ZVE.2022.43
ZVE.2022.43 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-12-06
6. Dezember 2022Deutsch29 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.43 / rb (VZ.2021.3) Art. 32 Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Pat...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2022.43 / rb (VZ.2021.3) Art. 32
Entscheid vom 6. Dezember 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella
Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, [ ]
Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Urs Kröpfli, Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung aus Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
Sachverhalt
1.
1.1. Am 4. Mai 2019 um 17.20 Uhr ereignete sich in Q. (Schweiz) ein Autounfall. C. (Unfallverursacherin), wohnhaft in R. (Deutschland), fuhr auf das voranstehende, von der Klägerin gelenkte Fahrzeug auf. Die Unfallverursacherin war bei der D. in S. (Deutschland) obligatorisch motorfahrzeughaftpflichtversichert (Klagebeilage 2).
1.2. [...]
2.
2.1. Nachdem die Klägerin in einem vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren (SZ.2019.24) die Einholung eines Gutachtens erwirkt hatte (Gutachten von E. vom 20. Juli 2020 [Klagebeilage 32]), reichte sie unter dem Datum des 25. Januar 2021 vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, Teilklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% p.a. ab 1. Februar 2021 (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 4. Mai 2019 und dem 31. Januar 2021 entstandenen Haushaltsschadens) zu bezahlen.
2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 4. Mai 2019 und dem 31. Januar 2021 entstandenen Haushaltsschadens) handelt und dass gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Ereignis vom 27. November 2017 [recte wohl 4. Mai 2019] vorbehalten bleiben.
3.
Der Beklagten seien die Gerichtskosten (= CHF 5'900.00) und die Parteikosten der Klägerin (= CHF 8'240.20) des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Laufenburg (Verfahren SZ.2019.24) aufzuerlegen. Die im vorsorglichen Beweisführungsverfahren einstweilen der Klägerin auferlegten Parteikosten der Beklagten (CHF 2'746.60) seien von der Beklagten selber zu tragen und der Klägerin im Umfang von CHF 2'746.60 ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beklagten."
2.2. Mit Klageantwort vom 5. März 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage.
2.3. Mit Replik vom 1. Juni 2021 begründete die Klägerin das unveränderte Klagebegehren mit dem zwischen dem 4. Mai 2019 und dem 31. Mai 2021 entstandenen Haushaltsschaden.
2.4. Mit Duplik vom 9. August 2021 hielt der Beklagte an seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage fest.
2.5. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 begründete die Klägerin das unveränderte Klagebegehren mit dem zwischen dem 4. Mai 2019 und dem 30. September 2021 entstandenen Haushaltsschaden.
2.6. Am 18. Januar 2022 fand vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, die erste Hauptverhandlung statt, anlässlich derer sechs Zeugen (F., G., H., I., J. und K.) sowie die Parteien befragt wurden.
2.7. Am 20. Januar 2022 fand vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, die zweite Hauptverhandlung statt, anlässlich derer der Sachverständige E. befragt wurde und die Parteien ihre Schlussvorträge hielten.
2.8. In ihrem Schlussvortrag begründete die Klägerin das unveränderte Klagebegehren mit dem zwischen dem 4. Mai 2019 und dem 31. Dezember 2021 entstandenen Haushaltsschaden.
2.9. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, wie folgt:
" 1. Die Klage vom 25. Januar 2021 wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Pauschale für das friedensrichterliche Schlich-tungsverfahren von Fr. 300.00 selber zu tragen.
3.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr Fr. 3'000.00
b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 977.20 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 3'977.20
Die Gerichtskosten werden der Klägerin mit Fr. 3'977.20 auferlegt und mit dem Vorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. Sie hat dem Gericht Fr. 977.20 nachzuzahlen.
4.
4.1. Die Klägerin hat dem Beklagten eine richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 13'191.30 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 943.10) zu bezahlen.
4.2. Die Klägerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 29. Juni 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob die Klägerin am 23. August 2022 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen:
" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 28.06.2022 (ergangen im Verfahren VZ.2021.3) aufzuheben.
2.
Es sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% p. a. ab 1. Februar 2021 (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 4. Mai 2019 und 31. Dezember 2021 entstandenen Haushaltsschadens) zu bezahlen.
3.
Der Berufungsbeklagten seien die Gerichtskosten (= CHF 5'900.00) und die Parteikosten (= CHF 8'240.20) der Berufungsklägerin des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg (Verfahren SZ.2019.24) aufzuerlegen. Die im vorsorglichen Beweisführungsverfahren einstweilen der Berufungsklägerin auferlegten Parteikosten der Berufungsbeklagten (= CHF 2'746.60) seien von der Berufungsbeklagten selber zu tragen und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 2'746.60 ein Rückgriffsrecht auf die Berufungsbeklagte einzuräumen.
4.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. September 2022 beantragte der Beklagte, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Nachdem auch die Fristund Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Nachdem auch die Fristund Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.
2.
2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N. 36). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2).
2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien sei insbesondere die Kausalität zwischen dem Autounfall vom 4. Mai 2019 und den Beschwerden und Leistungseinschränkungen der Klägerin strittig (angefochtener Entscheid E. 3). Die natürliche Kausalität habe die Klägerin nachzuweisen. Anwendbares Beweismass sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit (angefochtener Entscheid E. 3.6.2 und 3.6.4). Eine solche sei zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles weitere Ursachen ebenso ernsthaft in Frage kämen oder sogar näher lägen. Insbesondere bei nicht bildgebend objektivierten Beschwerdebildern sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerden weitgehend von den Angaben der geschädigten Person abhängig seien und daher ein entsprechendes Missbrauchspotential bestehe. Entsprechend gälten hier hohe Anforderungen an die Grundlagen, welche einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zuliessen (angefochtener Entscheid E. 3.6.4). Es genüge, wenn die natürliche Kausalität zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis im Zeitpunkt des Schadensereignisses feststehe (angefochtener Entscheid E. 3.6.4).
Zur Frage, ob der Autounfall vom 4. Mai 2019 kausal für die Beschwerden und allfälligen Leistungseinschränkungen der Klägerin sei, erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die zahlreichen medizinischen Berichte, dass die Klägerin unter belastungsabhängigem Schwankschwindel mit Nausea und Gleichgewichtsstörungen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen leide, die eine eingeschränkte Belastbarkeit zur Folge hätten. Da aber keine bildgebenden objektivierbaren medizinischen Befunde vorlägen, sei rechtsprechungsgemäss von hohen Anforderungen an das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.7.1). Zu beachten sei, dass die Klägerin betreffend ihren Velounfall vom 15. Oktober 2013 bereits über dieselben Beschwerden geklagt habe, wie sie es heute nach dem Autounfall vom 4. Mai 2019 tue (belastungsabhängige Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel). Damals sei von einer leichten HWS-Distorsion, leichter Schädelprellung bis leichte traumatische Hirnschädigung ausgegangen worden. Noch zwei Jahre nach dem Velounfall habe die Klägerin geschrieben, ihr Kopf sei noch nicht so fit, sie sehe die Fehler nicht, die sie mache, und sie könne sich nicht lange konzentrieren. Auch zweieinhalb Jahre nach dem Velounfall habe die Klägerin bei vermehrter körperlicher Belastung noch unter Schwindel und Merkfähigkeits- sowie Konzentrationsstörungen gelitten. Es habe sich um ein chronisch persistierendes Cervikalsyndrom gehandelt. Eine vollständige Genesung der Klägerin nach dem letzten Arztbericht vom 30. März 2016 sei eher unwahrscheinlich. Zwar hätten dem Gutachter E. gewisse Dokumente zum Velounfall vom 15. Oktober 2013 vorgelegen. Er habe eine Brückensymptomatik aber lapidar ausgeschlossen (angefochtener Entscheid E. 3.7.2.4). Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit des im Verfahren SZ.2019.24 erstellten Gutachtens. Zudem zeige das Gutachten nicht einmal in den groben Zügen auf, aus welchen Gründen eine Brückensymptomatik ausgeschlossen werde. Die Klägerin habe den Gutachter aus unbekannten Gründen nicht vollständig über ihren Velounfall vom 15. Oktober 2013 informiert. Ein relevanter Zusammenhang zwischen diesem und dem Autounfall vom 4. Mai 2019 sei aufgrund der gleichen Beschwerden und vor allem der nach dem Velounfall lange andauernden Krankheitsgeschichte nicht von der Hand zu weisen. Das Verhältnis dieser beiden Ereignisse hätte zwingend vertieft abgehandelt werden müssen, damit von einem stichhaltigen Gutachten hätte ausgegangen werden können. Auf das im Verfahren SZ.2019.24 erstellte Gutachten von E. könne daher nicht abgestellt werden. Es sei nicht tauglich, die natürliche Kausalität überwiegend wahrscheinlich zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.7.2.6). Andere Beweismittel rufe die Klägerin zum Nachweis der natürlichen Kausalität nicht an. Ein poly- bzw. interdisziplinäres Gutachten liege nicht vor. Somit könne die beweisbelastete Klägerin den Beweis nicht erbringen, dass ihre Beschwerden (belastungsabhängiger Schwankschwindel mit Nausea und Gleichgewichtsstörungen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf den Autounfall vom 4. Mai 2019 zurückzuführen seien (angefochtener Entscheid E. 3.7.3).
Ergänzend erwog die Vorinstanz, dass zudem die Adäquanz zu verneinen sei. Rechtsprechungsgemäss sei bei einem leichten Unfall, wie dem vorliegenden, der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu verneinen. Selbst die für mittlere Unfälle geltenden Adäquanzkriterien wären zu verneinen, da keine besonders dramatischen Begleitumstände, keine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, keine schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung, keine erheblichen Beschwerden, keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätten, kein schwieriger Handlungsverlauf, keine erheblichen Komplikationen und keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vorlägen (angefochtener Entscheid E. 3.7.4).
Die Klage sei daher abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.9).
3.2. 3.2.1. Die Klägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt, indem sie der Klägerin vorgeworfen habe, die beklagtische Behauptung, wonach die klägerischen Gesundheitsbeschwerden vollständig auf einen im Jahr 2013 stattgefundenen Velounfall zurückzuführen seien, nicht widerlegt zu haben. Damit habe die Vorinstanz verkannt, dass die Beweislast für die vom Beklagten behaupteten rechtsvernichtenden bzw. -aufhebenden Tatsachen nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten oblegen habe. Ob dem Beklagten dieser Beweis gelungen sei, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen (Berufung Rz. 21).
3.2.2. 3.2.2.1. Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt. Sobald der Richter demgegenüber zu einem Beweisergebnis gelangt ist, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar zum ZGB, Bd. 1, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N. 4 m.w.N.). Rechtserzeugende Tatsachen hat derjenige zu beweisen, der ein Recht oder ein Rechtsverhältnis bzw. eine Berechtigung behauptet (BGE 130 III
321 E. 3.1). Wer aus einem Delikt Rechte ableitet hat demnach das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen zu beweisen (LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N. 42 ff.). Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen sind demgegenüber von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also wer den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1). Als rechtsvernichtend gelten Tatsachen, die ein zunächst bestehendes Recht zum Erlöschen gebracht haben. Darunter fallen Tilgung, Erlass, nachträgliche Unmöglichkeit, Untergang durch Ausübung eines Gestaltungsrechts (Kündigung, Rücktritt, Geltendmachung von Willensmängeln) etc. (LARDELLI/VET-TER, a.a.O., Art. 8 N. 58). Rechtshindernd sind Tatsachen, die dem Entstehen einer Berechtigung von Anfang an entgegenstehen (bspw. das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit, Sachumstände, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts in Frage stellen, Entlastungsgründe und Rechtsmissbrauch) oder die der Durchsetzung einer Berechtigung einredeweise (z.B. Einrede der nicht erfüllten Vertrags [Art. 82 OR] oder Verjährungseinrede)
entgegengesetzt werden (LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N. 56 und 59 ff.; WALTER, Berner Kommentar zum ZGB, 2012, Art. 8 N. 279 ff.).
Von der Beweislastverteilung zu unterscheiden ist die Frage der Beweisart. Der Beweis, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung der objektiv beweisbelasteten Partei erhärten soll, wird Hauptbeweis genannt (LAR-DELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N. 34; W ALTER, a.a.O., Art. 8 N. 65; W UILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N. 145). Der Hauptbeweis gilt als erbracht, wenn der Überzeugungsgrad des Gerichts, die behauptete Tatsache habe sich realisiert, das notwendige Beweismass erreicht (W ALTER, a.a.O., Art. 8 N. 57; W UILLEMIN, a.a.O., N. 145). Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen (BGE 130 III 321 E. 3.4; LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N. 36; W UILLEMIN, a.a.O., N. 146). Mit dem Gegenbeweis will die nicht beweisbelastete Partei Zweifel des Gerichts am Hauptbeweis erwecken, den Hauptbeweis also zu Fall bringen (BGE 130 III 321 E. 3.4; W ALTER, a.a.O., Art. 8 N. 66; W UILLEMIN, a.a.O., N. 146). Dies kann die objektiv nicht beweisbelastete Partei tun, indem sie entweder die Tatsachenbehauptungen der beweisbelasteten Partei angreift (direkter Gegenbeweis) oder indem sie diesen eine eigene Sachdarstellung entgegenstellt (indirekter Gegenbeweis) (vgl. W UILLEMIN, a.a.O., N. 147: W ALTER, a.a.O., Art. 8 N. 67). Der Gegenbeweis gilt bereits als erbracht, wenn der Hauptbeweis erschüttert wird, also nicht erst, wenn das Gericht die Gegendarstellung für wahr hält (BGE 5C.229/2001 E. 1a; SCHMID, Art. 8 ZGB: Überblick und Beweislast, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, 2000, S. 17; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 152 N. 3; WALTER, a.a.O., Art. 8 N. 67; W UILLEMIN, a.a.O., N. 146). Demnach genügt für das Gelingen des Gegenbeweises, dass der Hauptbeweis nicht das erforderliche Beweismass erreicht (BGE 133 III 81 E. 4.2.2 i.f., 130 III 321 E. 3.4; W UILLEMIN, a.a.O., N. 145). Der Gegenbeweis wird nur dann relevant, wenn der Hauptbeweis nicht schon von sich aus scheitert (LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N. 36; SCHMID, a.a.O., S. 17; WALTER, a.a.O., Art. 8 N. 69; W UILLEMIN, a.a.O., N. 146).
3.2.2.2. Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeuges für den Personen- und Sachschaden, der durch den Betrieb dieses Motorfahrzeuges verursacht wird. Dieser Haftungstatbestand setzt unter anderem einen Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und dem eingetretenen Schaden voraus (PROBST, Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 58 N. 1 und 187 ff.). Natürliche Kausalität liegt vor, wenn das schädigende Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich auch der Schaden entfallen wäre (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 4A_607/2014 E. 3.1). Für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass das schädigende Ereignis die einzige Ursache des eingetretenen Schadens darstellt. Es genügt, wenn das fragliche Ereignis eine notwendige Mitursache war, der Unfall also nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 4A_440/2021 E. 3.1, 4A_558/2020 E. 7.1, 4A_607/2014 E. 3.1, 4A_710/2012 E. 3.2). Immerhin sind für Beschwerdebilder, die nicht bildgebend objektiviert werden können, hohe Anforderungen an die Grundlagen zu stellen, die einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zulassen; denn entsprechende Beschwerden hängen weitgehend von den Angaben der geschädigten Person ab und bieten entsprechendes Missbrauchspotential (BGE 4A_658/2016 E. 3.2.1, 4A_607/2014 E. 3.2). Für den Nachweis des entsprechenden natürlichen Kausalzusammenhangs ist die geschädigte Partei beweisbelastet (BGE 4A_658/2016 E. 3.2, 4A_607/2014 E. 3.2; PROBST, a.a.O., Art. 58 N. 188 und 191). Falls im konkreten Fall ein strikter Beweis nicht möglich ist oder vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, gilt als Beweismass die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 4A_558/2020 E. 4.2, 4A_607/2014 E. 3.2). Überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dann zu bejahen, wenn für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Demnach ist massgebend, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht und ob diese zumindest auch durch den Unfall hervorgerufen wurde. Nur wenn eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerden auch ohne Unfall in gleicher Weise manifestiert hätten, ist der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs gescheitert (BGE 4A_275/2013 E. 4.2.3).
3.2.3. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, die Beweislast falsch verteilt zu haben: Die Vorinstanz ist betreffend die Frage der natürlichen Kausalität zwischen den klägerischen Beschwerden und dem Autounfall vom 4. Mai 2019 von einer Beweislosigkeit ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.7.3 i.f.). Die Beweislast für die entsprechende natürliche Kausalität als rechtserzeugende Tatsache liegt bei der Klägerin als präsumtiv geschädigter Person. Die Vorinstanz hat die Folgen der Beweislosigkeit betreffend die natürliche Kausalität der Klägerin auferlegt, indem sie deren Schadenersatzklage abwies. Die Verteilung der Beweislast ist daher nicht zu beanstanden.
Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz der Klägerin den Beweis für eine vom Beklagten behauptete rechtsvernichtende bzw. rechtsaufhebende Tatsache auferlegt hat, indem sie von ihr gefordert habe, nachzuweisen, dass ihre Einschränkungen nicht auf den Velounfall vom 15. Oktober 2013 zurückzuführen seien (so aber Berufung Rz. 21). Denn bei der Behauptung des Beklagten, wonach die klägerischen Einschränkungen auf den Velounfall vom 15. Oktober 2013 und nicht auf den Autounfall vom 4. Mai 2019 zurückzuführen seien, handelt es sich weder um eine rechtsvernichtende noch um eine rechtsaufhebende Tatsache. Vielmehr trat der Beklagte mit dieser Behauptung, wie er in seiner Berufungsantwort (Rz. 19) zu Recht ausführt, bloss den Gegenbeweis an, wonach zwischen dem Autounfall vom 4. Mai 2019 und den Einschränkungen der Klägerin keine natürliche Kausalität vorliege. Die Vorinstanz hat also nicht der Klägerin den Nachweis bzw. die Beweislast für die Tatsache auferlegt, dass ihre Einschränkungen nicht auf den Velounfall vom 15. Oktober 2013 zurückzuführen seien, sondern vielmehr das im Verfahren SZ.2019.24 von E. erstellte Gutachten (Klagebeilage 32) unter Berücksichtigung des vom Beklagten angetretenen Gegenbeweises gewürdigt. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach das im Verfahren SZ.2019.24 von E. erstellte Gutachten (Klagebeilage 32) unter Berücksichtigung des vom Beklagten angetretenen Gegenbeweises unvollständig, nicht nachvollziehbar und zum Nachweis der natürlichen Kausalität nicht tauglich sei, rügt die Klägerin nicht als falsch, womit darauf nicht näher einzugehen ist.
3.3. Nach Auffassung der Klägerin hat die Vorinstanz zudem ihr Recht auf Beweis verletzt.
3.3.1. Nach Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Dieses sogenannte Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern. Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2).
Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien nicht nur diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Begehren stützen, sondern auch die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen (BGE 4A_195/2017 und 4A_197/2014 [= BGE 140 III 602 dort nicht publizierte] E. 7.3.3). Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn es sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (BGE 4A_291/2018 E. 4.4.2, 4A_262/2016 E. 4.1). Deshalb sind die einzelnen Beweismittel unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung"; BGE 4A_291/2018 E. 4.4.2; KILLIAS, Berner Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 2012, Art. 221 N. 29).
3.3.2. Vorliegend würdigte die Vorinstanz das von der Klägerin für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs angegebene Hauptbeweismittel – das im Verfahren SZ.2019.24 von E. erstellte Gutachten (act. 25; Klagebeilage 32) – unter Berücksichtigung des vom Beklagten angetretenen Gegenbeweises und kam zum Schluss, das Gutachten sei nicht vollständig und nicht stichhaltig bzw. nicht nachvollziehbar, weil dem Gutachter einerseits nicht alle Informationen zum Velounfall der Klägerin vom 15. Oktober 2013 vorgelegen hätten und der Gutachter das Verhältnis zwischen diesem Velounfall und dem vorliegend umstrittenen Autounfall vom 4. Mai 2019 nicht vertieft abgehandelt habe (angefochtener Entscheid E. 3.7.2.6). Das Gutachten von E. sei daher nicht tauglich, um die natürliche Kausalität nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.7.2.6 und 3.7.3). Daran habe auch die Befragung des Gutachters an der Hauptverhandlung nichts geändert (angefochtener Entscheid E. 3.7.3). Von einem untauglichen Beweismittel geht auch der Beklagte aus (Berufungsant-wort Rz. 10). Weil die Klägerin, so die Vorinstanz, zum Nachweis der natürlichen Kausalität kein weiteres Beweismittel vorgebracht habe, liege in Bezug auf diese Tatsachenbehauptung Beweislosigkeit vor (angefochtener Entscheid E. 3.7.3).
3.3.3. Die Klägerin wendet dagegen sein, sie habe sehr wohl weitere Beweismittel vorgebracht. In Rz. 42–51 ihrer Klageschrift habe die Klägerin zum Nachweis ihrer unfallbedingten Einschränkungen in der Haushaltsführung auf eine Urkunde von L. vom 27. August 2019 verwiesen (Berufung Rz. 24). Nachdem der Beklagte das Vorliegen unfallkausaler Einschränkungen in der Haushaltsführung bestritten habe, habe die Klägerin in Rz. 101 ihrer Replik vom 1. Juni 2021 ihre vormals gestellten Beweisanträge ergänzt und die beiden Zeugen H. und I. sowie eine schriftliche Auskunft von E. betreffend die unfallbedingten Einschränkungen der Klägerin im Haushalt, eventualiter ein Ergänzungsgutachten betreffend das Ausmass der unfallbedingten Einschränkungen der Klägerin im Haushalt, subeventualiter ein Gutachten betreffend das Ausmass der unfallbedingten Einschränkungen der Klägerin im Haushalt als Beweismittel vorgebracht (Berufung Rz. 25). Im Weiteren habe die Klägerin in der Replik ihre unfallkausalen Einschränkungen in der Haushaltsführung präzisiert und betreffend jede einzelne Behauptung die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens beantragt (Berufung Rz. 27 unter Hinweis auf die Rz. 102, 105, 109, 113, 115, 119,
121 und 122 der Replik). Ebenso habe die Klägerin in Rz. 134 ihrer Replik ein medizinisches Gerichtsgutachten zu den in Rz. 58 der Klage behaupteten Tatsachen beantragt (Berufung Rz. 29). Entgegen der Darlegung der Vorinstanz habe die Klägerin zum Nachweis ihrer behaupteten unfallkausalen Einschränkungen in der Haushaltsführung nicht nur auf das Gerichtsgutachten von E. (Klagebeilage 32) als Beweismittel verwiesen, sondern auch die Einholung eines neuen medizinischen Gerichtsgutachtens beantragt (Berufung Rz. 28 und 30).
3.3.4. Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin an den in der Berufung (Rz. 27) angeführten Stellen der Replik (Rz. 102, 105, 109, 113, 115, 119, 121 und 122) in erster Linie schriftliche Auskünfte von E., eventualiter die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei diesem und subeventualiter die Einholung eines neuen Gutachtens verlangt hatte. Als Gegenstand der schriftlichen Auskünfte, des Ergänzungsgutachtens und des neuen Gutachtens wurden aber immer bloss das "Ausmass der unfallbedingten Einschränkungen [der Klägerin] im Haushalt" genannt (Rz. 101 generell; Rz. 102 betreffend Mahlzeitenzubereitung; Rz. 105 betreffend Geschirrspühler; Rz. 109 betreffend Einkauf von Getränken und Haustierbedarf; Rz. 113 betreffend Reinigungsarbeiten; Rz. 115 betreffend Bügeln; Rz. 119 betreffend Reparaturarbeiten im Haushalt; Rz. 121 betreffend Haustierbetreuung; Rz. 122 betreffend administrative Tätigkeiten). Solche weitere Abklärungen zum Ausmass der behaupteten Einschränkungen bei den Haushaltarbeiten erübrigten sich indes von vornherein, wenn – wie vom Beklagten geltend gemacht und von der Vorinstanz verneint – kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2019 und den gesundheitlichen Einschränkungen, die ihrerseits die Haushaltarbeiten erschweren bzw. verunmöglichen, besteht. Ob allenfalls deshalb, weil in den entsprechenden Beweisanträgen vom "Ausmass der unfallbedingten [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] Einschränkungen" die Rede ist, die Abnahme der Beweismittel auch zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs sinngemäss mitbeantragt wurde, muss verneint werden. Denn in den Rz. 102, 105, 109, 113, 115, 119, 121 und 122 wurden als Beweismittel nicht nur die schriftlichen Auskünfte bzw. (Ergänzungs-) Gutachten von E. oder einem anderen Mediziner beantragt, sondern zusätzlich bzw. sogar an erster Stelle auch die Zeugenbefragung der Söhne der Klägerin. Diese können aber zur Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und zu den gesundheitlichen Befunden als mutmassliche Nichtmediziner keine Aussage machen.
Entscheidend ist indes Folgendes: Die Klägerin hatte in ihrer Klage (act. 25, Rz. 58) die natürliche Kausalität zwischen dem Autounfall vom 4. Mai 2019 und den im Nachgang aufgetretenen Beschwerden und Einschränkungen in der Haushaltsführung behauptet. Der Beklagte bestritt einen solchen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen von 4. Mai 2019 und den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden, soweit sie über die ärztlich attestierte leichte HWS-Distorsion für sechs Wochen nach dem Unfall hinausgingen, und zwar mit der Begründung, dass das Gutachten von E. auf einer unvollständigen Aktenlage beruhe; dessen Beurteilung sei ausschliesslich auf den subjektiven und teilweise wahrheitswidrigen Beschwerdeschilderungen durch die Klägerin erfolgt (Klageantwort, act. 88 Rz. 101 f.). Daraufhin bestritt die Klägerin, dass das Gutachten von E. nicht schlüssig sei, und verlangte in Ergänzung zu ihren in der Rz. 58 ihrer Klage (act. 25) vorgebrachten (Tatsachen-) Behauptungen und offerierten Beweismitteln zum natürlichen Kausalzusammenhang subeventualiter die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (Replik, act. 165 f. Rz. 132-134). Dies zwar wieder "bzgl. dem Ausmass" der "unfallbedingten" Einschränkungen im Haushalt. Nachdem sie sich hierfür aber auf Rz. 58 der Klage bezog, welches die natürliche Kausalität zum Gegenstand hatte, wurde hier ein Gutachten zur natürlichen Kausalität zumindest sinngemäss mitbeantragt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat die Klägerin also nebst dem im Verfahren SZ.2019.24 von E. erstellten Gutachten (Klagebeilage 32) ein weiteres Beweismittel – nämlich ein zusätzliches gerichtliches Gutachten – zum natürlichen Kausalzusammenhang beantragt (vgl. zur Zulässigkeit der Beantragung desselben Beweismittels im Hauptprozess wie im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung BGE 143 III 113 E. 4.4.1). Dieses Beweismittel hat die Vorinstanz nicht abgenommen, obwohl es hinsichtlich der natürlichen Kausalität zufolge Fehlens eines tauglichen Beweismittels von Beweislosigkeit ausgegangen ist. Darin liegt eine Verletzung des klägerischen Rechts auf Beweis.
Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang der beklagtischen Ansicht, dass betreffend die natürliche Kausalität ohnehin von einer Beweislosigkeit auszugehen sei, weil die Klägerin kein polydisziplinäres Gutachten beantragt habe (Berufungsantwort Rz. 13). Die ZPO unterscheidet in Art. 183 ff. ZPO nicht zwischen mono- und polydisziplinären Gutachten, sondern nur zwischen gerichtlichen Gutachten und Schiedsgutachten. Die ZPO enthält auch keine Bestimmung, wonach die Parteien zwingend entweder ein mono- oder ein polydisziplinäres Gutachten zu beantragen hätten. Vielmehr genügt es, wenn die Parteien klar ausführen, welches Beweismittel (bspw. ein Gutachten) sie zum Nachweis welcher Tatsache beantragen. Der endgültige Entscheid darüber, mit welchen Fragen in welchen Fachdisziplinen bei welchem Gutachter oder mit welchen Gutachtern ein Gutachten eingeholt wird, ist dann Sache des Gerichts; zwar können die Parteien dem Gericht betreffend die Fragen, die Fachdisziplinen und die Sachverständigen Vorschläge unterbreiten; es obliegt aber dem Gericht "mit der Bestimmung der Gutachterfragen, der Fachdisziplinen und der Auswahl des Gutachters für die Beweistauglichkeit des Gutachtens zu sorgen." (BGE 140 III 24 E. 3.3.4; Hervorhebungen nur hier).
Entgegen den Ausführungen des Beklagten (Berufungsantwort Rz. 9) hätte die Vorinstanz die natürliche Kausalität auch nicht einfach unter Hinweis auf die rechtskräftige Verfügung der Unfallversicherin vom 21. Juni 2019 verneinen dürfen, zumal die Zivilgerichte nicht an sozialversicherungsrechtliche Entscheide gebunden sind (BGE 142 III 433 E. 4.3.3, 4A_115/2014 E. 6.3).
3.4. Die Verletzung des klägerischen Rechts auf Beweis wäre immerhin nicht weiter relevant, wenn die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach auch bei Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs jedenfalls die Adäquanz zu verneinen sei, einer Überprüfung standhielte.
3.4.1. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin, dass sich die Vorinstanz bei der Würdigung, ob der Kausalzusammenhang adäquat sei, fälschlich auf die Rechtslage im Unfallversicherungsrecht und damit dem Sozialversicherungsrecht berufen habe. Die Klägerin habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass der im Anwendungsbereich des UVG zur Anwendung gelangende Adäquanzbegriff nicht mit jenem des Haftpflichtrechts identisch sei und dass die Unfallschwere für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sei. Auch sei im Haftpflichtrecht nicht relevant, ob die Beschwerden der geschädigten Person objektivierbar seien (Berufung Rz. 33 f. und 36 f.). Damit liege eine Verletzung von Art. 58 und 62 SVG sowie von Art. 41 OR vor (Berufung Rz. 39).
3.4.2. Die Haftung nach Art. 58 ff. SVG setzt nicht nur das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs voraus. Dieser hat vielmehr auch adäquat zu sein (PROBST, a.a.O., Art. 58 N. 187 und 212). Adäquat ist ein Kausalzusammenhang, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 E. 4.5, 123 III 110 E. 3a). Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 123 III 110 E. 3a). Dabei führen die unterschiedlichen rechtspolitischen Zielsetzungen des Haftpflichtrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts anderseits dazu, dass eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht unzulässig ist (BGE 123 III 110 E. 3a, 4A_171/2012 E. 2.3, 4A_45/2009 E. 3.3.1). Haftpflichtrechtlich genügt es, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen und ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre (BGE 4A_275/2013 E. 5, 4A_171/2012 E. 2.3). Allein gestützt auf Delta-V-Mittelwerte kann der adäquate Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht lehnt es ab, fixe Bagatell- oder Harmlosigkeitsgrenzen zu verwenden (BGE 4A_275/2013 E. 5.2). Auch der blosse Umstand, wie schwer ein Unfall sei bzw. ob es sich um einen leichten Unfall handle, sei nicht geeignet, die Frage der Adäquanz zu verneinen (BGE 1C_152/2020 E. 3.3.2, 4A_695/2016 E. 2.1, 4A_45/2009 E. 3.3.2), was nicht bedeutet, die Schwere des Unfalls dürfte bei der Frage der natürlichen Kausalität nicht berücksichtigt werden; sie ist aber auch dort jedenfalls nicht allein entscheidend (BGE 4A_440/2021 E. 7.3, 4A_540/2010 E. 1.3.2 i.f.).
3.4.3. Die Vorinstanz verneinte die Adäquanz des Kausalzusammenhangs einzig gestützt darauf, dass bei leichten Unfällen ein adäquater Kausalzusammenhang in der Regel zu verneinen sei und die entsprechenden adäquanzrelevanten Kriterien für mittlere Unfälle (dramatische Begleitumstände, besondere Eindrücklichkeit des Unfalls usw.) nicht vorliegen würden (angefochtener Entscheid E. 3.7.4).
Damit machte die Vorinstanz die Bejahung der Adäquanz einzig von der Schwere des Unfalls und der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung abhängig – zu Unrecht: Aus haftpflichtrechtlicher Perspektive – um die es vorliegend einzig geht – hätte die Vorinstanz nämlich die Frage beantworten müssen, ob der Autounfall vom 4. Mai 2019 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, die eingetretenen Beschwerden der Klägerin herbeizuführen. Die an sich zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6.2) wendete diese bei der Subsumtion aber nicht an. Damit findet sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten (Berufungsantwort Rz. 16 und 24) im angefochtenen Entscheid gerade keine haftpflichtrechtliche Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Indem die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs anhand falscher Kriterien prüfte, hat sie Art. 58 ff. SVG verletzt.
3.5. Weil auch die Eventualbegründung der Vorinstanz einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag, ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Eventualantrags der Berufung aufzuheben. Da die Vorinstanz wesentliche Teile der Klage noch nicht beurteilt hat und demnach auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen noch zu vervollständigen sein wird, ist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VKD sowie § 13 VKD) und wird mit dem von der Klägerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr sowie die Regelung der Parteikosten wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 28. Juni 2022 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.
Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 sowie die Regelung der Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
[…]
Aarau, 6. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella