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Entscheid

ZVE.2023.54

ZVE.2023.54 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2024-02-21

21. Februar 2024Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2023.54 (VZ.2023.10) Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus...

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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZVE.2023.54 (VZ.2023.10)

Entscheid vom 21. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer

Kläger A._____, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Klage vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Beklagter sei zu verpflichten, dem Kläger und seinem Sohn eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 zu bezahlen.

[…]

7.

Der Kläger bittet wegen seiner schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation um unentgeltliche Prozesskostenhilfe. Er braucht keinen Anwalt, möchte aber die Gerichtskosten abschreiben lassen.

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."

1.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab (act. 31 ff.) und forderte den Kläger anschliessend mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'100.00 zu bezahlen (act. 40 f.).

1.3. Am 24. Mai 2023 überwies das Obergericht die Eingabe des Klägers vom 23. Mai 2023 betreffend Kostenerlassgesuch an das Bezirksgericht Aarau zur Prüfung und zum Entscheid (act. 57 ff.).

1.4. Das Obergericht wies mit Entscheid ZVE.2023.14 vom 27. Juli 2023 das Ausstandsgesuch des Klägers gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ab (act. 86 ff.). Gleichentags mit Urteil ZSU.2023.103 wies das Obergericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) ab (act. 95 ff.).

1.5. Mit Verfügung vom 27. September 2023 setzte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau dem Kläger unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Art. 101 Abs. 3 ZPO) eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'100.00 an (act. 104 f.).

1.6. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beantragte der Kläger erneut die unentgeltliche Rechtspflege (act. 106 ff.).

1.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 23. Oktober 2023, dass auf die Klage vom 20. Februar 2023, das Kostenerlassgesuch vom 23. Mai 2023 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. Oktober 2023 nicht eingetreten werde. Dem Kläger wurden die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 und eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten von Fr. 1'716.70 auferlegt.

2.

Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 6. November 2023 eröffnet worden war (vgl. act. 120), erhob er am 1. Dezember 2023 (Postaufgabe) fristgerecht "Beschwerde" und beantragte damit Folgendes:

" 1. Entscheid von Gerichtspräsidentin Frau G._____ sei anfechten.

2.

Vom Kläger die bestehenden Bezirksgerichtskosten sei abzuschreiben.

3.

Dem Kläger die Unentgeltliche Prozessführung sei zu genehmigen.

4.

Dem Kläger die angefragte Schmerzgeld sei zu genehmigen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten."

Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, wobei dieser eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 betrifft. Dagegen ist daher nach Art. 308 StPO die Berufung zulässig.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, wobei dieser eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 betrifft. Dagegen ist daher nach Art. 308 StPO die Berufung zulässig.

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],

3. Aufl., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der

angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3.

3.1. Auf die Berufung ist nicht weiter einzugehen, soweit der Kläger damit den materiellen Anspruch zu begründen versucht und sich erneut über die Neutralität der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau auslässt, bezieht sich das doch nicht auf den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid, welcher hier den Verfahrensgegenstand bildet (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2022 vom 21. November 2023 E. 1.3). Im Übrigen ist auch der Einwand des Klägers, die Vorinstanz habe das Verfahren als vereinfacht geführt, obwohl es für ihn keine einfache Sache sei (Berufung N. 11), unbegründet. Denn diese Bezeichnung nimmt nicht auf die Komplexität der Angelegenheit Bezug, sondern auf die im Gesetz vorgesehene Verfahrensart "vereinfachtes Verfahren", die – wie hier – bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 zur Anwendung kommt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO).

3.2. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er verfüge über kein Geld, um Prozesskosten zu begleichen (Berufung N. 9), setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, wonach nach einem abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues solches Begehren nur zulässig sei, sofern sich die massgeblichen Verhältnisse geändert hätten, was hier nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid E. 12.2). Die Verneinung einer massgeblichen Veränderung durch die Vorinstanz überzeugt zudem, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern sich an der Aussichtslosigkeit der Klage seit der Verfügung vom 9. Mai 2023 (act. 31 ff.) bzw. dem obergerichtlichen Entscheid ZSU.2023.103 vom 27. Juli 2023 (act. 95 ff.) etwas verändert haben soll. Dass der Kläger (nach wie vor) über kein Geld verfügt, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Denn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt eben nicht bloss Mittellosigkeit, sondern kumulativ auch voraus, dass die Klage nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Dem Erlassgesuch des Klägers vom 23. Mai 2023 konnte sodann zum Vornherein kein Erfolg beschieden sein, dürfen mit einem solchen doch die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden (JENNY, ZPO-Kommentar, N. 2 zu Art. 112 ZPO).

4.

Nach dem Dargelegten ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Sie wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren sind – ohne Verhandlung (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) und ohne Einholung einer Berufungsantwort (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO) – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 1'545.00 festzusetzende Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3 [i.c. Abzug von 50 % wegen geringen Aufwands], 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VKD) dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.

1.

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'545.00 wird dem Kläger auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00.

Aarau, 21. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Lindner Donauer