ZVE.2022.31
ZVE.2022.31 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-10-20
20. Oktober 2022Deutsch39 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.31 / TR (VZ.2020.11) Art. 28 Entscheid vom 20. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Sandra Mäder,...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2022.31 / TR (VZ.2020.11) Art. 28
Entscheid vom 20. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Sandra Mäder, Rechtsanwältin, [...]
Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Klage vom 9. Juni 2020 stellte der Kläger beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Brugg folgendes Begehren:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
1.2. Mit Klageantwort vom 26. August 2020 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage.
1.3. Der Kläger präzisierte sein Klagebegehren im Rahmen der Replik vom 22. Oktober 2020 wie folgt:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
1.4. Mit Duplik vom 4. Dezember 2020 hielt die Beklagte am Klageantwortschluss fest.
1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2021 vor dem Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Brugg wurden Dr. med. C., Dr. med. D. (per Skype), E. (die Ehefrau des Beklagten) und F. (der Bruder von G.) als Zeugen sowie die Parteien (für die Beklagte deren Verwaltungsratspräsident G.) befragt. Im Anschluss daran nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis.
1.6. Gleichentags fällte das Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Brugg folgenden
Entscheid:
" 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger brutto Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2.
2.1. Gegen diesen ihr am 31. März 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte – unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO – am 13. Mai 2022 Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Ziffer 1 des Entscheids des Arbeitsgerichts Brugg vom 14. April 2021 (VZ.2020.11) sei vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen.
'Die Klage vom 9. Juli 2020 wird abgewiesen.'
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich geschuldeter Mehrwertsteuer im Berufungsverfahren zulasten des Klägers."
2.2. Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung.
2.3. Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 29. Juni 2022 erneut vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem die Beklagte durch den Entscheid beschwert ist und sie die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO) beachtet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.
1.1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem die Beklagte durch den Entscheid beschwert ist und sie die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO) beachtet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.
1.2. 1.2.1. Zu ergänzen ist Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gericht unter Art. 60 ZPO nicht gehalten, zugunsten der Klagepartei nach zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu forschen, die sich aus
den klägerischen Tatsachenvorbringen nicht ergeben; demgegenüber hat das Gericht und insbesondere auch eine Rechtsmittelinstanz unabhängig von den Vorbringen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen, ob Tatsachen vorliegen, die gegen das Vorliegen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen sprechen, wobei es allerdings – vorbehältlich von Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen – nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist; die Pflicht, von Amtes wegen Tatsachen nachzugehen oder zu berücksichtigen, betrifft mit anderen Worten lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit einer Klage hindern oder ein Nichteintreten begründen können (BGE 4A_229/2017 E. 3; BGE 4A_100/2016 [= BGE 142 III 515 dort nicht publizierte] E. 2.1.1).
1.2.2. Da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, liegt – wie die Beklagte in der Klageantwort (act. 20 Rz. 2) zu Recht bemerkte – ein internationaler Sachverhalt vor (BGE 131 III 76 Regest und E. 2, wonach dann, wenn eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, immer ein internationales Verhältnis vorliegt). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid weder zur internationalen Zuständigkeit noch zum anwendbaren Recht geäussert.
1.2.2.1. Wie die Beklagte in der Klageantwort (act. 20 Rz. 2) ebenfalls zutreffend ausgeführt hatte, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit aus Art. 19 Ziff. 1 LugÜ und die örtliche Zuständigkeit aus Art. 115 Abs. 1 IPRG (DASSER bzw. MÜL-LER/ANGSTMANN, je in: Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen,
3. Aufl., 2021, N. 13 ff. zu Art. 2 LugÜ sowie N. 8 zu Art. 19 LugÜ) und entgegen klägerischer Auffassung (Klage, act. 2) und Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 1.2) nicht aus Art. 34 Abs. 1 ZPO. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger ab Januar 2018 seine Arbeit "praktisch ausschliesslich" und damit im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ "gewöhnlich" von "zu Hause aus", d.h. in Deutschland (so die vom Kläger in der Parteibefragung [act. 184] ausdrücklich bestätigte Behauptung der Beklagten in der Klageantwort [act. 23 Rz. 21]) verrichtet hatte. In dieser Konstellation wird nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ zwar eine (internationale und örtliche) Zuständigkeit des Gerichts des Ortes begründet, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (vgl. dazu PÄRLI/EGGMANN, Ausgewählte Rechtsfragen des Homeoffice, Jusletter vom 22. Februar 2021, Rz. 30). Allerdings steht dem Arbeitnehmer ein freies Wahlrecht zu, ob er am Gerichtsstand gemäss Art. 19 Ziff. 1 oder gemäss Art. 19 Ziff. 2 LugÜ klagen will (MÜLLER/ANGSTMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 19 LugÜ). Im Übrigen wäre selbst bei grundsätzlich fehlender internationaler Zuständigkeit der Vorinstanz die Einlassung durch die Beklagte im Sinne von Art. 24 LugÜ erfolgt.
1.2.2.2. Was das auf den internationalen Sachverhalt (zumindest anfänglich Grenzgängerkonstellation) anwendbare Recht anbelangt, wurde von der Beklagten in der Klageantwort (act. 20 Rz. 4) ausgeführt, die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2010 eine Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts getroffen. Dies lässt sich nicht verifizieren, nachdem der Arbeitsvertrag nicht ins Recht gelegt wurde. Weder bei der Klagebeilage 3 [vgl. Beilagenverzeichnis zur Klage, act. 9] noch bei der Klagebeilage 4 [vgl. Klage, act. 3] handelt es sich um den Arbeitsvertrag, sondern um die Klagebewilligung [Klagebeilage 3, so zu Recht die Beklagte in der Klageantwort, act. 21 Rz. 8] und Lohnabrechnungen [Klagebeilage 4]). Da die Behauptung allerdings unbestritten blieb, kann die Rechtswahl als zugestanden gelten, womit sich trotz Geltung des eingeschränkten (sozialen) Untersuchungsgrundsatzes ein entsprechender Beweis erübrigt (Art. 150 Abs. 1 ZPO; vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 17 ff. zu Art. 150 ZPO). Die Anwendung eines anderen (bzw. des deutschen) Rechts rechtfertigt sich umso weniger, als die anwaltlich vertretenen Parteien im vorliegenden Verfahren selber nie von der Anwendbarkeit ausländischen bzw. konkret deutschen Rechts ausgingen (vgl. BGE 4A_158/2014 E. 2 betreffend konkludente Rechtswahl während des gerichtlichen Verfahrens).
2.
2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 138 Ill 374 E. 4.3.1; BGE 4A_68/2016 E. 4.2). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 4A_397/2016 E. 3.1).
2.2. Trotz Geltung der eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime vor Vorinstanz (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) gilt im Berufungsverfahren die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2). Danach können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3.
3.1. Der Kläger arbeitete offenbar ab 1. September 2010 bei der Beklagten als Applikationsentwickler und Entwicklungsleiter (Klage, act. 3, was in der Klageantwort, wenn überhaupt, nur allgemein [act. 21 Rz. 6] und damit nach Art. 222 Abs. 2 ZPO nur unzureichend bestritten wurde). Am 26. August 2019 wurde ihm von der Beklagten das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2019 gekündigt (Kündigungsscheiben, Klagebeilage 5). Vom 28. August 2019 bis und mit 8. November 2019 war der Kläger krankgeschrieben (Klagesammelbeilagen 6). Als der Kläger am 11. November 2019 bei der Beklagten wieder am Arbeitsplatz erschien, wurde er nicht eingelassen (Klage, act. 4; Klageantwort, act. 40 Rz. 71). In der Folge verrichtete er für die Beklagte keine Arbeit mehr.
3.2. Mit der vor der Vorinstanz eingereichten Klage verlangte der Kläger einen Betrag von Fr. 30'000.00, dies bei einer Forderungssumme von Fr. 34'216.70, die ihm unter Berücksichtigung des Umstandes zustehe, dass das Arbeitsverhältnis infolge Krankheit bis Ende Januar 2020 verlängert worden sei (drei Nettolöhne à Fr. 8'379.60 für die Monate November 2019 bis und mit Januar 2020 zuzüglich des 13. Monatslohns für das Jahr 2019 sowie pro rata temporis für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 8'379.60 bzw. Fr. 698.30). In der Replik stellte der Kläger klar, dass Lohn im Bruttobetrag von Fr. 30'000.00 verlangt werde.
Die Beklagte bestritt im vorinstanzlichen Verfahren jeden über Oktober 2019 hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Lohn, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mangels Nachweises einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers per 31. Oktober 2019 aufgelöst worden sei.
3.3. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dafür, zwischen den Parteien bestehe Einigkeit darüber, dass das streitbetroffene Arbeitsverhältnis am 26. August 2019 durch die Beklagte unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Vorinstanz erachtete es sodann als nachgewiesen, dass der Kläger im Zeitraum vom 28. August 2019 bis 8. November 2019 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4), weshalb sich das Arbeitsverhältnis nach Art. 336c Abs. 2 OR bis 31. Januar 2020 verlängert habe (angefochtener Entscheid E. 5). Ferner bejahte sie auch einen Lohanspruch des Klägers bis Ende Januar 2020, obwohl dieser nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 9. November 2019 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet habe: Einerseits sei seitens der Beklagten die Behauptung des Klägers, er habe seine Arbeit korrekt bzw. ausreichend angeboten, nicht substanziiert bestritten worden. Anderseits sei erstellt und seitens der Beklagten auch anerkannt, dass der Kläger am 11. November 2019 seine Arbeit angeboten habe und Mitarbeiter der Beklagten an der Rezeption dieses Angebot erkannt und auch versucht hätten, ihrem Geschäftsführer zur Kenntnis zu bringen. Ob der Kläger seine Arbeitsleistung, nachdem die Beklagte auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2019 beharrt habe, überhaupt habe anbieten müssen, könne daher offenbleiben. Der Kläger habe daher Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Lohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2020, wobei unbestritten sei, dass dem Kläger weder der Lohn für die Monate November 2019 bis Januar 2020 noch der
13. Monatslohn ausbezahlt worden sei. Ausgehend von dem vom dem Kläger bei der Beklagten zuletzt erzielten Einkommens von unbestrittenermassen Fr. 10'250.00 brutto schulde die Beklagte dem Kläger den Lohn für die Monate November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 sowie den
13. Monatslohn für das Jahr 2019 sowie den Monat Januar 2020 und damit einen die eingeklagten Fr. 30'000.00 brutto weit übersteigenden Betrag. Der Kläger werde gemäss Lohnausweisen quellenbesteuert. Da die Höhe der Quellensteuer nicht verbindlich festgelegt werden könne, werde dem Kläger der Bruttobetrag von Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2020 zugesprochen. Die Beklagte habe dem Kläger den Nettolohn nach Abzug der bisherigen Sozialabgaben auszubezahlen. Die Quellensteuer sei von der Beklagten wie bis anhin direkt an die zuständige Stelle zu überweisen (angefochtener Entscheid E. 6).
3.4. In ihrer Berufung hält die Beklagte mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Kündigungsfrist nicht bewiesen sei, an ihrem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage fest. Sie wirft der Vorinstanz eine falsche Würdigung der Beweismittel (insbesondere der Aussagen der als Zeugen einvernommen Ärzte) vor. Dagegen wird die Feststellung der Vorinstanz, dass bei einem krankheitsbedingt bis Ende Januar 2020 verlängerten Arbeitsverhältnis das Lohnguthaben des Klägers (inkl. des 13. Monatslohns für das Jahr 2019 sowie Januar 2020) brutto über den eingeklagten Fr. 30'000.00 betragen hätte, nicht gerügt.
4.
4.1. Nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist und zwar im ersten Dienstjahr während
30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr während
90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Die Kündigung, die während dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 Satz 1 OR). Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR).
Wer krankgeschrieben ist und dennoch arbeiten geht, ist durch die Sperrfrist trotzdem vor Kündigung geschützt, denn der gesetzliche Schutz setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer um seine Krankheit weiss oder der Arbeitgeber darüber informiert ist (BGE 1C_296/2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist demnach auch, wer sich überwindet und zur Arbeit erscheint, obwohl er dies nicht müsste (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 336c OR).
Grundsätzlich liegt die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer (BGE 4A_140/2009 E. 5.1). Naturgemäss kommt bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestrittene Arbeitsunfähigkeit vorliegt (eine unbestrittene bzw. zugestandene Arbeitsunfähigkeit bedarf auch im Bereich der von der sozialen [eingeschränkten] Untersuchungsmaxime beherrschten Ansprüche keines Beweises, vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO und HASENBÖH-LER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 150 ZPO), ärztlichen Beurteilungen die zentrale Bedeutung zu. Ein Arztzeugnis stellt indes kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt der Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gericht darauf abstellt. Denn mit welchen Mitteln ein Sachverhalt abzuklären ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Gericht nicht vor; diese Bestimmung schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus. Hat ein Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses oder ist es vertraglich vereinbart, ist er berechtigt, auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen (BGE 8C_619/2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein Arztzeugnis kann von der Arbeitgeberin in Zweifel gezogen werden, insbesondere bei wiederkehrenden Abwesenheiten, bei Zeugnissen, die einzig auf die Patientenschilderungen abstützen sowie bei rückdatierten Arztzeugnissen. Über den ärztlichen Befund darf sich das Gericht allerdings nur bei ernsthaften Zweifeln hinwegsetzen (BGE 1C_64/2008 E. 3.4).
4.2. Nicht durch Art. 336c OR geregelt wird die Frage der Lohnfortzahlungspflicht. Diese bestimmt sich vielmehr auch während des zeitlichen Kündigungsschutzes nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach Art. 324a OR (PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 14 zu Art. 336c OR). Gemäss Art. 324a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzubezahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie namentlich Krankheit oder Unfall, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Art. 324a Abs. 2 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR).
Entfällt die Verhinderung an der Arbeitsleistung, so muss der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheinen oder diese zumindest anbieten, und zwar auch dann, wenn ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht bewusst ist. Andernfalls entfällt sein Lohnanspruch (BRÜHWILER, Kommentar Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., 2014, N. 9 zu Art. 336c OR).
5.
5.1. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erachtete die Vorinstanz im Wesentlichen aufgrund der als glaubhaft erachteten Aussagen der als Zeugen einvernommen Ärzte (Dr. med. C. und Dr. med. D.) als ausgewiesen. Die Befragung von Dr. med. C. habe ergeben, dass dieser im Rahmen des Patientengesprächs die Werte der Insulinpumpe des Klägers der letzten Wochen ausgewertet habe; dabei habe festgestellt werden können, dass die Werte tief, an der Grenze zur Bewusstlosigkeit gelegen hätten, der Kläger an Schlafstörungen gelitten und dieser Zustand schon seit Längerem angedauert habe; die beim Kläger festgestellten Werte seien mit einer Arbeitstätigkeit nicht vereinbar gewesen, auch nicht im geschützten Rahmen von zuhause aus. Die Darlegungen und Schilderungen von Dr. med. C. stünden sodann mit den weiteren Arztzeugnissen sowie den Aussagen des Zeugen Dr. med. D. in Einklang. So sei aufgrund der Auswertung der Insulinpumpe durch Dr. med. C. die Problematik in den zwei bis vier Wochen vor seiner Konsultation bereits vorhanden gewesen. Ferner sei gemäss diesem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bei einer Erkrankung wie jener des Klägers über eine Dauer von 10 Wochen durchaus möglich. Entsprechend seien auch die Feststellungen des Zeugen Dr. med. D. sowie dessen Arbeitskollegen, der Kläger habe sich im Rahmen der jeweiligen Konsultationen in einem schlechten Allgemeinzustand befunden, sei in keiner Weise leistungsfähig gewesen, habe konzentrations- und schlaflos gewirkt, sei zudem sehr unruhig gewesen und habe Angstzustände aufgewiesen, nachvollziehbar. Damit sei darauf zu schliessen, dass die Umstände, die den Zeugen Dr. med. C. zum Ausstellen des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses veranlasst hätten, bereits im Zeitpunkt der Erstkonsultation durch Dr. med. D. bestanden hätten. Unter Berücksichtigung dessen sei auch die Aussage des Letzteren, wonach er allenfalls gegen Ende der Konsultationen im fraglichen Zeitraum keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt hätte, relativiert, zumal Dr. med. D. im Gegensatz zu Dr. med. C. kein Facharzt für Diabetes sei. Dieser habe anlässlich der Verhandlung auf die akute Gefahr der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger bei einem Zustand wie dem festgestellten hingewiesen, womit eine auch nur teilweise Erwerbstätigkeit des Klägers aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen sei. Irrelevant sei die Tatsache, dass es sich beim Zeugen Dr. med. D. um einen ausländischen Arzt handle, nachdem einerseits seine Qualifikation nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei und anderseits es an der Beklagten gelegen hätte, unmittelbar bei Einreichung des ersten Zeugnisses ein solches eines in der Schweiz praktizierenden Arztes zu verlangen; dass sie dies getan habe, habe sie nicht behauptet. Ebenso wenig zum Nachteil des Klägers könne der Umstand gereichen, dass die Konsultation beim Zeugen Dr. med. C. erst im Oktober 2019 stattgefunden habe, weil – wie dieser bestätigt habe – für eine Konsultation längere Wartezeiten bestünden. Der Kläger sei sodann im Umgang mit seiner Erkrankung erfahren und gemäss dem Zeugen Dr. med. C. auch zuverlässig, weshalb der Kläger habe erwarten dürfen, seinen Insulinspiegel mit seiner Erfahrung wieder stabilisieren zu können. Nachvollziehbar sei, dass der Kläger nach erfolgter Konsultation bei Dr. med. C. und im Rahmen der von diesem angepassten Therapie innert kurzer Frist eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers habe erreichen können, nachdem dies – wie der Arzt anlässlich der Hauptverhandlung dargelegt habe – üblich sei. Aus dem Umstand, dass der Kläger "kurz" vor der vertrauensärztlichen Untersuchung wieder vollumfänglich genesen gewesen sei, könne die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass der Kläger offenbar gleichwohl für die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen erbracht habe, vermöge am Ausgeführten nichts zu ändern. Einerseits habe es sich hierbei um eine lediglich geringfügige Leistung zugunsten der Beklagten gehandelt, welche keinesfalls eine vollumfängliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nahelegten.
