ZVE.2023.6
ZVE.2023.6 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2023-06-13
13. Juni 2023Deutsch32 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2023.6 (VF.2022.6) Art. 18 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] gesetzlich vertreten durch [...] unentgeltlich v...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2023.6 (VF.2022.6) Art. 18
Entscheid vom 13. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, [...] gesetzlich vertreten durch [...] unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, [...]
Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Jakob Frauenfelder, Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Unterhalt / Besuchsrecht
Sachverhalt
1.
C. (nachfolgend: Kindsmutter) und B. (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern der am tt.mm. 2021 geborenen A. (nachfolgend: Klägerin).
2.
2.1. Nach der Geburt der Klägerin und auf Mitteilung des Zivilstandsamts hin eröffnete das Präsidium des Familiengerichts Brugg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 8. Juli 2021 ein kindesschutzrechtliches Verfahren (KEKV.2021.46), da bis dahin für die Klägerin weder ein Unterhaltsvertrag vereinbart worden war, noch deren Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erklärt hatten. In der Folge stellte die Kindsmutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge über die Klägerin zuzuteilen. Nach Vermittlungshandlungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vereinbarten die Kindseltern am 10. Dezember 2021 aufgrund der unsicheren beruflichen Perspektiven des Beklagten folgende vorläufige (unpräjudizielle) Unterhaltsregelung, welche das Präsidium des Familiengerichts Brugg als Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde am 3. Januar 2022 zum Entscheid erhob:
" Der Kindsvater verpflichtet sich, einstweilen an den Unterhalt von A., geboren am tt.mm. 2021, monatlich vorschüssig Fr. 350.00 zu bezahlen, dies im Sinne von Akontobeiträgen."
2.2. Nach weiteren erfolglosen Vermittlungsbemühungen erkannte das Präsidium des Familiengerichts Brugg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 28. März 2022, dass der Vermittlungsversuch zwischen den Eltern der Klägerin gescheitert ist. Gleichzeitig setzte es der Kindsmutter eine Frist von drei Monaten, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin einzureichen.
3.
3.1. Mit (verbesserter) Klage vom 2. bzw. 15 April 2022 (je Postaufgabe) beantragte die Kindsmutter im Namen der Klägerin beim Präsidium des Familiengerichts Brugg (VF.2022.6):
" […]
- Das alleinige Sorgerecht, Obhut- und Bestimmungsrecht für A..
[…]
- Eine Regelung der künftigen Unterhaltsbeiträge von B. gemäss Beweisergebnis, mindestens Fr. 350.00."
3.2. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Klageantwort.
3.3. Am 24. Oktober 2022 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Brugg die Hauptverhandlung statt, an welcher die Kindsmutter und gesetzliche Vertreterin der Klägerin sowie der Beklagte befragt wurden und den Parteien Gelegenheit zu Ergänzungsfragen sowie zur Stellungnahme zum Beweisergebnis eingeräumt wurde.
3.4. Mit Entscheid vom 22. November 2022 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Brugg unter anderem:
" 1. Die elterliche Sorge über A., geb. tt.mm. 2021, wird der Mutter zugeteilt.
[…]
4.
4.1. Auf eine Regelung des Besuchsrechts wird verzichtet.
4.2. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen.
5.
5.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Klägerin, geboren am tt.mm. 2021, monatlich vorschüssig je folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
- Fr. 891.00 ab Juli 2021 bis Dezember 2021 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 870.00 ab Januar 2022 bis Juli 2022 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 314.00 ab August 2022 bis Februar 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 902.00 ab März 2023 bis Juli 2025 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 770.00 ab August 2025 bis Juni 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 920.00 ab Juli 2031 bis Juli 2033 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 879.00 ab August 2033 bis und mit Juni 2037 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 658.00 ab Juli 2037 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschuss der ordentlichen Erstausbildung.
5.2. Es wird festgestellt, dass mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von A. nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beträge:
- Fr. 13.00 von Januar 2022 bis Juli 2022 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 570.00 ab August 2022 bis Februar 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
5.3. Ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.), sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Eltern nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
5.4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Die Mutter: - Monatliches Nettoeinkommen von Juli 2021 bis Oktober 2021 Fr. 4'880.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen von November 2021 bis Juli 2033 Fr. 5'070.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen von August 2033 bis Juni 2037 Fr. 6'759.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen ab Juli 2037 Fr. 8'449.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf Juli 2021 bis Juli 2022 Fr. 3'267.00 - Bedarf ab August 2022 Fr. 3'277.00 Der Vater - Monatliches Nettoeinkommen von Juli 2021 bis Dezember 2021 Fr. 2'856.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen ab Januar 2022 bis Februar 2023 Fr. 2'782.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen ab März 2023 Fr. 3'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf Juli 2021 bis Februar 2023 Fr. 1'912.00 - Bedarf ab März 2023 Fr. 2'261.00
A.
