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Entscheid

ZVE.2024.19

ZVE.2024.19 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-09-18

18. September 2024Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2024.19 (SC.2024.21) Art. 61 Entscheid vom 18. September 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] Zustelladresse: B._____, […] Beklagte C...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZVE.2024.19 (SC.2024.21) Art. 61

Entscheid vom 18. September 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella

Kläger A._____, […] Zustelladresse: B._____, […]

Beklagte C._____ AG, […] vertreten durch Dr. Reto Krummenacher, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Schlichtungsverfahren betreffend Lohnzahlung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit vom 2. Juni 2023 datiertem, an den Friedensrichterkreis XI, Lenzburg, gerichtetem und von diesem an das Bezirksgericht Lenzburg, Arbeitsgericht, weitergeleitetem Schlichtungsgesuch machte der Kläger gegenüber der Beklagten zwei Forderungen über Fr. 9'000.00 und Fr. 8'000.00 sowie die Ausstellung von Lohnabrechnungen für die Monate September bis und mit Dezember 2021 geltend. Nachdem der Kläger zur auf den 3. Oktober 2023 angesetzten Schlichtungsverhandlung vor dem Präsidium des Arbeitsgerichts Lenzburg unentschuldigt nicht erschienen war, wurde das Verfahren (SC.2023.27) gleichentags "zufolge Rückzugs als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben".

1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für einen Betrag von Fr. 8'900.00 zuzüglich 5 % Zins seit 7. September 2021, wogegen die Beklagte Rechtsvorschlag erhob.

2.

Unter dem Datum 29. Dezember 2023 reichte der Kläger wiederum beim Friedensrichterkreis XI, Lenzburg, ein weiteres Schlichtungsgesuch für die in Betreibung gesetzte Geldforderung inkl. des Begehrens um Beseitigung des Rechtsvorschlags ein. Mit Schreiben vom 21. März 2024 erkundigte er sich beim Arbeitsgericht Lenzburg nach dem Stand des Verfahrens. Nachdem er aufforderungsgemäss (vgl. Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten vom 25. März 2024) verbessert hatte, erging am 23. April 2024 folgender Entscheid des Arbeitsgerichtspräsidiums Lenzburg:

" 1. Auf das Schlichtungsgesuch vom 21. März 2024 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 24. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit vom 22. Mai 2024 datierter, aber bereits am Vortag (21. Mai 2024) der Post übergebener Eingabe beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" - Es sei der Entscheid vom 23. April 2024 aufzuheben, bzw. dem Arbeitsgericht Lenzburg zurückzuweisen; - Es sei den Schlichtungsverfahren in Sachen A._____ vs. C._____ AG stattzugeben; - Es sei das Arbeitsgericht Lenzburg aufzufordern, das Gesuch vom 21. März 2024 entgegen zu nehmen und für die bezeichnete und beantragte Schlichtungsverhandlung zu eröffnen; - Das Verfahren sei kostenlos für den Beschwerdeführer zu führen;"

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 liess sich der Kläger nochmals zur Sache vernehmen.

Erwägungen

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist bei einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch den Nichteintretensentscheid beschwert. Vor dem Hintergrund dieser vorinstanzlichen Verfahrenserledigung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Kläger keinen reformatorischen, sondern lediglich einen kassatorischen Rechtsmittelantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Anhandnahme / Behandlung des Schlichtungsgesuchs durch diese stellt. Nachdem der Kläger schliesslich auch die für die Beschwerde statuierten Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist bei einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch den Nichteintretensentscheid beschwert. Vor dem Hintergrund dieser vorinstanzlichen Verfahrenserledigung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Kläger keinen reformatorischen, sondern lediglich einen kassatorischen Rechtsmittelantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Anhandnahme / Behandlung des Schlichtungsgesuchs durch diese stellt. Nachdem der Kläger schliesslich auch die für die Beschwerde statuierten Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beurteilt die Beschwerde zwar in erster Linie anhand der in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Rügen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO, der die Begründung des Rechtsmittels bzw. der dort gestellten Rechtsmittelanträge verlangt). Da es das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO), kann es aber die Beschwerde mit einer anderen Begründung gutheissen (BGE 144 III

394 E. 4.1.4). Es kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

3.

3.1. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, durch die Zustellung der [ersten] "Klage" vom 16. August 2023 an die Beklagte am 17. August 2023 (Zustelldatum) sei die Fortführungslast gemäss Art. 65 ZPO eingetreten. Der Kläger sei zur Schlichtungsverhandlung vom 3. Oktober 2023 nicht erschienen, womit sein Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte (Art. 206 ZPO). Da keine Zustimmung der Beklagten zum Klagerückzug vorgelegen habe, komme dem Rückzug die Wirkung einer Klageabweisung zu, sodass über den gleichen Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden könne (sog. abgeurteilte Sache bzw. res iudicata). Mit dem Schlichtungsgesuch vom 21. März 2024 strebe der Kläger einen zweiten Prozess gegen die gleiche Partei mit dem gleichen Streitgegenstand an. Da dieser bereits abgeurteilt sei, liege ein Prozesshindernis vor. Hinsichtlich der Beseitigung des Rechtsvorschlags sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Schlichtungsgesuchs nach Art. 202 ZPO so oder so keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weshalb allein deshalb darauf nicht einzutreten sei.

3.2. Zur Begründung seiner Beschwerde bestreitet der Kläger insbesondere das Vorliegen einer "gleichwertigen Sache", gemeint offensichtlich das Vorliegen einer abgeurteilten Sache bzw. res iudicata, "da alleinig der Streitwert nicht derselbe ist".

4.

Ohne dass der Frage nachzugehen ist, ob und inwieweit die vom Kläger in den beiden Schlichtungsgesuchen gestellten Begehren deckungsgleich sind, erweist sich der angefochtene Entscheid ohne Weiteres unter zwei Gesichtspunkten als fehlerhaft (vgl. schon Entscheid des Obergerichts,

1. Zivilkammer, vom 28. Juni 2022 im Verfahren ZVE.2022.30):

4.1. Erstens kommt der Schlichtungsbehörde keine Kompetenz zur umfassenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu (vgl. den – nicht abschliessenden – Katalog der Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO). Stellt die Schlichtungsbehörde Mängel wie fehlendes Rechtsschutzinteresse, anderweitige Rechtshängigkeit oder – wie hier – materielle Rechtskraft fest, hat sie das Schlichtungsverfahren durchzuführen und allenfalls die Klagebewilligung auszustellen; der Entscheid darüber, ob diese Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss dem Gericht vorbehalten bleiben (vgl. dazu ausführlich EGLI, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 12 ff. insbesondere N. 25 zu Art. 202 ZPO; AGVE 2011 Nr. 4). Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben.

4.2. Zweitens ist der Entscheid auch von der Begründung her nicht haltbar. Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage – ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist nämlich im Schlichtungsverfahren zu unterscheiden zwischen - dem "vorbehaltlosen" Rückzug der Klage, der ebenfalls eine abgeurteilte Sache schafft (Art. 208 Abs. 2 ZPO) und - dem Rückzug des Schlichtungsgesuchs (ein solcher wird insbesondere bei Säumnis des Klägers in der Schlichtungsverhandlung angenommen, Art. 206 Abs. 1 ZPO), aufgrund dessen das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und 3 sowie Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO), ohne dass materielle Rechtskraft einträte (vgl. GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar [KUKO ZPO]

3. Aufl., 2021, N. 3 f. zu Art. 206 ZPO und N. 3 zu Art. 208 ZPO; HO-NEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 5 zu Art. 206 ZPO und N. 11 zu Art. 208 ZPO).

Entgegen der von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Arbeitsgerichts in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2023 (zum ersten Schlichtungsgesuch) bzw. im angefochtenen Entscheid (zum zweiten Schlichtungsgesuch) vertretenen Auffassung lag im ersten Schlichtungsverfahren kein Klagerückzug nach Art. 241 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 65 ZPO vor. Vielmehr gilt nach Art. 206 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung lediglich das Schlichtungsgesuch als solches (und nicht das/die im Schlichtungsgesuch gestellte[n] Rechtsbegehren) als zurückgezogen. Mit anderen Worten stellt der Rückzug des ersten Schlich-tungsbegehrens keinen (vorbehaltlosen) Rückzug der Klage mit res iudicata-Wirkung im Sinne von Art. 208 Abs. 2 ZPO dar (was offenbar auch die Beklagte nicht auszuschliessen scheint, vgl. Klageantwort S. 2: "Ob [es] sich dabei auch um einen Klagerückzug mit entsprechendem Rechtsverlust handelt, ist mindestens fraglich"). Damit durfte der Kläger bezüglich des gleichen Anspruchs (oder eines Teils davon) ein weiteres Schlichtungsgesuch stellen (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 206 ZPO und N. 3 zu Art. 208 ZPO).

Dagegen lässt sich auch nicht ins Feld führen, dass die Gerichtspräsidentin mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 zum ersten Schlichtungsgesuch gestützt auf eine unzutreffende rechtliche Beurteilung (es sei ein Rückzug des/der im Schlichtungsgesuch enthaltenen Begehren erfolgt) – und zudem

widersprüchlich (es ist die Rede davon, dass die Parteien an der Verhandlung vom 3. Oktober 2023 einen Vergleich geschlossen haben, obwohl im Protokoll festgehalten ist, der Kläger sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen) – das Verfahren als zufolge [Klage-]Rückzugs gegenstandslos von der Kontrolle abschrieb. Denn so wenig wie eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung einer Partei ein Rechtsmittel verschafft, dass es (so oder überhaupt) nicht gibt, so wenig hat es ein Gericht in der Hand, durch eine unrichtige prozessuale Erledigung eines Verfahrens eine abgeurteilte Sache zu schaffen, wo die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Nicht verständlich ist schliesslich die im angefochtenen Entscheid angefügte Bemerkung, dass im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Schlichtungsgesuchs nach Art. 202 ZPO so oder so keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weshalb allein deshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Kläger hat in seinem Gesuch nie (ausschliesslich) Rechtsöffnung, sondern explizit die Beseitigung des Rechtsvorschlags, den die Beklagte in der von ihm eingeleiteten Betreibung erhoben hatte, im Rahmen der – von ihm offensichtlich intendierten – Anerkennungsklage verlangt (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz SchKG, wonach die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirkt werden kann, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt). Ein Kläger, der bereits die Betreibung eingeleitet hat, kann das Beseitigungsbegehren durchaus schon im Schlichtungsverfahren zur Anerkennungsklage stellen. Die beklagte Partei kann dann im Rahmen eines vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleichs die Erklärung abgeben, sie ziehe den erhobenen Rechtsvorschlag zurück. Kommt es zu keinem Vergleich, ist die Klagebewilligung auszustellen und das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags in diese aufzunehmen. Wo die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreitet (Art.

210 f. ZPO) oder einen Entscheid trifft (Art. 212 ZPO), kann sie auch – auf entsprechendes Begehren – selber einen Rechtsvorschlag beseitigen.

5.

Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Präsidium des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Lenzburg zurückzuweisen.

6.

Es sind weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO und Art. 25 Abs. 1 EG ZPO).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 23. April 2024 vollständig aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an diesen zurückgewiesen.

2.

Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 15'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs.

1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Aarau, 18. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Tognella