ZVE.2024.53
ZVE.2024.53 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-02-24
24. Februar 2025Deutsch20 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2024.53 (VF.2022.16) Art. 19 Entscheid vom 24. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Tognella Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] […] vertreten du...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2024.53 (VF.2022.16) Art. 19
Entscheid vom 24. Februar 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Tognella
Kläger A._____, […]
Beklagter B._____, […] […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […]
Gegenstand Vaterschaftsklage (Anordnung DNA-Gutachten)
Sachverhalt
1.
Der Kläger, geb. am 31. Oktober 1992, beabsichtigte, seine Kinder, welche in der Schweiz geboren sind, zu anerkennen. Die Kindesanerkennung konnte aufgrund der strittigen Personendaten und der ungeklärten Identität des Klägers noch nicht durchgeführt werden. Strittig sind namentlich der Nachname bzw. der Vater des Klägers. Mit Eingabe vom 2. März 2021 stellte der Kläger ein Begehren um gerichtliche Feststellung der Identität/Personendaten beim Bezirksgericht Lenzburg (SF.2021.28).
2.
2.1. Am 18. Juli 2022 fand im Verfahren SF.2021.28 eine Verhandlung statt. Im Anschluss daran reichte der Kläger eine Vaterschaftsklage ein und beantragte die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten. Das Verfahren SF.2021.28 wurde mit Verfügung der Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg (Gerichtspräsidentin) für die Dauer des vorliegenden Verfahrens betreffend Vaterschaftsklage gleichentags sistiert.
2.2. Die Gerichtspräsidentin teilte den Parteien mit Verfügung vom 18. Juli 2022 mit, es sei vorgesehen, von der C._____ AG eine DNA-Analyse zur Feststellung der Abstammung des Klägers vom Beklagten einzuholen. Zudem wurde u.a. verfügt, dass die Parteien für die Einholung der DNA-Analyse innert 10 Tagen je einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen haben.
Auf die gegen diese Verfügung vom Beklagten beim Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 (ZVE.2022.39) nicht eingetreten.
2.3. Nachdem der Beklagte es auch innert einer angeordneten Nachfrist unterlassen hatte, der ihm mit Verfügung vom 18. Juli 2022 auferlegten Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses für die DNA-Analyse nachzukommen, wurde der Kläger mit Verfügung vom 15. Februar 2023 informiert, er könne den vom Beklagten nicht geleisteten Kostenvorschuss vorschiessen, andernfalls die weitere Beweiserhebung unterbleibe. Am 27. Februar 2023 zahlte der Kläger den dem Beklagten auferlegten Kostenvorschussanteil.
2.4. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde die Einholung einer DNA-Analyse zur Feststellung der Abstammung des Klägers bei der C._____ AG, D._____, angeordnet.
2.5. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde der Beklagte in Anbetracht dessen, dass er sich der für die mit Verfügung vom 28. Februar 2023 angeordneten DNA-Analyse notwendigen Probeentnahme bis anhin nicht unterzogen hatte, unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB aufgefordert, sich innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung darüber zu äussern, wann er gedenke, sich wieder in der Schweiz aufzuhalten und sich dem für das mit Verfügung vom 28. Februar 2023 angeordnete Gutachten notwendigen DNA-Test zu unterziehen.
2.6. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 liess sich der Beklagte vernehmen und teilte u.a. mit, es könne von ihm nicht erwartet werden, "eine Vaterschaftsklage mit dem Namen A._____" zu akzeptieren. Die mit Verfügung vom 18. September 2023 gestellten Fragen (nächster Aufenthalt in der Schweiz / Zeitpunkt DNA-Test) beantwortete er nicht.
2.7. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe) hielt der Kläger an seinem sinngemässen Begehren um Durchführung einer DNA-Analyse fest.
2.8. Mit Eingabe vom 1. März 2024 brachte der Beklagte insbesondere vor, er "willige für einen Vaterschaftstest mit Vorbehalt des benützten Namens 'A._____', welcher Gegenstand der laufenden Verfahren (NBI, Gericht in den Philippinen) ist", ein. Sobald er "voraussichtlich Juni/Juli 2024" in der Schweiz sei, werde er sich beim Gericht melden.
2.9. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 6. Mai 2024 (Postaufgabe) (Kläger) und 7. Mai 2024 (Beklagter) erneut Stellungnahmen ein. Der Beklagte teilte mit seiner Eingabe u.a. mit, dass er im Juni 2024 in der Schweiz sei und beim Bezirksgericht Lenzburg vorbeikomme.
2.10. Am 14. Mai 2024 verfügte die Gerichtspräsidentin, unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB, dass der Beklagte im Juni 2024 bei der C._____ AG eine DNA-Probe abzugeben hat.
2.11. Am 11. Juni 2024 informierte E._____, […] C._____ AG, dass der Beklagte gemäss dessen vorgängiger Ankündigung zum aufgebotenen Termin am 11. Juni 2024 nicht erschienen sei.
2.12. Am 18. November 2024 erliess die Gerichtspräsidentin folgende Verfügung:
" 1. Der Beklagte hat sich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz unverzüglich einem DNA-Gutachten (mittels Wangenschleimhautabstrich) bei der dem Einreiseort nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu unterziehen.
2.
2.1. Mit der direkten Realvollstreckung des DNA-Gutachtens (Wangenschleimhautabstrich) wird die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich beauftragt und ermächtigt.
2.2. Zum Vollzug von Ziff. 2.1. hievor ist der Beklagte bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz zur Durchführung des DNA-Gutachtens (mittels Wangenschleimhautabstrich) unverzüglich zur nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu begleiten. Es erfolgt hierfür ein separater Vorführungsauftrag.
2.3. Die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich hat dem Gericht ihren Vollzugsbericht samt Angaben der das DNA-Gutachten durchführenden Institution unverzüglich zukommen zu lassen."
Gleichentags reichte die Gerichtspräsidentin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB ein.
3.
3.1. Gegen die ihm am 19. November 2024 zugestellte Verfügung vom 18. November 2024 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. November 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Die Vollstreckung der Verfügung vom 18. November 2024 sei aufzuschieben.
2.
Das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg über das Eintreten auf die Klage vom 18. Juli 2024 (VF.2022.16) zu sistieren.
3.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 18. November 2024 nichtig ist.
Eventualiter sei die Verfügung vom 18. November 2024 vollumfänglich aufzuheben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erstattete der Kläger die Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Vollstreckungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Prozessleitende Verfügungen sind in vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO).
1.2
Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, die angefochtene Verfügung sei – entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – nicht als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren. Mit der angefochtenen Verfügung sei in Anbetracht des damit einhergehenden enormen Eingriffs in die Grundrechte des Beklagten eine Zwangsvollstreckung nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO angeordnet worden. Da es sich vorliegend um die Anordnung einer Realvollstreckung handle, mithin eine Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, sei die Beschwerde gemäss Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO zu erheben und der Beklagte müsse deshalb keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b ZPO nachweisen (Beschwerde Rz. 2-5). Eventualiter sei der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben. Ein Eingriff in die körperliche Integrität bedeute einen Eingriff in ein absolutes Recht, dessen Verletzung real nicht mehr rückgängig zu machen sei. Zudem würde die verfassungsrechtliche Bewegungsfreiheit des Beklagten durch die angefochtene Verfügung massiv eingegrenzt und seine persönliche Freiheit massiv beeinträchtigt. Je nachdem müsse er damit rechnen, dass er während Stunden festgehalten werde, bis die Kantonspolizei Zürich die Untersuchung durchgeführt habe. Zudem führe die Zwangsmassnahme bei einem medizinischen Notfall der Eltern des Beklagten zu massiven Verzögerungen bei der Einreise, sodass er im schlimmsten Fall zu spät bei seinen Eltern eintreffen könnte. Es wäre auch denkbar, dass der Beklagte vor dem Abflug zurück in die Philippinen angehalten würde und deshalb seine Reisepläne diesem Umstand anpassen müsste. Der Beklagte habe sein eigenes Geschäft und wenn er wegen der angefochtenen Verfügung den Rückflug verpasse, bestehe die Gefahr, dass er seine wirtschaftliche Existenz in den Philippinen verliere. Die Anordnung des Bezirksgerichts Lenzburg wiege umso schwerer, als es das Gericht bisher unterlassen habe, dem Beklagten die Möglichkeit zur Klageantwort zu geben, und er deshalb zu den Behauptungen des Klägers noch keine Stellung habe nehmen können. Einer unter krasser Verletzung fundamentaler Prozessrechte (rechtliches Gehör) erlassenen Verfügung müsse die Rechtswirkung versagt werden. Vorliegend habe das Bezirksgericht Lenzburg neben dem Eingriff in die Persönlichkeit auch eine Realvollstreckung angeordnet, womit der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ohne weiteres gegeben sei (Beschwerde Rz. 6-14).
1.3
Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind (Art. 296 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf diese Mitwirkungspflicht sowie Art. 154 ZPO kann in einem Abstammungsprozess eine Beweisverfügung erlassen werden, mit welcher die Abnahme einer DNA-Probe angeordnet wird. Kommt die betroffene Person dieser Verfügung nicht freiwillig nach, kann mit einer weiteren Verfügung die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht angeordnet werden. Ob es sich bei einer solchen Durchsetzungsverfügung um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt oder aber um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung und somit um einen (Teil-)Endentscheid analog nach Art. 236 Abs. 3 ZPO, ist in der herrschenden Lehre umstritten und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht beurteilt worden (vgl. zum Ganzen: JUNGO/SCHALL, DNA-Beweis im Abstammungsrecht – zur Vollstreckung der Mitwirkungspflicht, in: ZSR/RDS, Band 143 [2024] I Heft 3, S. 343 m.H.; STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz. 233 ff. m.H.).
1.4
Mit Beweisverfügung vom 28. Februar 2023 (act. 51 f.) ordnete die Vorinstanz zur Feststellung der Abstammung des Klägers eine DNA-Analyse der Parteien bei der C._____ AG an. Da der Beklagte sich der hierfür notwendigen Probeentnahme nicht unterzog, wurde er mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. 155 f.) unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB angewiesen, im Juni 2024 eine DNA-Probe bei der C._____ AG abzugeben. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachgekommen war, ordnete die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung schliesslich die direkte Realvollstreckung ihrer angeordneten Beweiserhebung bzw. des DNA-Gutachtens an.
Ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Endentscheid analog nach Art. 236 Abs. 3 ZPO oder um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Die im Gegensatz zur Anfechtung eines Vollstreckungsentscheids bei der
Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung zusätzliche Eintretensvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist vorliegend nämlich erfüllt, zumal die polizeiliche Vollstreckung eines Wangenschleimhautabstrichs einen Eingriff in die körperliche Integrität und somit in die Persönlichkeit (d.h. in ein absolutes Recht) darstellt und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.3 sowie 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E.1.3.2). Auf die Beschwerde des Beklagten ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz erwog mit angefochtener Verfügung, der Beklagte habe sich geweigert, der mit der Verfügung vom 14. Mai 2024 abermals angeordneten DNA-Probe bei der C._____ AG – nunmehr unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB – zu unterziehen. Sie verfügte deshalb gestützt auf Art. 296 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 ZPO sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_492/2016 vom 5. August 2016, dass der Beklagte sich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz unverzüglich einem DNA-Gutachten (mittels Wangenschleimhautabstrichs) bei der dem Einreiseort nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu unterziehen hat. Mit der direkten Realvollstreckung wurde die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich beauftragt.
2.2
2.2.1. Der Beklagte bringt mit seiner Beschwerde vor, die angefochtene Verfügung sei nichtig. Zur Begründung macht er zunächst geltend, da die Klagefrist für die Vaterschaftsklage gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB abgelaufen sei und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handle, sei auf die Klage nicht einzutreten, weshalb alle im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Verfügungen, insbesondere auch die angefochtene Verfügung, nichtig seien (Beschwerde Rz. 17 f.). Weiter bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz wäre vor Erlass der angefochtenen Verfügung gehalten gewesen, die Frage, ob die Klage rechtzeitig erfolgt sei, zu klären (Beschwerde Rz. 19).
2.2.2. Bei der Klagefrist für die Vaterschaftsklage gemäss Art. 263 ZGB handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (LÖTSCHER/REICH, in: ARNET/BREIT-SCHMID/JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 263 ZGB). Entgegen den Vorbringen des Beklagten stellt die Einhaltung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen keine Prozessvoraussetzung dar. Vielmehr beeinflusst dies den Entscheid in der Sache (MORF, in: GEHRI/JENT-SØRENSEN/SARBACH [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [OFK ZPO], N. 33 zu Art. 59 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2021 [CHK ZPO], N. 17 zu Art. 59 ZPO). Dies gilt auch für die Frist nach Art. 263 ZGB. Ob der Kläger die Vaterschaftsklage nach Art. 263 ZGB rechtzeitig erhoben hat, ist für die Eintretensfrage damit unbeachtlich. Ein allfälliges verspätetes Einreichen der Vaterschaftsklage vermag damit keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu begründen, wobei ohnehin zu beachten ist, dass die Abstammung eines Kindes gestützt auf Art. 28 ZGB auch nach einem allfälligen Ablauf der Frist nach Art. 263 ZGB geklärt werden kann (vgl. dazu E. 3.3).
2.2.2. Bei der Klagefrist für die Vaterschaftsklage gemäss Art. 263 ZGB handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (LÖTSCHER/REICH, in: ARNET/BREIT-SCHMID/JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 263 ZGB). Entgegen den Vorbringen des Beklagten stellt die Einhaltung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen keine Prozessvoraussetzung dar. Vielmehr beeinflusst dies den Entscheid in der Sache (MORF, in: GEHRI/JENT-SØRENSEN/SARBACH [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [OFK ZPO], N. 33 zu Art. 59 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2021 [CHK ZPO], N. 17 zu Art. 59 ZPO). Dies gilt auch für die Frist nach Art. 263 ZGB. Ob der Kläger die Vaterschaftsklage nach Art. 263 ZGB rechtzeitig erhoben hat, ist für die Eintretensfrage damit unbeachtlich. Ein allfälliges verspätetes Einreichen der Vaterschaftsklage vermag damit keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu begründen, wobei ohnehin zu beachten ist, dass die Abstammung eines Kindes gestützt auf Art. 28 ZGB auch nach einem allfälligen Ablauf der Frist nach Art. 263 ZGB geklärt werden kann (vgl. dazu E. 3.3).
2.2.3. 2.2.3.1. Gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Die Beschränkung des Verfahrens kann das Gericht von Amtes wegen, auf Antrag einer der Parteien oder gestützt auf ein gemeinsames Begehren der Parteien anordnen (JAKOB, in: HAAS/MARGHITOLA, Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz. 10.219). In materiellrechtlicher Hinsicht ist eine Beschränkung auf die Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Frage des Vorliegens von Einwendungen und Einreden, welche den Bestand oder die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs ausschliessen würden, denkbar (JENNY/ABEGG, OFK ZPO, N. 3 zu Art. 125 ZPO). In der Regel ist das Gericht jedoch gehalten, alle Rechtsfragen in einem Entscheid zu beantworten, und es soll nicht stufenweise über einzelne Aspekte befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.4). Auch das in Art. 124 Abs. 1 ZPO verankerte Beschleunigungsgebot gebietet eine zurückhaltende Anordnung von Verfahrensbeschränkungen (SUTTER-SOMM/SEILER, CHK ZPO, N. 3 zu Art. 125 ZPO). Der Entscheid, ob das Verfahren vorläufig auf einzelne Fragen beschränkt wird, liegt alsdann im Ermessen des zuständigen Gerichts. Es besteht folglich kein Anspruch der Parteien auf eine solche Verfahrensbeschränkung (JAKOB, a.a.O., Rz. 10.219; JENNY/ABEGG, OFK ZPO, N. 5 zu Art. 125 ZPO). Verzichtet das Gericht auf eine Verfahrensbeschränkung, so entscheidet das Gericht über sämtliche sich stellenden Fragen im Endentscheid und es erfolgt eine parallele Verhandlung über Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage (JAKOB, a.a.O., Rz. 10.225).
2.2.3.2. Selbst wenn vorliegend grundsätzlich eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Rechtzeitigkeit der durch den Kläger eingereichten Vaterschaftsklage denkbar wäre, besteht nach dem Gesagten kein Anspruch des Beklagten auf vorgängige Beurteilung dieser Einwendung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2.1). Der Entscheid, ob das Verfahren auf diese Frage beschränkt wird, liegt – auch bei einem entsprechenden Gesuch einer Partei – im Ermessen des Gerichts. Abgesehen davon hat der Beklagte einen entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz erst mit seiner Eingabe vom 29. November 2024 (act. 170 ff.) und somit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung gestellt. Er ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
2.3. 2.3.1. Zudem begründet der Beklagte die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung mit dem Umstand, dass sie unter krasser Verletzung seiner Verfahrensrechte ergangen sei, da er in den zwei Jahren seit Erhebung der Klage keine Gelegenheit gehabt habe, eine Klageantwort einzureichen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör damit verletzt worden sei (Beschwerde Rz. 34 f.).
2.3.2. Die Vorinstanz hat dem Beklagten vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwar keine Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt. Trotzdem hatte der Beklagte bereits mehrfach Gelegenheit, sich zur beabsichtigten DNA-Analyse zu äussern. Bereits die Verfügung vom 18. Juli 2022 (act. 12 ff.), mit der den Parteien die Anordnung einer DNA-Analyse in Aussicht gestellt wurde, diente vorab der Anhörung der Parteien (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde der Beklagte bereits mit Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 im Beschwerdeverfahren ZVE.2022.39 hingewiesen (vgl. E. 2.1.). Im Nachgang dazu ergingen mehrere Verfügungen im vorinstanzlichen Verfahren, gestützt auf welche sich der Beklagte erneut hätte vernehmen lassen können. Spätestens auf die Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. 102 f.), mit welcher die Parteien explizit aufgefordert wurden, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass der Beklagte sich nicht der mit Verfügung vom 18. September 2023 (act. 54 f.) angeordneten DNA-Probeentnahme unterzogen hatte, hatte der Beklagte erneut die Gelegenheit, Einwände gegen die Beweisanordnung vorzubringen. Der Beklagte hatte damit bereits mehrfach die Möglichkeit, sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum angeordneten DNA-Gutachten zu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt deshalb nicht vor.
2.4. Zusammengefasst liegt keine Nichtigkeit und auch keine Gehörsverletzung vor, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
3.
3.1. Der Beklagte bringt mit Beschwerde eventualiter vor, es sei die angefochtene Verfügung aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung aufzuheben. Zunächst handle es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Vollstreckungsentscheid, der nur auf Gesuch hin hätte vollstreckt werden können. Vorliegend sei kein Vollstreckungsgesuch i.S.v. Art. 338 Abs. 1 ZPO eingegangen (Beschwerde Rz. 38). Zudem macht der Beklagte geltend, die Beweisanordnung mittels Realvollstreckung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine körperliche Integrität, seine persönliche Freiheit sowie seine Wirtschaftsfreiheit dar, da die Vorinstanz noch nicht über die Prozessvoraussetzungen entschieden, die verfassungsrechtlichen Parteirechte (rechtliches Gehör) nicht gewahrt habe und keine zeitliche Dringlichkeit bestehe, da sich der Beklagte regelmässig in der Schweiz aufhalte und eine DNA-Probeentnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei (Beschwerde Rz. 39-44).
3.2. Wie in E. 1.3 erwähnt, ist in der Lehre umstritten, ob es sich bei einer Verfügung, mit welcher eine gestützt auf Art. 154 und Art. 296 Abs. 2 ZPO erlassene Beweisanordnung, sich einem DNA-Gutachten unterziehen zu müssen, durchgesetzt bzw. vollstreckt werden soll, um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt oder um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung und somit um einen (Teil-)Endentscheid analog nach Art. 236 Abs. 3 ZPO. In jedem Fall ist aber für die Anordnung einer solchen Durchsetzungsverfügung, mit welcher eine Beweisverfügung vollstreckt werden soll, kein vorgängiges Gesuch nach Art. 236 Abs. 3 ZPO notwendig, da die jeweils vorangehende Beweisverfügung gestützt auf Art.
154 ZPO erlassen wird und es für deren Vollstreckung nach dem Wortlaut von Art. 167 Abs. 1 ZPO gerade keines Antrags einer Partei auf einen Vollstreckungsentscheid bedarf. Davon geht auch der Teil der Lehre aus, welcher die Durchsetzungsverfügung als eigentlichen Vollstreckungsentscheid qualifiziert (vgl. dazu: STEINER, a.a.O., Rz. 235; JUNGO/SCHALL, a.a.O., S. 343). Auch wenn sich die Säumnisfolgen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung des Kindes aus dem Vollstreckungsrecht nach Art. 343 Abs. 1 ZPO ergeben (BGE 143 III 624 E. 6.2.2.), findet für die Durchsetzung einer Beweisverfügung kein eigentliches Vollstreckungsverfahren statt. Folglich war entgegen den Ausführungen des Beklagten für die Ausfällung der angefochtenen Verfügung kein Antrag für die Vollstreckung der Beweisverfügung vom 28. Februar 2023 (act. 51 f.) notwendig.
3.3. Über die im Familienrecht umschriebenen statusrechtlichen Klageansprüche hinaus steht dem Kind gestützt auf das Personenrecht ein klagbarer Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, denn die Erforschung der eigenen Herkunft gehört nach allgemeiner Auffassung zu dem von Art. 28 ZGB gewährleisteten Schutz der Identität. Der betreffende Anspruch kann insofern als übergeordnet bezeichnet werden, als die betroffenen Elternteile zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (z.B. Wangenschleimhautabstrich oder Blutentnahme als Grundlage für ein DNA-Gutachten) verpflichtet sind und sich nicht zur Abwehr auf das eigene Persönlichkeitsrecht berufen können, soweit das Kind hinreichenden Anlass zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_332/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 241 E. 5.3.1 und 4.2). Da Gegenstand der Statusklagen ebenfalls die Aufklärung der Abstammung ist, erscheint aufgrund des Sachzusammenhangs in verfahrensrechtlicher Hinsicht naheliegend, für die Durchsetzung des Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung die Mitwirkungspflicht für Statusklagen in analoger Weise anzuwenden, ohne dass die Rechtswirkungen der Statusklagen eintreten (BGE 134 III 241 E. 5.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E.4.2.2).
Selbst wenn die Frist für die vom Kläger angehobene Vaterschaftsklage (Art. 263 Abs. Ziff. 2 ZGB) verwirkt wäre, bliebe nach dem oben Gesagten der Anspruch des Klägers auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Wenngleich dieser Anspruch nicht absolut besteht, sondern einer Abwägung der Interessen zwischen den Eltern und des Kindes unterliegt (BGE 134 III 241 E. 5.4), gilt auch hier die (verfahrensrechtliche) Mitwirkungspflicht analog bei Vaterschaftsklagen. Dem Beklagten gelingt es nicht, überwiegende, seiner Mitwirkungspflicht entgegenstehende Interessen substanziiert vorzubringen. Der Eingriff in die körperliche Integrität mittels Wangenschleimhautabstrichs ist minim. Dass die angeordnete DNA-Untersuchung sodann eine weitergehende Gefährdung der Gesundheit des Beklagten darstellen sollte, macht dieser zu Recht nicht geltend. Sodann sind auch die Eingriffe in die persönliche Freiheit sowie Wirtschaftsfreiheit des Beklagten als geringfügig einzustufen, da der angeordnete Wangenschleimhautabstrich nur wenige Minuten dauert und es dem Beklagten weiterhin offen steht, einen solchen Abstrich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz zu planen und damit allfällige Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Auch der Einwand der fehlenden zeitlichen Dringlichkeit verfängt nicht. Während der letzten zwei Jahre seit Einreichung der Vaterschaftsklage hat sich der Beklagte mehrfach in der Schweiz aufgehalten und sich der angeordneten DNA-Untersuchung nicht unterzogen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte zukünftig freiwillig der von der Vorinstanz angeordneten Beweisabnahme unterzieht. Dies insbesondere auch deshalb, weil er sich trotz ausgesprochener Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (act. 155 f.) bisher nicht für die erforderliche DNA-Probeentnahme zur Verfügung gestellt hat. Entsprechend ist die mit angefochtener Verfügung angeordnete Realvollstreckung mittels Zwangsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO auch verhältnismässig.
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Anträge des Beklagten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren zu sistieren, gegenstandslos.
5.
Ausgangsgemäss trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD) und werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger mangels Antrags und entschädigungspflichtiger Aufwendungen nicht zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Februar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella