ZVE.2022.7
ZVE.2022.7 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-03-17
17. März 2022Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter ZVE.2022.7 (2021-016-1070) Art. 30 Entscheid vom 17. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Einzelrichter Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung Sachverhalt 1. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 10. November...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter
ZVE.2022.7 (2021-016-1070) Art. 30
Entscheid vom 17. März 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Einzelrichter
Klägerin A._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Forderung
Sachverhalt
1.
Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 10. November 2021 beim Friedensrichteramt Kreis VII ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO ein, mit welchem sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 385.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2021, Mahnkosten von Fr. 60.00 und Kosten des Betreibungsregisterauszugs von Fr. 18.00 zu bezahlen. Ausserdem ersuchte sie um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. Für den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung stellte die Klägerin den Antrag auf Fällung eines Entscheids.
2.
2.1. An der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2021 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden.
2.2. Der Friedensrichter Kreis VII erkannte mit Entscheid vom 26. Dezember 2021:
" 1. Der Rechtsvorschlag aus der Betreibung Nr. xxx Betreibungsamt Q. CHF 385.00 wird durch den Friedensrichter aufgehoben.
2.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 967.80 zu bezahlen. Zahlungstermin 15.01.2022
3.
Der Beklagte hat dem Kanton Aargau, Abteilung "Sektion Tresorerie" die Kosten für die Übersetzung durch C. CHF 170.-- zu bezahlen, mit dem beigelegten Einzahlungsschein. Zahlungstermin 15.01.2022
4.
Nach vollständiger Tilgung der Forderung lässt die Gläubigerin die Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes Betreibungsamt Q., […] vom
25.10.2021 löschen. Die Klägerin teilt dem Beklagten die Löschung schriftlich mit.
4.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 plus Auslagen von CHF 467, total CHF 967.80, zu ersetzen.
4.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 3. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (Postaufgabe am 7. Januar 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Abweisung der Klage, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin.
3.2. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Postaufgabe am 11. Februar 2022), die Beschwerde sei abzuweisen.
3.3. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Postaufgabe am 22. Februar 2022) eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in der Höhe von Fr. 385.00. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in der Höhe von Fr. 385.00. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Obergericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO).
1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO).
2.2. Der Antrag der klagenden Partei ist an keine Form gebunden. Er kann im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung gestellt werden. Ist er gestellt worden, ist er im Protokoll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung auszustellen oder einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Andererseits steht es in ihrem freien Ermessen, ob sie ein Entscheidverfahren eröffnen und entscheiden will, wenn ihr ein Antrag vorliegt, da Art. 212 Abs. 1 ZPO bloss eine Kann-Vorschrift enthält (DOMINIK INFAN-GER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N. 2 ff zu Art. 212 ZPO). Sie kann daher trotz Vorliegens eines Antrags der klagenden Partei auf einen Entscheid einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen (INFANGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO; URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 5a zu Art. 212 ZPO).
2.3. Grundsätzlich kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 unabhängig von der betroffenen Rechtsmaterie entscheiden. Die Entscheidkompetenz ist jedoch nur für Fälle gedacht, die am Schlichtungstermin ohne weiteres spruchreif sind oder ohne viel Aufwand zur Spruchreife gebracht werden können. Aufwendige Beweisverfahren sowie Verhandlungen über mehrere Termine gehören nicht vor die Schlichtungsbehörde, da das Entscheidverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll und entsprechend grundsätzlich mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 212 ZPO; JÖRG HONEGGER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS-TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 212 ZPO). Ist die Streitigkeit in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht illiquid, muss die Schlichtungsbehörde den Entscheid ablehnen. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse so kompliziert sind, dass sie nicht an einem Termin geklärt werden können, das Beweisverfahren zu umfangreich ist, die Beweise nicht sofort abgenommen werden können, die Beweiswürdigung zu aufwendig ist oder die rechtlichen Fragen zu kompliziert sind. Die Schlichtungsbehörde soll nur in einfachen Fällen entscheiden und im Zweifelsfall nicht entscheiden (INFANGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 212 ZPO; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 3 zu Art. 212 ZPO; HONEGGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 212 ZPO).
2.4. Gibt die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheidung statt, ist das Schlichtungsverfahren, das dem Entscheidverfahren stets vorauszugehen hat (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO), formell zu schliessen, der Schluss des Schlichtungsverfahrens im Protokoll festzuhalten und das Entscheidverfahren formell zu eröffnen. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Parteien zu informieren. Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informellen und den formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz (INFANGER, a.a.O., Art. 212 N. 13 ff.; HONEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO).
Obwohl das Verfahren mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO), handelt es sich um ein vollwertiges Erkenntnisverfahren, das grundsätzlich nach den zivilprozessualen Regeln durchzuführen ist (INFANGER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 212 ZPO; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO; HO-NEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO). Im vorgängigen Schlichtungsverfahren durften die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Diese dürfen aber im Hinblick auf eine allfällige Entscheidbegründung verwendet werden (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Da die Schlichtungsbehörde im Entscheidverfahren als echte erste Entscheidinstanz amtet, sind die Parteiaussagen und Anträge der Parteien im Entscheidverfahren wegen der Anfechtbarkeit des durch die Schlichtungsbehörde getroffenen Entscheids nach Massgabe von Art. 235 ZPO zu protokollieren (INFANGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZPO; HONEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO). Die Schlichtungsbehörde darf sodann in Ausübung der Entscheidkompetenz keinen Billigkeitsentscheid treffen, sondern muss ihren Entscheid auf rein rechtliche Überlegungen stützen (HONEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 13c zu Art. 212 ZPO). In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat die Schlichtungsbehörde daher den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft hat (INFANGER, a.a.O., N. 13c zu Art. 212 ZPO).
3.
3.1. Die Klägerin klagte eine Forderung von Fr. 385.00 ein und stellte in ihrem Schlichtungsbegehren den Antrag auf Fällung eines Entscheids für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt. Die Voraussetzungen für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO sind somit erfüllt.
3.2. Die Vorinstanz hat kein Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2021 geführt, so dass nicht festgestellt werden kann, ob sie das Schlichtungsverfahren formell geschlossen und das Entscheidverfahren formell eröffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht haben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, ob Beweisanträge der Parteien vorlagen und dass die Parteien zum Beweisergebnis von der Vorinstanz angehört wurden. Ferner ist unklar, ob die Vorinstanz dem Beklagten Gelegenheit gab, zum Antrag auf Entscheid des Friedensrichters sowie - überhaupt - zu den klägerischen Begehren Stellung zu nehmen.
Die Vorinstanz hat ausserdem ihren Entscheid in der Sache nicht rechtsgenügend begründet, so dass auch nicht entschieden werden kann, ob sie das Recht richtig angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt hat. Sie hat bezüglich der Streitsache der Parteien weder zur Beweiswürdigung noch zur Rechtslage materielle Erwägungen angestellt, sondern bloss die Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht wiedergegeben und Ausführungen zu einzelnen Prozessvoraussetzungen (Durchführung der Schlichtungsverhandlung ohne Einigung der Parteien; örtliche und sachliche Zuständigkeit) gemacht. Das ist indes keine Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Hinzu kommt die eingeschränkte Kognition der Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Beschränkung auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist die Kognition des Einzelrichters des Obergerichts bei der Beschwerde, die gemäss Art. 319 ff. ZPO ein unvollkommenes Rechtsmittel darstellt, in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung beschränkt bzw. reduziert (FREIBURGHAUS/AF-HELDT, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Da zwischen den Parteien nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatfragen umstritten sind, steht der Beschwerdeinstanz nicht dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz.
3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese hat entweder unter Einhaltung der Protokollierungspflicht im Entscheidverfahren einen neuen Entscheid zu fällen, in welchem sie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die (teilweise) Gutheissung oder Abweisung der Klage anführt, oder aber, falls sie dazu nicht in der Lage sein sollte, den Entscheid abzulehnen und entweder den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten oder der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
3.4. An diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändert nichts, dass der Beklagte in der Beschwerde nicht sämtliche der soeben erörterten Punkte in Form von Rügen oder Einwendungen (ausdrücklich) vorgebracht hat. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist folglich - gleich wie das Bundesgericht - weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und sie kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4).
4.
4.1. Im Rechtsmittelverfahren ist in der Regel über die Prozesskosten grundsätzlich nach dem der Kostenverlegung zugrundeliegenden Prinzip des Obsiegens und Unterliegens bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), zu entscheiden. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
4.2. 4.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1bis VKD).
4.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 104 ZPO; PETER REETZ/SARAH HILBER, ebenda, N. 61 zu Art. 318 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung dieser Bestimmung auszusetzen.
4.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichters Kreis VII vom 26. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
3.
Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzulegen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
Zustellung an: die Klägerin den Beklagten die Vorinstanz samt Akten
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 17. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Einzelrichter:
Marbet