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Entscheid

ZVE.2022.47

ZVE.2022.47 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-02-23

23. Februar 2023Deutsch13 min

Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter ZVE.2022.47 (2022-012-1148) Art. 32 Entscheid vom 23. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung Sachverhalt 1. Der Kläger reichte mi...

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Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter

ZVE.2022.47 (2022-012-1148) Art. 32

Entscheid vom 23. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kabus

Kläger A._____, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Forderung

Sachverhalt

1.

Der Kläger reichte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 beim Friedensrichteramt Kreis IX gegen den Beklagten ein Schlichtungsgesuch ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 1'735.40 zuzüglich 5 % Zins ab dem 01. März 2022 zu bezahlen.

2.

Bei Nichteinigung sei ein Entscheid durch die Schlichtungsbehörde zu fällen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchgegners."

2.

2.1. Nachdem anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 19. September 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte der Friedensrichter des Kreises IX gleichentags wie folgt:

"1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 1'735.40 sowie Zinskosten (169 von 360 Tagen) CHF 40.75 zu bezahlen.

2.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 plus Auslagen von CHF 100.00, total CHF 400.00, zu ersetzen.

3.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)."

2.2. Gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO lieferte der Friedensrichter des Kreises IX auf Verlangen des Beklagten vom 26. September 2022 am 21. November 2022 eine schriftliche Begründung des Entscheids nach.

3.

3.1. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 gegen die ihm am 22. November 2022 zugestellte Entscheidbegründung stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die zwei Stunden selbst verursachter Zeitaufwand in der Höhe von Fr. 439.90 gemäss Leistungsjournal und sowie dazu gerechnete Zins müssen von Gesamtbetrag (Fr. 1735.40) abgezogen werden.

2.

Es ist leider von mir nicht bekannt, wieviel Zeitaufwand Herr RA C. dafür berechnet hat, als er unnötig und gegen meinen Willen nach Z. in die Verhandlung vor dem Friedensgericht kam. Auch diese Kosten (zu minderst die Hälfte diese wiederum selbst verursachten Kosten) müssen von der mir gestellten Gesamtrechnung abgezogen werden.

3.

Sowie all Umfassende Gerichtskosten und Zinsen müssen ebenfalls abfallen."

3.2. Am 18. Januar 2023 stellte der Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von 1'735.40. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist.

1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von 1'735.40. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist.

Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Obergericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO).

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Das Friedensrichteramt erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte habe seinen Unmut darüber geäussert, dass sein Fall zum Teil von Rechtsanwalt C. bearbeitet worden sei. Auf der durch ihn am 18. September 2021 unterzeichneten Vollmacht seien sowohl dieser als auch der Kläger als Bevollmächtigte erwähnt. Der Beklagte habe dies im Zeitpunkt der Unterschrift der Vollmacht nicht beanstandet. Er habe die aus seiner Sicht zu viel verrechneten Stunden bemängelt; als Beispiel habe er eine Besprechung mit beiden Anwälten aufgeführt, welche angeblich nur eine Stunde gedauert habe, ihm seien hierfür jedoch zwei Stunden in Rechnung gestellt worden. Im Leistungsjournal vom 24. Dezember 2021 seien die Stunden aufgeführt und bei keiner Position zwei Anwälte gelistet. Vor und nach einer Klientenbesprechung seien Aktenstudium und Nacharbeit Usanz. Soweit der Beklagte seinen Unmut betreffend das Scheitern der Schlichtungsverhandlung in Z. geltend mache, wobei ihm ein Obsiegen versprochen worden sei, habe er dieses Versprechen nicht belegen können. Das Anwaltshonorar sei ein Aufwandhonorar für eine im einfachen Arbeitsverhältnis geleistete Arbeit/Leistung. Ein Erfolgshonorar sei nicht vereinbart worden. Er habe den Aufwand der Bevollmächtigten nie bestritten. Die geschlossene Honorarvereinbarung habe weder einen unmöglichen, widerrechtlichen noch sittenwidrigen Inhalt. Ferner bestehe kein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Stundenansatz von Fr. 220.00 sei angemessen. Mit Unterzeichnung der "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis" vom 16. Mai 2022 habe der Beklagte implizit zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich eine Forderung seitens Kläger bestehe. Wenn der Beklagte von einer ungerechtfertigten Forderung ausgehe, sei die Unterschrift unter die Entbindungserklärung nicht schlüssig.

2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, der Friedensrichter habe nicht berücksichtigt, dass er festgehalten habe, aufgrund zweier Operationen eines Tumors im Frontalbereich des Gehirns unter einer Sehbeschränkung zu leiden und die unterzeichnete Vollmacht nicht genau gelesen zu haben. Er sei davon ausgegangen, der Kläger würde ihn bei seiner zivilrechtlichen Angelegenheit vertreten. Nach zwei Gesprächsrunden mit dem Kläger sei er gezwungen gewesen, den Sachverhalt wiederum in zwei Gesprächsstunden Rechtsanwalt C. erklären zu müssen. Hätte der Kläger ihm vorher mitgeteilt, dass er die Streitsache Rechtsanwalt C. übergeben würde, wäre keine Diskussion entstanden. Der Kläger habe die ersten zwei Gesprächsstunden mit ihm alleine geführt und dann sei Rechtsanwalt C. an den Sitzungstisch gekommen. Der Kläger sei weggegangen und er habe Rechtsanwalt C. den Sachverhalt erneut schildern müssen. Es könne nicht sein, dass er zwei Anwälten derselben Anwaltskanzlei denselben Sachverhalt zweimal schildern müsse und ihm dies am Schluss als anwaltschaftliche Leistung in Rechnung gestellt werde. Zudem habe der Beklagte nicht gewollt, dass Rechtsanwalt C. ihn zur Schlichtungsverhandlung in Z. begleite, da er gewusst habe, dass die im entsprechenden Verfahren Beklagte den Sachverhalt vor Gericht ziehen wolle und sie selbst ohne Anwalt an jener teilnehmen werde. Die Beklagte sei an einem Vergleich nicht interessiert gewesen, was er Rechtsanwalt C. mitgeteilt habe. Daher hätte es gereicht, wenn er allein an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hätte, um eine Klagebewilligung erhältlich zu machen. Rechtsanwalt C. habe jedoch darauf bestanden mitzukommen. Er habe dem Beklagten gegenüber ausgeführt, es sei sehr wichtig, die Sache anlässlich der Schlich-tungsverhandlung abzuschliessen, da sie Beweise hätten und erreichen könnten, was sie wollten. Folglich sei Rechtsanwalt C. gegen seinen Willen zur Schlichtungsverhandlung mitgekommen. Die Beklagte habe einer Vergleichslösung nicht zugestimmt und auch diese Leistung sei ihm in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2022 angeboten, ihm Fr. 1'000.00 in zwei Raten zu bezahlen, wenn er auf den zu viel geforderten Betrag von Fr. 735.40 verzichte.

2.3. 2.3.1. Beschwerdeweise wurden vom unvertretenen Beklagten drei formelle Rechtsbegehren gestellt. Im ersten davon beantragt er, vom Gesamtbetrag von Fr. 1'735.40 seien Fr. 439.90 inkl. Zins gemäss Leistungsjournal abzuziehen, da es sich dabei um zwei Stunden selbst verursachten Zeitaufwand handle. Offenbar bezieht er sich mit diesem Rechtsbegehren auf seine Rüge, wonach er nach zwei Gesprächsrunden mit dem Kläger gezwungen gewesen sei, den Sachverhalt wiederum zwei Stunden lang Rechtsanwalt C. schildern zu müssen. Weder der Entscheidbegründung vom 21. November 2022, dem Entscheid vom 19. September 2022, dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2022 noch den anlässlich dieser aufgelegten Unterlagen lässt sich ein solches Rechtsbegehren bzw. diesbezügliche Tatsachenbehauptungen entnehmen. Mit E-Mail des Beklagten an den Kläger vom 16. Februar 2022 brachte der Beklagte einzig vor, ihm seien zu viele Stunden verrechnet worden, ohne dass er in seiner Angelegenheit einen Schritt weiter gekommen sei und er wisse nicht, wie der Kläger auf 18 Stunden komme, er habe höchstens 10 berechnen können. Er sei dreimal in der Kanzlei des Klägers gewesen für ca. jeweils eine Stunde, drei Stunden habe die Erstellung des Gesuchs für die Schlich-tungsverhandlung in Anspruch genommen, zwei Stunden seien als Fahrtzeit zur Schlichtungsbehörde und zwei für sonstigen Aufwand dazuzurechnen (vgl. Beilage 1 der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2022 seitens Beklagten eingereichten Unterlagen). Die Ausführungen in dieser E-Mail decken sich mit denjenigen in der Entscheidbegründung vom 21. November 2022, wonach der Kläger die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunde bemängelte und der Friedensrichter diesbezüglich ausführte, vor und nach einer Klientenbesprechung seien Aktenstudium und Nacharbeit Usanz (vgl. E. 2.1 hiervor). Demzufolge handelt es sich beim ersten Antrag und den damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen um Noven, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und folglich nicht zu berücksichtigen sind.

2.3.2. Der Beklagte macht im zweiten Antrag geltend, Rechtsanwalt C. habe gegen seinen Willen an der Schlichtungsverhandlung in Z. teilgenommen, weshalb zumindest die Hälfte dieser Kosten vom Kläger zu übernehmen sei. Diese seien schliesslich von ihm verursacht worden. Den vorinstanzlichen Akten lassen sich weder eins solches Rechtsbegehren noch diesbezügliche Tatsachenbehauptungen entnehmen. Im Gegenteil geht aus der E-Mal des Beklagten an den Kläger vom 16. Februar 2022 sogar hervor, dass man sich schliesslich geeignet habe, dass Rechtsanwalt C. den Beklagten zur Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter begleiten werde, obwohl er (ursprünglich) eigentlich alleine an der Schlichtungsverhandlung habe teilnehmen wollen (Beilage 1 der anlässlich der Schlich-tungsverhandlung vom 19. September 2022 seitens Beklagten eingereichten Unterlagen). Im Übrigen anerkannte der Kläger in der vorstehend erwähnten E-Mail sogar die Fahrtzeit zur Schlichtungsverhandlung (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Demzufolge sind dieser neue Antrag und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufgrund des Novenverbots ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

2.3.3. Soweit der Beklagte behauptet, der Friedensrichter habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass er festgehalten habe, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation die unterzeichnete Vollmacht nicht genau gelesen zu haben, handelt es sich ebenfalls um eine dem Novenverbot unterstehende Tatsachenbehauptung, welche in den vorinstanzlichen Unterlagen zuvor nie Erwähnung fand und auch jetzt nicht einzubeziehen ist.

2.4. Anderes hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Deshalb hat es beim vorinstanzlichen Entscheid in der Sache, aber auch im mit dem dritten Beschwerdeantrag ohne weitere Begründung angefochtenen Kostenpunkt, sein Bewenden. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers abzuweisen.

3.

3.1. Der Beklagte ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO u.a. die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

3.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichters des Kreises IX vom 19. September 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1bis VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihm im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zustellung an: […]

5.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

6.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

7.

Aarau, 23. Februar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht Der Einzelrichter:

Richli