ZVE.2022.3
ZVE.2022.3 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-03-01
1. März 2022Deutsch29 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.3 / rb (VF.2021.7) Art. 9 Entscheid vom 1. März 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Monika F...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2022.3 / rb (VF.2021.7) Art. 9
Entscheid vom 1. März 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella
Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, Badenerstrasse 13, Postfach, 5201 Brugg AG
Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Peter Krebs, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden-Dättwil
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Unterhaltsklage
Sachverhalt
1.
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.jjjj. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 bzw. 25. Januar 2021 reichten der Beklagte bzw. die Klägerin betreffend die elterliche Sorge und das Besuchsrecht bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Baden Begehren mit diversen Anträgen ein. Die Verfahren wurden unter den Verfahrensnummern KEKV.2020.138 und KEKV.2020.139 geführt.
2.
2.1. Die Klägerin reichte beim Gerichtspräsidium Baden am 9. Februar 2021 eine Unterhaltsklage mit folgenden Begehren ein:
" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C., geboren am tt.mm.jjjj, monatlich vorschüssig
- den Betrag von Fr. 1'655.- (davon Fr. 1'127.- Betreuungsunterhalt) ab 1. Februar 2020 bis Juli 2024 - den Betrag von Fr. 1'131.- (davon Fr. 603.- Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2024 bis 30. November 2029 - den Betrag von Fr. 1'331.- (davon Fr. 603.- Betreuungsunterhalt) ab 1. Dezember 2029 bis Juli 2031 - den Betrag von Fr. 990.- (davon Fr. 262.- Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2031 bis 30.11.2033 - den Betrag von Fr. 1'253.- (davon Fr. 525.- Betreuungsunterhalt) ab
1.12.2034 bis 30.11.2035 - den Betrag von Fr. 1'000.- (nur Barunterhalt) ab 1.12.2035 bis zur Volljährigkeit zuzüglich von ihm bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen.
Ist die Ausbildung im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen, so verlängert sich die Unterhaltspflicht bis zu deren ordentlichem Abschluss.
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.- zu bezahlen.
3.
Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin beizuordnen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Am 12. Februar 2021 verfügte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, unter anderem, dass die beiden vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängigen Verfahren (KEKV.2020.138 und KEKV.2020.139) im Verfahren betreffend Unterhalt weitergeführt würden.
2.3. Der Beklagte reichte am 8. April 2021 eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen:
" 1. An den Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 15. Dezember 2020 wird vollumfänglich festgehalten.
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C., geboren am tt.mm.jjjj, monatlich vorschüssig die folgenden Unterhaltsbeiträge (zuzüglich von ihm bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
1.2.2020 bis 31.07.2022: CHF 428.00 Barunterhalt; CHF 754.00 Betreuungsunterhalt Total CHF 1'182.00;
1.8.2022 bis 31.07.2024: CHF 428.00 Barunterhalt; CHF 942.50 Betreuungsunterhalt Total CHF 1'370.50;
1.8.2024 bis 30.11.2029: CHF 428.00 Barunterhalt;
1.12.2029 bis 30.11.2035: CHF 628.00 Barunterhalt;
ab 1.12.2035 bis 30.11.2037 (Volljährigkeit): CHF 578.00 Barunterhalt
3.
Der Antrag der Klägerin zur Verpflichtung des Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 6'000.00 sei abzuweisen.
4.
Soweit die Klägerin mehr oder anderes beantragt, seien ihre Anträge abzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zulasten der Klägerin."
2.4. Am 31. August 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Baden die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien befragt und die Schlussvorträge gehalten wurden.
2.5. Im Anschluss an die Hauptverhandlung schlossen die Parteien hinsichtlich sämtlicher Kinderbelange mit Ausnahme des Unterhalts eine Teilvereinbarung ab.
2.6. Das Gerichtspräsidium Baden erkannte mit Entscheid vom 6. Dezember 2021:
" 1. Die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 31.08.2021 wird zum Urteil erhoben. Dieses lautet:
"(Kinderzuteilung)
1.
1.1. Die Tochter, C., geb. tt.mm.jjjj, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen.
1.2. Die Tochter C. sei unter die Obhut der Klägerin zu stellen.
Die Parteien nehmen Vormerk davon, dass der Beklagte zustimmen muss, falls die Klägerin den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter C. ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat.
(Besuchsrecht)
2.
2.1. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Tochter C. wie folgt zu besuchen respektive zu sich auf Besuch zu nehmen:
Phase 1 (September 2021)
2 Stunden am Mittwoch am Wohnort der Kindsmutter sowie zusätzlich an einem Abend pro Woche 2 Stunden am Wohnort der Kindsmutter.
Phase 2 (Oktober und November 2021)
4 Stunden am Mittwoch am Wohnort des Kindsvaters sowie zusätzlich an einem Abend pro Woche 2 Stunden am Wohnort des Kindsvaters. Die Kindsmutter begleitet C. beim ersten Besuch in der Wohnung des Kindsvaters.
Phase 3 (Dezember 2021 bis Ende Mai 2022) Jeden Mittwoch 4 Stunden am Wohnort des Kindsvaters sowie zusätzlich jeden zweiten Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr am Samstag oder am Sonntag am Wohnort des Kindsvaters.
Phase 4 (ab Juni 2022) Jeden Mittwoch 4 Stunden am Wohnort des Kindsvaters sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Samstag 13:00 bis Sonntag 17:00 Uhr.
2.2. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären während der Schulferien, wie folgt Ferien mit C. zu verbringen:
- Ab Eintritt in den Kindergarten 2 Wochen pro Jahr, wobei maximal 1 Woche am Stück; - Ab Eintritt in die Primarschule 3 Wochen pro Jahr, wobei maximal 2 Wochen am Stück.
Die Ausübung des Ferienrechts ist für das erste Halbjahr bis spätestens 30. Dezember des Vorjahres abzusprechen, die Ferien für das zweite Halbjahr bis spätestens 30. Juni des entsprechenden Jahres. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kindsmutter.
2.3. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls und falls nötig in Absprache mit der Beiständin im gegenseitigen Einvernehmen.
(Beistandschaft)
3.
Die Parteien beantragen die Fortführung der für C. bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben:
- Die Eltern in Ihrer Sorge um Ihre Tochter C. mit Rat und Tat zu unterstützen; - Bei Bedarf mit dem Helfernetz Kontakt aufzunehmen, dieses zu koordinieren und allenfalls Standortgespräche zu organisieren; - Das zwischen den Eltern mit Vereinbarung vom 31. August 2021 vereinbarte Besuchs- und Ferienrecht zu koordinieren und im Konfliktfall zwischen den Eltern zu vermitteln.
(Erziehungsgutschriften)
4.
Die Erziehungsgutschriften für die Tochter, C., geb. tt.mm.jjjj, seien inskünftig gesamthaft der Klägerin anzurechnen."
2.
2.1. Die für die Tochter C. bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 wird angepasst und enthält neu folgende Aufgabenbereiche: - Die Eltern in Ihrer Sorge um Ihre Tochter C. mit Rat und Tat zu unterstützen; - Bei Bedarf mit dem Helfernetz Kontakt aufzunehmen, dieses zu koordinieren und allenfalls Standortgespräche zu organisieren; - Das zwischen den Eltern mit Vereinbarung vom 31. August 2021 vereinbarte Besuchs- und Ferienrecht zu koordinieren und im Konfliktfall zwischen den Eltern zu vermitteln.
2.2. Im Übrigen wird die Beistandschaft unverändert weitergeführt.
3.
3.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C. rückwirkend ab dem 01.02.2020 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 1'327.00 bis und mit September 2021 Fr. 1'367.00 ab Oktober 2021 bis und mit Juli 2022 Fr. 1'520.00 ab August 2022 bis Juli 2024 Fr. 1'163.00 ab August 2024 bis und mit November 2029 Fr. 1'364.00 ab Dezember 2029 bis und mit Juli 2031 Fr. 1'041.00 ab August 2031 bis und mit November 2035 Fr. 806.00 ab Dezember 2035 bis zur Volljährigkeit
3.2. Absolviert C. im Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Klägerin zu leisten, bis C. eine andere Zahlstelle bezeichnet.
3.3 Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden sowie allfällige Kinderrenten.
3.4 Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C. gedeckt.