Anderseits habe die Beklagte dem Kläger bei Nichterfüllung ihrer Forderung mit Konsequenzen gedroht, weshalb die Vornahme dieser Handlungen dem Kläger augenscheinlich nicht vorgehalten werden könne. Eine ebenfalls bloss geringfügige Tätigkeit liege auch im Zusammenhang mit der allfällig durch den Kläger bzw. durch dessen Ehefrau vorgenommene Leistung zugunsten der H. vor, weshalb sich der Kläger gleichwohl auf die Arbeitsunfähigkeit berufen könn(t)e. Dass der Kläger im Rahmen der Kündigung ausgeführt habe, er werde nie wieder für die Beklagte arbeiten, möge im Zusammenhang mit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen. Nachdem aber – wie oben dargelegt – am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel bestünden, sei ein Zusammenhang zwischen der vom Kläger getätigten Äusserung und dessen anschliessender Arbeitsunfähigkeit nicht auszumachen. Angesichts der Erkrankung des Klägers sowie der Feststellungen des Zeugen Dr. med. C., wonach sich belastende Situationen jeglicher Art auf die Insulinwerte und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, habe die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers als unverschuldet zu gelten (angefochtener Entscheid E. 4.3).
5.2. In seiner Berufung (S. 18 f, Rz. 63 ff.) hält die Beklagte zusammenfassend als "Fazit" fest, entgegen der Vorinstanz handle es sich nicht um eine zusammenhängende Phase der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, sondern um zwei aufeinanderfolgende Phasen, deren Beginn und Ende von ihm bewusst bestimmt worden seien. Die erste Phase habe der Kläger unmittelbar nach Erhalt des Kündigungsschreibens eröffnet und beendet, als ihn Dr. med. D. nicht mehr krankgeschrieben habe; danach habe der Kläger die zweite Phase bei Dr. med. C. eingeleitet und beendet, als ihm die Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Taggeldversicherung gedroht habe. Der Kläger habe den beiden genannten Ärzten Schilderungen seines Gesundheitszustands abgegeben. Diese seien strikte getrennt erfolgt. Die beiden Ärzte hätten nichts voneinander gewusst und auch keinen Kontakt zueinander gehabt; insbesondere seien sie nicht über die Diagnose des jeweils anderen orientiert worden. In der ersten Phase habe eine allfällige Unterzuckerung keine Rolle gespielt (denn wenn der Kläger ein ernsthaftes Blutzuckerproblem gehabt hätte, wäre es richtig und logisch gewesen, wenn er den ihn seit Jahren behandelnden Facharzt und nicht den Allgemeinmediziner aufgesucht hätte, Berufung S. 14 Rz. 51), in der zweiten Phase habe eine Unterzuckerung allenfalls eine Rolle gespielt. In der ersten Phase sei eine Medikation mit einem Beruhigungsmittel (Lorazepam) erfolgt, das in der zweiten abgesetzt worden sei. Der Kläger habe dann keine zusätzlichen Medikamente mehr eingenommen; regelmässige Blutzuckermessungen hätten ausgereicht. Damit ergebe sich nach beklagtischer Ansicht sehr wohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers, die aber zu keinem Zeitpunkt die Schwelle zur Krankheit und damit zur Arbeitsunfähigkeit erreicht habe. Der Kläger habe mit seinem vor Schranken geleisteten eigentlichen "Offenbarungseid" (act. 180) zugegeben, in der Lage gewesen zu sein, allein durch eine Umstellung der inneren Einstellung und Motivation die gesundheitliche Beeinträchtigung zu überwinden und sich arbeitsfähig zu fühlen. Folgerichtig habe er der Beklagten seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung gestellt.
5.3. 5.3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz mit der Einvernahme von Dr. med. D. als Zeugen per Skype eine hoheitliche Handlung vorgenommen hat, zumal dieser – wie in Art. 171 Abs. 1 ZPO vorgesehen – auf die Strafdrohung für den Fall eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde. Dies war unzulässig, nachdem weder vorgängig die Bewilligung eines deutschen Gerichts eingeholt worden war (Art. 1 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 [SR 0.274.132]; MMR, Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 5/2014. S. 345 ff., S. 347 f.; vgl. auch § 11 des [deutschen] Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wonach eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter [vgl. dazu Art. 16 f. des Haager Übereinkommens über die Beweisabnahme im Ausland] unzulässig ist, wenn sie deutsche Staatsangehörige betrifft). Damit ist die Aussage von Dr. med. D. nicht verwertbar, zumal nicht davon die Rede sein kann, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Wahrheitsfindung deren Berücksichtigung erfordert (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Die im April 2021 gegebene Covidausnahmesituation vermag keine Rechtfertigung für das Vorgehen zu geben, weil nationale Erleichterungen von Verfahrensvorschriften nicht zulasten fremder Staaten gehen können. Anzufügen ist, dass die fehlende Verwertbarkeit nur die Zeugenaussage von Dr. med. D. betrifft, nicht aber die von diesem ausgestellten ärztlichen Zeugnisse (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3.3.2.3).
Zu den hoheitlichen Handlungen gehören auch internationale Zustellungen. Im Verhältnis zu Deutschland können und müssen solche über den direkten Verkehr zwischen den Gerichten erfolgen (Art. 1 der Erklärung zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom 30. April 1910; SR 0.274.181.362). Die Vorinstanz hat demgegenüber für die Vorladung der in Deutschland wohnhaften Verfahrensbeteiligten (den Kläger und dessen Ehefrau) die direkte postalische Zustellung gewählt (act. 137 f.). Dies war unzulässig. Für die Vorladung von Dr. med. D. als Zeugen fehlt jeder Zustellungsnachweis (selbst ein postalischer).
Wie im nachfolgenden aufzuzeigen ist, ist indes die Zeugenaussage von Dr. med. D. für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger nach der Kündigung vom 26. August 2019 ab dem 28. August 2019 arbeitsunfähig war, entbehrlich, weshalb von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Wiederholung der Zeugeneinvernahme abgesehen werden kann.
5.3.2. Zentral für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist, dass der Kläger unbestrittenermassen seit Jahr(zehnt)en schwerer Diabetiker ist (vgl. Klage, act. 5; Klageantwort, act. 33 Rz. 55), und zwar mit Diabetes mellitus Typ 1 (vgl. ärztliche Bescheinigung von Dr. med. C. vom 29. Mai 2020, Klagebeilage 14). Dieser betreut als Facharzt für Diabetologie den Kläger offenbar seit 2007 als Patienten (act. 152). Dr. med. C. führte in der Zeugenbefragung aus, Diabetes mellitus von Typ 1 sei von der Therapieintensität her nicht vergleichbar bzw. etwas völlig anderes als der Typ 2, der in 95 % der Fälle mit Übergewicht verbunden sei, einen milden Verlauf aufweise und mit Spritzen und Medikamenten eingestellt werden könne. Beim Typ 1 produziere die Bauchspeicheldrüse kein einziges Tröpfchen Insulin, sodass der betroffene Patient innert 24 Stunden tot sei, wenn "nichts dagegen [ge]macht" werde. Nur durch eine "externe Zugabe von Insulin, Zuverlässigkeit des Patienten, Therapie und gute Schulung [sei] man 100 % einsatzfähig und […] nicht eingeschränkt". Wenn das System aber aus dem Ruder laufe, sei "man" innert kürzester Zeit in einem lebensbedrohlichen Zustand und sei es absolut zwingend, alles zu unternehmen, um die Einstellung zu optimieren. Insulin sei erst 1980 entdeckt worden, vorher hätten "solche Patienten" (offensichtlich gemeint Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1) nicht überleben können (act. 157). Auch wenn es sich beim angeblichen Entdeckungsjahr des Insulins (1980) um einen (offensichtlichen) Irrtum handelt (gemäss wikipedia.org begann die industrielle Insulinherstellung bereits in den frühen 1920er-Jahren), werden diese medizinischen Ausführungen des Facharztes zum Diabetes mellitus des Typs 1 von der Beklagten in der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Sodann haben laut Dr. med. C. psychische Belastungen wie auch Stress "sehr grossen Einfluss" auf den diabetischen Stoffwechsel, indem sie den Blutzucker stark ansteigen liessen (act. 152). Auch diese medizinische Aussage wurde und wird in der Berufung nicht in Abrede gestellt.
5.3.3. 5.3.3.1. Vor diesem allgemeinen medizinischen Hintergrund hat der Dr. med. C. zum Fall des Klägers ausgesagt, dass dieser bei seiner Vorstellung in der Sprechstunde im Oktober 2019 (22. Oktober 2019) "aussergewöhnlich emotional aufgewühlt" gewesen sei und sich in einem "deutlich reduzierten Allgemeinzustand" bzw. "in einer absoluten emotionalen Belastungssituation" befunden habe (act. 152). Auf die Nachfrage der Gerichtspräsidentin, was mit deutlich reduziertem Allgemeinzustand gemeint sei, präzisierte Dr. med. C., dass "man" bei gutem Allgemeinzustand arbeiten gehen, essen und trinken sowie Sport treiben könne; der Kläger habe über viele Jahre eine sehr gute und stabile Einstellung der Blutzuckerwerte gehabt; "in dieser [d.h. der anlässlich der Konsultation vom 22. Oktober 2019 gegebenen] Situation" seien die Werte einem Auf und Ab unterworfen gewesen, was dokumentiere, dass der emotionale Stress des Klägers massiv auf die körperlich messbaren Faktoren Einfluss gehabt habe; mit diesen Blutzuckerwerten sei eine Arbeitstätigkeit des Klägers nicht vereinbar gewesen. Mit einer solchen Unterzuckerung habe er nicht klar denken und auch nicht am Strassenverkehr teilnehmen können (act. 153). Vor allem aber bestätigte Dr. med. C., dass die Blutzuckerwerte, die beim Kläger [am 22. Oktober 2019] erhoben wurden, "sehr tief an der Grenze, die zu einer Bewusstlosigkeit führen kann", gelegen hätten (act. 154) und das Auslesen der Werte gezeigt habe, dass dieser Zustand seit Längerem vorgelegen habe (act. 157).
5.3.3.2. In der Berufung wird nichts ausgeführt, das Zweifel an dieser medizinischen Einschätzung zu wecken vermöchte.
5.3.3.2.1. In ihrer Berufung wendet die Beklagte ein, weder Dr. med. C. noch Dr. med. D. hätten eine saubere Anamnese gemacht oder sich auch nur ansatzweise für die vom Kläger geschilderten Befindlichkeiten interessiert. Sie hätten bei ihren Beurteilungen nicht gewusst, was die Arbeitstätigkeit des Klägers sei, wie er arbeite, wo sein Arbeitsplatz sei oder wie sein Arbeitsumfeld aussehe. Beide hätten unreflektiert alle Schilderungen des Klägers übernommen, nichts hinterfragt und dem Kläger unkritisch vertraut und so schludrig und nachlässig zulasten der Beklagten als Arbeitgeberin gehandelt. Dabei sei der Fall von Dr. C. noch krasser, der sich beim Kläger nicht einmal danach erkundigt habe, ob er bereits anderswo in Behandlung sei; damit habe er in Kauf genommen, einen Behandlungserfolg durch eine medizinische Vorbehandlung zu vereiteln oder dieser gar entgegenzuwirken; dies sei nicht zu entschuldigen (Berufung S. 4 f. Rz. 12 und 13). Der Kläger habe Dr. C. von seiner Kündigung berichtet, aber nicht erwähnt, dass die Kündigung bereits über acht Wochen zurückgelegen habe; ebenso wenig habe Dr. C. gewusst, dass der Kläger bereits seit Wochen bei seinem Hausarzt in Behandlung gestanden habe und von diesem seit Wochen krankgeschrieben gewesen sei; im Weiteren sei bemerkenswert, dass der Facharzt (Dr. med. C.) den Kläger bloss einmal, nämlich am 22. Oktober 2019, in seiner Sprechstunde gesehen habe; hätte der Kläger ein ernsthaftes Blutzuckerproblem gehabt, hätte es mehrere Arztvisiten gegeben; es verhalte sich sogar so, dass sich die beiden Ärzte gar nicht kennten, weil der Kläger sie gar nicht über die "gegenseitige Existenz" aufgeklärt habe;
anderseits habe es die Ärzte auch nicht interessiert, dass es andere behandelnde Ärzte gebe. Dr. C. habe offensichtlich auch keine Ahnung von der Arbeitsplatzsituation des Klägers gehabt, ansonsten er nicht ausgesagt hätte, diese sei instabil; in einem gekündigten Arbeitsverhältnis zu sein, sei doch eine "sehr stabile Situation" (Berufung S. 7 f. Rz. 24 ff.).
5.3.3.2.2. Die beklagtische Bemerkung, dass in einem gekündigten Arbeitsverhältnis zu sein, für den Entlassenen bedeute, in einer sehr stabilen Situation zu sein, erscheint schon allgemein, aber erst recht mit Bezug auf einen Diabetiker des Typs 1, bei dem emotionaler Stress zu einer Entgleisung des Blutzuckerwerts führen kann, was schlimmstenfalls lebensbedrohend werden kann, verfehlt. Im Übrigen widerspricht sich die Beklagte selber, wenn sie einerseits unter Hinweis auf die Zeugenaussage von Dr. med. C. behauptet, der Kläger habe diesem von der Kündigung berichtet, und anderseits geltend macht, der Arzt habe offensichtlich keine Ahnung von der, weil gekündigt, sehr stabilen Arbeitsplatzsituation des Klägers gehabt.
Für die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. med. C. ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass er als Facharzt in Diabetologie den Kläger im Kündigungszeitpunkt bereits seit über einem Jahrzehnt als Diabetes-Patienten kannte (Zeugenbefragung, act.152) und deshalb mit dessen einschlägiger, d.h. den Diabetes betreffenden medizinischer Vorgeschichte vertraut war. Dabei war der Kläger ihm bis dahin als "kompetenter" Patient bekannt (act. 152 f.), der eine "sehr gute und stabile Einstellung über viele Jahre" gehabt hatte (act. 153). Der Zeuge hat auch klar zum Ausdruck gebracht, was er unter einem kompetenten (Diabetes-) Patienten (des Typs 1) verstand, nämlich einen solchen, der die täglich notwendige Insulineinnahme eigenverantwortlich in einer Weise wahrzunehmen vermag, die eine über Routineuntersuchungen hinaus gehende ärztliche Betreuung erübrigt, und entgegen der von der Beklagten geäusserten Ansicht (Berufung S. 4 Rz. 12) nicht, dass Dr. med. C. alles, was ihm der "kompetente" Kläger vortrage, als korrekt ansieht (vgl. act. 153, wo Dr. med. C. auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "aufgrund von Erzählungen" des Klägers oder aufgrund eigener Feststellungen erfolgt sei, Folgendes antwortete: "Glaube, das eine Arbeitsunfähigkeit ein Dokument ist. Als Arzt niemals nur aus Erzählungen oder aus [recte wohl auf] Wunsch ausstellen. Nur aufgrund handfester Befunde wurde die Arbeitsunfähigkeit ausgefüllt."). Daraus ist nicht zu schliessen, dass der an sich kompetente Kläger auch in einer Ausnahmesituation seine Blutzuckerwerte ohne Weiteres unter Kontrolle hat.
Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb Dr. med. C. für die Einordnung bzw. Beurteilung des medizinischen (ausschliesslich diabetologischen) Bildes, das ihm der Kläger anlässlich der Konsultation vom 22. Oktober 2019 prä-
sentierte, sich bei diesem hätte erkundigen müssen, ob er wegen des gezeigten Krankheitsbildes bereits in hausärztlicher Behandlung stand. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C. in seiner Zeugenbefragung die Ergänzungsfrage des beklagtischen Rechtsvertreters, wie die Absprache zwischen ihm und dem Hausarzt gewesen sei, wie folgt beantwortete:
" Diabetestherapie bei Menschen mit Insulinpumpe ist ein Spezialarzt [gemeint wohl Spezialgebiet] im Hightech-Bereich. Dabei kümmere ich mich nicht um die Hausarzttätigkeit und die Kooperation ist minimal. Der Diabetes wird von uns isoliert betrachtet und wie [gemeint wohl wir] optimieren die Einstellung, machen die Updates und speisen neue Algorithmen ein. Die Zusammenarbeit mit dem Hausarzt findet vielleicht dann statt, wenn er einen Bericht verlangt, aber sonst haben wir keinen Kontakt zu den Hausärzten." (act. 156)
Diese Ausführungen erscheinen plausibel. Auf jeden Fall wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, das darauf schliessen liesse, dass das Unter-Kontrolle-Bringen eines entgleisten Blutzuckers einem diabetologischen Facharzt grundsätzlich nur bei interdisziplinärer Zusammenarbeit (mit einem Hausarzt) gelingen könne. Wenn nun die Beklagte (trotzdem) aus der fehlenden Kooperation von Haus- und Spezialarzt (Berufung S. 5 und 7 Rz. 13 und 26) einen grundlegenden Mangel im ärztlichen Vorgehen und der darauf abstellenden vorinstanzlichen Beurteilung erblickt, erstaunt dies umso mehr, als die Beklagte gleichzeitig dem Hausarzt Dr. med. D. als Allgemeinmediziner und Gynäkologe jegliche fachliche Qualifikation im Bereich Diabetes abspricht (Berufung S. 8 Rz. 18).
5.3.3.2.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger am 22. Oktober 2019 und damit noch fast zwei Monate nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte bei seinem Facharzt für Diabetologie mit einem Krankheitsbild (sehr tiefe Blutzuckerwerte an der Grenze zum Wert, der zur Bewusstlosigkeit führen kann, act. 154) vorstellig wurde, bei dem er nach Beurteilung des Spezialisten nicht mehr klar denken konnte (act. 153) und das, den abgelesenen Werten nach zu urteilen, seit Längerem vorgelegen haben musste (act. 157). Die Ehefrau des Klägers (E.) hat denn auch ausgesagt, dass sie diesen nach der Kündigung im September mehrfach bewusstlos im Bett angetroffen hatte (act. 170 f.). Dies erscheint glaubwürdig, zumal sich die Zeugin bei der Beantwortung der Frage nicht auf knappe Aussagen beschränkte, sondern durchaus anschaulich die Situationen und ihre Reaktion darauf zu schildern vermochte, insbesondere, dass sie in solchen Situationen Traubenzucker vorkauen und dem Kläger spritzen musste (gemeint wohl nicht eine Injektion unter die Haut, sondern in den Mundraum). Beim Ansprechen des Klägers auf solche von der Ehefrau getroffenen Massnahmen musste – entgegen beklagtischer Auffassung (Berufung S. 11 Rz. 40) – nicht zwingend eine Spitaleinweisung stattfinden. Sodann ist kein anderer Umstand als die Kündigung bzw. das damit verbundene psychische, emotionale Stressmoment ersichtlich bzw. von der Beklagten vorgebracht worden, der für die ab dem 28. August 2019 durch Arztzeugnisse bescheinigte Arbeitsunfähigkeit des Klägers (Klagesammelbeilage 6) ursächlich gewesen sein könnte (vgl. auch die als Klagebeilage 13 verurkundete Bescheinigung von Dr. med. D. vom 14. Mai 2020, wonach es sich bei den in den ärztlichen Zeugnissen attestierten Arbeitsunfähigkeiten jeweils um eine 100 %ige gehandelt habe). Zusammenfassend kann als mit der notwendigen beweisrechtlichen Gewissheit (vgl. dazu LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB) erstellt gelten, dass zufolge der Kündigung vom 26. August 2019 bzw. des dadurch ausgelösten Stresses beim an einem Diabetes mellitus des Typs 1 leidenden Kläger die Blutzuckerwerte in schwerwiegender und insbesondere ein klares Denken verunmöglichender Weise ausser Kontrolle gerieten und die Werte sich erst nach der Konsultation bei Dr. med. C. am 22. Oktober 2019 wieder normalisierten. Dass dies nach dieser Konstellation innert etwas mehr als zwei Wochen geschah, ist ohne Belang, nachdem Dr. med. C., der in der Zeugenbefragung die Ergänzungsfrage des beklagtischen Rechtsvertreters bejahte, ob es vorstellbar sei, dass "man", d.h. ein Diabetiker des Typus 1, für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zehn Wochen benötige (act. 158).
Nicht zu hören ist der beklagtische Einwand, dass der Kläger in der Parteibefragung "einen eigentlichen Offenbarungseid" geleistet habe, indem er "ungeschmückt" zugegeben habe, dass "alles eine Kopfsache" gewesen sei und er ohne jegliche ärztliche Intervention "sich selber wieder arbeitsfähig stellte, angetrieben alleine vom inneren Willen"; daraus ergebe sich, dass dessen "Gesundheitszustand" "zu keinem Zeitpunkt" das Niveau einer Krankheit erreicht habe (Berufung S. 17 f. Rz. 62). Die Beklagte nimmt dabei Bezug auf folgende, vom Kläger in der Parteibefragung gemachte Aussage (act. 180):
" Nach dem Gespräch mit Hr. C. habe ich nochmals besser für mich geschaut. Ist mein Blutzucker so durcheinander, weil ich psychologisches Problem habe, welches sich manifestiert hat und man es behandeln muss? Oder ist es so, dass ich eine verdammt blöde Lebenssituation habe und es eigentlich an mir ist, okay es ist Mist. Ich finde in mir die Kraft zu sagen, ich setze mich dem aus. Lasse es über mich ergehen und überlebe das. Habe gesehen, nicht ein psychologisches Problem ist, sondern es gibt die blöde Situation, dass ich schikaniert, drangsaliert und beschissen werde bei der Arbeit und schleckt keine Geiss weg, ich muss mich dem aussetzen. Habe mich wieder gesund gemeldet."
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht zugestanden, nie krank gewesen zu sein bzw. dass der von Dr. med. C. anlässlich der Konsultation erhobene medizinische Befund (pathologische Blutzuckerwerte im Bereich des Grenzwerts, bei dem Bewusstlosigkeit auftreten kann; vgl. dazu vorstehende E. 5.3.3.1) falsch gewesen sei. Vielmehr ging es ihm offensichtlich darum, zum Ausdruck zu bringen, dass aufgrund der Besprechung mit Dr. med. C. als Facharzt (vgl. dazu act. 158) eine Auseinandersetzung mit der psychologischen Ursache der Entgleisung der Blutzuckerwerte stattfand, was (womöglich) die Normalisierung beschleunigte.
Zu ergänzen ist, dass zwar der Kläger selber eine ganze Reihe von zusätzlichen Stressfaktoren vorgebracht hat (überraschender Tod seines 54-jährigen Schwagers vor der Kündigung, Unfall seiner Mutter etc., vgl. die entsprechende Zusammenstellung der Beklagten in der Klageantwort, act. 34). Aber abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger vorwarf, damit "gar dick aufzutragen" und diese bestrittenen Verumständungen nicht bewiesen zu haben (Klageantwort, act. 34), ist für die Verlängerung der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 2 OR nicht vorausgesetzt, dass die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit allein oder zur Hauptsache durch die Arbeitgeberin verursacht wurde. Einzig, wenn die die Krankheit vom Arbeitnehmer selber verschuldet worden ist, kommt die Lohnfortzahlungspflicht nicht zum Tragen (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR: "ohne sein Verschulden"). Im vorliegenden Fall ist kein Verschulden des Klägers auszumachen.
5.3.3.3. Die Beklagte verweist in der Berufung zur Stützung ihres Standpunkts weiter darauf, dass der Kläger unbestrittenermassen bereits beim Erhalt der Kündigung unmissverständlich angekündigt habe, für die Beklagte keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen. Da er dies mit einem Guthaben von Überstunden und Ferien begründet habe, hätte er an dieser Begründung festhalten können und müssen; erst nachdem er erkannt habe, dass dieses Argument nicht greifen würde, habe er "den Weg über eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit beschritten". Dass die Vorinstanz dieses Verhalten des Klägers bloss als merkwürdig qualifiziert habe, werde den vorliegenden Umständen nicht gerecht (Berufung S. 16 Rz. 56).
Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Kündigung angekündigt hatte, nie mehr für die Beklagte zu arbeiten, in der Tat als "auf den ersten Blick merkwürdig" bezeichnet (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2). Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso diese erste, anlässlich des Kündigungsgesprächs geäusserte Reaktion des Klägers diesem die Berufung auf die erst im Verlaufe des Tages als Folge der Kündigung eingetretene gesundheitliche Störung verunmöglichen sollte. Der Kläger weist in seiner Berufungsantwort (S. 10) zu Recht darauf hin, dass er "in diesem Moment [Kündigungsgespräch] ja noch nicht [habe] wissen [können], dass sein Blutzucker derart massiv auf die Kündigung reagieren und er aufgrund der Situation krank werden würde".
5.3.3.4. 5.3.3.4.1. Schliesslich verweist die Beklagte in der Berufung – weiterhin (vgl. schon Replik, act. 38 ff. Rz. 65 ff.) – darauf, dass der Kläger am Tag nach der
Kündigung (27. August 2019) einen vollen Arbeitstag (acht Stunden) und auch nachher noch während der Krankschreibung am 5., 19. und 21. September 2019 sowie am 2. Oktober 2019 insgesamt 13 Stunden für das von seiner Einzelfirma betreute H.-Projekt gearbeitet habe. Diese Tätigkeiten seien nicht geringfügig gewesen und liessen die Erwägung des Gerichts, dass keinerlei Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bestünden, "völlig falsch" erscheinen (Berufung S. 9 und 15 f. Rz. 33, 55 und 57).
Auch in diesem Punkt kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzuhalten, dass es sich bei an den genannten Daten insgesamt erbrachten 21 Stunden (davon 8 Stunden am Tag nach der Kündigung) gemäss der der Rechnung vom 28. Januar 2020 an H. (Replikbeilage 13) beigefügten Stundenaufstellung – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2) festhält, aber entgegen beklagtischer Auffassung – um "eine bloss geringfügige Tätigkeit" gehandelt hat. Zudem hatte der Kläger vor Vorinstanz dargelegt, dass er die unter dem 27. August 2019 verbuchte Arbeit (Erstellung von von H. angeforderten zusätzlichen Auswertungslisten) schon vor der Kündigung in seinen Ferien erbracht habe, die Verbuchung aber erst nach der Testung der Listen und dem Einchecken durch seine Ehefrau am 27. August und 5. September 2019 erfolgt sei, ferner, dass die übrigen Arbeiten (Installation von Fremd-Updates, Einspielen zuvor [vom Kläger] erstellter Listen, Konfigurationspassungen sowie Beheben kleiner Fehler, vgl. Replik, act. 70) allein von seiner Ehefrau vorgenommen worden seien (Klage, act. 6 f.; vgl. auch Replik, act. 68 ff., Parteibefragung, act. 189). Die – bei der Einzelfirma des Klägers ("I.") angestellte (Klagebeilage 16, act. 165) – Ehefrau des Klägers, E., hat als Zeugin diese Sachdarstellung bestätigt (act. 165 ff.) und insbesondere erwähnt, dass sie (auch) während der Krankheit des Klägers bei diesem "gewisse Sachen" habe nachfragen können (act. 167). Ohne dass die Beklagte in der Berufung eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen vornimmt, hat das Obergericht keine Veranlassung zu einer Prüfung, ob die vom Kläger bzw. seiner Einzelfirma in Rechnung gestellten Stunden von diesem erbracht wurden und deshalb als (allfälliges) Indiz gegen eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers gewertet werden können (vgl. vorstehende E. 2.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einem Rechtsmittel anhaftende Begründungsmängel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nachgeholt werden können, weshalb die in der Berufungsreplik (S. 5 Rz. 12) nachgeschobenen Ergänzungen nicht berücksichtigt werden können.
5.3.3.4.2. Angefügt sei, dass die Beklagte vor Vorinstanz noch argumentiert hatte, die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit werde auch dadurch widerlegt, dass er nach der Kündigung für die Beklagte gearbeitet habe (Klageantwort, act. 35 ff. Rz. 61 ff. und Duplik, act. 105 Rz. 98 ff.). Dem wird im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2) zum einen entgegengehalten, dass es sich hierbei um eine lediglich geringfügige Leistung zugunsten der Beklagten gehandelt habe, die keinesfalls eine vollumfängliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nahelege; zum andern habe die Beklagte dem Kläger bei Nichterfüllung ihrer Forderung mit Konsequenzen gedroht, weshalb die Vornahme dieser Handlungen dem Kläger, der aufgrund ihrer Forderung zu diesem Verhalten gezwungen gewesen sei, augenscheinlich nicht vorgehalten werden könne. Nachdem sich die Beklagte in ihrer Berufung damit mit keinem Wort auseinandersetzt, kann es bei der vorinstanzlichen Begründung sein Bewenden haben (vgl. dazu auch vorstehende E. 4.1 zweiter Absatz a fortiori).
6.
Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Von Amtes wegen ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids mit Blick auf eine mögliche Urteilsvollstreckung dahin zu ergänzen, dass die Beklagte auf dem zugesprochenen Bruttolohn von Fr. 30'000.00 bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern, soweit die Bezahlung urkundlich nachgewiesen ist, in Abzug zu bringen kann (vgl. dazu vorstehende E. 3.3 in fine). Auch für das vorliegende Berufungsverfahren ist weder eine Entscheidgebühr festzusetzen (Art. 114 lit. c ZPO) noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 25 Abs. 1 EG ZPO).
1.
1.1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
1.2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Brugg vom 14. April 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Lohn in der Höhe von brutto Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen. Die Beklagte ist berechtigt, die auf dieser Lohnforderung gesetzlich geschuldete(n) Sozialversicherungsbeiträge bzw. Quellensteuer in Abzug zu bringen, soweit sie sich urkundlich über deren Bezahlung an die Versicherungseinrichtungen bzw. die Steuerbehörde ausweist.
2.
Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.
3.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00.
Aarau, 20. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella