ZVE.2025.15
ZVE.2025.15 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-05-05
5. Mai 2025Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2025.15 (SC.2024.14) Art. 33 Entscheid vom 5. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiber Hungerbühler Rechtspraktikant F. Steiner Klägerin A._____, […] Beklagte B.__...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2025.15 (SC.2024.14) Art. 33
Entscheid vom 5. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiber Hungerbühler Rechtspraktikant F. Steiner
Klägerin A._____, […]
Beklagte B._____, […]
Gegenstand Schlichtungsverfahren betreffend Lohnzahlung
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 23. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Friedensrichteramt des Bezirks Muri, welches von diesem an das Bezirksgericht Muri, Präsidium des Arbeitsgerichts, weitergeleitet wurde, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung über Fr. 4'475.50 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 geltend.
1.2. Der mit Vorladung vom 18. November 2024 auf den 6. März 2025 angesetzten Schlichtungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Muri, Präsidium des Arbeitsgerichts, blieb die Klägerin unentschuldigt fern.
2.
Mit Entscheid vom 6. März 2025 schrieb die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri das Verfahren zufolge Klagerückzugs von der Kontrolle ab und auferlegte der Klägerin die Kosten für die Übersetzung von Fr. 263.80.
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 11. März 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 21. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragt die Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens.
3.2. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde die Beschwerde der Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 23. April 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Beklagte auf eine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
1.1. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri schrieb mit Entscheid vom 6. März 2025 das von der Klägerin eingeleitete Schlich-tungsverfahren "zufolge Klagerückzugs von der Kontrolle" ab. Ein vorbehaltloser Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Eine Anfechtung ist nur mit Revision möglich (BGE 139 III 133 betreffend Vergleich), welche vorliegend bei der Vorinstanz, welche als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, zu erheben ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.2).
1.1. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri schrieb mit Entscheid vom 6. März 2025 das von der Klägerin eingeleitete Schlich-tungsverfahren "zufolge Klagerückzugs von der Kontrolle" ab. Ein vorbehaltloser Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Eine Anfechtung ist nur mit Revision möglich (BGE 139 III 133 betreffend Vergleich), welche vorliegend bei der Vorinstanz, welche als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, zu erheben ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.2).
1.2. Die Klägerin begründet ihre gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid erhobene Beschwerde wie folgt: Aufgrund der sehr frühen Bekanntgabe des Termins und geschuldet ihrer noch nicht "100% Sprachkenntnisse" habe sie sich den Termin fälschlicherweise auf den 6. April 2025 notiert. Sie wäre dem Termin nie unentschuldigt ferngeblieben. Sie lege deshalb Widerspruch gegen Punkt 1 des Entscheids ein. Zu Punkt 2 des "Erlasses" (Kostenentscheid) erhebe sie keinen Widerspruch. Sie beantrage die Wiederaufnahme der Schlichtungsverhandlung.
Bei dieser Begründung handelt es sich formell betrachtet um ein Fristwiederherstellungsgesuch, für dessen Beurteilung nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern die Vorinstanz zuständig ist (Art. 148 Abs. 1 ZPO; GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO). Das ändert aber nichts daran, dass die Klägerin ausdrücklich Dispositiv-Ziffer 1 angefochten hat und sinngemäss rügt, dass das von ihr eingeleitete Schlichtungsverfahren zu Unrecht als erledigt abgeschrieben wurde.
2.
2.1. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Urteil des Bundes Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie das Rechtsmittel auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder dieses auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.2. 2.2.1. Die von der Klägerin genannten Gründe, weshalb sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung säumig war, sind, wie dargelegt, nicht von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen. Indies spielt die Säumnis der Klägerin keine Rolle, weil Dispositiv-Ziffer 1 bzw. das Ersuchen der Klägerin, sie erneut
zum Schlichtungsverfahren zuzulassen, aus einem anderen, dem Beschwerdeverfahren zugänglichen Grund zu prüfen ist:
Die Klägerin blieb der Schlichtungsverhandlung unbestrittenermassen fern, war somit säumig. Folge dieser Säumnis ist der Rückzug des Schlichtungsgesuchs (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren jedoch infolge "Klagerückzugs" ab. Zur Begründung verwies sie auf Art. 206 Abs. 1 i.V.m. Art. 241 ZPO und hielt fest, dass die Klägerin der Schlich-tungsverhandlung vom 6. März 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb das Verfahren androhungsgemäss als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben sei. Mit der Erwähnung von Art. 206 Abs. 1 ZPO bezog sie sich auf die Säumnis der Klägerin und deren Rechtsfolge (Rückzug des Schlichtungsgesuchs). "Angedroht" wurde zudem ebenfalls die Annahme eines Rückzugs des Schlichtungsbegehrens (act. 11). Im Widerspruch dazu verfügte die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri indes nicht die Abschreibung infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs, sondern vielmehr infolge Klagerückzugs, welche sich hinsichtlich der Rechtsfolgen fundamental voneinander unterscheiden: Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Person als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Abschreibung des Schlichtungsverfahrens entfällt die Rechtshängigkeit. Jedoch entfaltet der Abschreibungsentscheid keine materielle Rechtskraft und unterscheidet sich insofern vom Klagerückzug, welcher eine abgeurteilte Sache schafft (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Damit ist es der klagenden Partei unbenommen, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) jederzeit ein neues Schlichtungsgesuch in derselben Sache einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_797/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5; MÖHLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Orell Füssli Kommentar,
3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 206 ZPO).
2.2.2. Mit der fälschlicherweise erfolgten Abschreibung infolge Klagerückzugs hat die Vorinstanz zu Unrecht eine abgeurteilte Sache geschaffen. Die Klägerin ist deshalb durch Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 6. März 2025 beschwert und folglich zur Rechtsmittelerhebung (Beschwerde) befugt. Auch in der Sache erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als begründet, wenngleich nicht gestützt auf die Begründung der Klägerin, was vorliegend aber nicht schadet. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri vom 6. März 2025 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Verfahren ist infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Soweit die Klägerin die Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens verlangt, ist auf die Beschwerde indes mangels Beschwer nicht einzutreten. Wie ausgeführt kann die Klägerin erneut ein Schlichtungsgesuch in derselben Sache einreichen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen festgesetzt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO und § 25 Abs. 1 EG ZPO).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri vom 6. März 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'475.50.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau,5. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Hungerbühler