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Entscheid

ZVE.2024.5

ZVE.2024.5 - Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer - 2024-02-07

7. Februar 2024Deutsch6 min

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2024.5 (VZ.2023.36) Urteil vom 7. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt David Gr...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZVE.2024.5 (VZ.2023.36)

Urteil vom 7. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli

Kläger A._____, […]

Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, […]

Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht

Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

1.1. Das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bremgarten ist mit Entscheid vom 27. Dezember 2023 auf die Klage des Klägers vom 5. Juni 2023 mangels Bezifferung der Rechtsbegehren nicht eingetreten.

1.2. Mit als «Klage» betitelter Eingabe vom 16. Januar 2024 beantragt der Kläger beim Obergericht, die Beklagte habe ihm den Betrag von Fr. 98'584.00 nebst Zins zu 10 % seit dem 7. Februar 2023 zu bezahlen und macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei in Bezug auf seine Forderung zu Unrecht nicht auf seine Klage vom 5. Juni 2023 eingetreten.

Erwägungen

2.

2.1

Das Rechtsbegehren einer Klage ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage auf Geldzahlung zu beziffern ist. Die Bezifferung muss zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klageschrift, enthalten sein. Enthält eine Klageschrift kein korrekt formuliertes Rechtsbegehren, wird auf die Klage nicht eingetreten (vgl. BGE 148 III 322).

2.2

Der Kläger hat mit Klage vom 5. Juni 2023 beantragt, die Beklagte zur «Zahlung des geforderten Betrages laut Schreiben vom 30. März 23» zu verpflichten. Im beigelegten Schreiben vom 30. März 2023 hatte der Kläger von der Beklagten «100 % Lohnfortzahlung», bis er eine neue Anstellung eingehe, verlangt. Sein Rechtsbegehren war damit nicht beziffert.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 (act. 33 ff.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der von der Beklagten verlangte Betrag nicht beziffert sei und er sein Rechtsbegehren zu beziffern habe. Ihm wurde eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Verbesserung der Klage gewährt und er wurde darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Mit derselben Verfügung wurde ihm ebenfalls die Klageantwort der Beklagten zugestellt. Entgegen seinem Vorbringen ist dem Kläger die Verfügung vom 9. Oktober 2023 am 16. Oktober 2023 am Schalter in Q._____ zugestellt worden (act. 37). Er hat darauf am 19. Oktober 2023 eine umfangreiche Stellungnahme zur Klageantwort der Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten eingereicht (act. 38 ff.). Darin hat er ausgeführt, es sei selbsterklärend, dass in der Klageschrift kein definitiver Betrag habe beziffert werden können, da zur Hauptforderung noch Zinszahlungen infolge verspäteter Bezahlung hinzukämen (act. 39). Die notwendige Bezifferung dieser «Hauptforderung» ist in seiner Eingabe jedoch wiederum nicht enthalten. Der Kläger hat seine Klage somit, auch nachdem er auf die mangelnde Bezifferung hingewiesen wurde und eine Nachfrist zur Verbesserung erhalten hatte, nicht beziffert, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Klage eingetreten ist.

Die Berufung des Klägers ist folglich abzuweisen. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb von einer Zustellung an die Beklagte zur Erstattung einer Berufungsantwort abzusehen ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

3.

Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz (BGE 100 II 358 E. a; BGE 115 II 30 E. 5.b; AGVE 1991 Nr. 20 S. 71). Die Vorinstanz ist mangels Bezifferung zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, der Streitwert übersteige den Betrag von Fr. 30'000.00 nicht, womit auch im obergerichtlichen Verfahren keine Gerichts- und Parteikosten zu sprechen sind.

Entscheid

1.

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 7. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six M. Stierli