4.
Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 101.6 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand November 2021; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2023, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst:
Neue Unterhaltsbeiträge (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 101.6
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der Beklagte mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.
5.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden Verhältnissen:
von Februar 2020 bis und mit September 2021: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 0.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 1'885.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 2'594.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 628.00 von Oktober 2021 bis und mit Juli 2024: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 0.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 1'885.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 2'414.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 628.00 von August 2024 bis und mit November 2029: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 1'885.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'295.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 2'414.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 928.00 von Dezember 2029 bis und mit Juli 2031: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 1'885.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'295.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 2'414.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 1'128.00 von August 2031 bis und mit November 2035: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'016.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'291.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 2'414.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 928.00 ab Dezember 2035: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'770.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'675.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 2'414.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 928.00 6.
Der Antrag der Klägerin betreffend Gewährung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
7.
Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit seinen in den Kindesschutzverfahren (KEKV.2020.138 und 139) geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, ihm eine allfällige Restanz zurückzuüberweisen. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.
8.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.2 Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 2'836.05 (inkl. MWST) auszubezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 13. Dezember 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 6. Januar 2022 fristgerecht Berufung. Er verlangt die Aufhebung und Neufassung von Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Dezember 2021 in dem Sinne, dass der Unterhaltsbeitrag für C. ab deren Volljährigkeit bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auf Fr. 520.00 festgesetzt wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
3.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 beantragt die Klägerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Des Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
3.3. Am 16. Februar 2022 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann der Beklagte die Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten und den ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2022 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.00 innert Frist bezahlt hat, steht dem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.
Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann der Beklagte die Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten und den ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2022 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.00 innert Frist bezahlt hat, steht dem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.
2.
2.1. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist einzig der (Bar-)Unterhalt von C. für die Zeit ab ihrer Volljährigkeit (19. November 2037) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, welcher von der Vorinstanz auf Fr. 806.00/Monat festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziffer 3.1), umstritten. Damit einhergehend ist auch Dispositiv-Ziffer 5, welche einzig die Berechnungsgrundlagen für die Unterhaltsbeiträge wiedergibt, als angefochten zu betrachten, dies unbesehen dessen, dass eine formelle Anfechtung unterblieben ist. Aus der Begründung der Berufung ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beklagte den Barbedarf von C. ab Volljährigkeit in Abweichung von Dispositiv-Ziffer 5 mit Fr. 1'028.00 (anstatt Fr. 928.00) beziffert, womit sich deren Anfechtung hinreichend ergibt.
Hinsichtlich der übrigen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil zufolge unterbliebener Anfechtung rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 128 III 411 E. 3.1). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien jedoch nicht von der Pflicht, aktiv am Verfahren mitzuwirken, ihre eigenen Behauptungen vorzutragen und nach Möglichkeit zu belegen (BGE 5A_776/2015 E. 6.3 m.H.a. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und BGE 140 III 485 E. 3.3).
An diesen Grundsätzen ändert auch nichts, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren einzig noch um die Unterhaltsbeiträge von C. nach Eintritt der Volljährigkeit geht, handelt es sich vorliegend doch nicht um eine selbständige Klage des bereits volljährigen Kindes (vgl. (AESCHLI-MANN/SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 52 f. zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB, mit Hinweis auf BGE 118 II 93; BGE 5A_524/2017 E. 3.2.2).
2.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich deshalb im Rahmen der nach Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangten Begründung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich vielmehr grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). Da vorliegend die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. vorstehende E. 2.2), greift im Berufungsverfahren kein Novenverbot (BGE 144 III 349).
Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3.
3.1. Der Beklagte bringt mit Berufung vor, die Vorinstanz habe ihn zu Unterhaltszahlungen über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet, ohne jedoch den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Bemessungskriterien für den Volljährigenunterhalt Rechnung zu tragen. Sie habe es unterlassen, eine zusätzliche Phase ab Volljährigkeit von C. zu bilden und stattdessen in Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheides angeordnet, dass die für die Minderjährigkeit festgelegten Unterhaltsbeiträge weiterhin gälten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehe dem Kind nach Volljährigkeit kein Anteil am Überschuss mehr zu, solle doch mit dem Volljährigenunterhalt einzig eine angemessene Ausbildung ermöglicht werden und nicht die fortgesetzte Teilhabe am höheren Lebensstandard der Eltern. Indem die Vorinstanz C. auch nach Volljährigkeit einen Überschussanteil von Fr. 274.25 zugesprochen habe, verletze sie Bundesrecht. Der Beklagte rügt weiter, dass er gemäss Vorinstanz auch nach Eintritt der Volljährigkeit von C. vier Fünftel ihres Barunterhalts zu tragen habe. Die Klägerin sei nach Erreichen der Volljährigkeit von C. vollumfänglich von den Betreuungsaufgaben entbunden. Sie habe sich daher nicht nur in einem reduzierten Umfang am Barunterhalt zu beteiligen. Vielmehr sei der Barunterhalt von den Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu tragen.
Die Vorinstanz habe seinen Überschuss auf Fr. 1'830.00 und denjenigen der Klägerin auf Fr. 940.00 beziffert, womit ein Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel bestehe, weshalb sich die Klägerin mit einem Drittel am Barunterhalt von C. zu beteiligen habe. Die Vorinstanz habe den Barbedarf von C. ab 1. Dezember 2035 auf Fr. 928.00 beziffert. Nach Volljährigkeit würde sich einzig die Krankenkassenprämie um Fr. 100.00 auf geschätzt Fr. 200.00 pro Monat erhöhen. Hingegen entfalle ab diesem Zeitpunkt der auf den Unterhaltsbeitrag ausgeschiedene Steueranteil von monatlich Fr. 55.00. Denn der Volljährigenunterhalt unterstehe nicht der Einkommenssteuer, dieser sei gestützt auf § 33 Abs. 1 lit. e StG steuerfrei. Damit belaufe sich der Barbedarf auf Fr. 778.00 (Fr. 1'028.00 abzgl. Ausbildungszulagen von Fr. 250.00). Der Beklagte sei daher zu verpflichten, der Klägerin ab Volljährigkeit von C. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 520.00 (= 2/3 von Fr. 778.00) zu bezahlen.
3.2. Die Klägerin bringt mit Berufungsantwort vor, dass sich der Bedarf ab Volljährigkeit eines Kindes nicht gleich berechne wie während der Minderjährigkeit. Gemäss vielfach vertretener Lehrmeinung sei nach Volljährigkeit nicht mehr der Kindergrundbetrag, sondern der Erwachsenengrundbetrag von Fr. 1'100.00 einzusetzen. Zudem steige ab dem 18. Altersjahr die Prämie für die Krankenkasse stark an, wie aus der Internet-Anfrage bei der D. Krankenkasse hervorgehe. Einzusetzen seien Fr. 325.00/Monat. Der Wohnkostenanteil erhöhe sich ebenfalls, weil die beiden anderen Kinder mit Jahrgang 2014 und 2017 wohl ausgezogen seien, weshalb C. einen Wohnkostenanteil von mindestens einem Drittel anzurechnen sei, d.h. Fr. 456.00. Der Bedarf von C. belaufe sich damit auf Fr. 1'936.00 (Fr. 1'100.00 Grundbetrag; Fr. 456.00 Wohnkostenanteil; Fr. 325.00 KVG-Prämie; Fr. 55.00 Steueranteil), bzw. unter Berücksichtigung der Ausbildungszulage auf Fr. 1'686.00. Der Überschuss der Klägerin belaufe sich richtig berechnet auf Fr. 719.00 (Fr. 3'777.00./. Fr. 3'058.00), womit der Beklagte, dessen Überschuss gemäss dem angefochtenen Entscheid Fr. 1'830.00 betrage, zu einem Betrag von Fr. 1'214.00 zu verpflichten sei (72 % von Fr. 1'686.00). Die Vorinstanz habe damit nicht zu viel, sondern zu wenig zugesprochen.
4.
4.1. Die Vorinstanz setzte den Barbedarf von C. (inkl. Steueranteil) in der hier interessierenden Phase auf Fr. 983.00 fest (Fr. 600.00 Grundbetrag; Fr. 228.00 Wohnkostenanteil; Fr. 100.00 Krankenkassenprämie [KVG]; Fr. 55.00 Steueranteil). Nach Abzug der Ausbildungszulage (Fr. 250.00) verblieb ein Fehlbetrag von Fr. 733.00. Hierzu addierte die Vorinstanz noch einen Überschussanteil von Fr. 274.25, so dass ein gebührender Unterhalt von total Fr. 1'007.25 resultierte. Da C. mit 16 Jahren sehr selbständig sei, benötige sie nicht mehr viel Betreuung. Daher habe sich die Klägerin ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen. Nachdem der Überschuss des Beklagten rund doppelt so hoch sei wie derjenige der Klägerin, hätte sie rein rechnerisch einen Drittel zu tragen. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin weiterhin einige Betreuungsaufgaben für C. übernehme, scheine ein Anteil von einem Fünftel angemessen. Der Beklagte habe der Klägerin somit Fr. 806.00 (80 % von Fr. 1'007.00) an den Unterhalt von C. zu bezahlen (Entscheid, S. 28 ff.).
4.2. 4.2.1. Mit Berufung moniert der Beklagte zunächst den C. von der Vorinstanz auch nach Erreichen der Volljährigkeit zugesprochenen Überschussanteil. Dieser Einwand ist berechtigt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Volljährigenunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, d.h. es besteht nach Erreichen der Volljährigkeit kein Anspruch (mehr) auf einen Anteil am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 282 f.; BGE 5A_1072/2020 E. 8.4; BGE 5A_52/2021 E. 7.2).
4.2.2. 4.2.2.1. Der Beklagte bringt weiter vor, dass der ausgeschiedene Steueranteil von Fr. 55.00 ab Erreichen der Volljährigkeit von C. entfalle, da es sich beim Volljährigenunterhalt um Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gemäss § 33 Abs. 1 lit. e StG handle, welche steuerbefreit seien.
Kinderunterhaltsbeiträge werden zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet, in dessen Obhut das Kind steht. Sofern die Hinzurechnung der Kinderunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Umgekehrt ist darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt, als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt, weshalb der Steueranteil nicht dem Barbedarf im engeren Sinne belastet werden darf. Deshalb ist nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht einen Steueranteil ausgeschieden und diesen im Existenzminimum von C. eingesetzt. Die Berücksichtigung dieses Steueranteils ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich zu einer höheren Steuerbelastung führen.
4.2.2.2. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind von der Einkommenssteuer befreit (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Davon ausgenommen
sind Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält (§ 32 lit. f StG). Kinderalimente können nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes beim Inhaber der elterlichen Sorge besteuert werden. Nachher unterliegen die Beiträge grundsätzlich der Steuerpflicht der volljährigen Person, dürfen jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteuert werden (HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 19 zu § 32 StG).
Die Behauptung des Beklagten, wonach der Volljährigenunterhalt nicht der Einkommenssteuer untersteht, trifft nach dem Gesagten zu, weshalb ab der Volljährigkeit von C. kein aus diesem Unterhalt abgeleiteter Steuerbetrag mehr in ihren Barbedarf aufzunehmen ist.
4.2.3. Die Klägerin bringt in der Berufungsantwort vor, dass gemäss vielfach vertretener Lehrmeinung nach Volljährigkeit des Kindes nicht mehr der Kinder-, sondern der Erwachsenengrundbetrag, somit Fr. 1'100.00, einzusetzen sei.
Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum von C. einen Grundbetrag von Fr. 600.00, welcher gemäss Ziff. 2.2. der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen) in Verbindung mit Ziff. I./4. der SchKG-Richtlinien (KKS.2005.7) dem Grundbetrag für ein Kind ab zehn Jahren entspricht. Dieser Kinderzuschlag bezieht sich in erster Linie auf minderjährige Kinder, und in zweiter Linie auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 24b zu Art. 93 SchKG; vgl. auch BGE 5C.150/2005 E. 4.2.2). Nach diesen Vorgaben richtet sich in konstanter Praxis auch die 1. Zivilkammer des Obergerichts. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb einem Kind bis zum Alter von 18 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 600.00 und danach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung derjenige einer alleinstehenden Person in Haushaltsgemeinschaft (Fr. 1'100.00; vgl. I./2. der SchKG-Richtlinien) anzurechnen wäre. Der gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zuzusprechende Volljährigenunterhalt stellt in der Sache grundsätzlich nichts anderes als die Fortsetzung des Minderjährigenunterhalts dar, ändern sich die Verhältnisse ab einem Alter von 18 Jahren bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung aufgrund der in der Regel nur noch kurz verbleibenden Zeit doch nicht wesentlich gegenüber der Zeit davor. Sollte es sich zum gegebenen Zeitpunkt tatsächlich anders verhalten und stände z.B. ein Studium an (BGE 5C.150/2005 E. 4.2.2), wäre dies im Rahmen einer Änderungsklage vorzubringen. Nicht einzusehen ist, weshalb ein 18-jähriges Kind allein deshalb, weil es volljährig ist, gegenüber seinem 17-jährigen Geschwister finanziell bessergestellt sein soll, wie dies die von der Klägerin zitierten Autoren (MAIER/W ALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra 2021, S. 871 ff., S. 893) vorschlagen (vgl. Berufungsantwort, S. 3). Vielmehr verhält es sich aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche dem volljährigen Kind keinen Überschussanteil mehr zukommen lässt, doch gerade umgekehrt.
4.2.4. Die Klägerin beantragt weiter, dass ab dem 18. Altersjahr von C. die Kosten für deren Krankenkasse (KVG) und deren Wohnkostenanteil auf Fr. 456.00 (statt Fr. 100.00 bzw. Fr. 228.00 gemäss angefochtenem Urteil) festzusetzen seien.
Obwohl Art. 277 Abs. 2 ZGB theoretisch die Festlegung des Unterhaltsbeitrages für eine Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit gewissen Kriterien unterstellt, können diese nicht Gegenstand einer genauen Prüfung sein, denn gewisse Umstände lassen sich nur schwer prognostizieren (BGE 139 III
401 E. 3.2.2). Dies trifft vorliegend sowohl auf die Krankenkassenprämie als auch auf die mutmasslichen Wohnkosten zu:
Wenngleich davon auszugehen ist, dass die Prämien im Grundsatz nicht sinken werden, wäre es nicht sachgerecht, bereits heute die Prämie in den Barbedarf aufzunehmen, welche derzeit für eine 18-jährige Person zu bezahlen ist. Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse erscheint es nämlich nicht ausgeschlossen, dass C. nach Eintritt in die Volljährigkeit Anspruch auf Prämienverbilligung haben wird. Damit hätte es grundsätzlich bei den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 100.00 sein Bewenden. Der Beklagte gesteht C. aber monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 200.00 zu (Berufung, S. 6), weshalb dies dementsprechend in die Bedarfsrechnung aufzunehmen ist.
Auch bezüglich der Wohnkosten von C., welche die Klägerin mit der Begründung, dass E. und F., ihre beiden anderen Kinder, dannzumal 23 bzw.
21 Jahre alt und deshalb ausgezogen sein werden, erhöht haben will, ist eine Änderung des von der Vorinstanz mit Fr. 228.00 bezifferten Anteils nicht angezeigt. Wann ein Kind den elterlichen Haushalt verlässt, hängt sowohl von den finanziellen Umständen als auch von der individuellen Persönlichkeit des Kindes ab. Abgesehen davon scheint auch möglich, dass die Klägerin im dannzumaligen Zeitpunkt mit einem Lebenspartner zusammenlebt, was wiederum Einfluss auf den Wohnkostenanteil von C. hätte. Eine sichere Prognose darüber, wie sich der Haushalt der Klägerin im Jahr 2037 zusammensetzen wird, und folglich darüber, wie hoch die jeweiligen Wohnkostenanteile ausfallen werden, lässt sich heute nicht abgeben.
4.2.5. Der Barbedarf von C. beläuft sich somit ab Erreichen ihrer Volljährigkeit auf Fr. 1'028.00 (= Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 228.00; Krankenkassenprämie: Fr. 200.00), wovon nach Abzug der Ausbildungszulage von Fr. 250.00 noch Fr. 778.00 von den Parteien zu bestreiten sind.
