ZVE.2022.30
ZVE.2022.30 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-06-28
28. Juni 2022Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.30 / TR (SC.2022.23) Art. 18 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, Beklagte B._____, vertreten durch lic. iur. Andre...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2022.30 / TR (SC.2022.23) Art. 18
Entscheid vom 28. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____,
Beklagte B._____,
vertreten durch lic. iur. Andrea-Ursina Bieri, Rechtsanwältin, […]
Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Lenzburg ein Schlichtungsgesuch für folgende Begehren ein (Verfahren SC.2020.45):
" 1. Es sei festzustellen, dass die ausgesprochene Kündigung i.S. von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR missbräuchlich ist.
2.
2.1 Es sei richterlich eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 336 OR i.V.m. Art. 336a Abs. 1 und 2 OR festzusetzen und die Gesuchsgegnerin [= Beklagte] sei zu verpflichten, die Entschädigung in richterlich festgesetzter Höhe zu bezahlen.
3.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller [= Kläger] folgende Zahlungen zu leisten: - CHF 3'049.05 brutto für den 13. Monatslohn - CHF 1'567.50 brutto für zu hohe Lohn- und Krankentaggeld-Kürzungen - CHF 2'018.70 brutto für die Ferienauszahlung
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Am Tag der anberaumten Schlichtungsverhandlung (4. November 2021) zog der Kläger sein "Schlichtungsgesuch" wieder zurück, worauf das Verfahren SC.2020.45 mit Entscheid vom 8. November 2021 als infolge "Rückzug des Begehrens" erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde (Entscheid/Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 8. November 2021).
2.
2.1. Mit Datum vom 1. April 2022 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Lenzburg erneut ein Schlichtungsgesuch ein. Die Gerichtspräsidentin trat darauf mit Entscheid vom 12. April 2022 nicht ein mit der Begründung, es liege eine abgeurteilte Sache vor, weil der Kläger damit die identischen Beträge für den 13. Monatslohn, die Krankentaggeld-Kürzung sowie Ferienauszahlung verlange wie im ersten Schlichtungsverfahren, das zufolge des vorbehaltlos erklärten Rückzugs "des Schlichtungsgesuchs" rechtskräftig erledigt worden sei.
2.2. Der Entscheid wurde dem Kläger am 14. April 2022 in motivierter Fassung zugestellt. Der Kläger reichte daraufhin beim Gerichtspräsidium Lenzburg
eine vom 20. April 2022 datierte Eingabe ein (Eingang bei Gericht am 25. April 2022), die von diesem mit Verfügung vom 27. April 2022 zur Behandlung als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Arbeitsgerichtspräsidentin Lenzburg auf das vom Kläger am 1. April 2022 gestellte Schlichtungsgesuch wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht ein. Innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Beschwerdefrist von 30 Tagen reichte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg eine schriftliche Eingabe ein, worin er sinngemäss an seinem Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens festhielt ("Es wäre schön, wenn man an einem Tisch dies könnte lösen, ohne Gericht, das wünsche ich mir"); er habe (gemeint offensichtlich: im ersten Schlichtungsverfahren) gesagt, er ziehe die missbräuchliche Kündigung zurück, aber nicht die Lohnforderung. Die Gerichtspräsidentin hat diese Eingabe nach deren Eingang am 25. April 2022 im Sinne von BGE 140 III 636 (E. 3.7) postwendend an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Verfügung vom 27. April 2022).
Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Arbeitsgerichtspräsidentin Lenzburg auf das vom Kläger am 1. April 2022 gestellte Schlichtungsgesuch wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht ein. Innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Beschwerdefrist von 30 Tagen reichte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg eine schriftliche Eingabe ein, worin er sinngemäss an seinem Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens festhielt ("Es wäre schön, wenn man an einem Tisch dies könnte lösen, ohne Gericht, das wünsche ich mir"); er habe (gemeint offensichtlich: im ersten Schlichtungsverfahren) gesagt, er ziehe die missbräuchliche Kündigung zurück, aber nicht die Lohnforderung. Die Gerichtspräsidentin hat diese Eingabe nach deren Eingang am 25. April 2022 im Sinne von BGE 140 III 636 (E. 3.7) postwendend an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Verfügung vom 27. April 2022).
2.
Der von der Vorinstanz erlassene Entscheid, in dem unter Hinweis darauf, dass der Kläger die gleichen Forderungen bereits in seinem ersten Schlich-tungsgesuch vom 27. November 2020 eingeklagt, aber im damaligen Verfahren das Gesuch vorbehaltlos und damit mit Rechtskraftwirkung zurückgezogen habe (Art. 208 Abs. 2 ZPO), nicht eingetreten wurde, erweist sich ohne Weiteres unter zwei Gesichtspunkten als fehlerhaft:
2.1. Erstens kommt der Schlichtungsbehörde keine Kompetenz zur umfassenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu (vgl. den – nicht abschliessenden – Katalog der Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO). Stellt die Schlichtungsbehörde Mängel wie fehlendes Rechtsschutzinteresse, Rechtshängigkeit oder – wie hier – materielle Rechtskraft fest, hat sie das Schlichtungsverfahren durchzuführen und allenfalls die Klagebewilligung auszustellen; der Entscheid darüber, ob diese Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss dem Gericht vorbehalten bleiben (vgl. dazu ausführlich EGLI, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 12 ff. insbesondere N. 25 zu Art. 202 ZPO; AGVE 2011 Nr. 4). Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben.
2.2. Zweitens ist der Entscheid auch von der Begründung her nicht haltbar. Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage – ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist nämlich im Schlichtungsverfahren zu unterscheiden zwischen - dem "vorbehaltlosen" Rückzug der Klage, der ebenfalls eine abgeurteilte Sache schafft (Art. 208 Abs. 2 ZPO) und - dem Rückzug des Schlichtungsgesuchs (ein solcher wird insbesondere bei Säumnis des Klägers in der Schlichtungsverhandlung angenommen, Art. 206 Abs. 1 ZPO), aufgrund dessen das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und 3 sowie Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO), ohne dass materielle Rechtskraft einträte (vgl. GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar [KUKO ZPO]
3. Aufl., 2021, N. 3 f. zu Art. 206 ZPO und N. 3 zu Art. 208 ZPO; HO-NEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 5 zu Art. 206 ZPO und N. 11 zu Art. 208 ZPO).
Im angefochtenen Nichteintretensentscheid wurde verkannt, dass im ersten Schlichtungsverfahren der damals anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich den Rückzug des Schlichtungsgesuchs erklärte. Dies stellte keinen (vorbehaltlosen) Rückzug der Klage dar, weshalb der Kläger in einem weiteren Verfahren ein gleich lautendes Schlichtungsbegehren stellen durfte (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 206 ZPO und N. 3 zu Art. 208 ZPO).
3.
Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Präsidium des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Lenzburg zurückzuweisen. Es sind weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO und Art. 25 Abs. 1 EG ZPO).
1.
In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 12. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an diese zurückgewiesen.
2.
Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.
44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 15'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs.
1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 BGG).
Aarau, 28. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella