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Entscheid

ZVE.2022.55

ZVE.2022.55 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2023-06-29

29. Juni 2023Deutsch63 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.55 / nd (VF.2021.3) Art. 22 Entscheid vom 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Marianne Wehrli, R...

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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZVE.2022.55 / nd (VF.2021.3) Art. 22

Entscheid vom 29. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer

Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Marianne Wehrli, Rechtsanwältin, [...]

Beklagte B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Gesine Wirth, Rechtsanwältin, [...]

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Obhut, Unterhalt, elterliche Sorge

Sachverhalt

1.

1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des Kindes C., geb. tt.mm. 2014. Im Jahr 2018 erfolgte die Trennung der Parteien.

1.2. Mit Entscheid vom 23. August 2019 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterhaltsvereinbarung der Parteien. Auf die detaillierte Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurde verzichtet.

2.

2.1. Der Kläger stellte mit Klage vom 17. Februar 2021 beim Bezirksgericht Brugg u.a. folgende Anträge:

" 1. Es sei die Tochter der Parteien, C. (geb. tt.mm.2014), unter die gemeinsame Sorge beider Eltern zu stellen.

2.

Es sei C. unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.

3.

Es sei der Beklagten ein noch zu konkretisierendes Besuchs- und Ferienrecht zuzusprechen.

4.

4.1 Es sei der Kläger in Abänderung des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Brugg vom 23.08.2019, von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu befreien.

4.2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu leisten, jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen:

- Fr. 650.00 bis und mit Juli 2024 - Fr. 850.00 ab August 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit.

Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.

[…]"

2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 10. Mai 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Klage.

2.3. Mit Replik vom 16. Juli 2021 beantragte der Kläger:

" 1. An den Anträgen 1, 3, 5 – 7 in der Klage vom 17.02.2021 wird vollumfänglich festgehalten. Die Anträge 2 und 4 werden wie folgt ergänzt:

2.

Es sei C. unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.

Eventualiter sei C. unter die alternierende Obhut (50:50) beider Eltern zu stellen, idealerweise mit einem wöchentlichen Wechsel.

4.

4.1 Es sei der Kläger in Abänderung des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Brugg vom 23.08.2019, von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu befreien.

4.2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu leisten, jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen:

- Fr. 650.00 bis und mit Juli 2024 - Fr. 850.00 ab August 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit.

Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.

Eventualiter sei für den Fall der alternierenden Obhut festzustellen, dass der Kläger die Krankenkassenprämie für C. übernimmt und die Parteien ansonsten für die bei ihnen für C. entstehenden Barauslagen selbst aufkommen. Die Familienzulage sei den Parteien je zur Hälfte zuzusprechen.

Neu:

8.

Es sei der Kläger in Abänderung des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Brugg von 23.08.2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab 01.07.2021 und für die Dauer des vorliegenden Verfahrens zu verpflichten, an den Unterhalts von C. monatlich vorschüssig Fr. 550.00 zu bezahlen."

2.4. Mit Duplik vom 27. September 2021 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der vom Kläger mit Replik vom 15. Juli 2021 gestellten Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.5. Am 6. April 2022 wurde die gemeinsame Tochter C. vom Gericht angehört.

2.6. Am 10. Mai 2022 fand eine Verhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien befragt und Vergleichsgespräche geführt wurden sowie die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnten.

2.7. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 beantragte die Beklagte:

" 1. Es sei der Kläger in Abweichung der am 26. November 2020 unterzeichneten Teilvereinbarung berechtigt zu erklären, C. jedes zweite Wochenende von Freitag bis einschliesslich Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen.

2.

Es sei der Kläger berechtigt zu erklären, C. einen Abend unter der Woche zu sich auf Besuch zu nehmen (ohne Übernachtung).

3.

Es sei ein gerichtsübliches Ferienrecht zu bewilligen."

2.8. Mit Entscheid vom 27. September 2022 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Brugg u.a. folgendes:

" 1. Den Eltern wird die gemeinsame elterliche Sorge über C., geboren am tt.mm. 2014, übertragen.

2.

Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird die alternierende Obhut der Eltern über das Kind C., geboren am tt.mm. 2014, angeordnet.

3.

3.1. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gilt in jeweils einer Periode von zwei Wochen, beginnend am Montagmorgen ab Schulbeginn, endend am übernächsten Montagmorgen bis zum Schulbeginn, folgende Betreuungsregelung:

- Von Montag Schulbeginn bis Mittwochmorgen Schulbeginn betreut der Vater C., - Von Mittwochmorgen Schulbeginn bis Freitagmorgen Schulbeginn betreut die Mutter C., - Von Freitagmorgen Schulbeginn bis Mittwochmorgen Schulbeginn betreut der Vater C., - Von Mittwochmorgen Schulbeginn bis Montagmorgen Schulbeginn betreut die Mutter C..

3.2. Vater und Mutter verbringen ihre Ferien je zur Hälfte mit Tochter C..

3.3. In Bezug auf die Weihnachtsfeierlichkeiten und den Jahreswechsel gilt was folgt:

C. feiert jedes Jahr Heilig Abend bei der Mutter und am 25./26. Dezember beim Vater. Silvester verbringt C. in den geraden Jahren mit der Mutter und in den ungeraden Jahren mit dem Vater.

Bei den weiteren Feiertagen (Ostern, Auffahrt, Pfingsten und 1. August) wechseln sich die Eltern jeweils ab.

3.4. Die Modalitäten der Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Eltern jeweils frühzeitig, bis spätestens Ende Dezember des Vorjahres ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

3.5. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen und mit der Beiständin besprochen worden sind.

[…]

6.

6.1. In Abänderung des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 23. August 2019 wird der Vater verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Kindes C. monatlich vorschüssig je nachfolgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

- Fr. 625.00 ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis 30. Juni 2024 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 670.00 ab 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2026 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 705.00 ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2029 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 650.00 ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)

6.2. Ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.), welche den Betrag von Fr. 200.00 übersteigen, sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Eltern nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

7.

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Vater: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 8'140.00 (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Erfolgsbeteiligung, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - familienrechtlicher Bedarf  Ab 1. Juli 2021 Fr. 4'700.00  Ab 1. Mai 2022 Fr. 4'080.00  Ab Rechtskraft vorliegender Entscheid Fr. 3'560.00

Mutter: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Prämien, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen)  Ab 1. Juli 2021 (Mittelwert) Fr. 4'930.00  Ab 1. Januar 2022 (Pensum 90 %) Fr. 4'730.00  Ab 1. August 2029 (Pensum 100 %) Fr. 5'250.00 - Vermögen Fr. 0.00 - familienrechtlicher Bedarf  Ab 1. Juli 2021 Fr. 2'160.00  Ab 1. Januar 2022 Fr. 2'370.00  Ab 1. Mai 2022 Fr. 3'360.00  Ab Rechtskraft vorliegender Entscheid Fr. 3'690.00  Ab 1. August 2026 Fr. 3'860.00  Ab 1. August 2029 Fr. 3'930.00 C.: - Monatliches Nettoeinkommen  Ab 1. Juli 2021 (Kinderzulagen) Fr. 200.00  Ab 1. August 2029 (Ausbildungszulage) Fr. 250.00 - - Vermögen Fr. 0.00 - - familienrechtlicher Bedarf  Ab 1. Juli 2021 Fr. 860.00  Ab 1. Januar 2022 Fr. 965.00  Ab Rechtskraft vorliegender Entscheid Fr. 995.00  Ab 1. Juli 2024 Fr. 1'195.00  Ab 1. Juli 2026 Fr. 1'255.00  Ab 1. August 2029 Fr. 1'145.00 […] "

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 5. Oktober 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 31. Oktober 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 27.09.2022 aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:

6.1. In Abänderung des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 23. August 2019 wird der Vater verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Kindes C. monatlich vorschüssig je nachfolgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

 Fr. 642.00 ab 1. Juli 2021 bis und mit Dezember 2021 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)  Fr. 680.00 ab 1. Januar 2022 bis zum Beginn der alternierenden Obhut (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)

Ab Beginn der alternierenden Obhut gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und 3 trägt jeder Elternteil die während seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für C. selbst. Der Kläger bezahlt zusätzlich die Kosten für C. Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung (Mittagstisch) und die Kommunikation. Die Kinder- bzw. Ausbildungszulage wird von der Beklagten bezogen.

2.

Es seien die Angaben zum Einkommen, Vermögen und Bedarf der Parteien und von C. in Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 27.09.2022 entsprechend der angepassten Unterhaltsbeiträge zu berichtigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (inkl. MwSt.)."

3.2. Mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

3.3. Die Parteien äusserten sich mit weiteren Eingaben vom 2. Februar 2023 (Kläger), 20. Februar 2023 (Beklagte), 22. Februar 2023 (Kläger) und 23. Februar 2023 (Kläger).

3.4. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Beklagte Unterlagen zu ihren Wohnkosten ein.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann der Kläger durch den Entscheid beschwert ist und die Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten hat, steht dem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.

Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann der Kläger durch den Entscheid beschwert ist und die Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten hat, steht dem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.

2.

2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurteilung stehen, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2, 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Ferner gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.

2.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Berufungsschrift ist somit substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (SPÜHLER, BSK-ZPO a.a.O., N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Der Berufungskläger hat sich dabei mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Berufung muss hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; vgl. REETZ/THEILER, in: SUTTER SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],

3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die gemeinsame Tochter der Parteien, C., unter die gemeinsame elterliche Sorge (Dispositiv-Ziffer 1) sowie unter die alternierende Obhut der Parteien mit hälftigen Betreuungsanteilen gestellt (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

3.2. Die vorliegende Berufung richtet sich lediglich gegen Dispositiv-Ziffer 6.1 und damit gegen die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltszahlungen vor und nach Beginn der alternierenden Obhut sowie gegen Dispositiv-Ziffer 7 (Werte, die den Berechnungen als Grundlage dienen). Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz von beiden Parteien unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen.

4.

4.1. Die Vorinstanz bildete für die Bestimmung des Unterhalts sieben Phasen (E. 6 des angefochtenen Entscheids):

Phase 1: Juli 2021 bis Dezember 2021

Phase 2: Januar 2022 bis April 2022

Phase 3: Mai 2022 bis zur alternierenden Obhut bzw. bis zur Rechtskraft des Entscheids

Phase 4: ab Beginn der alternierenden Obhut bzw. ab Rechtskraft des Entscheids bis Juni 2024 (bis Erreichen des 10. Altersjahres der Tochter)

Phase 5: Juli 2024 bis Juli 2026 (ab Alter 10 der Tochter bis Eintritt in Sekundarstufe)

Phase 6: August 2026 bis Juli 2029 (Eintritt der Tochter in Sekundarstufe bis Schulabschluss)

Phase 7: August 2029 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung

4.2. Für diese Phasen wurde von folgenden Einkünften und Barbedarfszahlen der Parteien sowie der Tochter ausgegangen (E. 6 des angefochtenen Entscheids):

Einkünfte Bedarf Tochter Phasen 1 bis 6: Phase 1: Fr. 200.00 Grundbetrag Fr. 400.00 (Kinderzulage) Wohnkosten Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 17.45 Phase 7: VVG-Prämie Fr. 24.80 Fr. 250.00 Fremdbetreuung Fr. 60.00 (Ausbildungszulage) Steuern Fr. 110.00 Fr. 862.25

Phasen 2 und 3: Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 36.30 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 110.00 Fr. 965.75

Phase 4: Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 36.30 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 60.00 Kommunikation Fr. 30.00 Fr. 1'195.75

Phase 5: Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 36.30 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 60.00 Kommunikation Fr. 30.00 Fr. 1'395.75

Phase 6: Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 36.30 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 120.00 Kommunikation Fr. 30.00 Fr. 1'455.75

Phase 7: Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00

KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 36.30 Steuern Fr. 120.00 Kommunikation Fr. 30.00 Fr. 1'395.75

Kläger Phasen 1 bis 7: Phasen 1 und 2: Fr. 8'140.90 Grundbetrag Fr. 1'200.00 (Nettoerwerbseinkommen) Wohnkosten Fr. 1'600.00 KVG-Prämie Fr. 208.85 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 644.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 180.00 Steuern Fr. 670.00 Fr. 4'702.85

Phase 3: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'415.00 KVG-Prämie Fr. 208.85 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 644.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 670.00 Fr. 4'077.85

Phasen 4 bis 7: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'165.00 KVG-Prämie Fr. 208.85 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 644.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 400.00 Fr. 3'557.85

Beklagte Phase 1: Phase 1: Fr. 4'928.20 Grundbetrag Fr. 850.00 (Nettoerwerbseinkommen) Wohnkosten Fr. 400.00 KVG-Prämie Fr. 73.10 Phasen 2 bis 6: VVG-Prämie Fr. 44.60 Fr. 4'727.60 Auswärtige Verpflegung Fr. 170.00 (Nettoerwerbseinkommen bei Kosten Arbeitsweg Fr. 299.60

90 %-Pensum) Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Phase 7: Steuern Fr. 227.00 Fr. 5'252.90 Fr. 2'154.30 (Nettoerwerbseinkommen bei

100 %-Pensum) Phase 2: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 400.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 270.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 227.00 Fr. 2'367.35

Phase 3: Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten Fr. 800.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 270.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 180.00 Steuern Fr. 227.00 Fr. 3'357.35

Phasen 4 und 5: Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten Fr. 800.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 270.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 180.00 Steuern Fr. 227.00 Fr. 3'357.35

Phase 6: Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten Fr. 1'050.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 270.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 Steuern Fr. 510.00 Fr. 3'860.35

Phase 7: Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten Fr. 1'050.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 170.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 300.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 180.00 Steuern Fr. 510.00 Fr. 3'930.35

5.

5.1. Zum Einkommen der Parteien bringt der Kläger vor (Berufung S. 5), gemäss dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgegebenen Schulstufenmodell sei einem alleinerziehenden Elternteil ab Einschulung des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 %, ab Übertritt in die Oberstufe von 80 % und ab dem 16. Geburtstag von 100 % möglich und zumutbar. Mit der Anordnung der alternierenden Obhut und hälftiger Aufteilung der Betreuung erhöhe sich der Anteil zumutbarer Erwerbstätigkeit. Die Beklagte leiste ein Arbeitspensum von 90 %, von welchem sie etwa 20 % für eine Ausbildung verwenden dürfe. Bis zu C. Übertritt in die Oberstufe werde dieses Pensum nicht beanstandet. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz vom Kläger bei gleich hohem Betreuungsanteil ab Umsetzung der alternierenden Obhut ein vollzeitliches Erwerbspensum erwarte und anrechne. Der Kläger leiste derzeit mehr als er müsste. Bei der Unterhaltsberechnung sei ihm daher ein Abzug für überobligatorisches Einkommen im Umfang von 10 % seines Erwerbseinkommens anzurechnen. Ab C. Übertritt in die Oberstufe im Sommer 2026 und nicht erst ab ihrem

15. Geburtstag sei jedem Elternteil im Hinblick auf die geteilten Betreuungsaufgaben ein vollzeitliches Erwerbspensum möglich und zumutbar.

5.2. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Parteien (E. 6.4), der Kläger arbeite in einem Pensum von 100 % und könne seine Arbeitszeit flexibel einteilen. Gemäss Lohnausweis 2021 habe der Kläger ein monatliches Einkommen (exkl. Kinderzulage, inkl. 13. Monatslohn und Erfolgsbeteiligung) in der Höhe von Fr. 8'140.90 erzielt.

Die Beklagte habe zuerst 70 % gearbeitet und im März 2021 ihr Pensum auf 90 % und mehr aufgestockt, weil sie im Herbst 2021 eine Ausbildung begonnen habe und die Ausbildungszeit im Umfang von 20 % als Arbeitszeit angerechnet werde. Die Arbeitspensen und das Einkommen auf Seiten der Beklagten seien schwankend. Vom 1. Juli 2021 bis Dezember 2021 ergebe sich ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von Fr. 4'928.20. Ab Januar 2022 sei bei der Beklagten ein Einkommen ausgehend von einem

90 % Pensum von Fr. 4'727.60 einzusetzen. Ab August 2029 (Phase 7) sei der Mutter ein Vollpensum sowie ein Nettoeinkommen von Fr. 5'252.90 anzurechnen.

5.3. 5.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sowohl dem Unterhaltsschuldner wie dem Unterhaltsgläubiger bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen. Eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung" hat nicht zu erfolgen (BGE 147 III

265 E. 7.1). Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Entsprechend ist das tatsächlich erzielte Einkommen – auch wenn es über dem nach dem Schulstufenmodell zumutbaren Pensum liegt – für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich somit nicht, dem Kläger vorab 10 % seines Einkommens zuzuteilen.

5.3.2. Wie der Kläger grundsätzlich richtig ausführt, ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem alleinbetreuenden Elternteil ab Einschulung des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 %, ab Übertritt in die Oberstufe von 80 % und ab dem 16. Geburtstag von 100 % möglich und zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden. Bei einer alternierenden Obhut kann ein höheres Arbeitspensum zumutbar sein. Vorliegend leben die Parteien eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen.

Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist.

Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (BGE 5A_743/2017 E. 5.3.4).

Bei C. Alter wäre beiden Parteien - wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis Ende Juli 2026 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 E. 5.3.3 und 5.3.4]), ab 1. August 2026 (C. Eintritt in die Oberstufe) eine Erwerbstätigkeit von 80 % (entsprechend 16 % eines Wochenpensums an einem Werktag) und ab Juli 2030 (Erreichen von C. 16. Altersjahr) eine Erwerbstätigkeit von 100 % zumutbar. Bei Betreuung eines Kindes während des ganzen Tages beträgt das zumutbare Pensum beim betreuenden Elternteil somit bis Ende Juli 2026 10 % resp. ab 1. August 2026 16 % (eines Wochenpensums), beim anderen, nichtbetreuenden demgegenüber 20 %, weil keine Einschränkung durch Betreuungspflichten vorliegt. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells und des Betreuungsanteils zumutbaren Arbeitspensen addiert und durch die Anzahl Arbeitstage dividiert.