4.3. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Barbedarf von C. in der hier zu beurteilenden Phase zwischen ihnen anhand der jeweiligen Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist (Berufung, S. 5 f.; Berufungsantwort, S. 5). Der Klägerin verbleibt nach Deckung ihres Existenzminimums sowie der Steuern ein Überschuss von Fr. 940.00 (Einkommen: Fr. 3'770.00 abzgl. Existenzminimum: Fr. 2'675.00 und Steuern: Fr. 155.00; vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.3.8). Der von der Klägerin mit Berufungsantwort geltend gemachte Überschuss von Fr. 719.00 basiert auf Änderungen bei den Wohnkosten (Auszug von und F.), welche jedoch, wie dargelegt, derzeit nicht absehbar und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.
Der nach Deckung von Existenzminimum und Steuern resultierende Überschuss des Beklagten beträgt Fr. 1'830.00 (Einkommen: Fr. 4'504.00 abzgl. Existenzminimum: Fr. 2'414.00 und Steuern: Fr. 260.00: angefochtener Entscheid E. 3.3.8).
Das Verhältnis der Überschüsse zueinander beträgt 66 % (Beklagter) zu
34 % (Klägerin), somit rund zwei Drittel zu einem Drittel. Folglich hat sich der Beklagte am Barbedarf von C. ab Erreichen ihrer Volljährigkeit mit gerundet Fr. 520.00 zu beteiligen. Die Berufung des Beklagten erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Dezember 2021 ist entsprechend anzupassen. Die Erhöhung der Krankenkassenprämie um Fr. 100.00 verändert den Barbedarf von C. ab ihrer Volljährigkeit, weshalb Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids ebenfalls anzupassen ist.
4.4. Die Klägerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie mit Sozialhilfe unterstützt werde.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Nach Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, wobei die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden kann. Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
4.5. Gestützt auf die Berufungsantwortbeilage 3 ist die Bedürftigkeit der Klägerin erstellt, weshalb ihr Gesuch gutzuheissen ist. Der Beizug einer Rechtsanwältin war gerechtfertigt. Dr. iur. Monika Fehlmann, Brugg AG, ist daher als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
4.6. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird gestützt auf Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 VKD auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und ist der vollumfänglich unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, geht die Entscheidgebühr einstweilen auf die Staatskasse (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
4.7. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 hat der Beklagte seine Kostennote eingereicht und einen Aufwand von 10.5 Stunden à Fr. 300.00 geltend gemacht.
Bei einem durchschnittlichen Verfahren betreffend erstmaliger Festsetzung des Kindesunterhalts ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und lit. d Satz 1 AnwT; AGVE 2020 Nr. 60 S. 494 f.) auszugehen. Vorliegend war einzig der Unterhalt von C. ab Eintritt in die Volljährigkeit strittig und auch hier beschränkt auf wenige Positionen des Barbedarfs. Es rechtfertigt sich daher, die Grundentschädigung um 10 %, d.h. auf Fr. 2'700.00 herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der Ab- und Zuschläge (20 % Abzug für fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 10 % Zuschlag für die weitere Eingabe vom 16. Februar 2022 [§ 6 Abs. 3 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]) sowie unter Berücksichtigung von Pauschalspesen von Fr. 50.00 und Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'017.00.
1.
In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.1 und 5. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Dezember 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen in Kursivschrift):
3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C. rückwirkend ab dem 01.02.2020 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 1'327.00 bis und mit September 2021 Fr. 1'367.00 ab Oktober 2021 bis und mit Juli 2022 Fr. 1'520.00 ab August 2022 bis Juli 2024 Fr. 1'163.00 ab August 2024 bis und mit November 2029 Fr. 1'364.00 ab Dezember 2029 bis und mit Juli 2031 Fr. 1'041.00 ab August 2031 bis und mit November 2035 Fr. 806.00 ab Dezember 2035 bis und mit November 2037 Fr. 520.00 ab Dezember 2037 bis zum Abschluss einer Erstausbildung 5.
[…]
ab Dezember 2035 bis und mit November 2037: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'770.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'675.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 2'414.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 928.00 ab Dezember 2037: - monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'770.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'504.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'675.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 2'414.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 1'028.00 2.
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, Brugg AG, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine gerichtlich auf Fr. 2'017.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 1. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella