ZVE.2024.11
ZVE.2024.11 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2024-08-22
22. August 2024Deutsch17 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2024.11 (VZ.2021.16) Entscheid vom 22. August 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2024.11 (VZ.2021.16)
Entscheid vom 22. August 2024
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Forderung
Sachverhalt
1.
1.1. Am 15. Mai 2019 unterzeichnete der Beklagte gemeinsam mit seinem Vater einen […]lieferungs- und Darlehensvertrag mit der C._____ AG (C._____ AG) sowie dessen Anhänge ([…]sortiment und Konditionen [Anhang 1]; Leistungsverzeichnis [Anhang 2]; Darlehensvertrag [Anhang 3]) als solidarisch haftende Vertragspartner. Der […]lieferungsvertrag sah in Ziff. 1.1 vor, dass der D._____, Q._____, für deren Bereitschaft, die im Anhang 2 dieser Vereinbarung aufgeführten […] während der Dauer von fünf Jahren (Ziff. 9) zu führen bzw. führen zu lassen, u.a. ein Darlehen gemäss Anhang 3 gewährt werde (Klagebeilage 3). Im Darlehensvertrag gemäss Anhang 3 wurde das zu gewährende Darlehen auf den Betrag von Fr. 17'546.20 festgesetzt (Ziff. 1). Der Beklagte sowie sein Vater verpflich-teten sich in Ziff. 3 des Anhangs 3, dieses Darlehen innert maximal fünf Jahren durch jährliche Raten von mindestens Fr. 3'509.25 zurückzubezahlen. Ziffer 6 des Darlehensvertrags statuierte sodann ein Kündigungsrecht der C._____ AG betreffend das Darlehen, sofern der […]lieferungsvertrag durch den Kunden aus irgendeinem Grund nicht erfüllt bzw. die Bezugsverpflichtung nicht eingehalten oder die im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungsraten und/oder die Zinszahlungen nicht fristgerecht geleistet werden.
1.2. Am 29. Oktober 2020 trat die C._____ AG ihre Forderung von Fr. 56'271.25 nebst Zins und Kosten gegen den Beklagten und dessen Vater mit allen Rechten nach Art. 164 ff. OR an die Klägerin ab.
2.
2.1. Mit Klage vom 31. Mai 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfolgen gegen den Beklagten und dessen Vater folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit CHF 18'172.30 nebst Zins zu 5% seit 23.10.2020 zu bezahlen.
2.
Der vom Beklagten 1 gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes R._____ (Betreibungs-Nr. aaa) erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang des gerichtlich zugesprochenen Betrags zu beseitigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. Kosten des Vermittlungsverfahrens von CHF 300.00). "
2.2. Mit Klageantwort vom 3. September 2021 stellte der Beklagte insbesondere folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Rechtsbegehren der Klägerin seien nicht gutzuheissen.
[…]
3.
Der Beklagte 1 (B._____) sei zu keinen Zahlungen oder Leistungen zu verpflichten.
4.
Der vom Beklagten 1 (B._____) gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes R._____ (Nummer aaa) erhobene Rechtsvorschlag sei nicht zu beseitigen.
[…]"
2.3. Mit Replik vom 27. Juni 2022 (Klägerin) bzw. Duplik von 26. September 2022 (Beklagter) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
2.4. Am 26. Juni 2023 fand vor dem Bezirksgericht Rheinfelden die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer der Zeuge E._____ sowie der Beklagte und dessen Vater befragt wurden.
2.5. Mit Entscheid vom 27. Juli 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden insbesondere:
" 1. 1.1. Der Beklagte 1 wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit mit dem Beklagten 2 Fr. 18'172.30 nebst Zins zu
5 % seit 23. Oktober 2020 zu bezahlen.
[…]
2.
Der vom Beklagten 1 gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes R._____ (Betreibungs-Nr. aaa) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Dispositiv Ziff. 1.1. vorstehend beseitigt.
[…]"
3.
3.1. Der Beklagte erhob am 6. April 2024 Berufung gegen den ihm am 7. März 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge:
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts datiert 27. Juli Nr VZ.2021.16 sei aufzuheben.
2.
Ich sei zu keinen Zahlungen oder Leistungen zu verpflichten.
3.
Der von mir, B._____, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes R._____ (Nummer aaa) erhobene Rechtsvorschlag sei nicht zu beseitigen.
4.
Es sei mir auch für das laufende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin"
3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. Mai 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem es sich bei den beiden Beklagten vor Vorinstanz um eine einfache Streitgenossenschaft handelt und damit jede Partei für sich einzeln ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 71 Abs. 3 ZPO), der Beklagte durch den Entscheid beschwert ist und er die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO und Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO) beachtet hat, steht – unter Vorbehalt einer genügenden Begründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO – einem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem es sich bei den beiden Beklagten vor Vorinstanz um eine einfache Streitgenossenschaft handelt und damit jede Partei für sich einzeln ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 71 Abs. 3 ZPO), der Beklagte durch den Entscheid beschwert ist und er die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO und Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO) beachtet hat, steht – unter Vorbehalt einer genügenden Begründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO – einem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
2.
2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel können nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
2.2. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 74 und
75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst (angefochtener Entscheid E. 3.3.3), der Wortlaut des […]ieferungs- und Darlehensvertrags vom 15. Mai 2019 laute "[…]lieferungs- und Darlehensvertrag zwischen der C._____ AG […] und den nachfolgend aufgeführten solidarisch haftenden Vertragspartnern […]". Der Wortlaut des Vertrages lasse folglich eindeutig auf eine solidarische Haftbarkeit und nicht auf eine Bürgschaft schliessen. Es bleibe kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel. Dass es sich beim Beklagten um eine völlig geschäftsunkundige Person handle, sei sicherlich unzutreffend (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Dies zeige sich insbesondere am Umstand, dass er stets in die Geschäfte und Vertragsverhandlungen involviert gewesen sei. So habe er bereits den […]lieferungsvertrag vom 5. Mai 2015, den Nachtrag vom 26. Oktober 2016 und den Nachtrag 2 vom 16. Mai 2018 für den Betrieb F._____ neben seinem Vater und der G._____ GmbH als solidarisch haftender Vertragspartner unterzeichnet. Auch sei der am 15. Mai 2019 abgeschlossene Mietvertrag vom Beklagten unterzeichnet worden, wobei er sogar als Mieter und nicht bloss als Solidarmieter aufgeführt worden sei. Der Beklagte verfüge somit über ein nicht unbedeutendes Mass an geschäftlichem Wissen und an geschäftlicher Erfahrung. Weiter könne den vorhandenen Beweismitteln entnommen werden, dass der Beklagte in unterschiedlicher Weise auf die Bedeutung und Tragweite des Wortes "solidarisch" hingewiesen worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.3.5). So sei dieses Wort in den Verträgen und Nachträgen der Jahre 2015 und 2018 im Rubrum explizit unterstrichen worden. Vor den Unterschriften stehe sodann noch einmal in Grossbuchstaben "die solidarisch haftenden Kunden". Im […]lieferungs- und Darlehensvertrag vom 15. Mai 2019 werde auf Seite 8, direkt über den Unterschriftsfeldern, folgendes aufgeführt: "Der Kunde erklärt und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er diesen Vertrag und all seine Anhänge sowie Bestandteile gelesen und verstanden hat, und dass ihm die Bedeutung der solidarischen Haftung bekannt ist." Gemäss Zeugenaussage von E._____ sei die Bedeutung der solidarischen Haftbarkeit ausserdem ausdrücklich im Rahmen der Vertragsverhandlungen erläutert worden.
Gestützt auf diese Erwägungen führte die Vorinstanz weiter aus, da das Wort "solidarisch" in den Verträgen an diversen Stellen hervorgehoben werde, hätte bereits unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkannt werden können, dass dieses Wort von zentraler Bedeutung sei. Wenn eine der Parteien bei Vertragsabschluss tatsächlich im Unklaren gewesen wäre, wäre sie folglich zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Die Behauptung des Beklagten, dass ihm die Bedeutung der solidarischen Haftung nicht bewusst gewesen sei, vermöge auch in Bezug auf vergangenes Verhalten nicht zu überzeugen. Beispielsweise habe er nicht opponiert, als er mit Schreiben vom 17. August 2020 von der C._____ AG zur Vertragserfüllung ermahnt und erinnert worden sei, dass er weiterhin für die Erfüllung des Vertrages hafte. Auch betreffend das Schreiben der Klägerin vom 22. September 2020 habe der Beklagte nicht eingewandt, dass er sich nicht zur Darlehensrückzahlung verpflichtet habe und dieser Anspruch ausschliesslich gegen seinen Vater geltend zu machen sei. Die Aussage des Beklagten, sich des Wortes "solidarisch" nicht bewusst gewesen zu sein, wertete die Vorinstanz daher als reine Schutzbehauptung.
Die Vorinstanz sah die Bestätigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beklagten in zweierlei Hinsicht, einerseits explizit durch Unterzeichnung des Vertrages; andererseits ergebe sich das wirtschaftliche Interesse auch aus den tatsächlichen Umständen. Beide Beklagten seien in die Vertragsverhandlungen und die Führung der Familienbetriebe involviert. Auch wenn der Beklagte und sein Vater dies bestritten, zeige das Vorliegen von mehreren, von beiden unterzeichneten Verträgen und Nachträgen, die Aussage des Zeugen E._____ und die Tatsache, dass der Beklagte nicht nur Vollzeit im Familienbetrieb tätig, sondern bei allen Vertragsverhandlungen in nicht unbedeutender Weise involviert gewesen sei, deutlich, dass auch er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrags gehabt habe.
3.2. 3.2.1. Der Kläger bringt vor, der Zeuge E._____ sei befangen gewesen (Berufung Ziff. 1). Dieser arbeite bei der C._____ AG und habe für seinen Arbeitgeber positiv sprechen müssen. Das Gericht habe dies nicht berücksichtigt. Es hätte die Glaubwürdigkeit des Zeugen rechtlich beurteilen und erkennen müssen, dass E._____ nichts zur Wahrheit beitragen könne.
3.2.2. Der Beklagte bringt nicht konkret vor, inwiefern die Aussagen des Zeugen E._____ unglaubhaft sein sollen. Allein die Tatsache, dass E._____ im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage bei der C._____ AG tätig war, reicht für sich alleine nicht aus, seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beklagte bringt denn auch nicht vor, welche konkreten Äusserungen des Zeugen falsch gewesen sein und den Entscheid der Vorinstanz damit negativ beeinflusst haben sollen. Das Vorbringen des Beklagten ist insofern auch nicht nachvollziehbar, als er im vorinstanzlichen Verfahren mit Duplik vom 26. September 2022 selbst mehrfach die Befragung des Zeugen E._____ beantragte (vgl. act. 84 ff.), im Wissen darum, dass dieser bei der C._____ AG arbeitet. Dass der Zeuge nicht im Sinne des Beklagten aussagte, lässt ihn nicht unglaubwürdig erscheinen.
3.3. 3.3.1. Der Beklagte verlangt sodann, es seien drei weitere Personen (H._____ [Lebenspartnerin], I._____ [Vater] und J._____) als Zeugen anzuhören (Berufung Ziff. 3).
3.3.2. Beim Antrag des Beklagten, es sei seine Lebenspartnerin H._____ anzuhören, handelt es sich um einen neuen Beweisantrag. Neue Beweismittel können nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Da der Beklagte die Anrufung seiner Lebenspartnerin als Zeugin ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beantragen können, ist dieser Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig.
3.3.3. Der Vater des Beklagten wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2023 als Partei befragt. Welche weiteren Erkenntnisse eine
erneute Befragung liefern könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht dargelegt. Auf eine erneute Befragung kann somit verzichtet werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
3.3.4. Die Anhörung von J._____ wurde vom Beklagten zwar bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt (vgl. act. 85). Der Beklagte führt dazu jedoch lediglich aus, diese könne bezeugen, dass sie mit dem Vater des Beklagten den neuen Vertrag hätte abschliessen wollen, E._____ weiterhin aber den Beklagten im Vertrag gewollt habe. Der Beklagte bringt damit nichts vor, was die beantragte Zeugin hätte aussagen und das Beweisergebnis zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können. Selbst wenn die Zeugin bestätigt hätte, dass nicht der Beklagte den neuen Vertrag gemeinsam mit seinem Vater habe unterzeichnen wollen, E._____ jedoch darauf bestanden habe, dass der Beklagte den Vertrag unterzeichnet, so hätte das nichts daran geändert, dass es eben der Beklagte war, der den Vertrag unterzeichnet hat. Ausserdem hätte die beantragte Zeugin keine Angaben dazu machen können, dass der Beklagte nicht gewusst habe, was solidarisch bedeute. Dies wird vom Beklagten in seiner Berufung denn auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen.
3.4. 3.4.1. Weiter bringt der Beklagte vor, er habe nichts von den Geschäften seines Vaters gewusst und seine alten Schulden nicht übernehmen wollen (Berufung Ziff. 4). Er habe keinen Schuldbetrag gesehen, den er unterschrieben habe. Es sei ein Darlehen von Fr. 0.00 gewesen. Er hätte so einen schlechten Vertrag gar nie unterschrieben. Wenn er gewusst hätte, was er da unterschreiben müsse, hätte er das nie gemacht. Es habe damals geheissen, dass zwei Personen unterschreiben müssten. Es sei um einen […]lieferungsvertrag gegangen und nicht darum, alte Schulden seines Vaters zu übernehmen. Es sei nie sein Wille gewesen, alte Schulden seines Vates bezahlen zu müssen. Das Wort solidarisch sei ihm nie erklärt worden.
3.4.2. Der Beklagte setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr wiederholt er einzig seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente (vgl. act. 30 und 86 f.), wonach er nicht die alten Schulden seines Vaters habe übernehmen wollen und ihm die Bedeutung des Wortes "solidarisch" nicht bekannt gewesen sei. Mit dieser Argumentation setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführlich auseinander. Insbesondere führte sie aus, wie sie zum Schluss gekommen ist, der Beklagte sei sich der Bedeutung des Wortes "solidarisch" bewusst gewesen oder hätte sich zumindest bewusst sein müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3 bis 3.3.5). Zur Begründung der Berufung genügt es daher nicht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und von der Vorinstanz abgehandelten Argumente bloss zu wiederholen. Der vorinstanzlichen Argumentation hält der Beklagte keine Gegenargumentation entgegen. Insbesondere führt er nicht aus, weshalb die von der Vorinstanz berücksichtigten Umstände nicht zum angenommenen Schluss führen würden, wonach der Beklagte sich der Bedeutung der solidarisch haftenden Parteien bewusst gewesen sei. Einzig die Argumentation, wenn er sich dem bewusst gewesen sei, hätte er "so einen schlechten Vertrag gar nie unterschrieben" genügt nicht, die schlüssige Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen. Die Darlehenssumme von Fr. 17'546.20 ergibt sich unmissverständlich aus Ziffer 1 des Darlehensvertrags vom 15. Mai 2019 (Anhang 3 zum […]lieferungs- und Darlehensvertrag vom 15. Mai 2019; Klagebeilage 3).
3.5. Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
4.
4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind beim vorliegenden Streitwert von Fr. 18'172.30 gestützt auf das vorliegend anwendbare Verfahrenskostendekret (§ 29 Abs. 1 des Gebührendekrets [GebührD] vom 19. Oktober 2023 [SAR 662.110]) auf Fr. 2'380.35 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO).
4.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung wird ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'575.85 (basierend auf dem Streitwert von Fr. 18'172.30; § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT) sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % infolge fehlender Verhandlung (§ 6Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 3'057.00 festgesetzt.
5.
Die vom Kläger für das Berufungsverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem sich sein Standpunkt und seine Anträge von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben (Art. 117 lit. b ZPO). Mit einem Grossteil seiner Vorbringen ist er nicht zu hören, da es sich bloss um Wiederholungen der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente handelt oder da sie verspätet vorgebracht wurden. Soweit eine inhaltliche Auseinandersetzung notwendig war, scheitert die Berufung bereits auf den ersten Blick an einem schlüssigen bzw. substanziierten Tatsachenvortrag und entsprechenden Beweismitteln. Dem Kern des angefochtenen Entscheides, wonach der Beklagte solidarisch für die geforderte Schuld haftet, hält der Beklagte nichts Substanzielles entgegen. Daher überstiegen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten im vorliegenden Berufungsverfahren bei Weitem und eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur vorliegenden Berufung entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
1.
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'380.35 werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'057.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 18'172.30.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 22. August 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lindner Donauer