Daher scheint vorliegend grundsätzlich ein Arbeitspensum von 75 % (fünf Tage à 10 %, fünf Tage à 20 % verteilt auf zwei Wochen) bis zu C. Übertritt in die Oberstufe im Sommer 2026 und von 90 % (fünf Tage à

16 %, fünf Tage à 20 %, verteilt auf zwei Wochen) ab dann bis zum vollendeten 16. Altersjahr im Juni 2030 zumutbar. Entgegen der Ansicht des Klägers leistet also aktuell nicht nur dieser einen überobligatorischen Beitrag, sondern auch die Beklagte und die Anrechnung des Einkommens auf der Basis eines Arbeitspensums von 90 % bis Juli 2029 ist nicht zu beanstanden. Nicht korrekt hingegen ist, dass die Vorinstanz der Beklagten ab C. (voraussichtlichem) Schulabschluss im Juli 2029 ein 100 % Arbeitspensum angerechnet hat. Nach dem Schulstufenmodell ist grundsätzlich ab dem vollendeten 16. Altersjahr von C. und somit ab Juli 2030 die Anrechnung eines 100 % Arbeitspensums zumutbar. Daher ist Phase 6 mit der Berücksichtigung eines 90 %-Pensums der Beklagten zu verlängern bis Juli 2030 und der Beklagten ist erst ab August 2030 ein 100 % Arbeitspensum anzurechnen.

6.

6.1. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung (Antrag Ziffer 1), die Unterhaltsbeiträge vor Beginn der alternierenden Obhut zu reduzieren sowie sinngemäss ab Beginn der alternierenden Obhut keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen. Der Beklagte beanstandet unter anderem diverse Positionen in der Bedarfsrechnung der Parteien.

6.2. 6.2.1. Der Kläger bringt vor (Berufung S. 4), für einen alleinstehenden Elternteil, sei er alleinerziehend oder nicht, werde im Kanton Aargau praxisgemäss Fr. 1'200.00 in der familienrechtlichen Bedarfsrechnung eingerechnet. Die Vorinstanz habe nach dem Auszug des Lebenspartners der Beklagten bei deren familienrechtlichen Grundbedarf einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 eingesetzt, und zwar unabhängig davon, ob sie das alleinige oder das alternierende Obhutsrecht ausübe. Die Vorinstanz habe damit das Recht und ihr Ermessen falsch ausgeübt.

6.2.2. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 stellen kein objektives Recht dar (BGE 5P.127/2003 E. 3) und sind von den kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], Bern 2012, N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7), die auf den Kanton Aargau angepasst sind. Anders als die schweizerischen Richtlinien differenzieren die aargauischen Richtlinien beim Grundbetrag nicht zwischen alleinstehenden und alleinerziehenden Schuldnern (dazu Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], E. 9.1.1, mit weiteren Hinweisen). Für einen alleinstehenden Schuldner beträgt der Grundbetrag daher in jedem Fall Fr. 1'200.00 (Ziff. I./1 der SchKG-Richtlinien). Entsprechend ist bei der Bedarfsberechnung bei der Beklagten ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anstatt der vorinstanzlichen Fr. 1'350.00 einzusetzen.

6.3. 6.3.1. Zur Steuerlast bringt der Kläger vor (Berufung S. 4), ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, entweder die Unterhaltszahlungen vom Einkommen abzuziehen oder aber den Kinderabzug und Tarif B geltend zu machen, bestehe nicht. Unabhängig von den Betreuungsanteilen bei der alternierenden Obhut und der Unterhaltshöhe gehe der durch die Unterhaltsbeiträge geschaffene Status vor. Es könne ausschliesslich jener Elternteil, der Unterhaltszahlungen erhalte, den Kinderabzug und Steuertarif B für sich beanspruchen, während derjenige Elternteil, der Unterhaltszahlungen erbringe, nur einen Abzug im Umfang dieser Zahlungen geltend machen könne und zum höheren Steuertarif A besteuert werde. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass beim Kläger infolge dessen höheren Einkommens ab Umsetzung der alternierenden Obhut der Kinderabzug nach Tarif B zur Anwendung komme. Dies sei unrichtig, jedenfalls [dann], wenn der Kläger zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet werden sollte.

6.3.2. Die Vorinstanz führte betreffend Steuern zur vierten Phase aus (E. 6.5.4. des angefochtenen Entscheids), bei geteilter Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen werde beim Elternteil, welcher das höhere Einkommen erziele, nach steuerrechtlicher Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass dieser Elternteil bedeutender zum Unterhalt des Kindes beitrage. Entsprechend stehe der Kinderabzug dem Kläger zu und bei ihm komme der Tarif B zur Anwendung. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass auch bei der Beklagten Tarif B zur Anwendung komme. Bei ihr sei ebenso ein Kinderabzug vorzunehmen, aber nur für ihren Sohn D..

6.3.3. Gemäss Ziff. 14.4.2. des Kreisschreibens Nr. 30 (Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 erhält bei alternierender Obhut derjenige Elternteil, der zur Hauptsache für

den Unterhalt des Kindes aufkommt, den Elterntarif. Dabei ist davon auszugehen, dass dies derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen sei. Der andere Elternteil wird zum Grundtarif besteuert. Dies betrifft den Fall, in dem keine Unterhaltszahlungen geschuldet sind. Werden Unterhaltszahlungen geleistet, so wird gemäss Ziff. 14.5.3 des Kreisschreibens bei alternierender Obhut der Elternteil, der die Unterhaltszahlung erhält, zum Elterntarif (Tarif B) besteuert und der Elternteil, der Unterhaltzahlungen leistet, wird zum Grundtarif (Tarif A) besteuert. Dieses Kreisschreiben betrifft zwar die direkte Bundessteuer, lässt sich aber auf die vorliegend anwendbaren Kantons- und Gemeindesteuern übertragen, da die Regelungen des DBG mit § 43 Abs. 2 StG inhaltlich übereinstimmen und das System der Familienbesteuerung gleich ist.

Vorliegend untersteht die gemeinsame Tochter C. der alternierenden Obhut beider Elternteile mit hälftigen Betreuungsanteilen. Da die Vorinstanz den Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, hätte sie demnach bei der Berechnung der Steuerbelastung den Steuertarif A einsetzen müssen. Gemäss Vorinstanz ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 97'690.00 auszugehen (E. 6.5.4). Davon sind Abzüge in der Höhe von Fr. 16'230.00 (Berufsauslagen Fr. 7'000.00 [12 x Fr. 644.00 = Fr. 7'728.00], auswärtige Verpflegung Fr. 3'300.00 [220 Arbeitstage x Fr. 15.00], pauschale Berufsauslagen 3 % bzw. Fr. 2'930.00, Versicherungsabzug Fr. 3'000.00) vorzunehmen. Weiter sind die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 9'000.00 (durchschnittlich rund Fr. 750.00 x 12) abzuziehen (§ 40 Abs. 1 lit. c StG). Daraus ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 72'460.00. Unter Berücksichtigung, dass weitere Steuerabzüge möglich sind (bspw. Beiträge Säule 3a) und unter Beizug des Steuerrechners des Kantons Aargau ergibt dies für den Kläger für das Jahr 2022 eine jährliche Steuerbelastung von Fr. 8'456.00 bzw. von monatlich rund 705.00 (Gemeinde R., Tarif A, ohne Feuerwehrpflicht, ohne Kirchensteuern, inkl. Bundessteuern).

6.3.4. Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz ab der Volljährigkeit des Sohnes der Beklagten und somit ab der sechsten Phase bei dieser vom Steuertarif A ausgegangen ist. Da die Beklagte aber auch in den weiteren Phasen vom Kläger Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter erhalten wird, ist nach dem Gesagten weiterhin von Steuertarif B auszugehen. Die Steuerbelastung ab der sechsten Phase beträgt unter Berücksichtigung der massgeblichen Beträge gemäss Steuerrechner jährlich rund Fr. 4'160.60 bzw. monatlich rund Fr. 346.00 und in der siebten Phase jährlich rund Fr. 5'168.00 bzw. monatlich rund Fr. 430.00.

6.3.5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist beim Bedarf des Klägers ab Beginn der alternierenden Obhut (Phase 4a) ein Steuerbetrag von

Fr. 705.00 einzusetzen. Bei der Beklagten ist der Steuerbetrag indessen in der sechsten Phase auf Fr. 346.00 und in der siebten Phase auf Fr. 430.00 zu reduzieren.

6.4. 6.4.1. Weiter beanstandet der Kläger (Berufung S. 5) die Einrechnung des ungedeckten Bedarfs des Sohnes D. aus einer früheren Beziehung der Beklagten. Bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen in Patchworkfamilien gehörten Unterhaltszahlungen für ein Kind aus einer anderen Beziehung nicht zum Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der das Existenzminimum übersteigende Einkommensanteil sei unter allen unterhaltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen. Gegebenenfalls müsse der unterhaltspflichtige Elternteil zu diesem Zweck auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzten. Die Beklagte sei Mutter des Sohnes D., der nicht aus der Partnerschaft mit dem Beklagten stamme. Die Beklagte erhalte für D. eine Kinderrente sowie Kinderzulagen, welche D. Bedarf nicht abdeckten. Der Kläger sei gegenüber D. nicht unterhaltspflichtig, der Fehlbetrag sei von der Beklagten auszugleichen. Werde der Fehlbetrag, wie von der Vorinstanz vorgenommen, jedoch im familienrechtlichen Bedarf der Beklagten oder bei der Überschussverteilung berücksichtigt, führe dies zu einem tieferen Überschuss bei der Beklagten und damit indirekt zu einer höheren Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber C.. Richtigerweise sei der Fehlbetrag für D. bis und mit Überschussberechnung auszuklammern. Die tatsächlichen Kosten seien von der Beklagten sodann aus ihrem persönlichen Überschussanteil zu finanzieren.

6.4.2. Der Kläger verkennt, dass der Bedarf von D. vorliegend nicht in den familienrechtlichen Bedarf der Beklagten eingerechnet, sondern separat berücksichtigt worden ist. Da die Beklagte als Mutter von D. für dessen Unterhalt aufzukommen hat, ist vor einer allfälligen Überschussverteilung entsprechend sein ungedeckter Bedarf abzuziehen (vgl. E. 8 nachstehend). Insofern wurde D. Fehlbedarf korrekt im Rahmen der Überschussberechnung berücksichtigt, wobei D. aber ebenfalls ein Anteil aus dem Überschuss der Beklagten zusteht (E. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Anzumerken ist jedoch, dass D. seit ungefähr Mitte Juni 2022 – spätestens jedoch Februar 2023 – nicht mehr bei seiner Mutter, sondern beim Kläger lebt (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2023 des Klägers mit beigelegtem Sozialbericht vom 17. November 2022 S. 4 f.; Einverständniserklärung Adressänderung D. vom 8. Februar 2023 [Beilage zur Eingabe vom 22. Februar 2023 des Klägers]). Somit ist D. ungedeckter Bedarf spätestens ab Februar 2023 nicht mehr bei der Beklagten zu berücksichtigen.

6.5. 6.5.1. Betreffend den Bedarf der Tochter C. beantragt der Kläger eine Korrektur der VVG-Prämie (Berufung S. 11). Diese sei von der Vorinstanz irrtümlich mit Fr.10.00 zu viel berücksichtigt worden und sei auf Fr. 26.30 zu korrigieren.

6.5.2. Die Vorinstanz erwog zur VVG-Prämie (E. 6.5.2), diese betrage bei C. Fr. 26.30. In den Berechnungsblättern ist ersichtlich, dass die Vorinstanz konstant mit einer VVG-Prämie in der Höhe von Fr. 36.30 und somit mit der VVG-Prämie des Sohnes D. gerechnet. Der jeweilige Bedarf von C. ist somit entsprechend anzupassen und bei der VVG-Prämie ist ein Betrag von Fr. 26.30 einzusetzen.

6.6. 6.6.1. Zu seinen Wohnkosten bringt der Kläger vor (Berufung S. 15), auf seiner Seite sei neu ebenfalls ein Wohnkostenanteil zu berücksichtigen. Entgegen der Vorinstanz sei dabei aber zuerst der Wohnkostenanteil des Kindes von den gesamten Wohnkosten in Abzug zu bringen und der Restbetrag zur Hälfte im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Würden die Wohnkosten zuerst auf die Konkubinatspartner aufgeteilt, so finanzierte dieser indirekt die Hälfte des Kinderanteils mit. Ausgehend von klägerischen Wohnkosten von Fr. 2'830.00 ergäben sich anrechenbare Wohnkosten des Klägers von Fr. 1'540.00 abzüglich Wohnkostenanteil von C. von Fr. 250.00.

6.6.2. Den Ausführungen des Klägers ist zuzustimmen. Bei der Berechnung der Wohnkosten ist vorab von den Gesamtwohnkosten der Wohnkostenanteil der Tochter in Abzug zu bringen. Anschliessend sind die Wohnkosten auf den Kläger und seine Partnerin aufzuteilen, womit sich Wohnkosten für den Beklagten von Fr. 1'290.00 ergeben (Fr. 2'830.00 – Fr. 250.00 Wohnkosten C. / 2). Würden die Wohnkosten vorab auf den Kläger und seine Konkubinatspartnerin aufgeteilt und danach erst der Wohnkostenanteil von C. beim Kläger abgezogen, so würde die Konkubinatspartnerin den Kostenanteil von C. mitfinanzieren. Beim Kläger sind daher ab der dritten Phase somit Wohnkosten von Fr. 1'290.00 einzusetzen.

6.7. 6.7.1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 bringt der Kläger weiter vor, die Beklagte sei im Februar 2023 zu ihrem neuen Lebenspartner nach Q. gezogen. Die Aufnahme des Konkubinats und die damit verbundenen reduzierten Wohnkosten seien als echte Noven zu berücksichtigen.

6.7.2. Die Eingabe des Klägers vom 2. Februar 2023 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Februar 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Die Beklagte hat sich nicht explizit zur Eingabe bzw. der Annahme eines Konkubinats geäussert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte im Konkubinat lebt. Entsprechend ist ab Februar 2023 eine neue Phase 4b (ab Februar 2023 bis Juni 2024) zu bilden und der Grundbetrag der Beklagten auf Fr. 850.00 zu reduzieren. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Beklagte sodann Belege zu ihren aktuellen Wohnkosten ein. Die Gesamtwohnkosten betragen gemäss eingereichtem Mietvertrag Fr. 3'440.00. Davon ist vorgängig der Wohnkostenanteil von C. von Fr. 250.00 abzuziehen und der restliche Betrag zu halbieren. Es resultieren Wohnkosten der Beklagten von Fr. 1'595.00. Hinzuzurechnen sind noch Parkplatzkosten in der Höhe von Fr. 140.00. Die entsprechenden Wohnkosten von Fr. 1'735.00 erscheinen allerdings nicht mehr als angemessen. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der SchKG-Richtlinien, können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr.1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 E.4b/cc, 5P.6/2004 E.4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für eine alleinstehende Person mit einem Kind in der Region 2 (Q.) maximale Mietkosten von monatlich Fr. 1'685.00 als Ausgaben anerkannt. Anzurechnen sind – nach Abzug des Wohnkostenanteils für C. – damit Wohnkosten von Fr. 1'400.00 (inkl. Parkplatzkosten).

6.7.3. Weiter ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 27. September 2022 vom Kläger lediglich im Unterhaltspunkt angefochten wurde, die alternierende Obhut jedoch von beiden Parteien unangefochten geblieben ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit in Bezug auf die alternierende Obhut sowie den Betreuungsplan unangefochten Anfang November 2022 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist Phase 3 von Mai 2022 bis Ende Oktober 2022 und Phase 4a ab November 2022 (ab Rechtskraft der alternierenden Obhut) bis Ende Januar 2023 festzulegen.

6.8. 6.8.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich folgende Phasen ergeben:

Phase 1: Juli 2021 bis und mit Dezember 2021

Phase 2: Januar 2022 bis April 2022

Phase 3: Mai 2022 bis Oktober 2022

Phase 4a: ab November 2022 bis Januar 2023

Phase 4b (neu): ab Februar 2023 bis Juni 2024 (bis Erreichen des 10. Altersjahres der Tochter)

Phase 5: Juli 2024 bis Juli 2026 (ab Alter 10 der Tochter bis Eintritt in Sekundarstufe)

Phase 6: August 2026 bis Juli 2030 (Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter)

Phase 7: August 2030 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung

6.8.2. Zusammenfassend setzen sich die Existenzminima wie folgt zusammen:

Tochter Phase 1: Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 17.45 VVG-Prämie Fr. 24.80 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 110.00 Fr. 1'112.25

Phasen 2 und 3: Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 26.30 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 110.00 Fr. 1'205.75

Phasen 4a und 4b: Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 26.30 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 60.00 Kommunikation Fr. 30.00 Fr. 1'185.75

Phase 5: Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45

VVG-Prämie Fr. 26.30 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 60.00 Kommunikation Fr. 30.00 Fr. 1'385.75

Phase 6: Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 26.30 Fremdbetreuung Fr. 60.00 Steuern Fr. 120.00 Kommunikation Fr. 30.00 Fr. 1'445.75

Phase 7: Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Kläger Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Beklagte Fr. 250.00 KVG-Prämie Fr. 109.45 VVG-Prämie Fr. 26.30 Steuern Fr. 120.00 Kommunikation Fr. 30.00 Fr. 1'385.75

Kläger Phasen 1 und 2: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'350.00 KVG-Prämie Fr. 208.85 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 644.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 180.00 Steuern Fr. 670.00 Fr. 4'452.85

Phase 3: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'290.00 KVG-Prämie Fr. 208.85 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 644.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 670.00 Fr. 3'952.85

Phasen 4a bis 7: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'290.00 KVG-Prämie Fr. 208.85 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 644.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 705.00 Fr. 3'987.85

Beklagte Phase 1: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 400.00 KVG-Prämie Fr. 73.10 VVG-Prämie Fr. 44.60 Auswärtige Verpflegung Fr. 170.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 299.60 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 227.00 Fr. 2'154.30

Phase 2: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 400.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 270.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 227.00 Fr. 2'367.35

Phasen 3 bis 4a: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 800.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 270.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 180.00 Steuern Fr. 227.00 Fr. 3'207.35

Phasen 4b und 5: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'400.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 270.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 227.00 Fr. 3'367.35

Phase 6: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'400.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 270.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 346.00 Fr. 3'486.35

Phase 7: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'400.00 KVG-Prämie Fr. 325.45 VVG-Prämie Fr. 44.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 170.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 300.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 90.00 Steuern Fr. 430.00 Fr. 3'610.35

7.

7.1. Weiter beanstandet der Kläger die vorinstanzliche Feststellung, welcher Elternteil welche Auslagen des Kindes trage (Berufung S. 7). Dem Urteilsdispositiv lasse sich keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, vom zugesprochenen Unterhalt gewisse Rechnungen zu bezahlen. Dies könne nur aus der Urteilsbegründung und den Berechnungsblättern geschlossen werden. Vor dem Hintergrund der steuerlichen Ausgangslage sei es zudem wenig sachgerecht, die Beklagte zur Bezahlung der nicht teilbaren Kinderkosten anzuhalten und im Gegenzug damit eine Unterhaltspflicht des Klägers zu begründen. Sinnvoll sei es vielmehr, ab Beginn der alternierenden Obhut den Kläger zur direkten Zahlung dieser Ausgaben zu verpflichten.

7.2. Die Vorinstanz führt zur Tragung der Kinderkosten grundsätzlich aus (E. 6.2), da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe seien, bedürfe es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trage und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB beziehe. So hätten beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbedarf des Kindes gedeckt seien. Ferner kämen beide für den Anteil des Kindes an den Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahle üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulage, welche beim Bedarf des Kindes abzuziehen sei, beziehe nur ein Elternteil. Soweit sich die Eltern über die Tragung der Kinderkosten nicht einigen könnten, werde gerichtlich geregelt, welcher Elternteil diese Kosten direkt zu bezahlen habe.

In Bezug auf die Krankenkassenprämien führt die Vorinstanz aus (E. 6.5.4), die Mutter habe diese bisher bezahlt, weshalb sie diese auch künftig zu bezahlen habe. Gleiches führt sie in Bezug auf die Kosten des Mittagstischs aus.

7.3. Mit der Zuweisung der ordentlichen Kinderkosten in der Begründung des Entscheids kommt die Vorinstanz ihrer Regelungspflicht genügend nach.

Die Tragung der ordentlichen Kinderkosten geht deutlich aus dem Entscheid hervor und muss nicht im Dispositiv des Entscheids festgehalten werden, insbesondere da die ordentlichen Kinderkosten veränderlich sind.

Dass die Vorinstanz die Zahlung der Krankenkassenprämien sowie der Fremdbetreuungskosten sowie sämtlicher weiterer ordentlichen Kinderkosten der Beklagten zugewiesen hat, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde, hat die Beklagte in der Vergangenheit sämtliche Kosten direkt getragen, weshalb es sich rechtfertigt, diese weiterhin von ihr bezahlen zu lassen.

8.

8.1. 8.1.1. Weiter beanstandet der Kläger die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung (Berufung S. 6 f.). Bei unverheirateten Eltern dürfe die Überschussverteilung nicht dazu führen, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil über den Kinderunterhaltsbeitrag indirekt am höheren Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils partizipiere. In Konstellationen, in denen sich der Lebensstandard unverheirateter Eltern stark unterscheide, könne der unterhaltspflichtige Elternteil sein Kind im Rahmen seines persönlichen Verkehrs (insbesondere in den Ferien) an seinem höheren Lebensstandard teilnehmen lassen. Dies gelte besonders vorliegend, wo sich C. je gut zur Hälfte beim einen oder anderen Elternteil aufhalte und während dieser Aufenthalte an der Lebensstellung des jeweiligen Elternteils partizipiere. Die ermittelten Überschüsse seien im Fall der alternierenden Obhut sodann aus einem weiteren Grund relevant: Stehe ein Kind unter alternierender Obhut, so seien die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuten die Eltern das Kind hälftig, sei die finanzielle Leistungsfähigkeit das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts. Verfügten beide Elternteile über einen Überschuss, so hätten sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Vorliegend verzeichneten die Parteien unterschiedliche Überschüsse, welche die Vorinstanz wie bei verheirateten Paaren addiert und die Gesamtsumme dann auf "grosse und kleine Köpfe" verteilt habe. Durch diese Mischrechnung bleibe dem Kläger ein geringerer persönlicher Überschussanteil, als ihm als unverheirateter Vater zustehen würde. Ab Aufnahme der alternierenden Obhut sei sinnvollerweise auf eine rechnerische Überschussverteilung zu verzichten, weil C. von jedem Elternteil je zur Hälfte betreut werde und automatisch während dieser Betreuungszeit am jeweiligen Lebensstandard der Eltern partizipiere. Ein Ausgleich über eine Unterhaltszahlung sei nicht nötig. Bis zur Aufnahme der alternierenden Obhut sei die Tochter separat zu je 20 % am Überschuss der Mutter und des Vaters zu beteiligen. Damit partizipiere C. insgesamt mit 20 % am Gesamtüberschuss, es erfolge jedoch keine Quersubventionierung der Kindsmutter.

8.1.2. Die Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 5 f.), die vom Kläger vertretene Auffassung, dass auf eine rechnerische Überschussverteilung zu verzichten sei, lasse sich mit der vom Bundesgericht vorgegebenen zweistufigen Berechnungsmethode nicht vereinbaren. Zudem werde ignoriert, dass der Kindsmutter ein höherer Betreuungsanteil zugesprochen worden sei. Für die vom Kläger geforderte Beteiligung am Überschuss von je 20 % gebe es keine Grundlage. Vielmehr habe die Vorinstanz ihr Vorgehen ausführlich begründet und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Ohnehin sei die vom Kläger ausgeführte Begründung, wonach auf eine rechnerische Überschussverteilung sinnvollerweise zu verzichten sei, bundesrechtswidrig.

8.1.3. Die Vorinstanz führte zur Überschussverteilung vor der alternierenden Obhut aus (E. 6.6.2), der Überschuss werde grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, wobei von dieser Regel aber aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden könne. Vorliegend seien Gründe ersichtlich, die gegen eine schematische Verteilung des Überschusses nach Köpfen sprächen. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass der Kläger C. in einem erweiterten Mass betreut habe. Damit erbringe er neben dem Barunterhalt auch Betreuungsleistungen. Daneben ermögliche er der Kindsmutter, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu absolvieren und eine Weiterbildung in Angriff zu nehmen. Über eine Zeitspanne von 14 Tagen obliege die Betreuungsverantwortung von C. an 6 Tagen bzw. 40 % dem Kläger. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, dass der Kläger im Rahmen der Überschussverteilung davon profitiere, dass er seine Tochter neben der Leistung des Barunterhalts auch noch zu 40 % betreue. Der nach Köpfen verlegte Überschussanteil von C. sei deshalb im Betreuungsverhältnis der Eltern zu verteilen, wobei der Kläger einen Betreuungsanteil von 40 % leiste (Naturalunterhalt), jedoch den finanziellen Anteil von 60 % (umgekehrt proportional) zu übernehmen habe.

8.2. 8.2.1. Bei der vorinstanzlichen Berechnungsmethode (E. 6.7 des angefochtenen Entscheids) fällt auf, dass durch die Bildung eines Gesamtüberschusses der Eindruck erweckt wird, als seien der Kläger und die Beklagte verheiratet und es handle sich vorliegend um ein Scheidungsverfahren. Die Parteien waren aber nie verheiratet, womit die Bildung eines Gesamtüberschusses beider Elternteile grundsätzlich nicht möglich ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass seitens Beklagter jeweils ein Überschussanteil für ihren Sohn D. zu auszuscheiden ist.

8.2.2. Nach der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung zur Anwendung zu bringen (BGE 147 III 265 betreffend Kinderunterhalt [vgl. insbesondere die Zusammenfassung in E. 7.3], BGE 147 III

293 betreffend nachehelichen Unterhalt). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen der beteiligten Familienmitglieder ihren betreibungsrechtlichen Existenzminima und bei entsprechender Leistungsfähigkeit ihren um gewisse Positionen und insbesondere um die Steuern (auch Steueranteil des Kindes) erweiterten familienrechtlichen Existenzminima (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 7.2) gegenübergestellt. Ein allfälliger Überschuss ist auf die daran Berechtigten grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, wobei allerdings sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles (Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc., aber auch eine nachgewiesene Sparquote) zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Da es aber keine Unterhaltspflicht zwischen unverheirateten Eltern gibt, partizipiert der wirtschaftlich schwächere Elternteil von vornherein nicht an einem höheren Überschuss des andern; vielmehr wird über den dem Kind zustehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) maximal sein familienrechtliches Existenzminimum gedeckt (BGE 147 III 265 E. 7.2).

Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet, so kommen für die Überschussverteilung zwei Berechnungsmöglichkeiten in Betracht (vgl. BGE 5A_597/2022 E. 6.2): Einerseits entspreche der Überschussanteil des Kindes bei unverheirateten Eltern einem kleinen Kopfanteil, wobei der fiktive Anteil des Elternteils – der keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat – beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibe (vgl. MEYER, Unterhaltsberechnung: ist jetzt alles klar?, in FamPra.ch 2021 896 ff., S. 904.; MEIER/W ALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in FamPra.ch 2021 871 ff., S. 884 ff.). Alternativ sei es denkbar, den Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils im Verhältnis 2:1 auf den unterhaltspflichtigen Elternteil und das Kind aufzuteilen (LUDIN, 5A_597/2022: Überschussanteil des Kindes unverheirateter Eltern, in: swissblawg vom 10. April 2023). Die erste Variante hat auf den ersten Blick den Vorzug, dass Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern gleich behandelt werden, da sie rechnerisch den selben Anteil am Überschuss erhalten. Da bei unverheirateten Eltern jedoch nicht – wie bei einem Ehepaar – von einem Gesamtüberschuss ausgegangen, sondern nur der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt wird und kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, woraus eine grössere Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils resultiert, rechtfertigt es sich, den Überschussanteil von Kindern unverheirateter Eltern anders zu berechnen, als bei Kindern verheirateter Eltern und den Überschuss nach der zweiten Variante im Verhältnis 2:1 auf die jeweiligen Berechtigten zu verteilen.

8.2.3. Steht ein Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 5A_727/2018 E. 4.3.2.3; BGE 147 III 265 E. 5.5). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzüglich familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm], 4. Aufl., Bern 2022, N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar ZGB I [BSK-ZGB], 7. Aufl., Basel 2022, N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsfähigkeit haben die Eltern den Unterhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht? Sparquote und gebührender Unterhalt sowie alternierende Obhut und Kindesunterhalt, in: AJP 2022 S. 14) zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung vom Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 235 E. 5.5).

8.2.4. Vorliegend resultiert sowohl beim Kläger als auch bei der Beklagten ein Überschuss, der jeweils separat auf die Berechtigten aufzuteilen ist. Da zudem vorliegend ab der vierten Phase eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen gelebt wird und die Tochter somit jeweils zur Hälfte bereits an der jeweiligen Lebenshaltung der Eltern teilhat, rechtfertigt es sich zusätzlich, nur die Hälfte des jeweiligen Überschusses der Parteien zu verteilen, sodass die Tochter während dieser Zeit an der Lebenshaltung beider Eltern teilhaben kann. Bereits vor der gerichtlichen Regelung der alternierenden Obhut (mit hälftigen Betreuungsanteilen) wurde von den Parteien in den ersten drei Phasen (seit Juli 2021) faktisch eine alternierende Obhut gelebt, in denen der Kläger die Tochter zu rund 40 % und die Beklagte zu rund 60 % betreut hat. Somit ist auch in den ersten drei Phasen der anteilsmässige Überschuss der Parteien gemäss Matrix auf die Berechtigten zu verteilen.

Seitens der Beklagten ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Verteilung ihres Überschusses nicht nur an sie selbst und ihre Tochter C. zu erfolgen hat, sondern zusätzlich ein Überschussanteil ihres Sohnes D. zu berücksichtigen ist.

8.3. 8.3.1. Der Kläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe auf eine Begrenzung des auf C. entfallenden Überschussanteils verzichtet (Berufung S. 8). Beim Unterhaltsbeitrag sei höchstens der frühere Lebensstandard sicherzustellen und die schematische Aufteilung des Überschusses dürfe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung über diesen früheren Standard hinaus führen. Die Vorinstanz habe den früheren Lebensstandard weder abgeklärt, noch komme sie zum Schluss, dass dieser Lebensstandard mit einem weiterhin begrenzten Überschussanteil nicht mehr gedeckt sei.

8.3.2. Die Limitierung des Unterhalts auf das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren Überschuss gilt nur zwischen Ehegatten, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard der Eltern teilhaben sollen (BGE 147 III

293 E. 4.4). Ein Kind kann aber nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend macht der Kläger nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen bzw. vorliegend im Verhältnis 2:1 zu einem Lebensstandard der Tochter führte, der denjenigen des unterhaltspflichtigen Klägers übersteigen würde. Entsprechend hat vorliegend keine Limitierung des Überschussanteils der Tochter zu erfolgen.

8.4. 8.4.1. Weiter berechnete die Vorinstanz den Unterhalt der Phasen 1 bis 3 vor der alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen und hielt fest (E. 6.6.2 bis E. 6.6.4), dass der Kläger als Unterhaltsschuldner nicht rückwirkend zu einem höheren Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden könne, weshalb sie den Unterhalt im Dispositiv erst ab Beginn der alternierenden Obhut und somit ab Phase 4 regelte.

8.4.2. Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Rechtsprechung gewährt eine Anpassung der Beiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinreichung (frühestens aber ab Eintritt der Veränderung der Verhältnisse), sofern dies zugunsten des Kindes erfolgt, nicht jedoch, wenn die Rückwirkung zu dessen Lasten wäre (FOUNTOULAKIS, BSK-ZGB, a.a.O., N. 7b zu Art. 286 ZGB). Die Klageeinreichung erfolgte am 17. Februar 2021. Die Argumentation der Vorinstanz, dass eine Erhöhung des Unterhalts für die Phasen 1 bis 3 (vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2022) nicht möglich sein soll, ist nicht einsichtig. Da vorliegend im Ergebnis aber tiefere Unterhaltsbeiträge resultieren (vgl. E. 8.5 hiernach), ist die Argumentation der Vorinstanz ohnehin unbeachtlich. Die Unterhaltsbeiträge sind für sämtliche Phasen neu festzulegen.

8.5. 8.5.1. Nach dem Gesagten ergeben sich rechnerisch folgende Änderungen:

8.5.1.1. Phase 1: 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 8'140.90, sein familienrechtliches Existenzminimum in dieser Phase Fr. 4'452.85 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'350.00; KVG-Prämie: Fr. 208.85; auswärtige Verpflegung: Fr. 200.00; Kosten Arbeitsweg: Fr. 644.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 180.00; Steuern: Fr. 670.00). Beim Kläger resultiert damit ein Überschuss von rund Fr. 3'688.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 4'928.20, ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'154.30. Es resultiert damit ein Überschuss von Fr. 2'774.00. Die Beklagte hat – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde – den ungedeckten Bedarf ihres Sohnes D. von Fr. 282.00 zu decken, womit ein verbleibender Überschuss von Fr. 2'492.00 resultiert. Damit beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers rund 60 %, diejenige der Beklagten 40 %.

Da in dieser Phase von den Parteien faktisch bereits die alternierende Obhut gelebt wurde, in welcher die Tochter zu 40 % vom Kläger und zu 60 % der Beklagten betreut worden ist, ist der ungedeckte Barbedarf der Tochter umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen von den Eltern zu tragen bzw. aufgrund der ungleichen Leistungsfähigkeit entsprechend der Matrix vom Kläger zu 69 % und von der Klägerin zu 31 %.

Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 912.25 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteile: Fr. 500.00; KVG-Prämie: Fr. 17.45; VVG-Prämie: Fr. 24.80; Fremdbetreuung: Fr. 60.00; Steuern: Fr. 110.00; abzüglich Kinderzulage: Fr. 200.00). Davon hat der Kläger Fr. 629.45 und die Beklagte Fr. 282.80 zu tragen.

Nach Deckung des Barbedarfs der Tochter verbleibt dem Kläger ein Überschuss von rund Fr. 3'059.00 (Fr. 3'688.00 – Fr. 629.45), der Beklagten ein solcher von rund Fr. 2'209.00 (Fr. 2'492.00 – Fr. 282.80). Bei der Überschussverteilung sind wiederum die seit geraumer Zeit geleistete Betreuungsanteile des Klägers zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, die Überschussanteile nach den Betreuungsanteilen zu verteilen, womit 60 % des Überschusses der Tochter C. dieser zuzusprechen sind und 40 % beim Kläger verbleiben (umgekehrt proportionale Verteilung von Naturalunterhalt und finanziellen Anteilen). Der nach Köpfen verteilte Überschussanteil der Tochter in der Höhe von Fr. 1'019.65 ist auf 60 % und damit auf Fr. 611.80 zu reduzieren. Der Überschuss der Beklagten ist im Verhältnis 2:1:1 auf sie selbst sowie ihre beiden Kinder C. und D. zu verteilen (vgl. E. 8.2.1 hiervor). Der Überschussanteil der Tochter aus dem Überschuss der Beklagten von Fr. 552.25 ist auf 40 % und damit auf Fr. 220.90 zu reduzieren. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'744.95 (Fr. 912.25 + Fr. 611.80 + Fr. 220.90).

Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 410.00 (40 % des Grundbedarfs: Fr. 160.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00), die bei der Beklagten anfallenden Kosten auf Fr. 502.25 (60 % des Grundbedarfs: Fr. 240.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 17.45; VVG-Prämie: Fr. 24.80; Fremdbetreuungskosten: Fr. 60.00; Steuern: Fr. 110.00 abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00).

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 610.35 (Fr. 629.45 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 611.80 [Überschussanteil Kläger]./. Fr. 410.00 [vom Kläger getragene Kosten]./. Fr. 220.90 [Überschussanteil Beklagte). Der Unterhaltsbeitrag für die erste Phase ist somit auf Fr. 610.00 zu reduzieren.

8.5.1.2. Phase 2: 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 Das Einkommen des Klägers beträgt unverändert Fr. 8'140.90. Sein familienrechtliches Existenzminimum bleibt ebenfalls unverändert mit Fr. 4'452.85. Beim Kläger resultiert ein Überschuss von rund Fr. 3'688.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 4'727.60, ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'367.35. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'360.00. Nach Abzug des ungedeckten Bedarfs des Sohnes D. von Fr. 371.55 resultiert ein Überschuss von Fr. 1'988.00. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt rund 65 %, diejenige der Beklagten 35 %. Entsprechend der Matrix bzw. aufgrund der ungleichen Leistungsfähigkeit ist der Barunterhalt von C. zu 73.5 % vom Kläger und zu 26.5 % von der Beklagten zu tragen.

Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 1'005.75 (neu: KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 23.30). Davon hat der Kläger Fr. 739.25 und die Beklagte Fr. 266.50 zu tragen.

Nach Deckung des Barbedarfs der Tochter verbleibt dem Kläger ein Überschuss von rund Fr. 2'949.00 (Fr. 3'688.00 – Fr. 739.25), bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'722.00 (Fr. 1'988.00 – Fr. 266.50). Die Überschussanteile sind nach den Betreuungsanteilen zu verteilen, womit 60 % des Überschusses der Tochter C. dieser zuzusprechen sind und 40 % beim Kläger verbleiben. Der nach Köpfen verteilte Überschussanteil der Tochter in der Höhe von Fr. 983.00 ist auf 60 % und damit auf Fr. 590.00 zu reduzieren. Der Überschussanteil der Tochter aus dem Überschuss der Beklagten von Fr. 430.00 ist dagegen auf 40 % und damit auf Fr. 172.00 zu reduzieren. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'767.75 (Fr. 1'005.75 + Fr. 590.00 + Fr. 172.00).

Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 410.00 (40 % des Grundbedarfs: Fr. 160.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00), die bei der Beklagten anfallenden Kosten auf Fr. 595.75 (60 % des Grundbedarfs: Fr. 240.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 26.30; Fremdbetreuungskosten: Fr. 60.00; Steuern: Fr. 110.00 abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00).

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 747.20 (Fr. 739.20 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 590.00 [Überschussanteil Kläger]./. Fr. 410.00 [vom Kläger getragene Kosten]./. Fr. 172.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die zweite Phase ist somit auf Fr. 747.00 zu reduzieren.

8.5.1.3. Phase 3: 1. Mai 2022 bis 31. Oktober 2022 Das Einkommen des Klägers beträgt unverändert Fr. 8'140.90. Sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt neu Fr. 3'952.85 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 1'290.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 90.00). Beim Kläger resultiert ein Überschuss von rund Fr. 4'188.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 4'727.60, ihr familienrechtliches Existenzminimum neu Fr. 3'207.35 (neu: Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 800.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 180.00). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'520.00. Der ungedeckte Bedarf ihres Sohnes D. ist in dieser Phase nicht mehr zu berücksichtigen, da er in dieser Phase nicht mehr bei der Beklagten, sondern beim Kläger gelebt hat. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt rund 73 %, diejenige der Beklagten 27 %. Entsprechend der Matrix bzw. aufgrund der ungleichen Leistungsfähigkeit ist der Barunterhalt von C. zu

80 % vom Kläger und zu 20 % von der Beklagten zu tragen.

Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt wie bereits in der zweiten Phase Fr. 1'005.75. Davon hat der Kläger Fr. 804.60 und die Beklagte Fr. 201.15 zu tragen.

Nach Deckung des Barbedarfs der Tochter verbleibt dem Kläger ein Überschuss von rund Fr. 3'383.00 (Fr. 4'188.00 – Fr. 806.40), bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'319.00 (Fr. 1'520.00 – Fr. 201.15). Die Überschussanteile sind nach den Betreuungsanteilen zu verteilen, womit 60 % des Überschusses der Tochter C. dieser zuzusprechen sind und 40 % beim Kläger verbleiben. Der nach Köpfen verteilte Überschussanteil der Tochter in der Höhe von Fr. 1'128.00 ist auf 60 % und damit auf Fr. 677.00 zu reduzieren.

Der Überschussanteil der Tochter aus dem Überschuss der Beklagten von Fr. 330.00 ist dagegen auf 40 % und damit auf Fr. 132.00 zu reduzieren. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'814.75 (Fr. 1'005.75 + Fr. 677.00 + Fr. 132.00).

Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 410.00 (40 % des Grundbedarfs: Fr. 160.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00), die bei der Beklagten anfallenden Kosten auf Fr. 595.75 (60 % des Grundbedarfs: Fr. 240.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 26.30; Fremdbetreuungskosten: Fr. 60.00; Steuern: Fr. 110.00 abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00).

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 939.60 (Fr. 804.60 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 677.00 [Überschussanteil Kläger]./. Fr. 410.00 [vom Kläger getragene Kosten]./. Fr. 132.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die dritte Phase ist somit auf Fr. 940.00 zu reduzieren.

8.5.1.4. Phase 4a: 1. November 2022 bis 31. Januar 2023

Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 8'140.90, sein familienrechtliches Existenzminimum in dieser Phase Fr. 3'987.85 (neu: Steuern: Fr. 705.00). Beim Kläger resultiert damit ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 4'727.60) und ihr familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'207.35) bleiben unverändert. Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 1'520.00. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt rund 73 %, diejenige der Beklagten 27 %.

Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 985.75 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteile beider Eltern: Fr. 500.00, KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 26.30; Fremdbetreuung: Fr. 60.00; Steuern: Fr. 60.00; Kommunikation: Fr. 30.00; abzüglich Kinderzulage: Fr. 200.00), wovon der Kläger Fr. 719.60 und die Beklagte Fr. 266.15 zu tragen hat.

Nach dem zu tragenden Anteil der Parteien am Barunterhalt von C. verbleibt beim Kläger ein Überschuss von Fr. 3'433.00, bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'254.00. Der hälftige Überschuss der Parteien – ab dieser Phase gilt die alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen, weshalb beide Parteien ihren Unterhalt grundsätzlich je hälftig durch Naturalunterhalt erbringen, weshalb jeweils die Hälfte ihres Überschusses zu verteilen ist – ist anschliessend separat jeweils im Verhältnis 2:1 zu verteilen, womit die Tochter C. 1/3 am hälftigen Überschuss des Klägers sowie 1/4 am hälftigen Überschuss der Beklagten zusteht. Beim Kläger resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 1'717.00, somit Fr. 572.00 für C. und Fr. 1'145.00 für den Kläger.

Bei der Beklagten resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 627.00, somit Fr. 157.00.00 für C. und Fr. 314.00 für die Beklagte (und Fr. 157.00 für D.). Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'714.75 (Fr. 985.75 + Fr. 572.00 + Fr. 157.00).

Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 450.00 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 535.75 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 26.30; Fremdbetreuung: Fr. 60.00; Steueranteil: Fr. 60.00; Kommunikation: Fr. 30.00; abzüglich Kinderzulage: Fr. 200.00).

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 684.60 (Fr. 719.60 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 572.00 [Überschussanteil Kläger]./. Fr. 450.00 [vom Kläger getragene Kosten]./. Fr. 157.00 [Überschuss Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für Phase 4a ist somit auf Fr. 685.00 festzulegen.

8.5.1.5. Phase 4b: 1. Februar 2023 bis 30. Juni 2024

Das Einkommen des Klägers (Fr. 8'140.90) und sein familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'987.85) bleiben unverändert. Beim Kläger resultiert damit ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 4'727.60, ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'367.35 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 1'400.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 90.00). Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 1'360.00. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt in dieser Phase 75 %, diejenige der Beklagten 25 %.

Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 985.75, wovon der Kläger Fr. 739.30 und die Beklagte Fr. 246.45 zu tragen hat.

Nach dem zu tragenden Anteil der Parteien am Barunterhalt von C. verbleibt beim Kläger ein Überschuss von Fr. 3'414.00, bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'114.00. Der hälftige Überschuss der Parteien ist anschliessend separat beim Kläger im Verhältnis 2:1 bei der Beklagten im Verhältnis 2:1:1 zu verteilen, womit die Tochter C. beim Kläger 1/3 und bei der Beklagten 1/4 des Überschusses zusteht. Beim Kläger resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 1'707.00, somit Fr. 569.00 für C. und Fr. 1'138.00 für den Kläger.

Bei der Beklagten resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 557.00, somit Fr.139.00 für C. und Fr. 279.00 für die Beklagte (und Fr. 139.00 für

D.). Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'693.75 (Fr. 985.75 + Fr. 569.00 + Fr. 139.00).

Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 450.00 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 535.75 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 26.30; Fremdbetreuung: Fr. 60.00; Steueranteil: Fr. 60.00; Kommunikation: Fr. 30.00; abzüglich Kinderzulage: Fr. 200.00).

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 719.30 (Fr. 739.30 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 569.00 [Überschussanteil Kläger]./. Fr. 450.00 [vom Kläger getragene Kosten]./. Fr. 139.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für Phase 4b ist somit auf Fr. 719.00 festzulegen.

8.5.1.6. Phase 5: 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2026

Das Einkommen (Fr. 8'140.90) und der Bedarf des Klägers (Fr. 3'987.85) bleiben unverändert. Es resultiert damit wiederum ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 4'727.60) und ihr familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'367.35) bleiben ebenfalls unverändert. Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 1'360.00. Damit bleibt auch die Leistungsfähigkeit der Parteien unverändert.

Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt neu Fr. 1'185.75 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00), wovon der Kläger Fr. 889.30 und die Beklagte Fr. 296.45 zu tragen hat.

Nach dem zu tragenden Anteil der Parteien am Barunterhalt von C. verbleibt beim Kläger ein Überschuss von Fr. 3'264.00, bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'064.00. Der hälftige Überschuss der Parteien ist anschliessend separat nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Beim Kläger resultiert ein Überschuss von Fr. 1'632.00, der zu teilen ist, somit Fr. 544.00 für C. und Fr. 1'088.00 für den Kläger.

Bei der Beklagten resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 532.00, somit Fr. 133.00 für C. und Fr. 266.00 für die Beklagte (und Fr. 133.00 für D.). Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'862.75 (Fr. 1'185.75 + Fr. 544.00 + Fr. 133.00).

Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 635.75 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 109.45;

VVG-Prämie: Fr. 26.30; Fremdbetreuung: Fr. 60.00; Steueranteil: Fr. 60.00; Kommunikation: Fr. 30.00; abzüglich Kinderzulage: Fr. 200.00).

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 750.30 (Fr. 889.30 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 544.00 [Überschussanteil Kläger]./. Fr. 550.00 [vom Kläger getragene Kosten]./. Fr. 133.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die fünfte Phase ist somit auf Fr. 750.00 festzulegen.

8.5.1.7. Phase 6: 1. August 2026 bis 31. Juli 2029

Das Einkommen (Fr. 8'140.90) und der Bedarf des Klägers (Fr. 3'987.85) bleiben unverändert. Es resultiert damit wiederum ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 4'727.60) bleibt unverändert. Ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt neu Fr. 3'486.35 (neu: Steuern: Fr. 346.00). Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 906.00. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt

77 %, diejenige der Beklagten 23 %.

Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 1'245.75 (neu: Steuern: Fr. 120.00), wovon der Kläger Fr. 959.25 und die Beklagte Fr. 286.50 zu tragen hat.

Nach dem zu tragenden Anteil der Parteien am Barunterhalt von C. verbleibt beim Kläger ein Überschuss von rund Fr. 3'194.00, bei der Beklagten ein solcher von Fr. 955.00. Der hälftige Überschuss der Parteien ist anschliessend separat nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Beim Kläger resultiert ein Überschuss von Fr. 1'597.00, der zu teilen ist, somit Fr. 532.00 für C. und Fr. 1'065.00 für den Kläger.

Da D. in dieser Phase volljährig ist, ist für ihn kein Überschussanteil mehr auszuscheiden. Bei der Beklagten besteht ein zu teilender Überschuss von Fr. 478.00, somit Fr. 159.00 für C. und Fr. 319.00 für die Beklagte. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'936.75 (Fr. 1'245.75 + Fr. 532.00 + Fr. 159.00).

Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 695.75 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 26.30; Fremdbetreuung: Fr. 60.00; Steueranteil: Fr. 120.00; Kommunikation: Fr. 30.00; abzüglich Kinderzulage: Fr. 200.00).

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 782.25 (Fr. 959.25 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von

C.] + Fr. 532.00 [Überschussanteil Kläger]./. Fr. 550.00 [vom Kläger getragene Kosten]./. Fr. 159.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die sechste Phase ist somit auf Fr. 782.00 festzulegen.

8.5.1.8. Phase 7: ab 1. August 2029

Das Einkommen (Fr. 8'140.90) und der Bedarf des Klägers (Fr. 3'987.85) bleiben unverändert. Es resultiert damit wiederum ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt in dieser Phase Fr. 5'252.90. Ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt neu Fr. 3'610.35 (neu: auswärtige Verpflegung: Fr. 170.00; Kosten Arbeitsweg: Fr. 300.00; Steuern: Fr. 430.00). Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 1'643.00. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt 72 %, diejenige der Beklagten 28 %.

Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 1'135.75, wovon der Kläger Fr. 817.75 und die Beklagte Fr. 318.00 zu tragen hat.

Nach dem zu tragenden Anteil der Parteien am Barunterhalt von C. verbleibt beim Kläger ein Überschuss von rund Fr. 3'335.00, bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'325.00. Der hälftige Überschuss der Parteien ist anschliessend separat nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Beim Kläger resultiert ein Überschuss von Fr. 1'668.00, der zu teilen ist, somit Fr. 556.00 für C. und Fr. 1'112.00 für den Kläger.

Bei der Beklagten besteht ein zu teilender Überschuss von Fr. 663.00, somit Fr. 221.00 für C. und Fr. 442.00 für die Beklagte. Der gebührende Unterhalt für C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'912.75 (Fr. 1'135.75 + Fr. 556.00 + Fr. 221.00).

Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 585.75 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 26.30; Steueranteil: Fr. 120.00; Kommunikation: Fr. 30.00; abzüglich Ausbildungszulage: Fr. 250.00).

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 602.75 (Fr. 817.75 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 556.00 [Überschussanteil Kläger]./. Fr. 550.00 [vom Kläger getragene Kosten]./. Fr. 221.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die siebte Phase ist somit auf Fr. 603.00 festzulegen.

8.6. Zusammenfassend ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge, wobei in keiner Phase Betreuungsunterhalt geschuldet ist:

- Fr. 610.00 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 747.00 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 - Fr. 940.00 1. Mai 2022 bis 31. Oktober 2022 - Fr. 685.00 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 - Fr. 719.00 1. Februar 2023 bis 30. Juni 2024 - Fr. 750.00 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2026 - Fr. 782.00 1. August 2026 bis 31. Juli 2029 - Fr. 603.00 ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Im Ergebnis ist die Berufung des Klägers teilweise gutzuheissen und die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend anzupassen.

9.

9.1. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Kläger zu neun Zehnteln und der Beklagten zu einem Zehntel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten vier Fünftel ihrer obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).

9.2. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'500.00.00 festzusetzen (§ 7 VKD).

Die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf (gerundet) Fr. 2'046.00 (= [Fr. 3'000.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat der Kläger 4/5, d.h. Fr. 1'637.00, zu bezahlen.

10.

Die Beklagte kann die bei ihr anfallenden Prozesskosten ohne weiteres aus ihrem Überschuss decken (vgl. vorne E. 8.5.1.5), zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge nicht einbringlich wären. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und von Amtes wegen werden Dispositiv-Ziffer 6.1 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 27. September 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt (Änderungen kursiv):

6.1. In Abänderung des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 23. August 2019 wird der Vater verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Kindes C. monatlich vorschüssig je nachfolgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

- Fr. 610.00 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 747.00 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 940.00 1. Mai 2022 bis 31. Oktober 2022 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 685.00 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 719.00 1. Februar 2023 bis 30. Juni 2024 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 750.00 ab 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2026 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 782.00 ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2029 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 603.00 ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)

7.

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Vater: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 8'140.00 (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Erfolgsbeteiligung, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - familienrechtlicher Bedarf  Ab 1. Juli 2021 Fr. 4'452.85  Ab 1. Mai 2022 Fr. 3'952.85  Ab 1. November 2022 Fr. 3'947.85

Mutter: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Prämien, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen)  Ab 1. Juli 2021 (Mittelwert) Fr. 4'930.00  Ab 1. Januar 2022 (Pensum 90 %) Fr. 4'730.00  Ab 1. August 2029 (Pensum 100 %) Fr. 5'250.00

- Vermögen Fr. 0.00 - familienrechtlicher Bedarf  Ab 1. Juli 2021 Fr. 2'160.00  Ab 1. Januar 2022 Fr. 2'370.00  Ab 1. Mai 2022 Fr. 3'210.00  Ab 1. Februar 2023 Fr. 3'370.00  Ab 1. August 2026 Fr. 3'490.00  Ab 1. August 2030 Fr. 3'610.00

C.: - Monatliches Nettoeinkommen  Ab 1. Juli 2021 (Kinderzulagen) Fr. 200.00  Ab 1. August 2029 (Ausbildungszulage) Fr. 250.00 - - Vermögen Fr. 0.00 - - familienrechtlicher Bedarf  Ab 1. Juli 2021 Fr. 1'110.00  Ab 1. Januar 2022 Fr. 1'210.00  Ab 1. November 2022 Fr. 1'190.00  Ab 1. Juli 2024 Fr. 1'390.00  Ab 1. Juli 2026 Fr. 1'450.00  Ab 1. August 2030 Fr. 1'390.00 2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird zu 9/10 mit Fr. 3'150.00 dem Kläger und zu 1/10 mit Fr. 350.00 der Beklagten auferlegt.

4.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 4/5 ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'046.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 1'637.00, zu bezahlen.

5.

Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00.

Aarau, 29. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Brunner Donauer