- Monatliches Nettoeinkommen Fr. 300.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf von Juli 2021 bis Juli 2025 Fr. 883.00 - Bedarf von August 2025 bis Juni 2031 Fr. 708.00
- Bedarf von Juli 2031 bis Juli 2033 Fr. 908.00 - Bedarf von August 2033 bis Juni 2037 Fr. 793.00 - Bedarf von Juli 2037 Fr. 558.00
6.
(Indexierung)
7.
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00, werden dem Beklagten auferlegt.
8.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
4.
4.1. Der Beklagte reichte am 1. Februar 2023 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 21. Dezember 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid ein und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Ziffer 4.1. des Urteils VF.2022.6 (Besuchsrecht) sei aufzuheben. Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Berufungsbeklagte jeden zweiten Samstagnachmittag im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts an einem entsprechenden Ort für eine Stunde zu besuchen.
2.
Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen, mit den folgenden Aufgaben:
- Organisation des begleiteten Besuchsrechts, Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, -zeit, etc.) - Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat
Die Beistandsperson sei zu ermächtigen, das Besuchsrecht den Bedürfnissen des Kindes entsprechend zu erweitern.
3.
Ziffer 5.1. des Urteils VF.2022.6 (Kinderunterhalt) sei teilweise aufzuheben, indem sie bei ansonsten unverändertem Wortlaut um eine weitere Phase zu ergänzen und wie folgt abzuändern sei:
(…)
- Fr. 902.00 ab März 2023 bis Juli 2023 - Fr. 200.00 ab August 2023 bis und mit Juli 2026 - Fr. 770.00 ab August 2026 bis Juni 2031
(…)
4.
Ziffer 5.4. des Urteils VF.2022.6 (Finanzielle Grundlagen) sei teilweise aufzuheben, indem sie bei ansonsten unverändertem Wortlaut wie folgt abzuändern und zu ergänzen sei:
(…)
Der Vater
(…)
- Monatliches Nettoeinkommen ab März 2023 Fr. 2'600.00 (inkl. 13 Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen ab August 2026 Fr. 4'000.00 (Voraussetzung: erfolgreicher Lehrabschluss, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulage)
(…)
- Bedarf ab August 2023 Fr. 3'282.00
5.
Ziffer 7. des Urteils VF.2022.6 (Gerichtskosten) sei aufzuheben. Dem Berufungskläger seien keine Kosten aufzuerlegen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten."
Weiter beantragte der Beklagte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.2. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte der Beklagte einen neuen von ihm am 28. Februar 2023 unterzeichneten Mietvertrag ein.
4.3. Mit Berufungsantwort vom 13. März 2023 beantragte die Klägerin:
" 1. In Abänderung von Ziff. 4.1 des Urteils der Vorinstanz vom 22.11.2022 sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Berufungsbeklagte alle 14 Tage für eine Stunde zu besuchen.
2.
Ziff. 2 der Berufungsanträge vom 01.02.2023 sei abzuweisen.
3.
Ziff. 5 der Berufungsanträge vom 01.02.2023 sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
5.
Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
4.4. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine von ihm und im Namen der Klägerin durch die Kindsmutter unterzeichnete Vereinbarung mit folgendem Wortlaut ein:
" 1. Der Kindsvater ist ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung berechtigt, das Kind alle 14 Tage für 1 Stunde zu besuchen, dies unter Anwesenheit der Kindsmutter.
Nach Absprache, d.h. bei Einverständnis beider Parteien, können in Zukunft weitergehende Besuche stattfinden.
2.
Der Kindsvater zieht seinen Antrag auf Errichtung einer Besuchsbeistandschaft zurück.
3.
Ziffer 5.1 des Urteils VF.2022.6 sei um die folgende Passage zu ergänzen: 'Abweichend von dieser Unterhaltsregelung ist der Kindsvater, solange er sich nachweislich in der Lehre befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt des Kindes Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.00/Mt. zu bezahlen. Der Kindsvater ist verpflichtet, der Kindsmutter auf deren Verlangen jederzeit mittels Urkunden zu belegen, dass die Lehre wie geplant absolviert wird.'
