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Entscheid

ZVE.2024.41

ZVE.2024.41 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-06-20

20. Juni 2025Deutsch18 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2024.41 / ik / nk (VZ.2021.3) Art. 97 Entscheid vom 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick W...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZVE.2024.41 / ik / nk (VZ.2021.3) Art. 97

Entscheid vom 20. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Urs Kröpfli, […]

Gegenstand Forderung/Ausstand

Sachverhalt

1.

1.1. Am 4. Mai 2019 ereignete sich in Laufenburg AG ein Verkehrsunfall. Die in Deutschland wohnhafte Unfallverursacherin fuhr auf das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug auf. Die Klägerin und der Beklagte, der u.a. die Haftung für Schäden abdeckt, die durch ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verursacht werden, soweit nach dem SVG eine Versicherungspflicht besteht, sind sich über die Folgen des Unfallereignisses uneinig.

1.2. Nachdem die Klägerin in einem vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren die Einholung eines Gutachtens erwirkt hatte, reichte sie am 25. Januar 2021 beim Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg Teilklage gegen den Beklagten ein und beantragte u.a. die Zahlung von Fr. 30'000.00 (Teil des entstandenen Haushaltschadens). Mit Entscheid VZ.2021.3 vom 28. Juni 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Teilklage ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung vom 23. August 2022 hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZVE.2022.43 vom 6. Dezember 2022 teilweise gut und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_30/2023 vom 4. September 2023 nicht ein.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 16. April 2024 teilte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Parteien mit, dass er das D._____, mit einer polydisziplinären Begutachtung der Klägerin zu beauftragen gedenke. Er räumte den Parteien bis zum 6. Mai 2024 die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme einzureichen und insbesondere Einwendungen gegen die Person der Sachverständigen, deren schriftliche Instruktion und die Inpflichtnahme sowie gegen die mutmasslichen Kosten zu erheben. Ferner sollten die Parteien innert der gleichen Frist Fragen an die sachverständigen Personen einreichen.

2.2. Mit Stellungnahme vom 25. April 2024 beantragte der Beklagte, auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sei zu verzichten. Im Übrigen verzichtete er auf Einwände und Fragen.

2.3. Am 29. Mai 2024 liess sich die Klägerin vernehmen und hielt fest, es sei lediglich ein Gutachten in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie einzuholen. Ferner beantragte sie, der D._____ sei zwecks Feststellung,

ob eine wirtschaftliche Dauerbeziehung bestehe, die folgende Frage zu stellen: "Wie viele Gutachtenaufträge haben Sie in den letzten fünf Jahren von der IV-Stelle Basel-Landschaft oder der Beklagten, also dem B._____, erhalten, und welches Gesamthonorar haben Sie dafür in dieser Zeit erhalten?" Überdies hielt sie an ihrem Antrag fest, es sei bei Dr. med. C._____, […], eine Begutachtung einzuholen, da die D._____ befangen sei.

2.4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 beantragte der Beklagte, das Ausstandsgesuch der Klägerin sei abzuweisen und stellte überdies keine neuen Anträge.

2.5. Am 19. Juni 2024 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg gegenüber den Parteien fest, dass er das polydisziplinäre Gutachten in Auftrag geben werde und dass, falls am Ausstandsbegehren festgehalten werde, bis zum 1. Juli 2024 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne.

2.6. Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom 24. Juni 2024 erneut darum, der D._____ die am 29. Mai 2024 gestellte Frage zu stellen, andernfalls sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

2.7. Am 26. Juni 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg der D._____ die Frage vom 29. Mai 2024, welche sie am 5. Juli 2024 beantwortete. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Antwort der D._____ den Parteien zur fakultativen Stellungnahme zu.

2.8. Am 15. Juli 2024 beantragte die Klägerin, es sei von einer Auftragserteilung an die D._____ abzusehen, andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

2.9. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 16. September 2024 wie folgt:

" 1. Der Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2024 betreffend Abweisung der vorgesehenen Gutachterstelle bzw. der jeweiligen Sachverständigen wegen Vorliegens eines Ausstandsgrundes wird abgewiesen.

2.

2.1. Es wird ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben.

2.2. Im Gutachten sind folgende Fragen zu beantworten:

1.

1.1 Woran leidet A._____ aktuell (Beschwerdebild und Diagnose)?

1.2. Sind die Beschwerden oder Teile davon unmittelbar oder nur mittelbar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2019 zurückzuführen?

Falls ja: Welche und inwiefern? - Bestehen unfallfremde Faktoren, welche das Beschwerdebild mitprägen? - Hätten diese unfallfremden Faktoren ohne Unfallereignis, also aus der eigenen Dynamik heraus, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gesundheitlichen Störungen geführt? Wenn ja, inwiefern und in welchem Ausmass? - Wie beurteilen Sie den Anteil der unfallbedingten und unfallfremden Faktoren (in %) am gesamten Beschwerdebild?

3.3. (recte: 1.3.) Medizinische Behandlung: - Aktuelle Therapien / Medikation (je Art und Regelmässigkeit)? - Ist von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten? Wenn ja, welche Behandlung ist erfolgsversprechend? Oder bedarf A._____ zur Bewahrung vor wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung oder zur Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit einer Behandlung? Wenn ja, welcher Art, voraussichtlich wie lange und mit welcher Regelmässigkeit?

3.4. (rechte: 1.4.) Wie hoch ist die Arbeitsfähigkeit von A._____ infolge der unfallbedingten Beschwerden? - In der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte / Sekretärin? - In einer anderen, angepassten Tätigkeit?

3.5. (recte: 1.5.) Bestehen Anzeichen dafür, dass A._____ nicht gewillt ist, die Beschwerden und die damit verbundenen beruflichen Beeinträchtigungen zu überwinden? Falls ja, inwiefern?

3.6. (recte: 1.6., neue Frage des Gerichtes) Welche unfallbedingten Einschränkungen bestehen bei A._____ im Haushalt bezüglich - Mahlzeitzubereitung - Abwaschen / Tisch decken / Küche aufräumen - Einkaufen - Putzen (Fenster, staubsaugen) / Aufräumen - Waschen / Bügeln - Kleinere Reparaturarbeiten - Haustiere / Pflanzenpflege / Garten - Administrative Arbeiten?

3.

Als Sachverständige für die medizinische Begutachtung gemäss Ziff. 1 vorstehend wird bestellt:

D._____ […]

mit folgenden Disziplinen und Fachärzten: - Versicherungsmedizinische Fallführung: Dr. med. G._____ - HNO: Prof. Dr. med. H._____ - Neurologie: Dr. med. I._____ - Neuropsychologie: lic. phil. J._____ - Psychiatrie: Dr. med. K._____ - Rheumatologie: Dr. med. L._____

4.

4.1. Die obgenannte Gutachterstelle D._____ mit den jeweiligen Sachverständigen werden hiermit als Sachverständige in Pflicht genommen. Sie sind zur Wahrheit verpflichtet und die D._____ hat das Gutachten fristgerecht abzuliefern. Gleichzeitig werden sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses hingewiesen.

4.2. Art. 307 Abs. 1 StGB lautet: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als [...] Sachverständiger [...] einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt [...], wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Art. 320 Ziff. 1 StGB lautet: Wer ein Geheimnis offenbart [...], das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

5.

Die Sachverständigen werden berechtigt erklärt, eigene Abklärungen selber vorzunehmen. Sie haben diese im Gutachten offenzulegen.

6.

Soweit die Klägerin über zusätzliche ärztliche Abklärungen verfügt, sind diese der Gutachterstelle direkt oder auf erste Aufforderung hin zuzustellen.

7.

Die Klägerin hat nach Rechtskraft in einer noch zu erlassenden Verfügung den entsprechenden Beweiskostenvorschuss zu zahlen.

8.

Nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und Eingang des Beweiskostenvorschusses wird der D._____ die Frist für die Einreichung des Gutachtens angesetzt und auf die entsprechenden Säumnisfolgen hingewiesen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 19. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 27. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 16. September 2023 (recte: 2024) sei aufzuheben.

2.

Der Antrag der Klägerin / Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 betr. Abweisung der von der Vorinstanz vorgesehenen Gutachterstelle (D._____, c/o […]) bzw. der jeweiligen Sachverständigen sei gutzuheissen.

3.

Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, die med. Begutachtung bei Dr. C._____, Kantonsspital U._____, ev. einer / einem anderen med. Gutachterin / Gutachter, welche / er an einem der Aargauer Kantonsspitäler angestellt ist, durchzuführen.

4.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

3.3. Der Beklagte stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern)."

3.4. Am 2. Dezember 2024 liess sich der Beklagte unter Beilage von Teilen des von der Invalidenversicherung eingeholten polydisziplinären Gutachtens der N._____ AG vom 16. Juli 2024 betreffend die Klägerin bei der Vorinstanz erneut vernehmen. Diese leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.

Erwägungen

1.

1.1. Entscheide über den Ausstand einer sachverständigen Person sind gemäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 4.5 = Pra 2022 Nr. 4, nicht publ. in BGE 147 III 582; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 51 f. zu Art. 183 ZPO, insbesondere m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; THOMAS WEI-BEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 183 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. September 2024 ist demnach einzutreten.

1.1. Entscheide über den Ausstand einer sachverständigen Person sind gemäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 4.5 = Pra 2022 Nr. 4, nicht publ. in BGE 147 III 582; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 51 f. zu Art. 183 ZPO, insbesondere m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; THOMAS WEI-BEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 183 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. September 2024 ist demnach einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

Bei den Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 2. Dezember 2024, welche von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet wurde, sowie den ihr beiliegenden Beweismitteln handelt es sich um unzulässige Noven, die vorliegend ausgeschlossen und somit nicht zu berücksichtigen sind.

2.

2.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen die D._____ ab, gab das polydisziplinäre medizinische Gutachten in Auftrag und nahm die Sachverständigen in die Pflicht. Zur Begründung hielt sie fest, das Obergericht des Kantons Aargau habe mit Entscheid ZVE.2022.43 vom 6. Dezember 2022 ausgeführt, der endgültige Entscheid darüber, mit welchen Fragen in welchen Fachdisziplinen bei welchem Gutachter ein Gutachten eingeholt werde, sei Sache des Gerichtes. Diesem obliege mit der Bestimmung der Gutachterfragen, der Fachdisziplinen und der Auswahl des Gutachtens für die Beweistauglichkeit des Gutachtens zu sorgen. Indem das Obergericht in seinen Erwägungen klar festgehalten habe, dass ein Gutachten zur natürlichen Kausalität zumindest sinngemäss mitbeantragt und dieses zu Unrecht nicht abgenommen worden sei, liege es nicht mehr in der Disposition der Vorinstanz zu entscheiden, ob ein gültiger Beweisantrag seitens der Klägerin vorliege. Das Bundesgericht sei auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten. Die Klägerin habe einen indirekten Ausstandsgrund zur IV-Stelle Basel-Landschaft behauptet, weil sie eine Anmeldung bei der IV getätigt habe. Im Jahr 2020 habe diese Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und im Jahr 2021 ihren Antrag durch einen Vorentscheid abgelehnt. Es werde weder vorgebracht, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft weiterhin involviert sei, noch, dass die D._____ mit einer Abklärung beauftragt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Verbindung zur IV-Stelle Basel-Landschaft habe. Daher sei ein Ausstand der D._____ bzw. der genannten Sachverständigen zu verneinen. Die D._____ habe ausgeführt, der Beklagte habe sie noch nie mit einer Begutachtung beauftragt. Die Gutachten für die IV-Stelle Basel-Landschaft machten 4 % des Gesamtumsatzes aus. Gründe, wieso das nicht stimmen sollte, habe die Klägerin nicht benannt. Damit liege die nach der Rechtsprechung geforderte Intensität einer geschäftlichen Beziehung zur Begründung eines Ausstandes nicht ansatzweise vor. Der Nachweis objektiver Umstände, die den Anschein der Befangenheit der D._____ zu begründen vermöchten, sei durch die Klägerin klar nicht erbracht worden.

2.2. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, das Gutachten der D._____ werde grossen Einfluss auf die Leistungspflicht der IV und somit IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft haben. Sollte die IV Leistungen sprechen, so könne sie ihrerseits auf den Beklagten regressieren. Ob der Beklagte aus dem Unfall vom 4. Mai 2019 Leistungen ausrichten müsse, hänge also massgeblich davon ab, wie die Begutachtung durch die D._____ ausfalle. Wenn die D._____ in der Vergangenheit jährlich über Fr. 100'000.00 von einer am vorliegenden Zivilprozess direkt bzw. indirekt beteiligten Partei erhalten habe, so liege offensichtlich eine wirtschaftliche Dauerbeziehung und (Teil)abhängigkeit vor. Das Bundesgericht habe in BGE 140 III 221 einen sehr ähnlichen Fall beurteilt, […]. Es liege offensichtlich ein Ausstandsgrund vor.

2.3. Der Beklagte führte in der Beschwerdeantwort aus, ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Gutachterstelle sei von Anfang an untauglich. Stattdessen wäre aufzuzeigen gewesen, dass und welche Ausstandsgründe betreffend die Gutachter vorliegen. Solche Ausführungen lasse die Klägerin gänzlich vermissen. Mit Geschäftsbeziehungen der Invalidenversicherung zur Gutachterstelle könne das Ausstandsbegehren nicht begründet werden. Im Übrigen sei nicht aktenkundig, dass aktuell ein Verfahren der Klägerin bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft hängig sei. Damit sei nicht erstellt, dass der Ausgang des Gerichtsgutachtens irgendwelche Folgen für die Invalidenversicherung haben könnte. Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf den unaufgeforderten Gutachtervorschlag durch die Klägerin eingegangen. Die Klägerin behaupte nicht einmal, dass sie über einen Anspruch zur Stellung von Gutachtervorschlägen verfüge. Es sei nicht auf die verspäteten pauschalen Behauptungen abzustellen, wonach die Invalidenversicherung im Fall einer Leistungszusprache auf den Beklagten regressieren könnte. Nicht erkennbar sei sodann, was die Klägerin unter Hinweis auf den nicht einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid geltend zu machen versuche. Dass vorliegend ein persönlicher Ausstandsgrund eines Gutachters aufgrund von Tätigkeiten für eine Partei zur Diskussion stehe, sei nicht ersichtlich und werde nicht behauptet.

3.

3.1. Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Der allgemeine Ausstandsgrund der Befangenheit setzt wie bei Gerichtspersonen voraus, dass objektive Umstände (Tatsachen) vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Unmassgeblich sind sowohl das subjektive Empfinden der ablehnenden Partei als auch der Umstand, dass sich die abgelehnte sachverständige Person selbst nicht befangen fühlt (AN-NETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2024, N. 21 zu Art. 183 ZPO). Umstände, welche geeignet sind, Misstrauen bezüglich der Unparteilichkeit der sachverständigen Person zu wecken, können ihre Ursache in organisatorischen oder funktionellen Belangen haben, sie können sich aber auch aus dem persönlichen Verhalten der sachverständigen Person ergeben (WEIBEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 183 ZPO).

Da die Ausstandsgründe persönlicher Natur sind, können nur Einzelpersonen abgelehnt werden, bei denen die jeweiligen Gründe vorliegen, nicht aber die Gutachterstelle als solche (vgl. MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 47 ZPO). Ausstandsbegehren können sich allerdings nicht nur gegen einzelne Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder einer Gutachterstelle richten. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Gutachterstelle als solche sei befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig. Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, zielen sodann nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.1 m.H.).

3.2. Die erhobenen Einwendungen der Klägerin betreffen nicht spezifische, gegen jeden einzelnen Sachverständigen gerichtete Ausstandsgründe, sondern die Befangenheit der Gutachterstelle D._____ insgesamt, was unzulässig ist. Die Einwendungen zielen denn auch nicht auf einen personenbezogen Ablehnungsgrund, da sie nicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und den einzelnen Sachverständigen betreffen und sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Vorliegend fehlt es damit bereits an einem eigentlichen Ausstandsgesuch, da überhaupt keine Einwendungen gegen die konkret vorgesehenen einzelnen Gutachterpersonen vorgebracht worden sind.

Soweit die Klägerin die Ablehnung der D._____ generell damit begründet, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ihr und der IV-Stelle Basel-Landschaft bestehe, dringt sie mit dieser Rüge nicht durch. Zunächst handelt es sich beim Beklagten nicht um die IV-Stelle Basel-Landschaft. Die D._____ wurde von ihm im Übrigen noch nie mit einer Begutachtung beauftragt (act. 583). Ohnehin könnte im Bereich der Invaliden- und Unfallversicherung die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen wie einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis der Gutachterstelle zur Versicherung begründet werden (BGE 138 V 318 E. 6.2; 138 V 271 E. 2.2.2). Der Sachverhalt in BGE 140 III 221 (Beurteilung der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person) hat mit dem vorliegenden keinen Zusammenhang. Nach dem Erwogenen kann auch offen bleiben, ob es sich bei den Ausführungen der Klägerin betreffend Regress um unzulässige Noven handelt.

4.

Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen die Begutachtungsstelle D._____ mit Verfügung vom

16. September 2024 zu Recht abgelehnt und das Gutachten in Auftrag gegeben. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2024 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

6.

6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selbst zu tragen.

6.2. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 2 sowie § 6 AnwT ausgehend von Fr. 1'210.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8.1 % MWSt auf Fr. 1'347.25 festzusetzen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'347.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00.

Aarau, 20. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus