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Entscheid

ZVE.2025.14

ZVE.2025.14 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2025-08-19

19. August 2025Deutsch26 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.14 / TR (VZ.2024.4) Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, […]...

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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZVE.2025.14 / TR (VZ.2024.4)

Entscheid vom 19. August 2025

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, […]

Beklagte 1 B._____, […]

Beklagter 2 C._____, […]

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden gegen die Beklagten ein Gesuch um Kontaktverbot.

1.2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde die Klägerin zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'400.00 aufgefordert, worauf sie am 26. Januar 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte.

1.3. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde Larissa Willi, Rechtsanwältin, als Vertreterin der Klägerin bestellt.

1.4. Mit Verfügung vom 26. März 2024 erhielt die Klägerin eine Frist von zehn Tagen, um ihre Anträge und Begründung einzureichen.

1.5. Am 15. April 2024 stellte die Klägerin mit "ergänzendem Gesuch" folgende Rechtsbegehren:

"1. Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern des Wohnorts, […], Q._____, der Klägerin aufzuhalten.

2.

Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, die Klägerin direkt oder indirekt zu kontaktieren.

3.

Bei Nichtbefolgen der Anordnung gemäss Ziffern 1 und 2 sei den Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."

1.6. Am 25. April 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein.

1.7. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 8. Mai 2024 beantragten die Beklagten die Abweisung des Antrags auf ein Kontaktverbot, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

1.8. Mit Replik vom 25. Juli 2024 ergänzte die Klägerin ihre Begehren um folgende Ziffer 1.2:

"1.2 (neu) Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern der Klägerin aufzuhalten.

1.9. Mit Duplik vom 23. August hielten die Beklagten am Antrag auf Klageabweisung fest.

1.10. Mit Eingabe vom 20. September 2024 replizierte die Klägerin auf die Duplik der Beklagten.

1.11. Mit selbst verfasster Eingabe vom 30. November 2024 teilte die Klägerin dem Gericht mit, sie werde nicht an der auf den 6. Dezember 2024 angesetzten Hauptverhandlung teilnehmen und sie entlasse ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin.

1.12. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 hielt das Gericht an der Vertretung der Klägerin durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin und am Termin der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2025 fest. Darüber hinaus informierte das Gericht die Parteien über die jeweiligen Massnahmen zum Schutz der Klägerin.

1.13. An der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2024 vor dem Gerichtspräsidium Baden, welcher die Klägerin unentschuldigt fernblieb, wurden die Beklagten befragt. Diese unterzeichneten den vom Gericht anlässlich der Hauptverhandlung unterbreiteten Vereinbarungsentwurf, welcher der Klägerin zur Unterzeichnung zugestellt wurde.

1.14. Nachdem die Klägerin innert Frist keine Einverständniserklärung zum Vereinbarungsentwurf erklärt hatte, erging am 13. Januar 2025 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden:

"1. Das Gesuch der Klägerin wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3.

Von der Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen, wird mangels Antrags abgesehen.

4.

Die der eingesetzten Vertreterin der Klägerin, MLaw Larissa Willi, Rechtsanwältin, R._____, auszurichtende Entschädigung wird mit separater Verfü-gung festgesetzt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO analog)."

2.

2.1. Die Klägerin erhob am 21. März 2025 fristgerecht Berufung gegen den am 21. Februar 2025 zugestellten begründeten Entscheid und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vollumfänglich aufzuheben.

2.

2.1 Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern des Wohnorts der Klägerin, […], Q._____ aufzuhalten.

2.2 Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern der Klägerin aufzuhalten.

3.

Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, die Klägerin direkt oder indirekt zu kontaktieren.

4.

Bei Nichtbefolgen der Anordnung gemäss Ziffern 1 und 2 sei den Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.

6.

Es sei der Klägerin für das Verfahren vor der Vorinstanz und das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die gemäss Art 69 Abs. 1 ZPO eingesetzt Vertreterin als ihre unentgeltliche Vertreterin einzusetzen."

2.2. Am 22. März 2025 reichte die Klägerin eine von ihr selbst verfasste Berichtigung der Berufungseingabe ein.

2.3. Mit Berufungsantwort vom 19. April 2025 stellten die Beklagten folgende Anträge:

"1. Die Anträge 1, 2, 3, 4 und 5 in der Berufungsschrift seien abzuweisen.

2.

Die Dispositivnummer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden sei zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Erwägungen

1.

1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Schutz der Persönlichkeit, was als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist (Art. 28b ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. BGE 127 III 481 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 1.1). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.

1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Schutz der Persönlichkeit, was als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist (Art. 28b ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. BGE 127 III 481 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 1.1). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.

1.2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu gehören insbesondere die genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen und der präzise Verweis auf die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2019 vom 12.Februar E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die in den Parteieingaben vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Es kann deshalb die Berufung auch mit einem anderen als dem vorgebrachten Grund gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenordnung gilt trotz der in Art.

247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO für das vorliegende Verfahren vorgesehenen sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 625 E. 2.2). Unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits bestanden, sind im Berufungsverfahren demnach nicht mehr zulässig, wenn sie unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BRUN-NER/VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 317 ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordung, 4. Aufl. 2025, N. 58 zu Art. 317 ZPO; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., N. 39 zu Art. 311 ZPO; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 317 ZPO).

1.1. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

1.2. Der Klägerin wurde aufgrund ihrer Postulationsunfähigkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Vertretung bestellt (vorinstanzliche Verfügung vom 19. März 2024, act. 17). Im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich die Vermutung, dass dieser Zustand auch in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren fortbesteht. Die entsprechend eingesetzte Vertretung bleibt daher auch vor den Rechtsmittelinstanzen legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 1.2; 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 4.3 und 5.4.1; MERZ, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 41 BGG m.w.H.). Die Prozessfähigkeit der Klägerin bleibt davon unberührt und das Gericht darf, wie die Klägerin zutreffend ausführt (Berufung, S. 4), ohne dagegen sprechende Beweise von der Prozessfähigkeit der Klägerin ausgehen.

2. Ausgangslage 2.1. Die Klägerin ist die erwachsene Tochter der Beklagten 1 und Adoptivtochter des Beklagten 2. Die Klägerin wirft den Beklagten die langjährige

Einmischung, Bedrängung und stetige Kontaktaufnahme vor, obschon sie ausdrücklich den Wunsch geäussert habe, keinen Kontakt mehr zu haben (Berufung, S. 6 ff.). Dabei werde eine Intensität erreicht, die ihre Persönlichkeit verletze, weshalb sie gestützt auf Art. 28b ZGB ein Kontakt- und Annäherungsverbot fordere.

2.2. Demgegenüber bestreiten die Beklagten in ihrer Berufungsantwort nach wie vor eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin.

2.3. Strittig bleibt vor Berufungsinstanz, ob das Verhalten der Beklagten als Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB zu qualifizieren ist, was für die Anordnung eines Kontakt- Annäherungsverbot nach Art. 28b ZGB vorausgesetzt wird.

3. Fehlendes Rechtsschutzinteresse der Beklagten / Rechtsmissbrauch 3.1. Die Klägerin wirft den Beklagten zunächst ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil sie in ihrer Klageantwort die Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren verlangt, aber gleichzeitig ein zwar freiwilliges, aber dennoch bindendes Kontaktverbot angeboten hätten, das über die von der Klägerin gestellten Begehren sogar hinausgegangen wäre (Berufung, S. 6 f.). Nach Ansicht der Klägerin haben die Beklagten damit implizit alle Anträge akzeptiert, womit der Antrag auf Klageabweisung keinen Rechtsschutz mehr verdiene.

3.2. Die Klägerin verkennt, dass das von ihr beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot nach Art. 28b ZGB eine Verletzung der Persönlichkeit durch die Beklagten voraussetzt. Die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung beinhaltet ein Unwerturteil, das die Beklagten entschieden von sich weisen. Sie waren bereit, das Kontakt- und Annäherungsverbot auf Wunsch der Klägerin zu akzeptieren, verneinen aber eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin (Klageantwort, act. 47). Ebenso wenig kann den Beklagten entgegengehalten werden, dass sie an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2024 einem Vergleichsvorschlag zustimmten, ein Kontakt- und Annäherungsverbot unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu akzeptieren, zumal ein gescheiterter Vergleichsvorschlag Schuldbekenntnis darstellt (MÜLLER, Berner Kommentar, 2018, N. 23 zu Art. 17 OR). Der klägerische Vorwurf, die Anträge der Beklagten auf Abweisung der Klage seien rechtsmissbräuchlich, zielt damit ins Leere.

4. Verletzung der Persönlichkeit 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, Art. 28b ZGB setze das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus (angefochtener Entscheid, E. 6.1 Absatz 2). Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit könne mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Die Verletzung könne sich aus einzelnen Behauptungen oder aus dem Zusammenhang einer Darstellung ergeben. Schlussendlich sei der Gesamteindruck entscheidend. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es auf die subjektive Empfindlichkeit nicht ankomme, vielmehr sei ein objektiver Massstab anzusetzen. Zudem müsse die Verletzung widerrechtlich sein, was dann bejaht werden könne, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch überwiegende private oder öffentliche Interessen oder durch das Gesetz gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid, E. 6.1 Absatz 1).

Vorliegend sei es in den "letzten" sechs Jahren zu keiner physischen Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und den Beklagten gekommen. Ebenso wenig seien der eingereichten, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Todesfall der Grossmutter in Sofia, Bulgarien, stehenden Korrespondenz (E-Mails, Geburtstagskarten, Schreiben der Beklagten) explizite oder implizite Drohungen zu entnehmen: Weder diese noch die Geldüberweisungen könnten als Nachstellung qualifiziert werden (angefochtener Entscheid, E. 6.3). Ein Teil der Kontaktaufnahmen habe vor 2019 stattgefunden, weshalb diese nicht geeignet seien, eine akute Persönlichkeitsverletzung zu belegen. Weitere Nachstellungen würden von der Klägerin nicht weiter substantiiert und damit auch nicht rechtsgenüglich eine Persönlichkeitsverletzung nachweisen. Es sei zwar – unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Hypersensibilität und der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) – nachvollziehbar, dass sie sich gestört fühle. Nicht einmal im Lichte der geltend gemachten schwierigen Vorgeschichte betrachtet wiesen die Kontaktaufnahmeversuche der Beklagten aber eine Intensität auf, die für eine Persönlichkeitsverletzung ausreichend wäre, weshalb sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen erübrige und die Klage abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 6.3).

4.2. In ihrer Berufung führt die Klägerin aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie verkannt habe, dass die mehrfache Kotaktaufnahme durch die Beklagten gegen den Willen der Klägerin den Tatbestand des Nachstellens erfülle. Sie verweist insbesondere auf die Kontaktierung des Bruders der Klägerin und das Zweckentfremden von Geldüberweisungen und Geburtstagskarten, welche ihrer Ansicht nach auch objektiv betrachtet als deutliche Zeichen von Stalking zu werten seien. Sie äussert zudem ihr Unverständnis darüber, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beklagten nicht gewürdigt habe: Diese hätten zugegeben, den Wunsch nach Kontaktabbruch ohne gute Gründe missachtet zu haben. Die Beklagten verunglimpften nach Ansicht der Klägerin in ihren Eingaben die Klägerin und ihren Lebenspartner und zeigten grenzüberschreitendes Verhalten u.a. indem sie sie als "verwöhntes Kind" ihren Partner als "das Schlimmste, was ihr hätte passieren können" bezeichneten (Berufung, S. 8 f.).

Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Aktualität verkannt und den Sachverhalt unzutreffend festgestellt und gewürdigt, indem sie davon ausgegangen sei, alle Persönlichkeitsverletzungen hätten vor 2019 stattgefunden (Berufung, S. 9). Die Geburtstagskarten datierten von September 2019 und 2020, gewisse Nachrichten stammten aus dem Jahre 2022, der Einbezug des Bruders der Klägerin sei erst im April 2023 erfolgt und mehrere Überweisungen seien zwischen dem 15. September 2023 und 27. Dezember 2023 sowie kurz vor Klageeinleitung und während des Verfahrens getätigt worden. Die Klägerin moniert weiter, die Vorinstanz habe die letzte E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 10. Januar 2024, welche die Klägerin mit ihrem Gesuch vom 15. Januar 2025 (gemeint ist wohl das Gesuch vom 12. Januar 2024) eingereicht habe, nicht gewürdigt. Es sei zudem auch im Rahmen des laufenden Verfahrens und aufgrund der mehrfachen Gefährdungsmeldungen der Beklagten bei der KESB zu Persönlichkeitsverletzungen gekommen, da die Beklagten versucht hätten, auf diesem Weg an Informationen über die Klägerin zu gelangen (Berufung, S. 9 f.).

Weiter wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, sie habe zwar auf das Erfordernis einer starken Furcht bei der betroffenen Person verwiesen, sich aber nicht mit der klägerischen Begründung betreffend Hervorrufen von Furcht auseinandergesetzt. In ihrer Beilage 6 sei ihre massive Verängstigung beschrieben (Berufung, S. 11 f). Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz mit der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen auseinandergesetzt. Die klägerischen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit seien von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten worden, womit auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen zu schliessen sei (Berufung, S. 12 f.). Die Vorinstanz habe überdies den Beweisanspruch der Klägerin verletzt, indem sie implizit und ohne Begründung ihren Antrag auf Zeugenbefragung des Lebenspartners abgewiesen habe (Berufung, S. 12).

4.3. Die Beklagten halten in ihrer Berufungsantwort entgegen, ein Brief, zwei Geburtstagskarten, einige (vermutlich sieben) Banküberweisungen, eine E-Mail an den Bruder der Klägerin und drei E-Mails des Beklagten 2 an die Klägerin würden weder in ihrer Art und Intensität noch Häufigkeit Gewalt, Drohung oder Nachstellung darstellen. Die Beklagten hätten sich zudem nie in die Nähe der Wohnung oder der Klägerin begeben, um den Kontakt herzustellen (Berufungsantwort, S. 1 f). Im Gegensatz zu dem von der Klägerin erwähnten Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2017 hätten keinerlei physische Annäherungen stattgefunden und über die Zeitdauer von sechs Jahren nur spärliche schriftliche Kontaktversuche (Berufungsantwort, S. 1 f.). Mit Verweis auf ihre Parteiaussagen anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf die Replikbeilage 3 weisen die Beklagten darauf hin, die Klägerin habe gewusst, dass die Wohnung der Grossmutter in Sofia ein Geschenk an sie gewesen sei (Berufungsantwort, S. 3). Im Zusammenhang mit der Grossmutter und deren Wohnung sei es zu Kontaktaufnahmen gekommen (ein Brief sowie drei E-Mails), weshalb diese keineswegs als grundlos bezeichnet werden könnten (Berufungsantwort, S. 4). Darüber hinaus behaupte die Klägerin wider besseres Wissen, ihr sei nicht bekannt, ob die Grossmutter noch lebe (Berufungsantwort, S. 4 f. m.H.a. die klägerische Eingabe vom 30. November 2024, S. 5). Die Geburtstagskarten hätten scherzhafte und nicht beleidigende Texte aufgeführt und die Überweisungen an die Klägerin hätten speziellen Anlässen, wie z.B. ihrem Geburtstag, gegolten (Berufungsantwort, S. 4).

Die Beklagten bringen weiter vor, sie seien damit einverstanden, ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu akzeptieren, nicht aber bereit, eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin im Sinne von Art. 28b ZGB anzuerkennen. Ihr Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich (Berufungsantwort, S. 5). Auch ihre Gefährdungsmeldung vom 8. Februar 2025 bei der KESB sei nicht persönlichkeitsverletzend nach Art. 28b ZGB, sondern eine moralische Pflicht als Eltern und Bürger. Informationen über die Klägerin würden sie aufgrund der Schweigepflicht der KESB ohnehin nicht erhalten, womit der Vorwurf der Informationsbeschaffung unhaltbar sei (Berufungsantwort, S. 5 f.).

4.4. 4.4.1. Art. 28b ZGB setzt eine Persönlichkeitsverletzung durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus. Die Nachstellung ist nur dann gegeben, wenn eine zwanghafte Verfolgung und Belästigung einer Person erfolgt. Typische Ausprägungen davon sind insbesondere das Ausspionieren, die Suche nach Nähe, das Verfolgen und stetige Aufsuchen, Belästigen oder Bedrohen einer Person (DÖRR, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 28b ZGB). Bei sich wiederholenden Ereignissen (d.h. bei Nachstellen) ist die Schwere der Verletzung anhand der Gesamtheit der Ereignisse festzustellen, die über eine längere Zeit vorkommt (AEBI-MÜLLER, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 28a ZGB; GURT, Stalking, Diss. 2020, Rz. 262: "zwanghaftes und fortwährendes Verfolgen oder Belästigen"). Eine gewisse Beharrlichkeit wird vorausgesetzt. Um Bagatellfälle auszuschliessen, müssen die Gewalt, die Drohungen oder die Nachstellungen folglich eine gewisse Intensität aufweisen; nicht jedes sozial unkorrekte Verhalten gibt Anlass zu Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024, NP230026 E. 6.3.1). Das Nachstellen muss überdies bei der betroffenen Person eine objektiv nachvollziehbare starke Furcht hervorrufen (BÜCHLER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 28b ZGB; MEILI, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28b ZGB). Das subjektive Empfinden der Betroffenen ist dabei nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.2.2).

4.4.2. Wie die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, hängt das Nachstellen von einer gewissen Intensität der Kontaktaufnahmen ab. Vorliegend hat die Klägerin bis Mitte September 2018 bei den Beklagten gewohnt und gearbeitet. Es folgte die Kündigung der Arbeitsstelle im Familienbetrieb und die Kündigung der Wohnung durch die Beklagten gestützt auf Mietausstände. Zu diesem Zeitpunkt waren es offensichtlich die Beklagten, die Distanz schaffen wollten (Duplikbeilage 1 und 2). Auf die Kündigungen folgend äusserte die Klägerin ein Kontaktverbot (Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23. September 2018, Duplikbeilage 3) um dann einige Tage später, am 1. Oktober 2018, die Beklagten ausdrücklich um Hilfe zu bitten ("Bitte verzeiht und helft"; E-Mail der Klägerin an die Beklagten vom 1. Oktober 2018, Duplikbeilage 4). Wiederum waren es die Beklagten, welche sich von der Klägerin distanzierten und sie auf die öffentlichen Hilfsstellen verwiesen (Duplikbeilage 5).

Die Klägerin verweist weiter auf zwei Geburtstagskarten datiert vom September 2019 und 2020 und auf sechs bis sieben Zahlungen, die im Zeitraum von 2020 bis 2024 erfolgten (Berufung, S. 8 ff.). Die Geburtstagskarten aus den Jahren 2019 und 2020 sind – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht geeignet, eine aktuelle und andauernde Persönlichkeitsverletzung zu beweisen. Gratulationen an Geburtstagen sind – auch in schwierigen familiären Verhältnissen – sozial üblich und vermögen keine "Übermässigkeit" zu manifestieren. Die Häufigkeit der Kontaktaufnahme (sechs bis sieben Überweisungen im Zeitraum von mehr als drei Jahren sowie zwei Geburtstagskarten) darf als sporadisch bezeichnet werden und weist keine Intensität oder Beharrlichkeit auf, welche die Qualifizierung als "Nachstellen" rechtfertigen würde.

Die Kontaktaufnahme der Beklagten in Bezug auf die Grossmutter resp. deren Wohnung in Sofia lassen ebenso wenig eine persönlichkeitsverletzende Tendenz erkennen. Ein persönliches Treffen wurde nicht forciert. Die Kontaktierung erfolgte schriftlich resp. per E-Mail. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten

1 vom 7. Juni 2022 (Klagebeilage 12, mit Übersetzung in Replikbeilage 3) mit E-Mail vom 28. Juni 2022 geantwortet hat (Beilage zur klägerischen Eingabe vom 12. Januar 2024). Dabei machte sie zwar klar, dass sie keinen direkten persönlichen oder telefonischen Kontakt wünsche und verwies

die Beklagten auf den Schriftweg. Sie verlangte aber in der gleichen E-Mail von den Beklagten weitere Auskünfte und eine "Vorentschädigung" von Fr. 10'000.00 (Beilage zur Eingabe vom 12. Januar 2024). Die Kommunikation in Bezug auf die Wohnung in Sofia war somit nicht einseitig von den Beklagten ausgehend, sondern erfolgte reziprok und wurde von der Klägerin auch nicht als Vorwand für eine Kontaktaufnahme aufgefasst, sondern als Informationsaustausch und Möglichkeit, ihrerseits Bedingungen zu äussern.

Die Meldung bei der KESB vermag keine Nachstellung durch die Beklagten zu manifestieren (Berufung, S. 10 f.). Die Gefährdungsmeldung steht jeder Person zu. Sie ist kein geeignetes Werkzeug zur Informationsbeschaffung, da der meldenden Person keine Auskünfte über laufende Verfahren erteilt werden. Auch dieses Argument zielt somit ins Leere.

4.4.3. Es ist zusammenfassend mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass diese sporadischen Kontaktaufnahmen durch die Beklagten weder eine aktuelle noch vergangene Persönlichkeitsverletzung der Klägerin darstellen. Eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin durch die Beklagten durch Nachstellung im Sinne von Art. 28b ZGB ist zu verneinen. In der Folge erübrigen sich die Prüfung einer hervorgerufenen Furcht (und damit ebenso die in diesem Zusammenhang von der Klägerin beantragte Befragung ihres Lebenspartners als Zeugen, vgl. Berufung, S. 12) und der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen.

5.

5.1. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren 5.1.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und aufgrund fehlender Mittellosigkeit abgewiesen. Sie berief sich dabei auf die klägerischen Angaben im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 26. Januar 2025, wo die Klägerin angab, über kein Vermögen zu verfügen. Dies sei – so die Vorinstanz – wahrheitswidrig, da sich aus den Replikbeilagen ergebe, dass die Klägerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Sofia, Bulgarien, sei. Die Liegenschaft sei unbelastet und weise einen Wert von ca. EUR 100'000.00 auf (Befragung der Beklagten, Protokoll, act. 140). Es sei der Klägerin zumutbar, zur Deckung der Prozesskosten die Liegenschaft hypothekarisch zu belasten, zu verkaufen oder zu vermieten, ohne dass in den "Notgroschen" eingegriffen werde. Die Mittellosigkeit sei folglich nicht gegeben (angefochtener Entscheid E. 8.2.3).

5.1.2. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, sie habe keinerlei Informationen zur fraglichen Liegenschaft in Sofia. Es sei unklar, ob es sich um eine

Erbschaft oder eine Schenkung handle. Da die Klägerin keinen Kontakt zu den Beklagten wünsche, sei ihr auch nicht zumutbar, die von den Beklagten vorgelegte Vollmacht für den Verkauf der Liegenschaft zu unterzeichnen (Berufung S. 15, vgl. auch S. 19). Sie moniert weiter, die Vorinstanz habe nicht auf die Angaben der Beklagten zum Liegenschaftswert abstellen dürfen, da sie diese ohne Beweisverfügung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befragt habe. Die Beklagten hätten in Bezug auf den Wert der Liegenschaft zulasten der Klägerin ausgesagt (Berufung S. 15 f.). Selbst wenn sie Eigentümerin der Liegenschaft wäre, würden ihre aufgelaufenen Schulden von mindestens Fr. 50'000 keine ausreichenden Mittel für die Prozessführung übriglassen (angefochtener Entscheid, S. 15 ff., vgl. auch S. 19).

5.1.3. Eine Partei ist mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, die mutmasslichen Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne die Mittel zu beanspruchen, die sie für den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie benötigt (BGE 144 III

531 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit sind nicht nur die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, sondern auch das Vermögen (JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N. 16 zu Art. 117 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 7 zu Art.

117 ZPO). Dabei unterliegt die gesuchstellende Partei der Mitwirkungspflicht. Wo die zumutbare Mitwirkung verweigert wird, kann das Gesuch abgewiesen werden (JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 ZPO; RÜ-EGG/RÜEGG, a.a.O., N. 3 zu Art. 119 ZPO). Im Rahmen ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1; JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 3 zu Art. 119 ZPO).

5.1.4. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf die Angaben der Gegenpartei stützte. Erstens herrscht im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz, zumal staatliche (fiskalische) Interessen auf dem Spiel stehen (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O. N. 3 zu Art. 119 ZPO), womit das Gericht eigene Abklärungen vornehmen darf. Zweitens steht die Anhörung der Gegenpartei im richterlichen Ermessen und ist dann opportun, wenn sie zur Abklärung der Vermögensverhältnisse beitragen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2013 vom 5. August 2013 E. 2.3). Zu beachten ist zudem, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die eigenen Anwaltskosten der Klägerin in Frage standen (vgl. Art. 114 lit. f ZPO) (und auch eine unentgeltlich prozessführende Partei im Fall des Unterliegens der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung schuldet, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

Auch wenn die Klägerin Unwissen in Bezug auf die Liegenschaft in Sofia als auch über ein allfälliges Versterben ihrer darin wohnberechtigten Grossmutter anführt (Berufung, S. 19), bestreitet sie damit wohl nicht ernsthaft, (Anspruch auf) eine Liegenschaft in Sofia zu haben, dies nachdem sie selbst wiederholt von dem ihr zustehenden Erbe gesprochen (ergänzendes Gesuch vom 15. April 2024, act. 32, und selbst verfasste Eingabe der Klägerin vom 30. November 2024, act. 118; vgl. auch Replikbeilage 6 [S. 4]). Gerade bei ausländischen Liegenschaften darf von einer komplexeren Vermögenslage ausgegangen werden, die zu den oben erwähnten erhöhten Anforderung an den Nachweis der Vermögenslage führt. Diesen Anforderungen wurde die Klägerin nicht gerecht. Auch wenn die Klägerin keinen Kontakt mehr zu den Beklagten wünscht, hätte sie sich beim örtlich zuständigen Grundbuchamt über die aktuelle Lage erkundigen oder eine Drittperson bitten können und müssen, die nötigen Abklärungen für sie vorzunehmen.

Obschon die Grundstückspreise in Sofia sicherlich unter den Landpreisen in der Schweiz liegen, darf dennoch davon ausgegangen werden, dass eine unbelastete Wohnung einen nennenswerten Wert aufweist. Es wäre an der Klägerin gelegen, glaubhaft aufzuzeigen, dass dieser Wert – auch unter Abzug eines Notgroschens – unter der Gesamtsumme der anrechenbaren Schulden liegt. Da ausschliesslich die überschaubaren Kosten der eigenen Rechtsvertretung (in einem vereinfachten Verfahren) im Raum standen, durfte die Vorinstanz zu Recht den Wert aus Erlös oder die Belastung der Liegenschaft als ausreichend einstufen, um die fraglichen Kosten zu decken. Aus diesem Grund ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf die Mittellosigkeit nicht zu beanstanden.

5.2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren 5.2.1. Die Klägerin beantragt auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

5.2.2. Hinsichtlich der Voraussetzung der Mittellosigkeit macht im Wesentlichen geltend, an ihrer finanziellen Situation habe sich seit Einleitung des Verfahrens nichts geändert. Dies ist aus den in vorstehender E. 5.1.4 zur Mittellosigkeit dargelegten Gründen nicht zu hören. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass sich ihre Schulden seit Einreichung des Verfahrens monatlich um Fr. 1'500.00 erhöht hätten (Berufung, S. 19).

5.2.3. Im Übrigen fehlt es im Berufungsverfahren an der fehlenden Aussichtslosigkeit der klägerischen Begehrensstellung als weiterer Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren liegt bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, das mit den Rechtsmittelanträgen verglichen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E 3.1 sowie5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 2.3). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten richtet sich danach, ob und was die Rechtsmittelklägerin dem erstinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen entgegenbringen kann. Die im Rechtsmittelverfahren von der Klägerin erneut vorgebrachten Kontaktaufnahmen durch die Beklagten waren – wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten – weder im Einzelfall noch in ihrer Gesamtbetrachtung geeignet, um die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nachzuweisen. Die klägerische Rechtsschrift im Berufungsverfahren (das aufgrund von Art. 317 ZPO nur noch beschränkt neue Tatsachen und Beweismittel zulässt) konnte dem erstinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen nichts entgegenbringen, das eine andere Sichtweise möglich gemacht hätte.

5.2.4. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl aufgrund des fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.

Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellung nach Art. 28b ZGB dürfen den Parteien ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 114 lit. f ZPO). Für das Berufungsverfahren sind daher von den Parteien – gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten zu erheben.

Eine Parteientschädigung wurde von den Beklagten auch im Rechtsmittelverfahren keine beantragt. Folglich ist von einer Verpflichtung der Klägerin, den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten eine Entschädigung zu bezahlen, abzusehen.

7.

Die Rechtsvertreterin der Klägerin wurde gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO eingesetzt. Ihre Entschädigung wird mit separater Verfügung festgesetzt.

1.

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.

2.

Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5.

Die Entschädigung der eingesetzten Vertreterin der Klägerin, Larissa Willi, Rechtsanwältin, wird mit separater Verfügung festgesetzt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Tognella