4.
Ziff. 5.4 des Urteils VF.2022.6 sei wie folgt abzuändern und zu ergänzen:
(…)
Der Vater
(…)
- Monatliches Nettoeinkommen ab März 2023 Fr. 2'600.00 (inkl. 13 Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen ab August 2026 Fr. 4'000.00 (Voraussetzung: erfolgreicher Lehrabschluss, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulage)
(…)
- Bedarf ab August 2023 Fr. 3'282.00
5.
Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Entscheides soll unverändert bleiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien – jeweils unter Hinweis auf die gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – je hälftig.
6.
Partei- bzw. Pozessentschädigungen seien keine zuzusprechen."
Mit Verweis auf diese Vereinbarung ersuchte der Beklagte um entsprechende Erledigung des Berufungsverfahrens. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter des Beklagten seine Kostennote ein.
4.5. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin seine Kostennote mit dem Ersuchen um Genehmigung ein.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2.
Der Beklagte hat mit Berufung den mit vorinstanzlichem Entscheid festgehaltenen Verzicht auf eine Regelung des Besuchsrechts zwischen den Parteien sowie die Höhe des von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochenen Kinderunterhaltsbeitrags in der Phase von August 2023 bis und mit Juli 2026 angefochten. Zudem beantragte er in Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Mit der von ihnen am 9. bzw. am 17. Mai 2023 unterzeichneten Vereinbarung haben sich die Parteien vollumfänglich über diese Streitpunkte geeinigt. Hinsichtlich der in der Vereinbarung getroffenen Regelungen, welche Kinderbelange betreffen, ist die Offizialmaxime anwendbar (vgl. E. 1. hiervor). Entsprechend ist das Gericht hinsichtlich der die Kinderbelange betreffenden Reglungen nicht an die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung gebunden. Es ist daher zu prüfen, ob die Vereinbarung gesetzeskonform sowie angemessen ist und insbesondere dem Kindswohl gerecht wird. Bejahendenfalls ist die Vereinbarung zu genehmigen bzw. ihr Inhalt im Sinne von übereinstimmenden Parteianträgen zum Berufungsentscheid zu erheben.
3.
3.1. Die Vorinstanz folgte den übereinstimmenden Anträgen der Parteien und stellte die Klägerin unter das alleinige Sorgerecht und die alleinige Obhut der Kindsmutter. Darüber hinaus verzichte die Vorinstanz indessen auf eine Regelung des Besuchsrechts, wobei abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten wurden, sofern sie dem Kindswohl nicht entgegenstehen. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass zwischen den Kindseltern keinerlei Kontakt bestehe. Der Beklagte habe die Klägerin seit deren Geburt nicht mehr gesehen. Er wünsche weder Kontakt zur Mutter noch zu seinem Kind. Die Klägerin kenne ihren Vater nicht und es bestehe keinerlei Interesse an einem Beziehungsaufbau. Ein Erzwingen des Besuchskontakts erscheine vor dem Hintergrund der ablehnenden Haltung des Beklagten wenig sinnvoll und nicht dem Kindswohl entsprechend (angefochtener Entscheid E. 4.1).
3.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5). In Betracht zu ziehen sind ferner das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COT-TIER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar [BSK-ZGB], 7. Aufl., Basel 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; BGE 5A_290/2020 E. 2.3). Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren (BGE 130 III 585 E. 2.1).
Gemeinsame Anträge auf Genehmigung einer Vereinbarung über den persönlichen Verkehr sollten angenommen werden, liegt es doch im Interesse des Kindes, dass Regelungen zwischen den Eltern durch eine behördliche Genehmigung die grösstmögliche Verbindlichkeit erhalten (vgl. SCHWEN-
ZER/COTTIER, BSK-ZGB, N. 18 zu Art. 298b ZGB). Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips darf eine Genehmigung nur unterbleiben, wenn die Vereinbarung das Kindeswohl gefährdet (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.2).
3.3. Die Vorinstanz hat auf die Regelung eines Kontaktrechtes verzichtet (angefochtener Entscheid E. 4), da der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2022 noch mitgeteilt hatte, dass eine Regelung des Besuchsrechts "nicht nötig" sei (act. 35) und nach Ansicht des Gerichts seitens des Beklagten keinerlei Interesse an einem Beziehungsaufbau bestehe. Diese ablehnende Haltung seitens des Beklagten hat sich zwischenzeitlich offenkundig geändert und der Beklagte wünscht nunmehr explizit den Kontakt zu seiner Tochter.
Gemäss der Besuchsrechtsregelung in der von den Parteien abgeschlossen Vereinbarung vom 9. bzw. 15. Mai 2023 soll der Beklagte die Klägerin alle 14 Tage für eine Stunde unter Anwesenheit der Kindsmutter besuchen können, wobei nach Absprache der Parteien in Zukunft weitergehende Besuche möglich sein sollen. Unbestrittenermassen hat der Beklagte seine Tochter seit deren Geburt nicht mehr gesehen (vgl. act. 36). Das nunmehr vereinbarte Besuchsrecht gefährdet das Kindswohl der Klägerin nicht. Vielmehr liegt es in ihrem Interesse, ihren Vater kennenzulernen bzw. eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin von noch nicht einmal zwei Jahren und der Tatsache, dass die Klägerin ihren Vater nicht kennt, erscheint ein allmählicher Aufbau der Vater-Tochter-Beziehung, ein anfängliches Eingewöhnen an die Besuche unter Anwesenheit der Kindsmutter sowie eine Stunde Besuchszeit in einem regelmässigen Abstand von zwei Wochen als angemessen. Ein schrittweiser Ausbau des Besuchsrechts ist mit der vereinbarten Regelung möglich und mit zunehmendem Alter der Klägerin wünschenswert. Die vereinbarte Besuchsrechtsregelung kann entsprechend genehmigt werden, weshalb Dispositiv-Ziffer 4.1 des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von übereinstimmenden Parteianträgen entsprechend anzupassen ist.
Das bisherige Ausbleiben des Kontakts zwischen dem Beklagten und seiner Tochter war auf das Desinteresse des Beklagten zurückzuführen, nicht jedoch auf eine Verweigerung des Besuchsrechts durch die Kindsmutter. Dass zwischen dem Beklagten und der Kindsmutter ein elterlicher Konflikt besteht, der ein begleitetes Besuchsrecht notwendig machen würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nachdem sich die Eltern der Klägerin nunmehr auch auf ein Besuchsrecht einigen konnten, der Beklagte einen Kontaktaufbau zu seiner Tochter wünscht und die Kindsmutter damit einverstanden ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Besuchsrechtsbeistandschaft vonnöten wäre. Dem beklagtischen Rückzug des Antrags um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft ist daher zu entsprechen und auf die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme zu verzichten.
4.
4.1. Die Vorinstanz bildete für die Bestimmung des Unterhalts acht Phasen (angefochtener Entscheid E. 6):
Phase 1: Juli 2021 bis Dezember 2021 (Geburt der Klägerin bis Ende 2021)
Phase 2: Januar 2022 bis Juli 2022 (Taggeldleistungen des Beklagten)
Phase 3: August 2022 bis Februar 2023 (Wegfall Taggeldleistungen beim Beklagten)
Phase 4: März 2023 bis Juli 2025 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Beklagten bis obligatorische Einschulung der Klägerin)
Phase 5: August 2025 bis Juni 2031 (Einschulung der Klägerin bis zu deren 10. Altersjahr)
Phase 6: Juli 2031 bis Juli 2033 (ab Alter 10 der Klägerin bis Eintritt in Sekundarstufe)
Phase 7: August 2023 bis Juni 2037 (Eintritt der Klägerin in Sekundarstufe bis zu deren 16. Altersjahr)
Phase 8: Juli 2037 bis Volljährigkeit bzw. Abschluss Erstausbildung
Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ab der 4. Phase, mithin ab März 2023, ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'500.00 netto pro Monat an. Sie erwog dazu im Wesentlichen, der Beklagte sei 30 Jahre alt und verfüge über keine abgeschlossene Erstausbildung. Er sei die letzten zehn Jahre ohne Ausbildung tätig gewesen. Die Absicht, in naher Zukunft eine Ausbildung zu beginnen, habe er nicht durch Urkunden belegt. Entsprechende anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2022 in Aussicht gestellte Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Mangels Betreuungspflichten sowie aufgrund des Umstandes, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden – Gegenteiliges sei zumindest nicht erstellt – sei vom Beklagten ein Vollzeitpensum zu erwarten. Gemäss statistischem Lohnrechner 2018 des Bundesamtes für Statistik erziele ein Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Sektor der Herstellung von Metallerzeugnissen einen monatlichen Bruttolohn (Median) von Fr. 4'019.00. Unter Berücksichtigung von Sozialabgaben von rund 12.9% resultiere ein dem Beklagten ab März 2023 anrechenbares hypothetisches durchschnittliches Nettomonatseinkommen von Fr. 3'500.00 (angefochtener Entscheid E. 6.4.2).
Ab Phase 4 ging die Vorinstanz von folgendem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten aus (angefochtener Entscheid E. 6.1.3 und 6.4.3):
Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 450.00 Krankenkasse Fr. 261.80 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Kosten Arbeitsweg Fr. 150.00 Versicherungspauschale Fr. 50.00 Kommunikationspauschale Fr. 130.00 Steuern Fr. 100.00 Total Fr. 2'541.80
Die Vorinstanz berechnete beim Beklagten unter Berücksichtigung des hiervor erwähnten anzurechnenden hypothetischen Einkommens und seines Bedarfs ab Phase 4 jeweils einen Überschuss. Ebenso ergaben die Berechnungen der Vorinstanz ab Phase 4 bei der Kindsmutter jeweils einen Überschuss. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien und der Kindsmutter resultierten gemäss Vorinstanz folgende vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge ab Phase 4 (angefochtener Entscheid E. 6):
Phase 4: März 2023 bis Juli 2025 Fr. 902.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase 5: August 2025 bis Juni 2031 Fr. 770.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase 6: Juli 2031 bis Juli 2033 Fr. 920.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase 7: August 2033 bis Juni 2037 Fr. 879.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase 8: Juli 2037 bis Volljährigkeit Fr. 658.00 bzw. bis zum Abschluss (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) der ordentl. Erstausbildung
4.2. Die Eltern sind gestützt auf Art. 276 ZGB verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder, inbegriffen die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen, aufzukommen. Sie haben diesen Unterhaltsbedarf gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, zu tragen (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Elternteil, welcher über die Obhut des Kindes verfügt, erbringt seinen Beitrag in erster Linie in natura, d.h. durch Pflege und Erziehung, wohingegen der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht i.d.R. durch Geldzahlung nachkommt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB) und dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Berechnung des Unterhaltsbeitrags in Anwendung der sogenannten zweistufigen Methode. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der Reihenfolge Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Unterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.4, aber auch 7.2).
In einem Gerichtsverfahren geschlossene Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Genehmigung beinhaltet nicht eine blosse formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung den quantitativen und qualitativen Aspekten i.S.v. Art. 285 ZGB sowie dem freien Willen und reiflicher Überlegung der Parteien entspricht. Das erfordert eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Beachtung der Untersuchungsmaxime. Ziele sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist somit zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist (FOUNTOULAKIS, BSK-ZGB I, N 14 f. zu Art. 287 ZGB).
4.3. 4.3.1. Die Parteien haben in Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid vereinbart, dass der Beklagte, solange er sich nachweislich in der Lehre befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), der Kindsmutter an den Unterhalt der Klägerin monatlich Fr. 200.00 zu bezahlen hat, wobei der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Kindsmutter auf Verlangen jederzeit mittels Urkunden zu belegen, dass er die Lehre wie geplant absolviert. Entsprechend gingen die Parteien im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten ab März 2023 von Fr. 2'600.00 sowie – unter der Voraussetzung eines erfolgreichen Lehrabschluss – ab August 2026 von Fr. 4'000.00 (jeweils inkl. 13. Monatslohn sowie exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) aus. Mit Berufung wurde dies damit begründet, dass der Beklagte im August 2023 eine Erstausbildung beginnen werde. Dass der Beklagte nicht früher eine Ausbildung angetreten habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er in den letzten zehn Jahren einerseits an verschiedenen psychischen Krankheiten und schwerer Betäubungsmittel- und Medikamentensucht gelitten und andererseits nicht über die nötige Unterstützung verfügt habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei festzuhalten, dass bei ihm sehr wohl gesundheitliche Probleme beständen. Es ergebe sich aus der Aktenlage, dass erst das Absolvieren der geplanten Erstausbildung mit vielfältiger Unterstützung ihm die Bestreitung des von der Vorinstanz für die späteren Phasen bzw. ab Sommer 2026 eingesetzten Unterhaltsbeitrages ermöglichen dürfte, was auch im Interesse der Klägerin liege. Der Beklagte sei mit der IV-Finanzierungszusage (Berufungsbeilage 6) auf Lehrstellensuche als Produktionsmechaniker/Mechanikpraktiker [...]). Dies sei der bestmögliche Ausbildungsweg für an Polymechanik interessierte Personen ohne Abschluss der Sekundarschule. Die entsprechende Lehre dauere drei Jahre. Der Beklagte werde einerseits von einem Jobcoach, andererseits von der IV-Stelle unterstützt. Der Beklagte gehe davon aus, dass mit diesem Setting eine Lehrstelle mit Beginn im Sommer 2023 gefunden werde (Berufung S. 7 f.). Zu den Wohnkosten bringt der Beklagte mit Berufung vor, seine Wohnung werde durch die F. als Notunterkunft zur Verfügung gestellt. Sobald der Mieter bzw. der Beklagte finanziell selbständig werde, sei ein neuer Mietvertrag abzuschliessen. Da der Beklagte seit November 2022 kein Sozialhilfebezüger mehr sei und sich damit nicht in einer Notlage befinde, habe er grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine Notunterkunft. Er sei vom Gemeindeschreiber der Gemeindeverwaltung bereits mehrfach zum schnellstmöglichen Auszug aufgefordert worden. Er sei gemeinsam mit seinem Beistand auf Wohnungssuche, wobei sich diese angesichts seiner aktenkundigen Schulden und des beschränkten Budgets nicht einfach gestalte. Er müsse kurz- bzw. mittelfristig eine neue Wohnung finden. Ihm seien daher (spätestens) ab August 2023 Wohnkosten von Fr. 1'200.00 anzurechnen (Berufung S. 8). Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte der Beklagte schliesslich einen am 28. Februar 2023 unterzeichneten Mietvertrag über eine ab 1. April 2023 von ihm neu gemietete Wohnung mit einem Mietzins von brutto Fr. 1'270.00 pro Monat ein.
4.3.2. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung bereits ein erstinstanzlicher Gerichtsentscheid zum streitigen Unterhaltsanspruch der Klägerin vorlag, welchen der Beklagte beim Obergericht angefochten hat. Die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung gemachten Zugeständnisse erfolgten somit im Wissen um ihre in einem umfassenden Rechtsstreit vorgetragenen Standpunkte und Argumente sowie in Kenntnis der von der Vorinstanz daraus gezogenen und im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten Schlussfolgerungen. Es gibt unter diesen Umständen und auch sonst keine Gründe zur Annahme, dass die im Berufungsverfahren nunmehr rechtlich vertretenen Parteien die Vereinbarung nicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen hätten.
4.3.3. 4.3.3.1. Aufgrund der herrschenden Untersuchungsmaxime sind die vom Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren neu eingereichten Belege zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu seiner Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 1 hiervor). Gemäss dem von der zuständigen IV-Stelle in Auftrag gegeben psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 2022 liegt beim Beklagten infolge mehrerer psychischer Beschwerden [...]) eine relevante Einschränkung der Arbeitstätigkeit vor. Seine jetzige relative Stabilität und die recht gute Funktionalität im Alltag weise darauf hin, dass in einer gut angepassten Tätigkeit eine relevante Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50%, allenfalls auch höher, vorliege. Da der Beklagte auf eine gut angepasste berufliche Tätigkeit angewiesen sei und es ihm kaum möglich sein werde, eine solche Tätigkeit ohne Unterstützung zu finden, wird mit Gutachten eine Einleitung einer beruflichen Massnahme als angezeigt erachtet. Aus Krankheitsgründen sei es dem Beklagten gemäss Gutachten sodann nicht möglich gewesen, einen regulären Lehrabschluss zu machen, weswegen auch eine Unterstützung in einer beruflichen Grundausbildung zu prüfen sei (psychiatrisches Gutachten vom 15. Januar 2022 S. 50 und 55 ff., eingereicht mit Berufungsbeilage 3). Mit neuropsychologischem Gutachten vom 31. Januar 2022 wurde beim Beklagten zusätzlich […] diagnostiziert und aufgrund dieser Diagnose von einer aus rein neuropsychologischer Sicht
10 bis 30%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beklagten ausgegangen (neuropsychologisches Gutachten vom 31. Januar 2022 S. 26 f., eingereicht mit
Berufungsbeilage 4). Gestützt auf diese Gutachten hat die IV-Stelle der SVA Q. dem Beklagten im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme Kostengutsprache für die Übernahme der Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung i.S.v. Art. 16 IVG erteilt und dem Beklagten zwecks Lehrstellensuche eine IV-Berufsberaterin zur Seite gestellt (Berufungsbeilage 6). Gemäss Angaben des Beklagten und dessen derzeit ambulant behandelnden Psychiaterin, welche dem Beklagten eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert, soll die Berufslehre des Beklagten im Sommer 2023 beginnen (Berufung S. 8, Berufungsbeilage 8).
4.3.3.2. Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte umfassende psychiatrische Gutachten ist ausgewiesen, dass der Beklagte infolge seiner psychischen Beschwerden derzeit nur teilweise arbeitsfähig ist. Aufgrund dieser im Berufungsverfahren neu vorgebrachten und aufgrund der Erforschungsmaxime zu berücksichtigenden Tatsache (vgl. E. 1 hiervor) hat der Beklagte entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.4.2) seine Absicht zum Abschluss einer Lehre nicht zurückzustellen, zumal von einer Ausbildung des Beklagten langfristig auch die Klägerin profitieren sollte. So ist mit der für den Beklagten zuständigen Berufsberaterin der IV davon auszugehen, dass beim Beklagten in Anbetracht seiner mannigfachen psychischen Beschwerden bei Aufnahme und Abschluss einer beruflichen Erstausbildung eine nachhaltige Reintegration auf dem 1. Arbeitsmarkt sollte erfolgen können und das Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation dadurch reduziert wird (vgl. Berufungsbeilage 5). Sofern der Beklagte tatsächlich eine berufliche Erstausbildung im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der IV absolviert, erhält er weiterhin IV-Taggelder im bisher ihm ausbezahlten Umfang von gerundet Fr. 2'600.00 netto pro Monat (vgl. Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 IVG; vgl. Berufungsbeilage 7). Es ist in Anbetracht der psychischen Beschwerden des Beklagten und seiner daraus resultierenden aktuellen teilweisen Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht davon auszugehen, dass er derzeit bei Aufnahme eines ordentlichen Teilzeitarbeitspensums ein höheres Einkommen erzielen könnte. Die Vereinbarung der Parteien, wonach beim Beklagten bei tatsächlicher Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 2'600.00 auszugehen ist, erweist sich nach Gesagtem somit als angemessen und ist mit den Grundsätzen von Art. 285 ZGB vereinbar.
4.3.3.3. Sofern der Beklagte eine Lehre beginnt, erweist sich sein betreibungsrechtliches Existenzminimum höher als sein ihm dannzumal anzurechnendes Einkommen von Fr. 2'600.00. So vermag der Beklagte mit einem Einkommen von Fr. 2'600.00 bereits den ihm anrechenbaren Grundbetrag von Fr. 1'200.00, seine ausgewiesenen und angemessenen Wohnkosten von Fr. 1'270.00 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 1. März 2023) sowie seine Krankenkassenkosten von Fr. 262.00 (angefochtener Entscheid E. 6.1.3) nicht vollständig zu decken. Nachdem bei der Unterhaltsfestsetzung grundsätzlich nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden darf (vgl. E. 4.2 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien für die Dauer der beruflichen Erstausbildung des Beklagten einen Kinderunterhaltsbeitrag Fr. 200.00 pro Monat vereinbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass dem anwaltlich vertretenen Beklagten bewusst ist, dass ihm mit dieser Regelung zwar (zeitlich beschränkt) in sein Existenzminimum eingegriffen wird (Berufung S. 10) und es ihm aber im Interesse seines Kindes möglich sein sollte, den nicht allzu hohen vereinbarten Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 aus dem ihm anzurechnenden Grundbetrag zu finanzieren.
4.3.4. Zusammengefasst erweist sich die im Berufungsverfahren eingereichte, auf freiem Willen basierende und nach reiflicher Überlegung abgeschlossene Regelung der Parteien, wonach der Beklagte bei tatsächlicher Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung während der Dauer seiner Berufslehre (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2023) infolge eines eigenen Einkommens von Fr. 2'600.00 netto pro Monat zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 200.00 zu verpflichten ist, als angemessen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid entsprechend der übereinstimmenden Anträgen der Parteien in den Dispositivziffern 5.1 und 5.4 im Sinne der Vereinbarung zu ergänzen. Gestützt auf die Offizialmaxime sowie den von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Bedarfszahlen der Klägerin ist darüber hinaus die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 5.2 zu ergänzen und festzuhalten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin während der Dauer einer beruflichen Erstausbildung des Beklagten folgende Beträge fehlen:
- Fr. 683.001 ab Eintritt in die Berufslehre des Beklagten bis Juli 2025 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
- Fr. 507.502 ab August 2025 bis zum Abschluss der Berufslehre des Beklagten (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
1 Fr. 1'183.30 (Barbedarf Klägerin; angefochtener Entscheid E. 6.1.6 und 6.4.4) – Fr. 300.00 (Kinderzulage) – Fr. 200.00 (Unterhaltsbeitrag)
2 Fr. 1'007.50 (Barbedarf Klägerin; angefochtener Entscheid E. 6.5.1 und 6.5.2) – Fr. 300.00 (Kinderzulage) – Fr. 200.00 (Unterhaltsbeitrag)
5.
Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren bestehen aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 1'750.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 4 und 6,
11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VKD) und wird den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6.
Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt und die Gesuche sind entsprechend zu bewilligen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung, gestützt auf die gemeinsamen Anträge der Parteien und von Amtes wegen werden die Ziffern 4.1, 5.1, 5.2 und 5.4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 22. November 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt (Änderungen kursiv):
" 4. 4.1. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Klägerin alle 14 Tage für 1 Stunde zu besuchen, dies unter Anwesenheit der Kindsmutter.
4.2 (unverändert)
5.
5.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Klägerin, geboren am tt.mm. 2021, monatlich vorschüssig je folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
- Fr. 891.00 ab Juli 2021 bis Dezember 2021 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 870.00 ab Januar 2022 bis Juli 2022 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 314.00 ab August 2022 bis Februar 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 902.00 ab März 2023 bis Juli 2025 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 770.00 ab August 2025 bis Juni 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 920.00 ab Juli 2031 bis Juli 2033 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 879.00 ab August 2033 bis und mit Juni 2037 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 658.00 ab Juli 2037 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschuss der ordentlichen Erstausbildung.
Abweichend von dieser Unterhaltsregelung ist der Beklagte, so lange er sich nachweislich in einer Lehre im Sinne einer beruflichen Integrationsmassnahme nach Art. 16 IVG befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.00 pro Monat, zuzüglich allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Der Beklagte ist verpflichtet, der Mutter der Klägerin auf deren Verlangen jederzeit mittels Urkunden zu belegen, dass die Lehre wie geplant absolviert wird.
5.2. Es wird festgestellt, dass mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von A. nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beträge:
- Fr. 13.00 von Januar 2022 bis Juli 2022 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 570.00 ab August 2022 bis Februar 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
Solange sich der Beklagte nachweislich in einer Lehre im Sinne einer beruflichen Integrationsmassnahme nach Art. 16 IVG befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von A. überdies folgende Beträge:
- Fr. 683.00 ab Eintritt in die Berufslehre des Beklagten bis Juli 2025 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 570.00 ab August 2025 bis zum Abschluss der Berufslehre des Beklagten (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
5.3. (unverändert)
5.4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Die Mutter: - monatliches Nettoeinkommen von Juli 2021 bis Oktober 2021 Fr. 4'880.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen von November 2021 bis Juli 2033 Fr. 5'070.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen von bis August 2033 bis Juni 2037 Fr. 6'759.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen ab Juli 2037 Fr. 8'449.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 Der Vater - Monatliches Nettoeinkommen von Juli 2021 bis Dezember 2021 Fr. 2'856.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen ab Januar 2022 bis Februar 2023 Fr. 2'782.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Monatliches Nettoeinkommen ab März 2023 Fr. 3'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 Abweichend von diesen Feststellungen wird, so lange sich der Vater nachweislich in einer Lehre im Sinne einer beruflichen Integrationsmassnahme nach Art. 16 IVG befindet (planmässig von August 2023 bis und mit Juli 2026), für die Dauer der Ausbildung von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'600.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) und nach erfolgreichem Lehrabschluss (planmässig ab August 2026) von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 (inkl.
13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) ausgegangen.
A.
- Monatliches Einkommen Fr. 300.00 - Vermögen Fr. 0.00"
2.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzug gegenstandslos geworden ist.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'750.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 875.00 auferlegt, ihnen aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO).
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5.
5.1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, Bad Zurzach, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
5.2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und lic. iur. Jakob Frauenfelder, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.
30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00.
Aarau, 13. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Brunner Donauer