ZVE.2023.8
ZVE.2023.8 - Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer - 2024-03-13
13. März 2024Deutsch23 min
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.8 (VZ.2022.3) Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, […] Beklagte B._____...
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Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZVE.2023.8 (VZ.2022.3)
Urteil vom 13. März 2024
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, […]
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […]
Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht
Sachverhalt
1.
Der Kläger war vom 12. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2020 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter angestellt, wobei er jeweils mehrere Wochen pro Jahr Rohlinge an der CNC-Fräsmaschine bearbeitete. Am 10. August 2018 geriet der Kläger mit dem Handschuh seiner rechten Hand in den Fräsbereich der laufenden CNC-Fräsmaschine, wodurch er von der Fräse erfasst wurde und sich massive Verletzungen an der rechten Hand zuzog. Seither ist der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Strittig ist, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Betrieb der fraglichen Maschine eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und dem Kläger deshalb Schadenersatz schuldet.
2.
2.1. Mit Klage vom 13. Januar 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen, Arbeitsgericht, folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den aus dem Unfallereignis vom 10. August 2018 erlittenen Haushaltsschaden ab Unfalldatum bis zum 31. Mai 2019 in der Höhe von CHF 29'400.00, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zu bezahlen.
2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vom 10. August 2018 ausdrücklich vorbehalten bleiben.
3.
Dem Kläger sei für das Verfahren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 23. Februar 2022 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
2.3. Mit präsidialer Verfügung vom 16. März 2022 und im Einverständnis der Parteien wurde das vorinstanzliche Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten beschränkt.
2.4. Zur Instruktionsverhandlung vom 9. Mai 2022 erschienen die Parteien und der Zeuge E._____. Im Anschluss an diese Befragung wurde ein Augenschein im Betrieb der Beklagten an der Q-Strasse in R._____ durchgeführt.
2.5. Anlässlich der zweiten Instruktionsverhandlung vom 10. August 2022 wurde der Zeuge F._____ befragt.
2.6. Mit Eingabe vom 25. August 2022 bzw. 26. August 2022 erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Erstattung der Schlussvorträge einverstanden, welche sie am 10. bzw. 14. Oktober 2022 einreichten und mit welchen sie an den bisher gestellten Anträgen festhielten.
2.7. Das Bezirksgericht Zofingen, Arbeitsgericht, erkannte mit Urteil vom 6. Dezember 2022:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den dem Kläger aus dem Arbeitsunfall vom 10. August 2018 entstandenen Schaden vollumfänglich haftet.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. März 2023 Berufung und beantragte:
1.
Der Entscheid des Arbeitsgerichts Zofingen vom 6.12.2022 sei aufzuheben.
2.
Die Klage sei abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. April 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung.
3.3. Mit Eingabe vom 27. April 2023 reichte die Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Beklagten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. August 2018 eine Verletzung ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten zum Vorwurf gemacht werden kann und sie dem Kläger deshalb für den ihm daraus erwachsenen Schaden ersatzpflichtig ist.
2.
2.1
Die Vorinstanz hat den Prozess auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten beschränkt und diese in Form eines Zwischenentscheids festgestellt. Ein Zwischenentscheid ist zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Er ist selbständig mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 237 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
Würde das Obergericht die grundsätzliche Haftung der Beklagten entgegen der Vorinstanz verneinen, hätte dies die Abweisung der Klage und damit einen Endentscheid zur Folge, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO erfüllt und die Berufung deshalb zulässig ist.
2.2
In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, wobei der Streitwert weniger als Fr. 30'000.00 beträgt. Die Streitigkeit untersteht somit der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien – wie vorliegend – durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen gilt auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Dispositionsgrundsatz, weshalb das Gericht – unter Vorbehalt offensichtlich falscher Parteibehauptungen – auf übereinstimmende Parteibehauptungen abstellen muss.
Im Berufungsverfahren kann das Gericht die Abnahme neu vorgebrachter Beweise ablehnen, wenn das erstinstanzliche Gericht ohne Verletzung der sozialen Untersuchungsmaxime diese Beweise nicht abgenommen hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_13/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1).
3.
3.1
In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beklagte habe die ihr als Arbeitgeberin obliegende Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Verhütung von Unfällen insofern verletzt, als sie es trotz entsprechender Möglichkeiten sowie Zumutbarkeit unterlassen habe, an der CNC-Fräsmaschine, an welcher der Kläger verunfallt sei, linksseitig von der Spindel eine Schutzvorrichtung anzubringen sowie einen Spindelstopp nach jedem Intervall zu programmieren. Dieses Versäumnis sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Verletzung von der Art der eingetretenen herbeizuführen und damit kausal für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Ein schweres, diesen Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden des Klägers sei hingegen nicht erstellt, weshalb die dafür beweisbelastete Beklagte für den Schaden des Klägers vollumfänglich einzustehen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5).
Die Beklagte beantragt mit Berufung die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlich aus, dass – entgegen der Vorinstanz – keine Schutzpflichtverletzung ihrerseits, sondern ein grobes, den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden des Klägers ursächlich für den Unfall gewesen sei, weshalb eine Haftung ihrerseits entfalle.
3.2
Der Kläger macht – unter Vorbehalt weiterer Forderungen aus dem Unfallereignis vom 10. August 2018 – einen Haushaltsschaden für die Zeit ab dem Unfallereignis bis zum 31. Mai 2019 in Höhe von Fr. 29'400.00 zuzüglich Zins geltend, den er auf das Unfallereignis zurückführt.
Die vertragliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer setzt nebst dem Schaden eine Vertragsverletzung, einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden voraus (vgl. Art. 97 OR). Die Vertragsverletzung kann sich dabei nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen, insbesondere der Nichterfüllung von Fürsorge- und Schutzpflichten, ergeben, wie es der Kläger der Beklagten in Form der unzulänglichen Sicherung des Gefahrenbereichs der Fräsmaschine zum Vorwurf macht (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, N. 53 zu Art. 328 OR).
Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis zu achten, zu schützen und auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit sie ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden können (Art. 328 Abs. 2 OR, vgl. auch Art. 6 Abs. 1 ArG; Art. 82 Abs. 1 UVG). So hat der Arbeitgeber etwa die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Berufsunfällen zu treffen (BGE 132 III 257 E. 5.2 und E. 5.4 mit Verweis auf Art. 82 UVG). Dabei sind alle konkreten Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes vom Arbeitgeber einzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis). Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrats und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben.
Was die Beweislast anbelangt, verhält es sich so, dass der Arbeitnehmer, der gestützt auf Art. 328 OR Schadenersatz verlangt, nach Art. 8 ZGB den Schaden und die Verletzung einer Schutzpflicht durch den Arbeitgeber zu beweisen hat, ferner den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 53 zu Art. 328 OR). Soweit dem Arbeitgeber nach erstellter Verletzung einer Sorgfaltspflicht eine Exkulpation noch möglich bleibt (in erster Linie ein schweres bzw. elementares, die Haftung ausschliessendes Selbstverschulden des Arbeitnehmers, aber auch Urteilsunfähigkeit), ist er für diese rechtshindernde Tatsache beweispflichtig. Auch für ein die Haftung des Arbeitgebers zwar nicht ausschliessendes, aber einen Schadenersatzreduktionsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR bildendes Mitverschulden des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber beweispflichtig (vgl. KESSLER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, N. 3 zu Art. 44 OR).
3.3
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und deshalb erstellt, dass der Kläger von Dezember 2011 bis Ende Oktober 2020 bei der Beklagten angestellt war und während dieser Zeit ein- bis zweimal pro Jahr mehrere Wochen an der CNC-Fräsmaschine Rohlinge bearbeitet hat. Ebenso ist unbestritten, dass der Kläger am 10. August 2018 mit dem Handschuh seiner rechten Hand in den Fräsbereich der laufenden Maschine geraten und mit der Hand von der Fräse erfasst worden ist, wodurch er sich massive Verletzungen an der fraglichen Hand zugezogen hat und nach wie vor arbeitsunfähig ist (Klage Art. 2; Klageantwort Ziff. 14).
Umstritten ist indessen, ob das Unfallereignis vom 10. August 2018 und der dem Kläger daraus erwachsene Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte die Fräsmaschine ungenügend gegen entsprechende Unfälle gesichert und damit ihre Schutzpflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, sowie ob ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden des Klägers vorliegt. Die Beweislast für die Vertragsverletzung als auch für deren Kausalität obliegt dem Kläger, während jene für ein haftungsausschliessendes oder -reduzierendes Selbstverschulden des Klägers – sollte von einer Pflichtverletzung auszugehen sein – der Beklagten obliegt (vgl. E. 3.2 hiervor).
3.4
3.4.1. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die ihr gemäss Art. 328 OR sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 VUV obliegenden Schutzpflichten insoweit verletzt, als dass sie es unterlassen habe, den Gefahrenbereich auf der linken Seite der CNC-Fräsmaschine, an welcher der Kläger verunfallt ist, gegen ein ungewolltes Eingreifen zu sichern. Einerseits habe das Kreissägeblatt entgegen den Darstellungen im Unfallrapport der SUVA vom 18. Februar 2019 (vgl. Klagebeilage [KB] 8) im Unfallzeitpunkt permanent, d.h. auch wenn gerade kein Rohling bearbeitet wurde, rotiert. Andererseits seien im eigentlichen Gefahrenbereich des Fräsers keine Schutzvorrichtungen gegen ein ungewolltes Eingreifen angebracht gewesen (Klage S. 9 f.).
Die Beklagte bestreitet demgegenüber, dass die CNC-Fräsmaschine ungenügend gesichert gewesen sei. Die Fräse sei frontal durch einen massiven Metallblock abgedeckt und rechtsseitig, wo die Arbeiten ausgeführt werden, durch eine Schutzscheibe gesichert. Eine Schutzvorrichtung auf der linken Seite des Kreissägeblatts sei entgegen den Ausführungen des Klägers nicht notwendig gewesen, weil es weder während des Normalbetriebs noch im Störungsfall notwendig sei, mit den Händen in diesen Bereich zu greifen. Ausserdem sei auf den vom als Zeugen befragten Polizisten F._____ eingereichten Fotos sowie jenen in den Strafakten ersichtlich, dass der Spritzschutz, wie er am Augenschein ersichtlich gewesen sei, auch am Unfalltag montiert gewesen sei und ein ungewolltes Eingreifen in die Fräse verhindert hätte. Schliesslich habe auch die SUVA die fragliche Maschine nie beanstandet oder eine Schutzvorrichtung auf der linken Seite verlangt, weshalb der Beklagten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne (Klageantwort S. 7; Schlussvortrag der Beklagten S. 3).
3.4.2
Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zur Auffassung, dass die Beklagte ihrer Schutz- und Fürsorgepflicht in Bezug auf die Sicherung des Gefahrenbereichs der CNC-Fräsmaschine nicht hinreichend nachgekommen ist.
Die dem Arbeitgeber obliegenden Schutzpflichten in Bezug auf die Verhütung von Unfällen sind in der gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG erlassenen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) sowie den von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) veröffentlich-ten Richtlinien eingehender konkretisiert. Gemäss Art. 28 Abs. 1 VUV sind Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Diese Bestimmung bezweckt, den Arbeitnehmer vor der (Betriebs-)Gefahr zu schützen, die bei der gewöhnlichen Bedienung des Arbeitsmittels entsteht, also während des laufenden Arbeitsvorganges («beim Verwenden»). Vom Schutz erfasst wird die Gefahr, soweit sie vom maschinellen Antrieb bzw. den «bewegten Teilen» des Arbeitsmittels ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 4.3.1). Diese Vorschrift zum Schutz vor aktivem Hineintreten oder -greifen hat zwingend auch für ein passives Hineingeraten, wie beispielsweise Ausrutschen und Fallen, zu gelten (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 4 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Bei der Wahl der geeigneten Schutzeinrichtung gilt es, die Art der Gefährdung, die auszuführenden Tätigkeiten sowie die voraussichtliche Häufigkeit, dass in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss, zu berücksichtigen (vgl. EKAS-Richtlinie Arbeitsmittel Ziff. 8.1).
Der Arbeitsvorgang des Klägers an der betroffenen Fräsmaschine gestaltete sich laut übereinstimmender Parteiaussagen wie folgt: Zunächst bearbeitete der Kläger den Rohling an der unmittelbar links von der Fräsmaschine stehenden Bohrmaschine. Anschliessend entnahm er den Rohling, drehte sich nach rechts hin zur Fräsmaschine und spannte diesen in die dafür vorgesehene Vorrichtung, welche sich auf der rechten Seite des Kreissägeblatts befindet, und startete den Fräsvorgang mittels beidhändigen Drückens der entsprechenden Tasten am Steuerpult. Daraufhin wurde der Rohling über den Bearbeitungstisch automatisiert zum Kreissägeblatt verschoben, gefräst, und wieder in die Ausgangsposition gebracht, wo er vom Kläger entnommen wurde (vgl. Klageantwort S. 3; Schlussvortrag des Klägers S. 3 [act. 65 f.]). Das von der Fräsmaschine ausgehende Verletzungsrisiko besteht vor dem Hintergrund dieses Arbeitsvorgangs im Wesentlichen darin, in den Einzugsbereich der rotierenden Spindel zu geraten und von dieser erfasst zu werden, wie es sich auch beim vorliegend zu beurteilenden Unfall des Klägers ereignet hat. Um diesem Risiko vorzubeugen, wird das Kreissägeblatt rechtsseitig durch eine Schutzscheibe sowie frontal durch einen Metallblock verdeckt, so dass ein unbeabsichtigtes Eingreifen in den Einzugsbereich aus diesen Richtungen verunmöglicht wird (vgl. Schlussvortrag des Klägers S. 3 [act. 113]; Schlussvortrag der Beklagten S. 4 [act. 108]; Berufung S. 5). Umstritten ist indessen, ob diese Schutzeinrichtungen zur Prävention von Unfällen wie jenem des Klägers ausreichend sind oder ob die Beklagte zusätzliche Massnahmen, wie die Programmierung eines Spindelstopps nach jedem Bearbeitungsintervall, was unbestritten erst nach dem Unfall des Klägers vorgenommen wurde (vgl. Schlussvortrag der Beklagten S. 4 [act. 108]), oder eine zusätzliche Schutzscheibe an der linken Seite des Kreissägeblatts hätte treffen müssen.
Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich – entgegen der Vorbringen der Beklagten – aufgrund der Fotos in den Strafakten, welche unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis aufgenommen worden sind, nicht erstellen lässt, ob der Spritzschutz auf der linken Seite der Fräsmaschine, wie er anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins noch zu sehen war, auch im Unfallzeitpunkt entsprechend montiert war (vgl. act. 74). Ein solcher ist auf den fraglichen Fotos jedenfalls nicht erkennbar (vgl. KB 20). Diese Frage kann jedoch insoweit offen gelassen werden, als auch der vorhandene Spritzschutz die Anforderungen an die Schutzeinrichtungen im konkreten Fall nicht vollumfänglich erfüllt.
Massstab der Beurteilung, ob der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer ausreichend nachgekommen ist, ist die Zumutbarkeit einer Massnahme gemessen am Gefährdungspotenzial. Ist mit kleinem Aufwand die Sicherheit zu erhöhen, so muss der Arbeitgeber die Massnahme treffen (Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3.3.4). Die Beklagte hat im Nachgang zum Unfallereignis aus eigenem Antrieb einen Spindelstopp nach jedem Bearbeitungsintervall programmiert, so dass das Kreissägeblatt nach jedem Bearbeitungsintervall stillsteht. Während nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dieser Massnahme ein grosser technischer oder kostenmässiger Aufwand verbunden gewesen wäre, zumal die Anlage laut Aussage der Beklagten frei programmierbar ist, hat sich dadurch die Sicherheit der Arbeit an der fraglichen Maschine zweifellos erhöht, was auch die Beklagte eingeräumt hat (vgl. act. 61). Gleiches gilt auch für die Installation einer zusätzlichen Schutzscheibe auf der linken Seite der Spindel analog zu jener auf der rechten Seite. Auch damit wäre weder ein wesentlicher Aufwand verbunden gewesen, noch hätte eine zusätzliche Schutzscheibe den Arbeitsablauf wesentlich gestört (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2). Dass auf dieser Seite der Spindel während des gewöhnlichen Arbeitsvorgangs keine Verrichtungen vorzunehmen sind, vermag entgegen den Vorbringen der Beklagten nichts an der Tatsache zu ändern, dass eine solche die Sicherheit massgeblich erhöht hätte, zumal ein Eingreifen in den Gefahrenbereich von links gar nicht erst möglich gewesen wäre (vgl. Berufung S. 7). Entsprechend verlangt für solche Fälle auch die von der Beklagten selbst angeführte EKAS-Richtlinie Arbeitsmittel explizit, dass der Gefahrenbereich bewegter Teile durch feststehende, trennende Schutzeinrichtungen auszurüsten ist, wenn während des Arbeitsvorgangs oder allenfalls nur bei Instandhaltungsarbeiten in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss (vgl. EKAS-Richtlinie Arbeitsmittel Ziff. 8.1). Ob dieses Eingreifen unbeabsichtigt erfolgt ist oder auf eine grobfahrlässige Handlung des Klägers zurückzuführen ist, ist erst unter dem Gesichtspunkt der Kausalität zu prüfen (vgl. dazu nachstehend).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Arbeitsplatz des Klägers an der CNC-Fräsmaschine nur ungenügend gegen Unfälle gesichert war. Indem die Beklagte entsprechende Schutzvorkehrungen trotz Zumutbarkeit hinsichtlich des Aufwands sowie der Auswirkungen auf den Arbeitsablauf unterlassen hat, hat sie die ihr gemäss Art. 28 Abs. 1 VUV obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Damit gelingt dem Kläger der ihm obliegende Beweis der Verletzung einer Schutzpflicht als Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten.
3.5
3.5.1. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden kausal war und gegebenenfalls, ob der Beklagten der Exkulpationsbeweis gelingt (vgl. E. 3.2 hiervor sowie die korrekten, theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.4.1 f.). Die Beklagte führt dazu aus, der Kläger habe elementarste Vorsichtsmassregeln missachtet, indem er mit der Hand um den massiven Metallblock herum in die Nähe der rotierenden Fräse gegriffen habe, um Metallspäne wegzuwischen, obwohl solches weder während des Normalbetriebs noch im Störungsfall notwendig gewesen sei. Es sei entgegen den Ausführungen des Klägers bereits aufgrund der Distanz der Fräse zur Position des Klägers nicht möglich, dass der Kläger aus blosser Unachtsamkeit oder aufgrund eines Sturzes mit der Hand in den Gefahrenbereich gelangt sei. Vielmehr müsste dazu der Arm gezielt ausgestreckt und um den Metallblock herumgefasst werden (vgl. Schlussvortrag der Beklagten S. 3 [act. 107]; Berufung S. 5). Der Kläger bestreitet demgegenüber, aktiv in die Fräse gegriffen zu haben. Er könne sich an den Unfallablauf zwar nicht mehr konkret erinnern, seines Erachtens müsse es jedoch so gewesen sein, dass er anlässlich eines Positionswechsels von der Bohrmaschine hin zur Fräse gestolpert oder ausgerutscht und dabei mit der Hand in den Bereich des rotierenden Kreissägeblatts gelangt sei. Da dieses nicht mit einer entsprechenden Schutzvorrichtung versehen gewesen sei, habe er sich gravierende Verletzungen zugezogen (vgl. Klage S. 7 und 12; Berufungsantwort Rz. 13).
3.5.2
Mit der Vorinstanz erachtet auch das Obergericht die unzureichende Absicherung der Fräsmaschine durch die Beklagte zumindest als mitursächlich für die eingetretene Verletzung des Klägers und seinen daraus erwachsenen Schaden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.1).
Während der konkrete Unfallhergang zwischen den Parteien umstritten ist (vgl. dazu nachstehend), entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass die Arbeit an Maschinen Gefahren birgt. Insbesondere sich bewegende Teile einer Maschine sind für den sie bedienenden Arbeitnehmer mit Verletzungsgefahren verbunden. Gerade bei Industriearbeiten ereignen sich zuweilen Unfälle, bei denen Fahrlässigkeit auf Seiten des Arbeitnehmers mit im Spiel ist. Gleichzeitig entspricht es der Lebenserfahrung, dass – auch von langjährigen Mitarbeitern, die (bzw. unter Umständen, gerade weil sie) nie einen Arbeitsunfall erlitten haben – Sicherheitsvorschriften nicht immer rigoros eingehalten werden. Insbesondere auch für solche Fälle ist von erheblicher Bedeutung, dass das Eingreifen in den Gefahrenbereich beweglicher Teile, wie in Art. 28 Abs. 1 VUV statuiert, durch technische Massnahmen verhindert wird. Kann dem Arbeitnehmer, der in eine Maschine/Anlage gerät und sich dabei verletzt, kein schweres/elementares Selbstverschulden vorgeworfen werden, wird ein Arbeitgeber bei bejahter Schutzpflichtverletzung (vgl. oben) und vorbehältlich einer anderweitigen Exkulpation (vgl. dazu nachstehend) haftbar.
Unabhängig davon, ob der Kläger nun bewusst oder bloss versehentlich in den Gefahrenbereich der Fräsmaschine gegriffen hat (vgl. Berufung S. 5; Berufungsantwort Rz. 13), hätte jedenfalls eine entsprechende Schutzvorrichtung linksseitig des Kreissägeblatts verhindert, dass die Hand des Klägers unter das Kreissägeblatt gezogen worden wäre. Es hat sich somit exakt jenes Risiko realisiert, welchem gemäss Art. 28 VUV vorgebeugt werden soll. Gestützt darauf ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden des Klägers somit erstellt bzw. gelingt dem Kläger der ihm diesbezüglich obliegende Beweis.
3.5.3
Entgegen der Vorinstanz und mit der Beklagten ist für das Obergericht jedoch erstellt, dass nicht nur die Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, sondern gleichermassen auch ein Selbstverschulden des Klägers für den Unfall vom 10. August 2018 mitverantwortlich war.
Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, befindet sich die Spindel und das Kreissägeblatt, an welchem sich der Kläger vorliegend verletzt hat, mehr als eine Armlänge sowie leicht erhöht von der Position des Klägers auf dem Podest entfernt (vgl. Fotos in act. 74 ff.). Entsprechend muss sich der Kläger vorgebeugt haben, um mit der Hand in den Gefahrenbereich zu geraten. Bereits aufgrund der räumlichen Gegebenheiten erscheint es daher höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger mit der Hand dorthin gelangt ist, weil er auf dem Podest ausgerutscht ist, wie er geltend macht (vgl. Klage S 7; Berufungsantwort Rz. 13). Vielmehr ist erstellt, dass der Kläger bewusst mit der Hand in den Gefahrenbereich gegriffen hat, etwa – wie er es gemäss Polizeirapport den damals anwesenden Polizisten erklärt hat (vgl. KB 20) – um Metallspäne im Bereich der Spindel wegzuwischen. Diese Aussage des Klägers haben beide als Zeugen befragten Polizisten sodann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals bestätigt (act. 52 und 96). Daneben sprechen auch der Unfallzeitpunkt sowie die Aussagen des Klägers an der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung für diese Version des Unfallhergangs, zumal sich der Unfall ca. um 15:45 Uhr und damit kurz vor dem Ende des Arbeitstags des Klägers ereignet hat und er, wie er anlässlich der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung selbst aussagte, die Fräsarbeiten bereits beendet habe und mit Aufräumen bzw. Putzen beschäftigt gewesen sei (act. 66). Schliesslich ist aufgrund der Fotoaufnahmen in den Strafakten erstellt, dass im Bereich der Fräsmaschine tatsächlich Späne angefallen sind (vgl. KB 20).
Davon ausgehend, dass der Kläger nicht als blosse Folge eines Ausrutschens oder Sturzes in den Gefahrenbereich der Fräse gegriffen haben kann, sondern weil er seine Hand bewusst in den Gefahrenbereich gebracht hat, muss ihm am Unfall zumindest ein Mitverschulden attestiert werden. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben anlässlich der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass es während des Betriebs der Fräse nicht notwendig, bzw. sogar verboten sei, Späne zu entfernen, zumal diese laufend durch das Kühlwasser weggespült würden (act. 55 und 59). Gleichzeitig ist an der Anlage ein Hinweis angebracht, dass bei laufendem Betrieb der Fräse nicht in die Nähe des Kreissägeblatts gegriffen werden dürfe (vgl. act. 70 sowie KB 20). Dieser Hinweis leuchtet nicht nur unmittelbar ein, sondern entspricht einer elementaren Sicherheitsregel, welche dem Kläger darüber hinaus auch bewusst war bzw. sein musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.2005 vom 26. Oktober 2005 E. 4.2 sowie Nr. 4 und 5 der lebenswichtigen Regeln für Gewerbe und Industrie der SUVA). Indem der Kläger diese Regel ohne erkennbaren Grund missachtet hat und – noch dazu mit einem Handschuh, was eine weitere Sicherheitsregel verletzt – in die Nähe des Kreissägeblatts gegriffen hat, hat er eine elementare Sicherheitsregel missachtet, weshalb ihn am Unfall zumindest ein Mitverschulden trifft.
Obwohl der Kläger damit eine grundlegende Sicherheitsvorschrift missachtet hat, ist sein Verschulden – in Relation zum Versäumnis der Beklagten – nicht als derart schwer bzw. elementar einzustufen, als dass Letzteres als Unfallursache gänzlich verdrängt würde (vgl. BGE 60 II 119). Dem Kläger war zwar bewusst, dass er während des laufenden Betriebs nicht in die Nähe des Kreissägeblatts fassen darf, es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass er gegen Ende des Arbeitstags schlichtweg vergessen hat, die Fräse zuvor auszuschalten. Vor diesem Hintergrund ist ein schweres, den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden zwar nicht erstellt, jedoch wiegt es auch nicht leicht, sondern ungefähr gleich schwer wie das Verschulden der Beklagten, so dass der Mitverschuldensabzug auf die Hälfte festzulegen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR sowie zur sog. sektoriellen Schadensaufteilung KESSLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 44 OR).
3.6
Im Ergebnis ist damit erstellt, dass dem Unfallereignis vom 10. August 2018 eine (hypothetisch) kausale Pflichtverletzung seitens der Beklagten zugrunde liegt, weshalb die Beklagte dem Kläger für den daraus erwachsenen Schaden grundsätzlich haftbar ist. Jedoch gelingt der Beklagten im Berufungsverfahren der Exkulpationsbeweis insoweit, als dass den Kläger am Unfallereignis ein Mitverschulden trifft, welches eine Reduktion des zuzusprechenden Schadenersatzes in Umfang von 50 % rechtfertigt. Die Berufung der Beklagten ist somit teilweise gutzuheissen.
4.
Bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 – wie dem vorliegenden – werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 25 EG ZPO). Entsprechend bedarf auch die vorinstanzliche Kostenregelung keiner Korrektur.
Entscheid
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den dem Kläger aus dem Arbeitsunfall vom 10. August 2018 entstandenen Schaden zu 50 % haftet.
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
2.1. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.
2.2. Es werden keine zweitinstanzlichen Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 29'400.00.
Aarau,13. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Albert