ZVE.2024.31
ZVE.2024.31 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2024-08-29
29. August 2024Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2024.31 (VZ.2022.51) Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt, [...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2024.31 (VZ.2022.51)
Entscheid vom 29. August 2024
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt, […]
Beklagte B._____ AG, […]
Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
1.
1.1. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Verhandlung erkannte das Bezirksgericht Baden als Arbeitsgericht mit Entscheid vom 18. September 2023:
" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 29. August 2022 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.00 zu bezahlen.
1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
1.2. Der Entscheid wurde den Parteien mit Zustellung am 21. September 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet.
1.3. Mit Eingabe vom 28. September 2023 verlangte die Beklagte die schriftliche Begründung des Entscheids.
1.4. Der begründete Entscheid wurde der Beklagten am 5. Juli 2024 zugestellt.
1.5. Mit Eingabe vom 3. August 2024 an das Obergericht erhob die Beklagte gegen diesen Entscheid sinngemäss Berufung, machte geltend, dieser sei nichtig und beantragte, "eine Heilung zu veranlassen", sowie Genugtuung und Schadenersatz.
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden.
2.
2.1
Die Berufung wurde unter dem Briefkopf der C._____ AG eingereicht.
2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 2. Januar 2023 eine auf diese Gesellschaft lautende Vollmacht ein. Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, die C._____ AG könne als juristische Person die Beklagte nicht vertreten, D._____ sei aber sowohl Präsident der C._____ AG als auch der Beklagten (mit Einzelunterschriftsberechtigung), weshalb davon auszugehen sei, dass er in diesem Verfahren in seiner Funktion als Organ der Beklagten wirke (angefochtener Entscheid E. 1.3.). Entsprechend wurde die C._____ AG als Vertreterin aus dem Rubrum entfernt.
2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 2. Januar 2023 eine auf diese Gesellschaft lautende Vollmacht ein. Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, die C._____ AG könne als juristische Person die Beklagte nicht vertreten, D._____ sei aber sowohl Präsident der C._____ AG als auch der Beklagten (mit Einzelunterschriftsberechtigung), weshalb davon auszugehen sei, dass er in diesem Verfahren in seiner Funktion als Organ der Beklagten wirke (angefochtener Entscheid E. 1.3.). Entsprechend wurde die C._____ AG als Vertreterin aus dem Rubrum entfernt.
2.3. Die vorliegende Berufung setzt sich damit nicht auseinander, sondern wurde dessen ungeachtet unter dem Briefkopf der C._____ AG eingereicht. Der Vorinstanz ist allerdings beizupflichten, dass D._____ – wenn er auch vorliegend unter dem Briefkopf der C._____ AG zeichnet – für die Beklagte einzelunterschriftsberechtigt ist, weshalb im Ergebnis von einer rechtsgültigen Vertretung der Beklagten auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden kann, zumal keine Interessen der C._____ AG geltend gemacht werden.
3.
Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 74 und
75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4).
4.
Zur Begründung der Berufung bringt die Beklagte im Wesentlichen einzig vor, der angefochtene Entscheid sei nichtig, weil sie ihn (in begründeter Ausfertigung) erst 291 Tage nach der Entscheidfällung (und nur wenige Stunden nach ihrer eigenen Eingabe an die Vorinstanz vom 4. Juli 2024) zugestellt erhalten habe. Die Beklagte bezeichnet das vorinstanzliche Verfahren zudem als abgekartetes, von ihrem eigenen ehemaligen Rechtsvertreter gelenktes Spiel, ohne diese Behauptung weiter zu erklären.
5.
5.1. Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
5.2. Das Gesetz schreibt keine Frist für das Gericht vor, innert welcher es einen im Dispositiv eröffneten Entscheid begründen muss. Es trifft jedoch zu, dass die im vorinstanzlichen Verfahren für die Urteilsbegründung in Anspruch genommene Zeit von über 9 Monaten als ausserordentlich lang erscheint, zumal der begründete Entscheid mit 17 Seiten (davon rund 12 Seiten Erwägungen) nicht besonders umfangreich ist.
5.3. Die Klägerin hat sich entsprechend auch mehrmals, mit Eingaben vom 8. März 2024 (act. 123) und 26. Juni 2024 (act. 125) nach dem schriftlich begründeten Entscheid erkundigt. Den Parteien wäre es vor der Zustellung des begründeten Entscheids denn auch freigestanden, gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.
5.4. Hingegen erschliesst es sich nicht und wird von der Beklagten auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der schliesslich in begründeter Ausfertigung zugestellte Entscheid wegen dieser langen Wartezeit nichtig sein sollte. Es ist sodann unmassgeblich, dass dem Gericht am Tag des Versands des begründeten Entscheids noch eine Eingabe der Beklagten zuging. Nachdem der Entscheid im Dispositiv zu diesem Zeitpunkt längst eröffnet worden war, konnte diese Eingabe ohnehin keinen Einfluss mehr auf ihn haben.
Ihre Behauptung, das vorinstanzliche Verfahren sei ein abgekartetes Spiel gewesen, begründet die Beklagte zudem nicht; es gibt auch keine Hinweise darauf. Schliesslich waren Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche der Beklagten auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden kann. Mit der Begründung des Entscheids setzt sich die Beklagte sodann in ihrer Berufung mit keinem Wort auseinander, weshalb auch insoweit auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
6.
Auf die Zustellung der offensichtlich unbegründeten Berufung an die Klägerin zur Erstattung einer Berufungsantwort wurde gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet.
7.
7.1. In Verfahren betreffend Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.00 wie dem vorliegenden werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO grundsätzlich keine Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115 Abs. 1 ZPO können bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten jedoch einer Partei auferlegt werden.
7.2. Nachdem sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht einmal ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat, erscheint ihre Prozessführung mutwillig und es sind ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen worden ist und ihr entsprechend kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist.
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.
44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'000.00.
Aarau, 29. August 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lindner Donauer