mammutbaums würde eine Enteignung darstellen. Ob dies der Fall ist und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Am Ausgang des Verfahrens ändert dies jedenfalls nichts.
5.
Insgesamt ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese nicht wegen Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben ist.
6.
6.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens kann das Gericht von diesem Verteilgrundsatz abweichen und über die Kostenverlegung nach Ermessen entscheiden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen, ist zu berücksichtigen, welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 125 V
373 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2014 vom 4. August 2014 E. 2.6). Es genügt eine summarische Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes vor Eintritt des Erledigungsgrundes (LEUMANN LIEBSTER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 242 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1; 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3).
Soweit auf die Klage nicht eingetreten wird, gelten nach dem Gesagten die Kläger als unterliegend. Wie vorstehend ausgeführt erscheint das Vorgehen der Vorinstanz zudem grundsätzlich gerechtfertigt und es wäre die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen, wenn sie im Übrigen nicht gegenstandslos geworden wäre. Dass die Beschwerde gegenstandslos wurde, ist denn auch darauf zurückzuführen, dass die Sistierung lediglich bis zum (rechtskräftigen) Entscheid des Stadtrats Q. befristet war. Ob bzw. wann dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde, lag im Wesentlichen in den Händen der Kläger (als unterlegene Gesuchsgegner im entsprechenden Verwaltungsverfahren). Nachdem die Kläger den Entscheid des Stadtrats Q. offensichtlich nicht anfechten wollten, war für sie voraussehbar, dass die Sistierung in Kürze dahinfallen wird. Folglich musste ihnen bewusst sein, dass das von ihnen initiierte Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt, sondern infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sein wird. Durch das (überstürzte) Vorgehen der Kläger wurden unnötigerweise Kosten verursacht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_441/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1), weshalb sie auch für den gegenstandslos gewordenen Teil des Beschwerdeverfahrens aufzukommen haben.
Die Prozesskosten sind folglich vollständig den Klägern aufzuerlegen. Die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist (§ 11 Abs. 2 VKD), ist daher den Klägern in solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) aufzuerlegen und mit dem von ihnen im selben Umfang geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
6.2. Die Kläger sind sodann zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Zivilsachen grundsätzlich streitwertabhängig, wobei Ausgangsbasis der Streitwert der Hauptsache bildet (vgl. DIG-GELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 7 f. zu Art. 91 ZPO; KÖLZ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, N. 6 zu Art. 91 ZPO). Auch Streitigkeiten über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn sind vermögensrechtlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.2). Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Abs. 2). Zur Ermittlung des Streitwerts ist in Fällen wie dem vorliegenden der Wert zu schätzen, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn etwa, wie hier, die Pflanzen beseitigt werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist. Der Streitwert entspricht nicht den Beseitigungs- und Schnittkosten (Urteile des Bundesgerichts 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4, 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1.1, 5A_749/2007 vom 2. Juni 2008 E. 1.2).
Weder die Vorinstanz noch die Parteien machten explizite Feststellungen zum Streitwert. Jedenfalls scheinen sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien von einem Streitwert von unter Fr. 30'000.00 auszugehen, zumal bisher keine Einwände gegen die Durchführung des vereinfachten Verfahrens
erhoben wurden (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Weiter lässt sich aus dem Kostenvorschuss der Vorinstanz in Höhe von Fr. 2'000.00 schliessen, dass diese wohl von einem Streitwert von ca. Fr. 12'000.00 ausgeht (vgl. § 7 VKD). Dieser Streitwert wird ermessensweise auch dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt. Die Grundentschädigung beträgt damit Fr. 3'630.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der ausgefallenen Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 5 % für die zusätzliche Stellungnahme (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines ausserordentlichen Abzugs von 30 % aufgrund der Beschränkung auf die Frage der Sistierung bzw. Verfahrenstrennung (§ 7 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), pauschaler Auslagen von Fr. 50.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1’780.00. Die weiteren Stellungnahmen des Beklagten vom 22. Juni und 5. Juli 2022 waren nicht notwendig und sind daher nicht zu entschädigen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit diese nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben wird.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'780.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: die Klägerin 1 (Vertreter) den Kläger 2 den Beklagten (Vertreter) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.
44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs.
1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 BGG).
Aarau, 8. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser