ZVE.2025.12
ZVE.2025.12 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2025-08-19
19. August 2025Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.12 (SC.2025.6) Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Gesuchsteller A._____, [..,] Gesuchs- B._____ GmbH, gegnerin […] Gegenstand Arbe...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2025.12 (SC.2025.6)
Entscheid vom 19. August 2025
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella
Gesuchsteller A._____, [..,]
Gesuchs- B._____ GmbH, gegnerin […]
Gegenstand Arbeitsrechtliches Schlichtungsverfahren
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2025 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Aarau, Arbeitsgericht:
" Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei
- den Betrag von Fr. 2'976.55 netto zu bezahlen;
- den Betrag von Fr. 6'218.00 brutto abzüglich Soziallasten zu bezahlen;
Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei
- ein Vollzeugnis auszustellen;
- Lohnabrechnungen für die Zeit vom April, Juni, Juli, Sept., Okt., Nov., Dez., 2022; April, Juni 2023; Oktober 2024 zu erstellen;
- Lohnausweis 2024, Abrechnung über die Quellensteuer für das gesamte Arbeitsverhältnis;
Unter Kostenfolgen zu Lasten der beklagten Partei."
1.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 teilte die Gesuchsgegnerin mit, die Angelegenheit sei infolge einer von den Parteien am 16. Dezember 2024 vor dem Bezirksgericht Aarau erzielten Einigung per Saldo aller Ansprüche abgeschlossen.
1.3. Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 erkannte die Präsidentin des Arbeitsgerichts:
" 1. Auf das Schlichtungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die auf den 28. Februar 2025, 8.00 Uhr, angesetzte Verhandlung findet nicht statt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten gesprochen und keine Parteientschädigungen ausgerichtet."
2.
2.1. Gegen diesen ihm am 19. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Februar 2025 sinngemäss Berufung.
2.2. Am 4. und 20. März 2025 reichte der Gesuchsteller unaufgefordert weitere Eingaben ein.
2.3. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin:
" Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen
1.
1.1. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch im Wesentlichen damit, die Parteien hätten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 (SC.2024.97) einen Vergleich geschlossen und in dessen Ziffer 4 festgehalten, dass sie mit Vollzug des Vergleichs aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt seien. Dasselbe Arbeitsverhältnis liege auch dem vorliegenden Schlichtungsgesuch zu Grunde, weshalb darüber bereits rechtskräftig entschieden sei und auf eine allfällige Klage nicht einzutreten wäre. Unter diesen Umständen sei das Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung für die Schlichtungsbehörde offensichtlich und es rechtfertige sich – auch um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden –, auf das vorliegende Schlichtungsgesuch nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 4.2.).
1.1. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch im Wesentlichen damit, die Parteien hätten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 (SC.2024.97) einen Vergleich geschlossen und in dessen Ziffer 4 festgehalten, dass sie mit Vollzug des Vergleichs aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt seien. Dasselbe Arbeitsverhältnis liege auch dem vorliegenden Schlichtungsgesuch zu Grunde, weshalb darüber bereits rechtskräftig entschieden sei und auf eine allfällige Klage nicht einzutreten wäre. Unter diesen Umständen sei das Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung für die Schlichtungsbehörde offensichtlich und es rechtfertige sich – auch um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden –, auf das vorliegende Schlichtungsgesuch nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 4.2.).
1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ, in: Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.).
1.3. Der Gesuchsteller bringt mit seiner Berufung soweit verständlich einerseits verschiedene Vorwürfe gegen die Gesuchsgegnerin als Arbeitgeberin vor, unter anderem bezüglich der Umstände seiner Kündigung und des ihm ausbezahlten Lohnes. Andererseits beanstandet er (in pauschal gehaltenen und nicht detailliert nachvollziehbaren Ausführungen) das Verhalten des Richters im ersten Verfahren (SC.2024.97), welches mit einem Vergleich beendet worden ist.
1.4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens kann nur die Frage sein, ob die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Eine Gutheissung könnte daher nur zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Schlichtungsverfahrens führen. Weder können im Berufungsverfahren allfällige Ansprüche des Gesuchstellers aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Gesuchsgegnerin geprüft werden, noch kann das Verhalten des Richters aus einem anderen Verfahren beurteilt werden. Mit der Begründung der Vorinstanz, wonach über die im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden worden sei, setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Dies führt grundsätzlich zu einem Nichteintreten auf die Berufung.
2.
2.1. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts erliess den angefochtenen Entscheid in der Funktion als Schlichtungsbehörde (§ 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Die Frage, ob eine Schlichtungsbehörde überhaupt einen Nichteintretensentscheid fällen darf, wird in Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. BGE 146 III 47 zur sachlichen und BGE 146 III
265 zur örtlichen Zuständigkeit mit je zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Es stellt sich daher die Frage einer allfälligen von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Es ist aus diesem Grund nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein solcher Nichteintretensentscheid zulässig gewesen ist.
2.2. Das Gericht tritt gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf eine Klage oder auf ein Gesuch nicht ein, sofern die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eine Prozessvoraussetzung unter anderen ist nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Ein vor einer Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich hat nach Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. In einen Vergleich können gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2.3. Obwohl sich Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO ihrem Wortlaut nach nur an das Gericht wenden und der Nichteintretensentscheid in den Bestimmungen über den Schlichtungsversuch nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz aber keine Entscheidinstanz. Ihre primäre Aufgabe besteht gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz
1 ZPO im Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen. Kommt es zu keiner Einigung, so erteilt sie in Anwendung von Art. 209 Abs.
1 ZPO grundsätzlich die Klagebewilligung. Ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde kommt daher höchstens in Betracht, wenn die Prozessvoraussetzung offensichtlich fehlt (Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2021.79 vom 31. August 2022 mit Verweisen auf BGE 146 III 47 und 146 III 265).
2.4. Nach der Ansicht von ZÜRCHER ist eine Prüfungsbefugnis der Schlichtungsbehörde mit Bezug auf Prozessvoraussetzungen wie das Rechtsschutzinteresse, anderweitige Rechtshängigkeit oder abgeurteilte Sache grundsätzlich abzulehnen. Das vergleichsweise formlose Schlichtungsverfahren (fehlender Schriftenwechsel, beschränkte Beweiserhebungsmöglichkeiten) sei nicht darauf ausgelegt, derartige, unter Umständen heikle Abgrenzungen erfordernde Fragen in verlässlicher Weise zu klären und einem Entscheid zuzuführen. Die Beantwortung solcher Fragen setze oftmals fundiertes juristisches Wissen voraus, das nicht überall – zumindest nicht bei mit Laien besetzten Schlichtungsbehörden – in gleichem Masse zur Verfügung stehe (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, a.a.O., N. 6c zu Art. 59 ZPO). ZINGG ist der Meinung, es sei – von klaren Rechtsmissbrauchsfällen abgesehen – sinnvoller, wenn die Schlichtungsbehörde solche Entscheide dem Gericht überlasse (ZINGG, in: Berner Kommentar, 2012, N. 31 zu Art. 60 ZPO). Nach EGLI / MROSE dürfte der Entscheid über solche Prozessvoraussetzungen meist dem urteilenden Gericht vorbehalten bleiben, da diese Prozessvoraussetzungen aufwändige Abklärungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verlangten. Die erforderliche Offensichtlichkeit werde kaum je gegeben sein (EGLI / MROSE, in: Brunner / Schwander / Vischer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
3. Aufl. 2025, N. 25 zu Art. 202 ZPO).
Weitere Lehrmeinungen und Entscheide beziehen sich nicht direkt auf die Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, sondern auf die Prozessvoraussetzung der nicht anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Diese beiden Prozessvoraussetzungen sind aber insofern eng miteinander verwandt, als mit beiden verhindert werden soll, dass in der gleichen Sache mehrere (unter Umständen widersprüchliche) Sachurteile ergehen. Sie erscheinen für die Frage, ob die Schlichtungsbehörde gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen soll, weitgehend miteinander vergleichbar. In zwei Entscheiden des Obergerichts Bern und einem weiteren des Appellationsgerichts Basel-Stadt wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, die Schlichtungsbehörde habe die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit grundsätzlich nicht zu prüfen und dürfe deswegen keinen Nichteintretensentscheid fällen, denn diese Prüfung setze eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Streitgegenstand der beiden Verfahren sowie eine Einholung der Akten des bereits hängigen Verfahrens voraus. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die Schlichtungsbehörde ausnahmsweise einen Nichteintretensentscheid fälle, wenn etwa derselbe Kläger bei derselben Schlichtungsbehörde ein zweites Schlichtungsgesuch mit identischen Anträgen gestützt auf einen identischen Lebenssachverhalt einreiche (Entscheide des Obergerichts Bern ZK 18 380/381 vom 15. November 2018 E. 14.5 und ZK 20 242 vom 3. September 2020 E. 10.4 sowie des Appellationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2021.79 vom 31. August 2022). DOMEJ hält dafür, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit dürfe die Schlich-tungsbehörde keinen Nichteintretensentscheid erlassen (DOMEJ, in: Oberhammer / Domej / Haas, Schweizerischen Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 59 ZPO).
GEHRI hält allgemein zur Prüfung von Prozessvoraussetzungen durch die Schlichtungsbehörde fest, die Schlichtungsbehörde sollte in offensichtlichen Fällen nicht nur im Lichte der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, sondern auch, um einen prozessualen Leerlauf vor Gericht zu vermeiden, welcher notabene den Zielen eines Schlichtungsverfahrens – namentlich der Prozessbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte – zuwiderlaufen würde (GEHRI, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 4b zu Art. 59 ZPO). ERK führt aus, trete das Fehlen einer Prozessvoraussetzung nicht offensichtlich zu Tage, so habe sich die Schlichtungsbehörde in Zurückhaltung zu üben und im Zweifelsfall die Klagebewilligung auszustellen, denn primäre Aufgabe der Schlichtungsbehörde sei es zu schlichten, statt zu richten (ERK, in: Brunner / Schwander / Vischer, a.a.O., N. 7 zu Art. 59 ZPO).
Zusammenfassend besteht im Wesentlichen Konsens darüber, dass die Schlichtungsbehörde die Prozessvoraussetzungen im Allgemeinen und insbesondere auch jene der abgeurteilten Sache in der Regel nicht prüfen und gestützt darauf keinen Nichteintretensentscheid fällen darf. Dies gilt
namentlich, wenn dies weitere Abklärungen rechtlicher oder sachlicher Art voraussetzen würde. Hingegen darf ein solcher Nichteintretensentscheid ausnahmsweise ergehen, wenn die betreffende Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist.
2.5. 2.5.1. Die Bestimmung und Abgrenzung der Streitgegenstände verschiedener Verfahren für die Beurteilung, ob eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt, kann komplex sein und ist in der Regel nicht mit dem Aufgabenbereich einer Schlichtungsbehörde zu vereinbaren. Dies muss selbst dann gelten, wenn gemäss der kantonalen Gerichtsorganisation (wie in den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Kanton Aargau mit den Gerichtspräsidenten) hauptberufliche Juristen als Schlichtungsbehörde amten, welche über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten für diese Entscheidung verfügen würden. Die Bestimmungen der ZPO sind in allen Kantonen unabhängig von der kantonalen Gerichtsorganisation gleich auszulegen.
2.5.2. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Saldo-Klausel ("per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt"), bezwecken sie damit, sämtliche im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Ansprüche zwischen ihnen (ausser denjenigen, die mit dem Vergleich selber statuiert werden) aufzuheben. Damit wird insofern nachhaltig Rechtsfrieden geschaffen, als weitere Ansprüche zwischen den Parteien gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Wirkung kann erzielt werden, da einerseits einem vor einer Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleich gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt, und sich der Vergleich andererseits gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf die Ansprüche beschränken muss, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind. Damit wird eine Res-iudicata-Wirkung für sämtliche bestehenden Ansprüche zwischen den Parteien erzielt. Liegt ein solcher Vergleich vor, ist es unter Umständen offensichtlich, dass ein neues Verfahren zwischen den Parteien an der Prozessvoraussetzung der bereits abgeurteilten Sache scheitert. In solchen Fällen sollte es einer Schlich-tungsbehörde möglich sein, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens käme ansonsten einem prozessualen Leerlauf gleich.
2.5.3. Vorliegend schlossen die Parteien im Schlichtungsverfahren SC.2024.97 am 16. Dezember 2024 eine Vereinbarung (unnummerierte Berufungsbeilage), in deren Ziff. 4 sie festhielten:
" 4. Mit Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt."
Gestützt darauf schrieb der Präsident des Arbeitsgerichts Aarau das Verfahren mit Entscheid vom gleichen Tag ab (Beilage zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 31. Januar 2025).
Mit dem Schlichtungsgesuch vom 20. Januar 2025, welches am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht, macht der Gesuchsteller erneut Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Dieses Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war am 16. Dezember 2024, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs, bereits beendet. Dementsprechend fallen die neu geltend gemachten Ansprüche offensichtlich unter die Saldoklausel und unterliegen dem Vergleich, welchem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt. Ähnlich wie in dem vom Obergericht Bern angeführten Beispiel (Einreichung zweier Schlichtungsgesuche mit denselben Anträgen zwischen denselben Parteien bei derselben Schlichtungsbehörde gestützt auf denselben Lebenssachverhalt, vgl. oben E. 2.4) ist das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (hier der fehlenden res iudicata) offensichtlich. Die Vorinstanz als Schlichtungsbehörde durfte daher ausnahmsweise einen Nichteintretensentscheid fällen.
2.6. Es bleibt somit dabei, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 sind vorbehaltlich bös- oder mutwilliger Prozessführung keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 114 lit. c und 115 Abs. 1 ZPO) und keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 25 EG ZPO).
Beim anwaltlich nicht vertretenen Gesuchsteller ist davon auszugehen, dass er die Berufung aus Unbedarftheit und nicht aus Mut- oder Böswilligkeit erhoben hat. Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Parteientschädigung fällt auch ausser Betracht, da der ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin keine ersatzfähigen Aufwendungen entstanden sind.
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. weniger als Fr. 15'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt.
Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 19. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Tognella