ZVE.2023.21
ZVE.2023.21 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-10-31
31. Oktober 2023Deutsch20 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2023.21 (2023-013-1130) Art. 147 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michel Jutzeler,...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZVE.2023.21 (2023-013-1130) Art. 147
Entscheid vom 31. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michel Jutzeler, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, Kasernenstrasse 26, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Verfügungen des Friedensrichtersamts Kreis XIV vom
12. und 16. Juni 2023
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2023 ersuchte die Klägerin beim Friedensrichteramt Kreis XIV in Rheinfelden aufgrund des Werkvertrags vom 29. September 2017 um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Vorschusses von mindestens Fr. 300'000.00 zwecks Behebung diverser Mängel (Nachbesserung) an der Liegenschaft GB Q._____ Nr. xxx, Wohnhaus R-Strasse (E-GRID yyy), durch geeignete Dritte, evtl. zum Ersatz des Minderwerts der Baute in nachträglich zu beziffernder Höhe, mindestens aber Fr. 300'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Juni 2018, sowie zum Ersatz von Mangelfolgeschäden in der Höhe von total Fr. 24'337.90 zzgl. Zins zu
5 % auf Fr. 1'510.50 seit 4. November 2022, auf Fr. 4'817.00 seit 5. Februar 2023, auf Fr. 4'823.55 seit 4. Juni 2023, auf Fr. 11'000.00 seit 31. Dezember 2023 und auf Fr. 2'186.85 seit 29. März 2023.
1.2. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 zog die Klägerin das Schlichtungsgesuch wieder zurück.
2.
2.1. Die Friedensrichterin Kreis XIV verfügte am 12. Juni 2023:
" Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als erledigt abgeschrieben."
2.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt Kreis XIV ein Gesuch um Berichtigung und/oder Erläuterung der Verfügung vom 12. Juni 2023. Sie begründete dies damit, dass in E. 1 dieser Verfügung versehentlich festgehalten worden sei, dass die Klägerin die Klage zurückgezogen habe, und in E. 2, dass der Klagerückzug die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid habe. Dies stehe im Widerspruch zum korrekten Dispositiv. Gleichentags ersuchte die Klägerin per E-Mail um Sistierung des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
2.3. Am 16. Juni 2023 verfügte die Friedensrichterin Kreis XIV:
" Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches, unter Vorbehalt der Wiedereinbringung, als erledigt abgeschrieben."
3.
3.1. Gegen die Verfügung der Friedensrichterin Kreis XIV vom 12. Juni 2023 erhob die Klägerin am 16. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung des Friedensrichtersamts Kreis XIV vom 12. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. 2023-013-1130) aufzuheben und es sei das Schlich-tungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben, mit der Klarstellung, dass der Rückzug des Schlichtungsgesuchs – in Korrektur der Erwägungen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung – keinen Klagerückzug im Sinne von Art. 208 Abs. 2 bzw. 241 Abs. 2 ZPO darstellt und keine Abstandsfolge (res iudicata) begründet.
2.
Eventualiter sei die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 12. Juni 2023 (Geschäfts Nr. 2023-013-1130) zur Neubeurteilung bzw. Korrektur an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, dass die Erwägungen Nr. 1 und Nr. 2 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu korrigieren sind:
(1) Die Klägerin hat das Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2023 mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zurückgezogen.
(2) Dieser Rückzug des Schlichtungsgesuchs stellt keinen Klagerückzug im Sinne von Art. 208 Abs. 2 bzw. 241 Abs. 2 ZPO dar und begründet keine Abstandsfolge (res iudicata).
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 teilte die Klägerin dem Obergericht mit, dass sie trotz des Erlasses der korrigierten Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 16. Juni 2023 uneingeschränkt an ihrer Beschwerde festhalte. Soweit notwendig, richte sich die Beschwerde auch gegen die neu erlassene Verfügung vom 16. Juni 2023 und werde auf diese ausgeweitet.
3.3. Die Friedensrichterin Kreis XIV erstattete mit Eingabe vom 3. August 2023 eine Stellungnahme.
3.4. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 27. September 2023.
3.5. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Friedensrichterin Kreis XIV hat mit Verfügung vom 12. Juni 2023 das von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als erledigt abgeschrieben". Die Klägerin hat dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.
1.2
1.2.1. Angefochten ist eine Verfügung eines Friedensrichteramts, in der das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben wurde. Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage – ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist im Schlichtungsverfahren zu unterscheiden zwischen dem vorbehaltlosen Rückzug der Klage, mit dem die klagende Partei auf ihre Forderungen ein für alle Mal verzichtet, und dem Rückzug des Schlichtungsgesuchs ohne Verzicht auf die Klage bzw. den geltend gemachten Anspruch, welcher keine Abstandsfolge begründet (URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 208 ZPO).
1.2.2
Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltslosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltsloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), führen also zu einer abgeurteilten Sache (sog. res iudicata), die einem weiteren Prozess über den gleichen Streitgegenstand entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Im Gegensatz zu Art. 241 Abs. 3 ZPO für das ordentliche Verfahren und aufgrund von Art. 219 ZPO für das vereinfachte und das summarische Verfahren sieht das Gesetz für das Schlichtungsverfahren nicht explizit eine Abschreibungsverfügung vor. Die in Art. 241 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Abschreibung beurkundet im Übrigen den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung (eines Vergleichs), erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle, und stellt einen rein deklaratorischen Akt dar. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde gemäss Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO angefochten werden könnte (nur der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenentscheid ist mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar). Materielle und/oder prozessuale Mängel der Parteierklärung, die zur Beendigung des Prozesses geführt hat, sind ausschliesslich mit Revision nach Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen (vgl. BGE 139 III 133 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.1).
1.2.3. Wird demgegenüber das Schlichtungsgesuch zurückgezogen, was insbesondere bei Säumnis des Klägers in der Schlichtungsverhandlung angenommen wird, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2). In seiner Rechtsprechung ging das Bundesgericht verschiedentlich davon aus, bei einer Abschreibungsverfügung handle es sich um eine "prozessleitende Verfügung besonderer Art", gegen die nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die Beschwerde offenstehe, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2). In einem Fall betreffend die Rechtsmittel gegen ein abgewiesenes Gesuch um Wiederherstellung eines versäumten Schlichtungstermins (Art. 148 f. ZPO) qualifizierte das Bundesgericht eine solche Abweisung des Gesuchs als Endentscheid, wenn die Schlichtungsbehörde oder das erstinstanzliche Gericht das Verfahren bereits abgeschlossen hat und mit einem Wiederherstellungsgesuch dessen erneute Öffnung verlangt wird (BGE 139 III 478 E. 6.2 und 6.3). In der Folge äusserte sich das Bundesgericht zur Auslegung von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und erwog, eine Abschreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 234 Abs. 2, Art. 241 Abs. 3 oder Art. 242 ZPO sei ein Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Der Gesetzgeber habe mit Art. 236 Abs. 1 ZPO auch nicht eine von Art. 90 BGG abweichende Definition des Begriffs des Endentscheids einführen wollen und es sei Art. 308 ZPO parallel zu Art. 90 BGG auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7.2, nicht publ. in BGE 139 III 478). In einem aktuellen Entscheid hielt das Bundesgericht nach einer ausführlichen Darstellung der verschiedenen Lehrmeinungen und seiner bisherigen Praxis fest, dass Abschreibungsbeschlüsse gemäss Art. 242 ZPO Endentscheide sind. Die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ist folglich ein Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher bei gegebenem Streitwert der Berufung und andernfalls der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO unterliegt (BGE 148 III 186 E. 6.4 f.).
1.2.3. Wird demgegenüber das Schlichtungsgesuch zurückgezogen, was insbesondere bei Säumnis des Klägers in der Schlichtungsverhandlung angenommen wird, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2). In seiner Rechtsprechung ging das Bundesgericht verschiedentlich davon aus, bei einer Abschreibungsverfügung handle es sich um eine "prozessleitende Verfügung besonderer Art", gegen die nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die Beschwerde offenstehe, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2). In einem Fall betreffend die Rechtsmittel gegen ein abgewiesenes Gesuch um Wiederherstellung eines versäumten Schlichtungstermins (Art. 148 f. ZPO) qualifizierte das Bundesgericht eine solche Abweisung des Gesuchs als Endentscheid, wenn die Schlichtungsbehörde oder das erstinstanzliche Gericht das Verfahren bereits abgeschlossen hat und mit einem Wiederherstellungsgesuch dessen erneute Öffnung verlangt wird (BGE 139 III 478 E. 6.2 und 6.3). In der Folge äusserte sich das Bundesgericht zur Auslegung von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und erwog, eine Abschreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 234 Abs. 2, Art. 241 Abs. 3 oder Art. 242 ZPO sei ein Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Der Gesetzgeber habe mit Art. 236 Abs. 1 ZPO auch nicht eine von Art. 90 BGG abweichende Definition des Begriffs des Endentscheids einführen wollen und es sei Art. 308 ZPO parallel zu Art. 90 BGG auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7.2, nicht publ. in BGE 139 III 478). In einem aktuellen Entscheid hielt das Bundesgericht nach einer ausführlichen Darstellung der verschiedenen Lehrmeinungen und seiner bisherigen Praxis fest, dass Abschreibungsbeschlüsse gemäss Art. 242 ZPO Endentscheide sind. Die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ist folglich ein Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher bei gegebenem Streitwert der Berufung und andernfalls der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO unterliegt (BGE 148 III 186 E. 6.4 f.).
1.2.4. 1.2.4.1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2023 das Verfahren "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt" abgeschrieben. Diese Abschreibungsverfügung ist als solche nach Art. 206 bzw. Art. 242 ZPO (und nicht nach Art. 208 bzw. Art. 241 ZPO) zu betrachten, und damit ein Endentscheid im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung. Rechtsmittel ist folglich die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) oder subsidiär die Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO).
1.2.4.2. Mit Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2023 stellte die Klägerin eine Forderung von "mindestens Fr. 300'000.00". Am 31. Mai 2023 zog sie dieses Schlichtungsgesuch wieder zurück.
Wird das Verfahren antragsgemäss ohne materielle Entscheidung abgeschrieben, ist der Streitwert grundsätzlich Null. Wird die Abschreibung angefochten, weil gemäss den Rechtsmittelanträgen die Erstinstanz in der Sache hätte entscheiden müssen, anstatt den Rechtsstreit als gegenstandslos abzuschreiben, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Erstinstanz streitig geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_753/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2.3). Vorliegend hat die Vorinstanz das Verfahren antragsgemäss "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben". Die Klägerin verlangt mit ihrer Beschwerde, es sei das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben, mit der Klarstellung, dass der Rückzug des Schlichtungsgesuchs keinen Klagerückzug i.S.v. Art. 208 Abs. 2 bzw. Art. 241 Abs. 2 ZPO darstelle. Hiermit wird keine materielle Beurteilung der Streitsache verlangt, weshalb der Streitwert Null beträgt. Das Rechtsmittel ist somit die Beschwerde.
2.
2.1. Die Klägerin verlangt mit Beschwerde, "es sei das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben". Indes stört sich die Klägerin (wohl) nicht daran, dass die Vorinstanz das Verfahren "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt" (und nicht als gegenstandslos) abgeschrieben hat, sondern vielmehr daran, dass die Vorinstanz in E. 1 und 2 festgehalten hat, dass die Klägerin die Klage mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zurückgezogen und dieser Klagerückzug die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid habe. Die Klägerin hält fest, dass diese Erwägungen ganz eindeutig unzutreffend seien (Beschwerde Rz. 17 f.). Sie ist der Auffassung, dass die fehlerhafte Begründung ein für sie untragbares Risiko begründe, nämlich dass die Verfügung fälschlicherweise als Rückzug im Sinne eines vorbehaltlosen Klageverzichts (mit res iudicata-Wirkung) interpretiert werde, zumal für die Auslegung des Dispositivs bei Unklarheiten/Widersprüchen die Erwägungen beigezogen würden. Ein Klageverzicht sei nie erklärt und nie gewollt worden. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die durch die Friedensrichterin geschaffene unklare Rechtslage mit potentiell fatalen Folgen zu tragen (Beschwerde Rz. 2).
2.2. 2.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Voraussetzung hierfür ist unter anderem das Rechtsschutzinteresse.
Das Rechtsschutzinteresse der Prozessparteien ist die grundlegendste Prozessvoraussetzung. Staatlicher Rechtsschutz soll nicht Selbstzweck sein. Vielmehr muss die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren haben. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Grundsätzlich besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse in einer formellen und einer materiellen Beschwer (BGE 130 III 550 E. 1.2). Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Formelle Beschwer umfasst stets auch die materielle Beschwer. Fehlende formelle Beschwer schliesst gewöhnlich die materielle Beschwer und damit die Möglichkeit zur Ergreifung des Rechtsmittels aus (ALEXANDER ZÜRCHER, in: THOMAS SUT-TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 12 und N. 14 zu Art. 59 ZPO).
Kein Rechtsschutzinteresse besteht demgemäss, wenn nur die Entscheidgründe angefochten werden, da diese an der Rechtskraft nicht teilhaben; dies selbst dann nicht, wenn sie zu Unrecht ins Dispositiv aufgenommen wurden. Erwägungen, die das Dispositiv nicht zu beeinflussen vermögen, begründen keine materielle Beschwer (BGE 106 II 117 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2). Die Beschwer ist demnach zu verneinen, wenn nicht gegen das Entscheiddispositiv, sondern nur gegen die Begründung Beschwerde geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_426/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.1). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine nachteilige Begründung für sich allein keine Beschwer begründet, ergibt sich allerdings dort, wo erst die Begründung die Bedeutung des Urteils erkennen lässt (OLIVER M. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N. 50 vor Art. 308 ff. ZPO).
2.2.2. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren in der angefochtenen Verfügung – wie von der Klägerin mit Eingabe vom 31. Mai 2023 erbeten – infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt ab. Mit der Beschwerde verlangt die Klägerin zwar, dass das Dispositiv in der Weise zu ergänzen sei, dass das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als "gegenstandslos" abzuschreiben sei. Indes ist nicht ersichtlich – und wird dies von der Klägerin auch nicht begründet – inwiefern diese Ergänzung für sie wesentlich sein sollte, abgesehen davon, dass sie diese Formulierung in der Eingabe vom 31. Mai 2023 (act. 1) auch nicht explizit verlangt hatte. Dass das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs gegenstandslos wird, ergibt sich bereits durch den Rückzug, entfällt dadurch doch der Verfahrensgegenstand. Einer expliziten Erwähnung der Gegenstandslosigkeit im Urteilsdispositiv bedarf es deshalb nicht. Eine formelle Beschwer liegt damit nicht vor.
2.2.3. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2023 in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt und somit materiell beschwert sein soll. Zwar trifft zu, dass die Erwägungen in der Verfügung, wonach die Klägerin die Klage zurückgezogen habe und dieser Klagerückzug die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid habe, im Widerspruch zum Dispositiv stehen. An der blossen Anfechtung der Entscheidbegründung besteht aber – wie dargelegt – kein Rechtsschutzinteresse, da sie an der Rechtskraft nicht teilhat. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Die Erwägungen beeinflussen das Dispositiv daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, so dass keine materielle Beschwer vorliegt.
2.3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 12. Juni 2023 mangels Beschwer nicht einzutreten.
3.
Die Klägerin führt in Rz. 4 der Beschwerde aus, es wäre auch eine Berichtigung und/oder Erläuterung denkbar, wobei diese nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich bei Abschreibungsverfügungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sein solle. Falls das Gericht der Ansicht sein sollte, dass hier die Berichtigung und/oder die Erläuterung der korrekte Rechtsbehelf sei, werde um Mitteilung und entsprechend Anweisung (bzw. Rückweisung) an die Friedensrichterin gebeten.
Zuständig für die Erläuterung oder Berichtigung ist das Gericht, welches den zu erläuternden oder berichtigenden Entscheid gefällt hat (Art. 334
Abs. 1 ZPO). Sofern die Klägerin der Ansicht ist, dass die Verfügung vom 12. Juni 2023 zu erläutern und/oder zu berichtigen sei, hat folglich zunächst das Friedensrichteramt Kreis XIV über das entsprechende Gesuch zu befinden. Der Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Ein Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid des Friedensrichteramts Kreis XIV liegt nicht vor (die Verfügung vom 16. Juni 2023 nimmt keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 12. Juni 2023 und stellt deshalb keinen Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid, sondern eine neue Verfügung dar). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das Obergericht deshalb weder befugt, darüber zu entscheiden, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 12. Juni 2023 zu berichtigen oder zu erläutern ist, noch ist es ihm erlaubt, der Friedensrichterin diesbezüglich Weisungen zu erteilen.
4.
4.1. Am 16. Juni 2023 erliess die Friedensrichterin Kreis XIV erneut eine Abschreibungsverfügung, wobei sie diese mit dem Rückzug des Schlichtungsgesuchs begründete, das Dispositiv im Wesentlichen aber gleich wie in der Verfügung vom 12. Juni 2023 abfasste (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juni 2023). Die Klägerin führte in der Eingabe vom 29. Juni 2023 dazu aus, sie gehe davon aus, dass das Friedensrichteramt Kreis XIV aufgrund des mit der Beschwerdeeinreichung verbundenen Devolutiveffekts gar nicht mehr zur Korrektur der angefochtenen Verfügung legitimiert gewesen sei. Soweit notwendig, richte sich die Beschwerde auch gegen die neu erlassene Verfügung und werde auf diese ausgeweitet.
4.2. Ein gefällter und den Parteien eröffneter Entscheid kann unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom Gericht nicht mehr geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn er auf einem rechtlichen Irrtum oder einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung beruht. In solchen Fällen helfen nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel. Im Unterschied zu den Rechtsmitteln zielen sowohl die Erläuterung als auch die Berichtigung nicht auf eine Abänderung des vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezwecken dessen Klarstellung bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Der Berichtigung zugänglich ist ein Entscheid einzig dann, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wiedergibt. Die Erläuterung kann dazu dienen, den tatsächlichen Urteilsinhalt zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, d.h. die gewollte, aber unklar formulierte Entscheidung besser zu formulieren. Berichtigt werden kann nur das Dispositiv. Die Entscheidgründe können nicht berichtigt, hingegen erläutert werden, wenn dies nötig ist, um das Dispositiv so, wie es lautet, verständlich zu machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Dispositiv auf die Erwägungen Bezug nimmt (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 2 und N. 5 zu Art. 334 ZPO).
Die Friedensrichterin Kreis XIV hat über das mit Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2023 eingeleitete Verfahren mit Verfügung vom 12. Juni 2023 entschieden, d.h. das Verfahren infolge Rückzug des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. Hierbei handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. E. 1.2.3 hievor). Folglich war es ihm untersagt, in derselben Sache einen neuen Entscheid zu fällen. Die Verfügung der Friedensrichterin Kreis XIV vom 16. Juni 2023 nimmt keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 12. Juni 2023, mit welcher dieselbe Instanz das Verfahren bereits erledigt hatte. Demzufolge handelt es sich bei der Verfügung vom 16. Juni 2023 nicht etwa um einen Berichtigungs- oder Erläuterungsentscheid, sondern vielmehr um einen im Nachgang zur Verfügung vom 12. Juni 2023 neu ergangenen Endentscheid, zu dessen Erlass das Friedensrichteramt Kreis XIV funktionell nicht mehr zuständig war. Die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 16. Juni 2023 erweist sich deshalb als nichtig, was im vorliegenden Entscheid von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1).
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 7 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 VKD), zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV (Geschäfts-Nr. 2023-013-1130) vom 16. Juni 2023 nichtig ist.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 0.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 31. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber